Urteil
25 K 1856/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0503.25K1856.18A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der im Jahr 0000 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben armenischer Staatsangehöriger und orthodox-christlicher Glaubenszugehörigkeit. Er reiste 0000 zusammen mit seinen Eltern nach Deutschland ein. Der Asylantrag wurde am 00.00.0000 abgelehnt und mit Urteil des VG Arnsberg vom 08.01.2013 unanfechtbar abgelehnt. Am 00.00.0000 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. In der schriftlichen Begründung verwies er auf das Schreiben seines Anwalts vom 00.00.0000. Darin wird ausgeführt, dass der Kläger bereits im Alter von sechs Jahren im Jahr 0000 gemeinsam mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. In Deutschland sei ein Asylverfahren durchgeführt worden. Im Juni 0000 sei der Kläger allein ohne seine Eltern nach Armenien abgeschoben worden. Seine Eltern hätten aus gesundheitlichen Gründen in Deutschland bleiben dürfen. Der Kläger müsse in Armenien Verfolgung befürchten und habe daher im Untergrund gelebt. Da sein Leben in Armenien nicht sicher gewesen sei, sei er gezwungen gewesen, Armenien im Januar 0000 wieder zu verlassen. Er sei nach Tschechien eingereist und habe dort ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, das im November 2016 rechtskräftig abgelehnt worden sei. Er sei im gleichen Monat nach Armenien zurückgekehrt und habe dort wieder im Untergrund gelebt. Im 00. 0000 habe er Armenien verlassen und sei nach Deutschland gereist, weil ein sicheres Leben in Armenien nach wie vor nicht möglich gewesen sei. In Deutschland lebe seine gesamte Familie. Hinsichtlich der Asylgründe verwies der Kläger auf die Darlegungen im Asylerfahren der 90er Jahre und kündigte eine weitere Begründung nach Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Erstverfahrens an. Bei der informatorischen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 00.00.0000 bat der Kläger gleich zu Beginn um Abbruch der Anhörung. Er sehe sich psychisch nicht in der Lage, die Anhörung durchzuführen. Der Kläger erhielt daraufhin einen neuen Termin am 00.00.0000 gegen Empfangsbestätigung. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass er bei Nichtanwesenheit ein Attest einreichen müsse, andernfalls werde das Verfahren aufgrund fehlender Mitwirkungspflicht eingestellt. Termin und Hinweis sowie die Niederschrift über die Anhörung wurden auch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 00.00.0000 per Fax übersandt. Zu dem Termin am 00.00.0000 ist der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag als unzulässig ab und lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 00.00.0000 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 24 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorgebracht worden seien. Gegen den Bescheid vom 00.00.0000, zugestellt am 00.00.0000, hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben. Der Kläger beantragt sinngemäß, Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Kläger wurde am 00.00.0000 nach Armenien abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 23.04.2021 hat der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Beklagte hat in ihrer u. a. an die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte gerichteten allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 unter Vorbehalt des Widerrufs erklärt, in allen bei den Verwaltungsgerichten erster Instanz anhängigen und künftig anhängigen asylrechtlichen Streitigkeiten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Mit Schreiben vom 23.12.2020 an dieselben Adressaten hat sie mitgeteilt, die allgemeine Prozesserklärung mit Wirkung zum 01.01.2021 aufzuheben. Mit Schreiben vom 20.01.2021 hat sie erklärt, das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für alle bis zum 01.01.2021 anhängig gewordenen Verfahren zu widerrufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dass das Bundesamt die Allgemeine Prozesserklärung vom 27.06.2017, mit der es "für alle Streitsachen nach dem AsylG" sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat, am 23.12.2020 mit Wirkung zum 01.01.2021 ersatzlos aufgehoben hat, ändert daran nichts. Das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Vgl. hierzu ausführlich VG Köln, Urteil vom 14.01.2021 – 22 K 3443/18.A – juris, Rn. 15 – 21; VG Köln, Urteil vom 03.03.2021 – 14 K 6161/20.A – juris, Rn. 13 – 30; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 21.01.2021 – A 9 K 666/20 – juris, Rn. 23. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klage gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist die Anfechtungsklage, während auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gerichteter gerichtlicher Rechtsschutz im Falle eines Folgeantrages im Wege der Verpflichtungsklage zu erreichen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris, Rn. 16 – 21. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Sie ist sowohl in ihrem Anfechtungsantrag als auch in ihrem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2018 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Das Bundesamt hat den Folgeantrag des Klägers vom 09.02.2018 in Ziffer 1 des Bescheides vom 14.02.2018 zu Recht als unzulässig abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Die Beklagte stützt die Ablehnung des Schutzgesuchs als unzulässig auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ist nach Stellung eines Folgeantrags ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG vorliegen. Nach dieser Vorschrift setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unter anderem voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist oder neue Beweismittel vorliegen und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird, BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 14. Für die Annahme der Beachtlichkeit eines Folgeantrags wegen nachträglicher Änderung der Sachlage genügt es, dass der Asylbewerber eine solche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. Dagegen ist es für die Beachtlichkeit des Folgeantrags nicht von Bedeutung, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer asylrechtlich relevanten politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertigt. Dies zu prüfen obliegt dem hierfür zuständigen Bundesamt im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylverfahrensgesetzes ausgestatteten Anerkennungsverfahrens. Diese verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte müssen auch den rechtlichen Prüfungsumfang im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begrenzen, in dem die Unbeachtlichkeitsentscheidung überprüft wird. Lediglich wenn das Vorbringen zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, kann der Folgeantrag als unbeachtlich angesehen werden, BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.05.1993 – 2 BvR 2245/92 – juris, Rn. 22. Erforderlich ist weiter, dass der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Betroffene muss den Antrag zudem binnen drei Monaten seit Kenntnisnahme von dem Grund für das Wiederaufgreifen stellen (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Die Beklagte hat im Bescheid vom 14.02.2018 rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen; auf die Ausführungen in diesem Bescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Ergänzend führt das Gericht aus: Der Kläger hat weder eine nachträglich zu seinen Gunsten geänderte Sach- oder Rechtslage glaubhaft gemacht, noch neue Beweismittel für eine für ihn günstigere Entscheidung vorgelegt, noch Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorgetragen. Aus dem Schreiben seines Anwalts vom 03.01.2018, auf das der Kläger zur Begründung seines Folgeantrags verwies, ergibt sich keine geänderte Sach- oder Rechtslage. Darin wird zur Begründung lediglich auf die Darlegungen im Asylerfahren der 90er Jahre verwiesen und eine weitere Begründung nach Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Erstverfahrens angekündigt. Die Begründung aus dem Asylverfahren der 90er Jahre kann denklogisch schon keine neue Sach- oder Rechtslage beinhalten. Weitere Aspekte hat der Kläger nicht benannt. Selbst wenn der Kläger vorgehabt hätte, weitere Gründe in der Anhörung zu nennen, bleibt dies ohne Bedeutung. Nach Abbruch der ersten Anhörung am 00.00.0000 hat die Beklagte den Kläger über den zweiten Anhörungstermin am 00.00.0000 informiert. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs wurde diese Terminsankündigung dem Kläger am 09.02.2018 persönlich übergeben. Zugleich übersandte die Beklagte dieses Schreiben dem Prozessbevollmächtigten des Klägers per Fax. Zu diesem zweiten Termin ist der Kläger unentschuldigt nicht erschienen. Soweit der Kläger im hier anhängigen Klageverfahren eine Bedrohung wegen der Wehrdienstentziehung geltend macht, stellt auch dies – unabhängig von der Frage, ob diese Begründung nicht schon bei Stellung des Folgeantrags hätte angegeben werden müssen – keine neue Sach- oder Rechtslage dar. Denn dies hat der Kläger bereits in einem früheren Asylverfahren ohne Erfolg vorgetragen, vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 29.11.2012 – 7 K 927/11.A – n. v. Selbst wenn es zutreffen würde, dass dem Kläger in Armenien ein Strafverfahren drohen sollte und dieser Vortrag noch zu berücksichtigen wäre, führt dies nicht zu einem Erfolg des Folgeantrags. Ein Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung rechtfertigt nicht die Annahme einer staatlichen Verfolgung, weil der Staat das Recht hat, eine Wehrpflicht zu normieren und den Verstoß dagegen zu pönalisieren, vgl. VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.08.2020 – 8 A 376/17 – juris, Rn. 19. Auch der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten durch die Beklagte zu. Die Beklagte hat zu Recht in Ziffer 2 des Bescheides vom 14.02.2018 zum Ausdruck gebracht, dass bei dem Kläger keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Armenien vorliegen. Das Bundesamt hat zusammen mit der eigenständig in § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG geregelten Unzulässigkeitsentscheidung über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden. Dies folgt aus dem Verweis des § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG auf unzulässige Asylanträge. Damit umfasst der Verweis auch den Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Das Bundesamt darf sich nicht mit der Prüfung begnügen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris, Rn. 18. Zwar weist der Entscheidungsausspruch in der Ziffer 2 des Bescheides vom 14.02.2018 darauf hin, dass nicht über das Nichtvorliegen von Abschiebungsgründen, sondern über die Nichtabänderung der Feststellung bezüglich § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG im Bescheid vom 08.03.2011 entschieden werden sollte. Die Entscheidung kann aber nach § 47 VwVfG in eine Entscheidung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG umgedeutet werden, da sie inhaltlich auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von dem Bundesamt gerade in diesem Verfahren an dieser Stelle zu treffen gewesen wäre und das Ergebnis der Nichtabänderung die gleichen weiteren Rechtsfolgen zeigt wie die Nichtfeststellung von nationalen Abschiebungshindernissen, VG Magdeburg, Urteil vom 08.07.2019 – 8 A 81/19 – juris, Rn. 28. In der Sache ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugunsten des Klägers besteht. Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage der Betroffenen einschließlich ihrer Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 – 10 B 16.12 – juris, Rn. 8; Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 23. Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor. Dem Kläger ist eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das erkennende Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Darüber hinaus ergänzt das Gericht folgendes: Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sein wird, sich in Armenien zu versorgen. Der Kläger war offensichtlich in der Lage, nach seiner Abschiebung im 00. 0000 für sieben Monate, nach der Abschiebung im 00. 0000 für 13 Monate in Armenien zu leben und zugleich genügend Geld für eine erneute Flucht – 0000 nach Tschechien und 0000 nach Deutschland – zu sparen. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die in Deutschland lebenden Eltern des Klägers ihrem Sohn Beistand leisten. Schließlich bestehen für Rückkehrer wie den Kläger überdurchschnittlich gute Chancen auf Arbeit, der armenische Migrationsdienst kann mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite stehen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar 2020), S. 21. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht erfüllt. Diesbezüglich nimmt das Gericht ebenfalls auf den angegriffenen Bescheid vom 14.02.2018 Bezug, § 77 Abs. 2 AsylG. Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.