Urteil
8 A 59/18
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die durch Postzustellungsurkunde belegte Nichtzustellung eines gerichtlichen Beschlusses rechtfertigt eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylG (juris: AsylVfG 1992). Wird auch diese nicht beantwortet rechtfertigt dies die Einstellung des Klageverfahrens als sogenannte fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO; 81 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die durch Postzustellungsurkunde belegte Nichtzustellung eines gerichtlichen Beschlusses rechtfertigt eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylG (juris: AsylVfG 1992). Wird auch diese nicht beantwortet rechtfertigt dies die Einstellung des Klageverfahrens als sogenannte fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO; 81 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.15) Die Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Der Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens bleibt ohne Erfolg. Das Klageverfahren 8 A 386/17 MD ist beendet. Der Einstellungsbeschluss vom 10.10.2017 ist zu Recht ergangen, weil die Klage vom 28.08.2017 gem. § 81 S. 1 AsylG als zurückgenommen gilt. Entsteht über das Vorliegen der Voraussetzung der gesetzlichen Rücknahmefiktion nach § 81 Abs. 1 S. 1 AsylG Streit, hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens durch Urteil zu entscheiden, wenn ein Beteiligter dies verlangt. Erweist sich, dass die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion vorliegen, so ist dies im Urteil festzustellen (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 81 Rn. 28). Die Vorschrift sieht mithin - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 07.08.1984 - 2 BvR 187/84, juris 1. Orientierungssatz) - die Verfahrenserledigung kraft Gesetzes wegen unterstellten Wegfalls des Rechtschutzinteresses vor (Neundorf, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 81 AsylG Rn. 4; vgl. nur: VG Kassel, Urteil v. 21.11.2016, 3 K 1285/16. KS.A; juris). Eine fiktive Klagerücknahme gem. § 81 S. 1 AsylG setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Aus einem fallbezogenen Verhalten des Klägers muss sich der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses - mithin das Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens - ableiten lassen. Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden Interesses an der Verfahrensfortsetzung können sich namentlich aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben, jedoch muss deren Erfüllung nach Lage des Falls vom Kläger zu erwarten sein; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. etwa Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 31. Erg.Lief. Juni 2016, § 92 Rn. 46). Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses reichen aus; es ist insoweit nicht ein sicherer, über begründete Zweifel hinausgehender Schluss geboten (BVerwG, Beschl. v. 07. 07.2005 - 10 BN 1/05, juris, Rn. 4; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 92 Rn. 19). Die gerichtliche Aufforderung an den Kläger seine augenblickliche Anschrift mitzuteilen und das Verfahren zu betreiben ist zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Betreibensaufforderung waren erfüllt. Der Eilrechtsbeschluss vom 05.09.2017 (8 B 385/17 MD) konnte dem Kläger unter sein dem Gericht zuletzt bekannten und von ihm angegebenen Anschrift H… Straße … in A-Stadt nicht zugestellt werden. Ebenso die sodann unter dieser Adresse zugestellt Betreibensaufforderung. Dem Kläger war nach Belehrung aber bekannt, dass er nach § 10 AsylG das Gericht stets über seine Zustellanschrift informieren muss. Dies ist nicht erfolgt. Soweit der Kläger angibt, es sei unerfindlich, warum die Post ihn nicht erreicht habe, geht dies zu seinen Lasten. Denn insoweit greift der Vermerk der Unzustellbarkeit auf der Postzustellungsurkunde als Urkundsbeweis. Formale Defizite der Betreibensaufforderung sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger wurde insbesondere gem. § 81 S. 3 AsylG darauf hingewiesen, dass die Klage im Fall der nicht fristgerechten Erledigung der Verfügung als zurückgenommen gelte, § 81 S. 1 AsylG. Auch auf die Kostenfolge des § 81 S. 2 AsylG wurde hingewiesen. Das Gericht weist zur Rechtsbefriedung darauf hin, dass auch bei Fortsetzung des Verfahrens die Klage als unzulässig abzuweisen wäre. Denn die Klage 8 A 386/17 MD vom 28.08.2017 war verfristet von dem damaligen Vormund des Klägers erhoben worden. Der Bescheid wurde dem Vormund am 04.08.2017 zugestellt, so dass die Klagefrist am 18.08.2017 endete. Der Kläger muss sich ein Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen. Wiedereinsetzung im den vorigen Stand scheidet daher aus. Grundsätzlich ist das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten dem vertretenen Prozessbeteiligten gem. § 85 Abs. 2 ZPO, welcher über den Verweis des § 173 S. 1 VwGO auch im Asylprozess gilt, zuzurechnen (VG Minden, Beschl. v. 07.11.2016 - 10 L 1597/16.A, juris Rn. 34). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1982 entschieden, dass die Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, vereinbar ist (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1982 - 2 BvL 26/81, juris Rn. 48 ff.) und hat diese Rechtsprechung im Jahr 2000 bekräftigt (BVerfG, Beschl. v. 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97, juris Rn. 7 ff.; vgl. kritisch zur Zurechnung des Anwaltsverschuldens Schütz, ZAR 2001, 125 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt, dass das vorliegende Verfahren nur noch die Entscheidung über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens betrifft, so dass sich die Kostenentscheidung auf die hierdurch entstandenen Kosten beschränkt. Gerichtskosten werden gem. § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der ablehnende Asylbescheid der Beklagten vom 25.07.2017 wurde dem Vormund des damals minderjährigen Klägers mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung laut Postzustellungsurkunde am 04.08.2017 zugestellt. Am 28.08.2017 erhob der sodann am 23.08.2017 volljährige Kläger Klage (8 A 386/17 MD) und begehrte Eilrechtschutz (8 B 385/17 MD). Mit Beschluss vom 05.09.2017 lehnte das Gericht den Eilantrag ab. Der an die dem Gericht zuletzt bekannte Anschrift adressierte Beschluss kam als unzustellbar an das Gericht zurück. Sodann erging eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylG, welche laut Postzustellungsurkunde vom 08.09.2017 ebenso unzustellbar war. Daraufhin erging unter dem 10.10.2017 der gerichtliche Beschluss, dass das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen ist, nachdem die Klage nach § 81 AsylG als zurückgenommen gilt. Der Kläger hat das Verfahren trotz Aufforderung durch das Gericht länger als einen Monat nicht betrieben. Unter dem 19.01.2018 stellte der Kläger den Antrag auf Fortsetzung des eingestellten Verfahrens 8 A 386/17 MD. Ein weggefallendes Rechtschutzbedürfnis könne nicht angenommen werden. Denn der Kläger habe den Bescheid erst nach seiner Volljährigkeit erhalten. Warum die Betreibensaufforderung nicht zugestellt werden konnte, sei unerfindlich. Bis zum 17.10.2017 habe er unter der Zustellanschrift Hornhäuser Straße 85 gewohnt. Der Kläger beantragt, unter Fortsetzung des Verfahrens dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und sodann die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.07.2017 zu verpflichten, dem Kläger die Asylanerkennung, die Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzusprechen und weiter hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen unter insoweitiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und geht von der rechtmäßigen Einstellung des Verfahrens aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.