Beschluss
8 B 60/18
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antragsteller begehrt in dem Verfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.01.2018 (offensichtlich falsches Datum 2017), mit welchem der Folgeantrag als unzulässig sowie Änderungen der Feststellungen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt wurden, Eilrechtsschutz. Das Klageverfahren zum Erstbescheid vom 25.07.2017 (8 A 386/17 MD) wurde mit Beschluss vom 10.10.2017 nach § 81 AsylG wegen Nichtbetreibens eingestellt. Dagegen hat der Antragsteller die Fortsetzung des Verfahrens beantragt (8 A 59/18 MD). 2 Der unter Prozesskostenhilfe gestellte Eilantrag, 3 "die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass aufgrund der Klageerhebung ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, 4 ferner, 5 der Außenstelle des Bundesamtes aufzugeben der Ausländerbehörde den gerichtlichen Hinweis zu übermitteln, dass im Hinblick auf den anhängigen Eilrechtsschutzantrag bis zu einer gerichtlichen Entscheidung die Abschiebung ausgesetzt wird," 6 hat so mangels Regelungsgehalt keinen Erfolg. 7 1.) Die Verpflichtung des Bundeamtes dahingehend, der zuständigen Ausländerbehörde die Klageerhebung im Folgeverfahren mitzuteilen, kann die rechtliche Situation des Antragstellers nicht verbessern. Es ist dahingehend kein Rechtsgrund ersichtlich, wonach die bloße Mitteilung, die Ausländerbehörde rechtlich binden soll. Gleiches gilt für den unter "ferner" gestellten weiteren gerichtlichen Antrag. Um ein Verfahren nach § 36 AsylG mit den Rechtswirkungen nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG handelt es sich nicht. Denn streitgegenständlich ist der Bescheid vom 04.01.2018 (offensichtlich falsches Datum 2017), mit welchem der Folgeantrag (§§ 71, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) abgelehnt wurde. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedarf es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG dann nicht. 8 Auch eine gerichtliche Prüfung des Eilantrages nach § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylG ist nicht möglich. Denn es handelt sich nicht um ein sog. "Dublin-Verfahren" (§ 29, 36 AsylG). 9 2.) Der Eilrechtsschutzantrag ist aber von Amts wegen (§ 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller auf die Rechtswirkungen nach §§ 75 Abs. 1, 38 Abs.1 AsylG abstellt, wonach die Klage gegen einen materiell-rechtlich geprüften ablehnenden Asylbescheid aufschiebende Wirkung entfaltet und dabei den im abgeschlossenen Klageverfahren 8 A 386/17 MD gestellten Antrag auf Fortsetzung des nach § 81 AsylG eingestellten Verfahrens im Auge hat (8 A 59/18 MD). 10 Für den Fall, dass eine Klage nach § 81 AsylG als zurückgenommen gilt, hat das Gericht gemäß § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO einen deklaratorischen Einstellungsbeschluss zu erlassen. Entsteht Streit darüber, ob die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion zu Recht angenommen wurden, ob also das Verfahren tatsächlich beendet ist, ist das gerichtliche Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen und über die Frage der Beendigung durch Urteil zu entscheiden. Die ursprüngliche, deklaratorisch eingestellte Klage entfaltet hierbei auch bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Fortsetzungsrechtsstreit weiterhin aufschiebende Wirkung, soweit ihr bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukam oder ihre aufschiebende Wirkung zuvor angeordnet wurde (vgl. nur: VG München, Beschluss v. 31.03.2017, M 11 S 17.50839; juris mit Verweis auf: Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 81 AsylG, Rn. 13 ff.). 11 Demnach besteht der gesetzliche Suspensiveffekt aufgrund der weiterhin anhängigen Klage (8 A 386/17 MD; jetzt 8 A 59/18 MD) fort. Das Gericht hat keine Bedenken, diese "nur" deklaratorische Feststellung zur Klarstellung in dem anhängigen Verfahren zum Folgeantrag auszusprechen. Denn dies dient der Klarstellung und verdeutlicht den Beteiligten die Rechtslage aufgrund des Fortsetzungsantrages. Auch soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass tatsächlich ein faktischer Vollzug droht und der Antrag bereits deswegen abzulehnen wäre, ist der tenorierte Ausspruch zur Klarstellung und Vermeidung von Folgeverfahren förderlich und nützlich und damit rechtlich zulässig und begründet. 12 Hingegen darf das Gericht diese Besonderheiten, wonach der Antrag "nur" aus Gründen der Klarstellung und durch Antragsauslegung nach § 88 VwGO Erfolg hat, bei der Kostenentscheidung berücksichtigen. Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass das ursprüngliche Klagehauptverfahren 8 A 386/17 MD durch Beschluss des Gerichts nach § 81 AsylG wegen der Nichtbetreibung der Klage eingestellt wurde. Der Kläger und Antragsteller hat dadurch zunächst den Anlass für die fortzusetzende Klage (8 A 59/18 MD) gegeben. Demnach ist es nicht vertretbar, die Antragsgegnerin für die Kosten des gerichtlichen Eilantrages, die hier aus den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers bestehen, aufkommen zu lassen; diese hat der Antragssteller zu tragen (§§ 155 Abs. 4 VwGO analog, 83 b AsylG. Dies gilt es auch bei der Entscheidung zur Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen. Denn wie die Ausführungen des Gerichts zeigen, ist tatsächlicher Anhaltspunkte für eine bevorstehende Abschiebung grundsätzlich kein Grund für einen gerichtlichen Eilrechtsschutz, weshalb bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverteidigung Abstand zu nehmen wäre, so dass die Rechtsverteidigung dann als mutwillig gilt.