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Urteil

7 A 169/20 MD

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13.03.2020 – mit Ausnahme von Ziffer 1 und Ziffer 3 S. 4 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers hinsichtlich des Zielstaates Italien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13.03.2020 – mit Ausnahme von Ziffer 1 und Ziffer 3 S. 4 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers hinsichtlich des Zielstaates Italien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, hat Erfolg. Das mit der Klage verfolgte Begehren ist zulässig und begründet. Die Versagung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 AufenthG mit Bescheid des Bundesamtes (Bundesamt) vom 13.03.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Aus diesem Grund war der Bescheid in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Italien. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung des Klägers erweist sich danach als rechtswidrig, weil ihm zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) für den Fall seiner Rückkehr nach Italien dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK droht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist eine Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK anzunehmen, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht werde, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese Schwelle sei aber selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befinde, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne. Die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats müsse zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinde, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - zitiert nach juris). Auf der Grundlage der dem Gericht verfügbaren aktuellen Erkenntnisse ist vor dem Hintergrund des dargelegten Maßstabes überwiegend und damit beachtlich wahrscheinlich (vgl. zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -; beide zitiert nach juris), dass der Kläger unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Italien in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse für ein längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können. Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK (so auch ausführlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2021 - 11 A 571/20.A - und Urteil vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A - beide zitiert nach juris). Voranzustellen ist, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien auf sich selbst gestellt ist. International Schutzberechtigte – wie der Kläger – sind in Italien formell Einheimischen gleichgestellt und erhalten daher nach ihrer Rückkehr nach Italien im Regelfall keine besondere Unterstützung. Auf der einen Seite können sie deshalb nach Italien einreisen und sich im Land frei bewegen. Auf der anderen Seite erhalten sie bei der Einreise am Flughafen aber keine Unterstützung, wie etwa bei der Suche nach Unterkunft, bei der Beschaffung notwendiger Papiere oder bei der Erneuerung ihrer Registrierung im nationalen Gesundheitssystem. Grund dafür ist, dass das italienische System auf der Annahme basiert, international Schutzberechtigte dürfen arbeiten und können deshalb für sich selbst sorgen. Im Ergebnis haben Personen mit Schutzstatus damit bei ihrer Rückkehr zwar formell einen besseren Status als Asylsuchende, sie erhalten jedoch deutlich weniger materielle Unterstützung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien: Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, Januar 2020, S. 49, 62). Unter Berücksichtigung des Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit geht das Gericht davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Italien in nächster Zeit keine Unterkunft finden wird. Die Unterbringungssituation stellt sich in Italien derzeit wie folgt dar: In Italien anerkannte Schutzberechtigte haben seit dem Inkrafttreten des Gesetzes („legge“) Nr. 173/2020 vom 18.12.2020, welches das Gesetzesdekret („decreto legge“) Nr. 130/2020 vom 21.10.2020 modifiziert und bestätigt hat (im Folgenden: Gesetz Nr. 173/2020), Zugang zum als „SAI“ (= Sistema di accoglienza e di integrazione; im Folgenden SAI-System, vormals SIPROIMI = Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per i minori stranieri non accompagnati) bezeichneten Zweitaufnahmesystem. Das Gesetz Nr. 173/2020 sieht in Art. 4 jedoch nur vor, dass der Zugang zu den Zweitunterkünften im Rahmen der verfügbaren Plätze erfolgt. Aus diesem Grund steht den Schutzberechtigten auch kein unbedingter Anspruch auf Zugang zu diesen Unterkünften zu. Es handelt sich dabei um eine Möglichkeit der Unterbringung, die von weiteren Bedingungen abhängig ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Entwicklungen, Ergänzung zum Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien vom Januar 2020, vom 10.06.2021, S. 10). Anträge für eine Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (nunmehr des SAI-Systems, vormals SIPROIMI) müssen an den „Servizio Centrale“, einen vom Innenministerium eingesetzten Zentralservice, der von der nationalen Vereinigung der italienischen Gemeinden (ANCI) verwaltet wird, gerichtet werden. Die Anträge mit dem entsprechenden Formular werden hauptsächlich von der Präfektur oder der Questura, manchmal auch von Anwältinnen oder Anwälten, beim „Servizio Centrale“ eingereicht. Dieser beurteilt den Antrag und sucht - falls die Person, für die der Antrag gestellt wurde, ein Anrecht auf Unterkunft in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (des SAI-Systems/vormals SIPROIMI) hat - einen freien Platz in einem der Projekte. Wenn ein Platz frei ist, wird die Person sofort dort einquartiert. Der „Servizio Centrale“ ist der einzige Akteur, der einen Überblick über die Projekte und die freien Plätze in den Projekten hat. Die freien Plätze ändern sich beinahe täglich und werden nicht öffentlich kommuniziert. Für „reguläre“ Fälle, über deren Asylgesuch positiv entschieden worden ist (neue Schutzstatusinhaber), stehen normalerweise Plätze zur Verfügung, ein Platz kann jedoch nicht garantiert werden. Es gibt keine Warteliste. Wenn ein Antrag auf Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (des SAI-Systems/vormals SIPROIMI) bewilligt worden ist und es keinen freien Platz gibt, wird diese Person nicht auf eine Warteliste gesetzt. Die Anwältin oder der Anwalt, die Questura oder Präfektur müssen einen Monat später einen neuen Antrag stellen, und dies so lange wiederholen, bis ein Platz für die jeweilige Person frei wird. In dieser Wartezeit steht der Person keine Unterkunft zur Verfügung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien: Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, Januar 2020, S. 54 f.; ACCORD, Auskunft an Hessischen VGH vom 18.09.2020, S. 8). Die Unterbringung in einem SAI-Projekt ist auf eine Dauer von sechs Monaten beschränkt, kann aber um weitere sechs Monate verlängert werden, etwa wenn die weitere Unterbringung für die Integration unerlässlich ist oder außerordentliche Umstände wie Gesundheitsprobleme oder Vulnerabilitäten vorliegen (vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien: Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, Januar 2020, S. 55; und AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 182 f.). Das Recht auf Unterkunft in einem SAI-Projekt kann auch entzogen werden. Ein Entzug kann in den Fällen einer ungerechtfertigten fehlenden Vorstellung in einer durch den „Servizio Centrale“ zugewiesenen Unterkunft, einer ungerechtfertigten Abwesenheit von der Einrichtung für mehr als 72 Stunden ohne vorherige Erlaubnis durch die lokalen Behörden oder einer Nichtnutzung der zugewiesenen Unterkunft in einer Zweitaufnahmeeinrichtung erfolgen. In letzterem Fall kann allein die Zuteilung für den Entzug ausreichen. Die Situation muss in jedem Einzelfall genau abgeklärt und der „Servizio Centrale“ konsultiert werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien: Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, Januar 2020, S. 55/56). Es hängt danach vom Einzelfall ab, ob eine Person, die zu dem hinsichtlich der Unterbringung in Zweitaufnahmeeinrichtungen begünstigten Personenkreis gehört, bei ihrer Rückkehr nach Italien (erneut) Zugang zum System hat. Grundsätzlich haben die Personen, die bereits vor ihrer Weiterreise in einem SIPROIMI (oder SPRAR) untergebracht waren und ihren Integrationsprozess abgeschlossen haben, kein Recht mehr auf Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (nunmehr des SAI-Systems). Wenn die Person mit internationalem Schutzstatus ihr Recht auf Unterkunft in einem Zweitaufnahmezentrum verliert oder bereits die maximale Aufenthaltsdauer untergebracht war, bietet der italienische Staat keine Alternativunterkunft an. Personen, die es in dieser Zeit nicht geschafft haben, eine Arbeit zu finden, erhalten nach ihrer Zeit in einer Zweitaufnahmeunterkunft keinerlei finanzielle oder sonstige Unterstützung mehr (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien: Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, Januar 2020, S. 52 und 56). Der „Servizio Centrale“ kann nach Italien zurückkehrenden Schutzberechtigten, die bereits Zugang zum Zweitaufnahmesystem hatten, auf Antrag ausnahmeweise die Unterbringung in einer Zweiaufnahmeeinrichtung bewilligen, wenn diese neue Vulnerabilitäten nachweisen können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien: Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, Januar 2020, S. 61, unter Hinweis auf Angaben des „Servizio Centrale“ und das von diesem herausgegebene Handbuch „Manuale operativo per l’attivazione e la gestione di servizi di accoglienza e integrazione per richiedenti e titolari di protezione internazionale“ betreffend SIPROIMI-Einrichtungen). Für Migrantinnen und Migranten und deshalb auch für in Italien anerkannte sowie dorthin zurückkehrende Schutzberechtigte ist es grundsätzlich schwer, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt anzumieten und zu finanzieren. Wohnungseigentümer verlangen oftmals einen Arbeitsvertrag als Garantie und haben zudem bei der Vermietung an Migrantinnen und Migranten immer häufiger Angst, die Vermietung könnte als Unterbringung Illegaler interpretiert werden, was nach italienischem Gesetz strafbar ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien: Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, Januar 2020, S. 71 f.; Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Italien vom 11.11.2020, S. 23). Abgesehen davon sind die Mietkosten für eine Wohnung, insbesondere in den großen Städten hoch. An Mietkosten müssen in Italien etwa für eine Zweizimmerwohnung im Stadtkern durchschnittlich 595,61 Euro und außerhalb des Stadtkerns durchschnittlich 450,91 Euro aufgewandt werden (vgl. Wohnen in Italien, abrufbar unter: https://sirelo.de, abgerufen am 28.01.2022). International Schutzberechtigte haben grundsätzlich dasselbe Recht auf Zugang zu öffentlichem Wohnraum („case popolari“) und zu Sozialwohnungen („Edilizia Residenziale Sociale“) wie italienische Bürgerinnen und Bürger. Der öffentliche und soziale Wohnungsanteil ist in Italien einem Bericht der Europäischen Kommission von 2019 zufolge jedoch (mit nur etwa 4 % der Wohnungen) einer der niedrigsten in der Europäischen Union. Die Bedingungen für den Zugang zu solchen Wohnungen unterscheiden sich zudem von Region zu Region. In einigen Regionen erfordert der Zugang zu diesen Wohnungen einen Mindestaufenthalt (von bisweilen fünf bis zu zehn Jahren) im Land. Zudem ist die Warteliste lang, selbst wenn die Aufenthaltsbedingung erfüllt ist. Es kann deshalb mehrere Jahre dauern, bis eine berechtigte Person eine Wohnung erhält. In Mailand haben Personen mit internationalem Schutzstatus nach fünf Jahren Aufenthalt formal Zugang zu öffentlichem Wohnraum, allerdings ist auch dort die Warteliste lang. In Rom beträgt die Wartezeit ungefähr sieben Jahre. Personen mit Schutzstatus müssen nachweisen, dass sie ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, in der sie eine öffentliche Wohnung beantragen. Damit ist es für Schutzberechtigte schwierig, Zugang zu öffentlichem Wohnraum zu erhalten (vgl. AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 183 f.; Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Italien vom 11.11.2020, S. 23; ACCORD, Auskunft an Hessischen VGH vom 18.09.2020, S. 9 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien: Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, Januar 2020, S. 66 f.) International Schutzberechtigte haben auch Zugang zu Gemeindeunterkünften oder Notschlafstellen. Unterstützungsleistungen für obdachlose Personen sind in Italien nicht obligatorisch und bestehen hauptsächlich aus Notfallprogrammen im Winter; allerdings ist keine andere Gemeinde als die Wohnsitzgemeinde verpflichtet, Unterstützungsleistungen zu erbringen. Um Zugang zu (minimalen) Hilfeleistungen durch eine Gemeinde zu bekommen, muss die betroffene Person deshalb ihren Wohnsitz („residenza“) in der betreffenden Gemeinde haben. Durch Art. 13 des Gesetzesdekrets („decreto legge“) Nr. 113/2018 vom 4. Oktober 2018 (im Folgenden „Salvini-Dekret“) war aber die Möglichkeit der Registrierung von Asylsuchenden bei einer Gemeinde abgeschafft worden mit der Folge, dass diese während des Aufenthalts als Asylsuchende nie eine Registrierung des Wohnsitzes erhalten konnten und folglich ohne Wohnsitz waren. Diese Regelung ist zwar durch das Gesetz Nr. 173/2020 aufgehoben worden. Jedoch sind infolge dieser Regelung des „Salvini-Dekrets“ die wenigsten Asylbewerber, die ihren Antrag in den letzten drei Jahren gestellt haben, jemals bei einer Gemeinde registriert worden. Zusätzlich haben Personen, die Italien verlassen haben, ihre „residenza“ verloren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2021, a.a.O. unter Bezugnahme auf eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2021, S. 3 f). Notunterkünfte bieten in der Regel lediglich einen Platz zum Schlafen an und sind auch nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet (vgl. Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Italien vom 11.11.2020, S. 23). Die Stadt Rom hatte (jedenfalls bis Ende 2019) einen Informationsschalter, an dem man sich für einen Platz in einer Gemeindeunterkunft registrieren konnte. Außerdem existiert eine Telefonhotline für soziale Unterstützung, die „Sala Operativa Sociale“ (S.O.S.). Auf ihrer Homepage sind sieben Zentren für erwachsene Obdachlose aufgeführt und fünf für Mütter mit kleinen Kindern. Diese Einrichtungen sind aber nur in der Nacht geöffnet, Schlafplätze können nicht reserviert werden, sie werden der Reihe nach vergeben. Sie sind auch für italienische Obdachlose zugänglich. Es gibt keine spezifisch für Asylsuchende oder Migrantinnen und Migranten reservierten Plätze. Beispielsweise hat Mailand trotz Notschlafstellen und temporärer Unterkünfte viele Obdachlose. Schon 2018 wurde von 2.608 Obdachlosen berichtet. Rund 73% von ihnen waren Ausländerinnen und Ausländer. Die Kapazität der Schlafstellen wird im Winter im Rahmen des „emergenza freddo“-Plans erweitert (November bis März). In dieser Zeit sollte jede Person Zugang zu einem Bett für die Nacht erhalten. In der restlichen Zeit wird die Kapazität der Notschlafstellen reduziert. Nur die schwächsten und schutzbedürftigsten Personen werden dann untergebracht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien: Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, Januar 2020, S. 72/73). Die Anzahl der Notunterkünfte hat sich allerdings im Zuge der Corona-Pandemie halbiert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, Ergänzung zum Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien vom Januar 2020, vom 10.06.2021, S. 13). In einigen Städten bieten Nichtregierungsorganisationen oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten sind beschränkt. Daneben gibt es in ganz Italien informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen auch Schutzberechtigte leben. Dort herrschen meist unzumutbare Zustände (vgl. Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Italien vom 11.11.2020, S. 23). Ausgehend von diesen Erkenntnissen wird der Kläger zur Überzeugung des Gerichts im Falle seiner Rückkehr nach Italien in absehbarer Zeit keine Unterkunft bekommen. Dabei wirkt sich entscheidend aus, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kein Recht mehr hat, in einer Einrichtung des SAI-Systems zu wohnen und dort versorgt zu werden. Ein Anspruch darauf, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien einer solchen Einrichtung zugewiesen wird, besteht nach derzeitiger Erkenntnislage nicht. Der Kläger gehört nicht (mehr) zu dem hinsichtlich der Unterbringung in einer solchen Einrichtung begünstigten Personenkreis. Selbst wenn es ihm gelänge, unmittelbar nach dem Eintreffen in Italien oder bereits vor seiner Rückkehr dorthin mithilfe einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts einen Antrag auf Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung beim „Servizio Centrale“ zu stellen und es zudem freie Plätze in für ihn in Frage kommenden Aufnahmeeinrichtungen gäbe, hätte ein solcher Antrag mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht dem Kläger das Recht auf eine Unterkunft in einer Einrichtung nicht mehr zu. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger bereits im Jahr 2011 in Italien ein und erhielt nach Auskunft der italienischen Behörden am 12.11.2012 durch die Polizeibehörden in Caserta einen Aufenthaltstitel. Anschließend hat sich der Kläger bis 2019 in Italien aufgehalten und ist anschließend nach Deutschland gereist. Ausgehend von der langen Aufenthaltsdauer des Klägers in Italien ist anzunehmen, dass der Kläger die maximale Dauer für eine Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung bereits erreicht hat. Aber auch wenn der Kläger die maximale Unterbringungsdauer noch nicht erreicht haben sollte, ist mit Blick auf die Schutzgewährung am 12.11.2012 und somit vor über 9 Jahren anzunehmen, dass der Kläger keinen Anspruch mehr auf Aufnahme in eine Zweitaufnahmeeinrichtung hat oder einen solchen Anspruch nach seiner Rückkehr nach Italien durchsetzen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger aufgrund seiner ausreisebedingten Abwesenheit ein mögliches Recht auf Unterbringung nach den italienischen Gesetzen entzogen worden sein könnte. Da der Kläger in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 HS 2 AsylG) eine neue „Vulnerabilität“ nicht für sich beanspruchen kann, ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Kläger auf einen entsprechenden Antrag beim „Servizio Centrale“ ausnahmsweise die Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung bewilligt werden würde. Dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine öffentliche Wohnung oder eine Sozialwohnung in Italien erhalten würde, ist ebenso nicht ersichtlich. Zum einen hat der Kläger mit seiner Ausreise aus Italien die für die Antragstellung erforderlichen Mindestaufenthaltszeiten von mehreren Jahren in einer bestimmten Gemeinde in Italien nicht erfüllt. Zum anderen genügt aber auch die Erfüllung dieser formalen Voraussetzungen nicht, um unmittelbar eine solche Wohnung zu erlangen. Bei einer Rückkehr nach Italien würde der Kläger daher – unterstellt man, er habe die Mindestaufenthaltszeiten erfüllt – Platz auf einer Warteliste finden. Zu welchem Zeitpunkt dann dem Kläger eine entsprechende Wohnung zugewiesen werden würde, ist ungewiss und kann mehrere Jahre in der Zukunft liegen. Die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft oder Notschlafstelle könnte dem Kläger zwar unter Umständen einen Platz zum Schlafen bieten. In diesem Zusammenhang ist aber ungewiss, inwieweit der Kläger dort tatsächlich einen Schlafplatz erlangen kann, da er sich jeden Tag genauso wie obdachlose italienische Staatsbürger und andere Migrantinnen und Migranten um einen solchen Platz bemühen müsste. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Zuge der Pandemie die Kapazitäten in solchen Unterkünften noch geringer geworden sind. Mit der Unterbringung nicht verbunden ist darüber hinaus auch die Versorgung des Klägers mit für das Leben notwendigen Mitteln. Auch wenn der Kläger zur Vermeidung einer extremen individuelle Notlage auf die Inanspruchnahme von Unterstützungs- und Hilfsleistungen nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen zurückgreifen müsste (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3/21 - zitiert nach juris) und diese in Italien in einigen Städten über lediglich wenige Schlafplätze verfügen, so kann der Kläger über solche Organisationen dennoch keine Unterkunft erhalten, in der er über einen längeren Zeitraum wohnen und sich versorgen könnte. Insoweit besteht auch kein Unterschied zu staatlichen Obdachlosenunterkünften oder Notschlafstellen. Neben den erheblichen Schwierigkeiten eine Unterkunft in Italien zu finden, wird der Kläger auch ferner mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Italien nicht in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit dem für ein Leben notwendigen Güter zu versorgen. Grundsätzlich haben international Schutzberechtigte in Italien freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese können sich beim lokalen Arbeitsamt anmelden und werden nach einer Registrierung unter anderem über Stellenangebote informiert. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen in Italien ist es aber für international Schutzberechtigte schwer, Arbeit zu finden. Geringe Sprachkenntnisse und fehlende Qualifikationen oder Probleme bei der Anerkennung von Qualifikationen erschweren die Arbeitssuche zusätzlich. Schwarzarbeit ist sehr verbreitet. Viele Flüchtlinge arbeiten in der Landwirtschaft, z. B. in der saisonalen Erntearbeit, meist unter prekären Arbeitsbedingungen, und werden Opfer von Ausbeutung (vgl. ACCORD, Auskunft an Hessischen VGH vom 18.09.2020, S. 10). Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hat sich im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage 2020 und 2021 zusätzlich verschärft, viele Personen mit Status, die eine Arbeit gefunden hatten, haben diese inzwischen verloren. Gemäß Auskunft der italienischen ELENA-Koordinatorin vom 03.05.2021 wurden zahlreiche Arbeitsverträge mit Statusinhabern aufgrund der Pandemie nicht mehr verlängert. Die bereits zuvor schwierige Arbeitsmarktsituation in Italien hat sich im Verlauf des letzten Jahres erneut verschlechtert. Die Prognosen zeigen einen weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit bis 2023. Von der Pandemie besonders betroffen ist der Tourismussektor mit einem Rückgang von 69% im letzten Jahr, welcher Migrantinnen und Migranten zumindest saisonal gewisse Arbeitsmöglichkeiten bot (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, Ergänzung zum Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien vom Januar 2020, vom 10.06.2021, S. 13/14). Zwar ist die Arbeitslosenquote inzwischen gesunken. Im Juli bis September 2021 lag sie bei 9,3 bzw. 9,2 %. Die Jugendarbeitslosigkeit ist ebenfalls in den Monaten Juli und August 2021 auf 27,7 bzw. 27,3 % gesunken, aber im September 2021 wieder auf 29,8 % gestiegen (vgl. Statista, Internationale Länderdaten, Europa, abrufbar unter: https://de.statista.com; abgerufen am 29.01.2022). Nach Angaben des Statistikamts Istat ist die drittgrößte Volkswirtschaft der Eurozone im Jahr 2020 um 8,8 Prozent geschrumpft; das ist der stärkste Einbruch seit dem Zweiten Weltkrieg. Die deutsche Wirtschaft ist im selben Zeitraum um 5,0 Prozent geschrumpft (vgl. Deutsche Welle (DW), Wirtschaft der Eurozone schrumpft, Beitrag vom 02.02.2021, abrufbar unter: www.dw.com.de; abgerufen am 28.01.2022). Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung der den Zugang zum Arbeitsmarkt zusätzlich erschwerenden persönlichen Handicaps des Klägers, wie der mangelnden Beherrschung der italienischen Sprache, des Fehlens spezifischer beruflicher Qualifikationen und des für einen Drittstaatsangehörigen in einem anderen Land typischen Fehlens privater Netzwerke, ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien keine Arbeit finden würde, die es ihm erlaubte, sich mit den für seinen Lebensunterhalt unabdingbar notwendigen Mitteln zu versorgen. Diese Annahme deckt sich auch mit den bereits vom Kläger erlebten Geschehnissen in Italien, als dieser versuchte, durch Ansammeln von Sachen auf der Straße und deren Weiterverkauf den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Ob der Kläger in Italien eine Beschäftigung im Bereich der sog. Schattenwirtschaft finden könnte, kann offenbleiben. Denn es verbietet sich von vornherein, anerkannte Schutzberechtigte - wie den Kläger - auf die Möglichkeit zu verweisen, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums - verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen. Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Italien auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe er dort sein Existenzminimum sichern könnte. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Italien grundsätzlich Zugang zum sog. Bürgergeld („reddito di cittadinanza“). Voraussetzung für den Erhalt des Bürgergelds ist aber u. a., dass die antragstellende Person mindestens zehn Jahre in Italien ihren Wohnsitz gehabt haben muss, zwei davon ununterbrochen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien: Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, Januar 2020, S. 63 f.; und AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 185). Da der Kläger aber nicht seit mindestens zehn Jahren einen Wohnsitz in Italien hat, ist dieser im Falle seiner Rückkehr nach Italien von der Gewährung eines Bürgergeldes ausgeschlossen. Auch die Unterstützung von Hilfsorganisationen versetzt den Kläger in Italien nicht in die Lage, dort seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Nichtstaatliche Hilfs- und Unterstützungsorganisationen befinden sich hauptsächlich in den großen Städten. Viele Hilfsangebote in Italien sind Projekte mit nur kurzer Laufzeit und unzureichend sowie unregelmäßig gefördert. Es existieren deshalb lediglich wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen (vgl. Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 19., abrufbar unter: www.Raphaelswerk.de, abgerufen am 29.01.2022; AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 97). Zudem bieten die Hilfsorganisationen in erster Linie Beratung und Unterstützung an. Sie helfen etwa bei Behördengängen, unterstützen bei der Arbeits- und Wohnungssuche, geben Lebensmittel, vermitteln Notunterkünfte, bieten Sprachförderung oder Freizeitangebote an (vgl. hierzu Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, Auflistung verschiedener Hilfsangebote im Anhang, S. 19. ff., abrufbar unter: www.Raphaelswerk.de, abgerufen am 29.01.2022). Ausgehend hiervon könnte der Kläger von den in Italien nicht flächendeckend vorhandenen Hilfsorganisationen oder Hilfsangeboten im Falle seiner Rückkehr dorthin lediglich Unterstützungsmaßnahmen erwarten, die ihm im Notfall allenfalls als elementares Auffangnetz gegen Hunger dienen, ihm aber nicht (auch nicht für eine Übergangszeit) die für ein Überleben notwendigen Mittel zur Verfügung stellen könnten. Eine andere rechtliche Bewertung ist vorliegend auch nicht aufgrund der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 08.11.2021 (Az. A 4 S 2850/21, zitiert nach juris) geboten. Danach hält der Senat auch in Zeiten der Corona-Pandemie an seiner ständigen Rechtsprechung seit dem Jawo-Endurteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - fest, dass gesunde und arbeitsfähige Antragsteller derzeit in Italien grundsätzlich weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO oder sonstige Umstände dem „real risk“ einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt werden. Der hier zu entscheidende Fall und der Fall, der der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zu Grunde lag, unterscheiden sich in zweierlei Hinsicht. Der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg lag primär nicht die Situation eines anerkannt Schutzberechtigten zu Grunde, sondern die eines Dublin-Rückkehrers. Weiter ging der VGH Baden-Württemberg davon aus, dass der dortige Kläger im Falle eine Rücküberstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest für die Dauer des Verfahrens einen Platz in einer Unterkunft bekommen und durch die wieder eingeführte Möglichkeit, einen Wohnsitz anzumelden, Hilfeleistung von der betreffenden Gemeinde erhalten werde. Nach den obigen Ausführungen wird der Kläger in dem hier anhängigen Verfahren gerade keinen Platz in einer Unterkunft bekommen. Zudem werden in dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg keine Tatsachen benannt, welche die obigen auf zahlreiche Erkenntnisse gestützten Feststellungen durchgreifend infrage stellten. Der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg liegt insoweit eine abweichende Bewertung der vom Gericht verarbeiteten Erkenntnisse zu Grunde. Dieser Bewertung folgt das Gericht hingegen nicht. Fehlt nach dem Voranstehenden (nunmehr) eine Grundlage für die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten ist gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 AsylG kein Raum mehr für die Androhung der Abschiebung nach Italien gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG sowie die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG. Daher ist der Bescheid auch insoweit aufzuheben. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Malis und begehrt die Zuerkennung von nationalen Abschiebungshindernissen. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am 11.11.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 26.11.2019 förmlich die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen des Asylverfahren erlangte das Bundesamt (Bundesamt) Kenntnis darüber, dass dem Kläger bereits in Italien internationaler Schutz zu erkannt wurde. Dies bestätigen die italienischen Behörden mit Schreiben vom 16.01.2020. Dem Kläger sei am 12.11.2012 durch die Polizeibehörden in Caserta ein Aufenthaltstitel für subsidiären Schutz verliehen worden. Im Rahmen der persönlichen Anhörung am 10.12.2019 führte der Kläger gegenüber dem Bundesamt zur Begründung seines Asylantrags aus, dass er sich in der Zeit von 2011-2019 in Italien aufgehalten und dort auch einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Er habe keine Unterstützung vom italienischen Staat erhalten. Um seine Wohnung zu bezahlen und seine Familien zu versorgen habe er alles versucht, unter anderem Sachen auf der Straße gesammelt und diese weiterverkauft. Nach Italien wolle er nicht wieder überstellt werden, weil er dort keinen Aufenthalt mehr habe und nicht arbeiten könne. Mit Bescheid vom 13.03.2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten wurde ihm die Abschiebung nach Italien angedroht. Nach Mali darf der Kläger nicht abgeschoben werden. Darüber hinaus wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt. Zur Begründung führt das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylantrag des Klägers sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil dem Kläger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden sei. Die Ablehnung des Antrages als unzulässig sei deshalb angezeigt, weil dem Kläger bei einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht drohe. Die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus in Italien seien ausreichend. Schutzberechtigte hätten den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie italienische Staatsangehörige. Insgesamt sei es dem Kläger möglich, mit der erforderlichen Eigeninitiative zu vermeiden, dass er in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Der Kläger sei im erwerbsfähigen Alter und habe nach aktueller Aktenlage keine ernsthaften gesundheitlichen Einschränkungen, die verhindern könnten, einer Arbeit nachzugehen. Mithin seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könnte. Die Abschiebung des Klägers sei auch nicht gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Ebenso würden Gründe für die Annahme fehlen, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 4 EUGrCH vorliegen würde. Dem Kläger drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG rechtfertigen würde. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 01.04.2020 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, in Italien würde er Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. In Italien wäre der Kläger vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig und stehe – trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte – behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinde, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar sei. Im Falle einer Rückkehr bestehe die konkrete Gefahr, dass der Kläger obdachlos werden würde. Darüber hinaus würden sich die Ehefrau des Klägers sowie das gemeinsame Kind aktuell noch im Asylverfahren in Deutschland befinden. Der Kläger beantragt daher sinngemäß schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13.03.2020 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich des Zielstaates Italien vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides vom 13.03.2020 entgegen Mit Schriftsätzen vom 11.01.2022 und 14.01.2022 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel zum Zielstaat Italien waren Gegenstand der Entscheidung des Gerichts.