Urteil
7 A 1133/17 MD
VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet. Insbesondere liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Es ist allgemein anerkannt, dass die Unterlassung und der Widerruf von Äußerungen, die von einer staatlichen Stelle in dienstlicher Eigenschaft abgegeben werden, im Verwaltungsrechtswege geltend zu machen sind, durch Beziehungen bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung geprägte Äußerungen oder persönliche Erklärungen eines Amtsträgers können hingegen nur Gegenstand zivilrechtlicher Streitigkeiten sein. Die Beklagte ist (zwar) eine von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden errichtete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Bereits aus dem Wortlaut der "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz" vom 9.12.1999, welche zur Einrichtung der Lost-Art-Datenbank führte, ist aber zu entnehmen, dass die Hilfe bei der Rückführung der sogenannten Raubkunst nicht als bloße Wahrnehmung einer moralischen Aufgabe, sondern als staatliche Aufgabe begriffen worden ist. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die zum 1. Januar 2015 neu gegründete Beklagte, welche die Aufgaben der früheren Koordinierungsstelle C-Stadt und der Arbeitsstelle für Provenienzforschung weiterführt, in der Rechtsform einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts errichtet worden ist. Denn die Beklagte nimmt mit (u.a.) dem Betrieb der Lost-Art-Datenbank eine hoheitliche Aufgabe wahr. Die damalige Koordinierungsstelle C-Stadt wurde von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern finanziert und war sachlich, personell und haushaltsrechtlich dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als unselbstständige Organisationseinheit in Gestalt einer Arbeitsgruppe zugeordnet. Diese hoheitliche Dokumentations- und Informationsaufgabe der Koordinierungsstelle C-Stadt ist durch die Beklagte mit ihrer Gründung übernommen worden und wird von ihr im bisherigen Sinne fortgeführt. Dies wird durch den Stiftungszweck der Beklagten belegt, welcher ausdrücklich die Umsetzung der Washingtoner Prinzipien und der gemeinsamen Erklärung umfasst. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ausschließlich in der Hand von Hoheitsträgern liegt und von diesen kontrolliert und finanziert wird. Zudem hat der Bundesgesetzgeber selbst die Lost-Art-Datenbank als staatlicherseits vorgehaltenes Verzeichnis bezeichnet (vgl. BT-Dr. 18/7456, S. 98). Die Leistungsklage ist die statthafte Klageart, denn bereits die Veröffentlichung der Suchmeldung ist als Realakt zu qualifizieren. Die Veröffentlichung hat weder Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse am Gemälde noch kommt ihr sonst irgendeine Regelungswirkung zu, welche eine Verwaltungsaktqualität begründen könnte. Daher hat (gegebenenfalls) die Beseitigung der Veröffentlichung der Suchmeldung als actus contrarius ebenfalls durch Realakt zu erfolgen, BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 - 1 C 13/14. Auch die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) ist gegeben. Es ist grundsätzlich denkbar, dass der Klägerin ein Anspruch auf Löschung der Suchmeldung für das Gemälde in Form eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches zukommt, weil die weitere Aufrechterhaltung der Meldung Auswirkungen auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Klägerin haben könnte, wie sie zumindest selbst vorträgt. Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnisses liegt vor. Danach darf das Gericht die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 - 1 C 13/14 - juris Rn. 20). Die Klägerin kann zum einen nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, den behaupteten Anspruch auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen, weil dies angesichts der mit der Eigentumsfrage verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten keine eindeutige vorzugswürdige Alternative darstellen würde und zudem nicht notwendigerweise vor einem deutschen Gericht auszutragen wäre. Auch hätte die Klägerin - zum anderen - ihre Rechtsstellung mit einem Erfolg ihrer Klage möglicherweise verbessern können (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 15.10.2020 - 1 S 3156/20 - juris Rn. 12). Denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung (erstmals) dargestellt, sie habe dem Erwerber des Gemäldes nach dem Zuschlag die Löschung der bestehenden Eintragung in der Lost-Art-Datenbank zugesichert und sich für den Fall, dass dies nicht gelinge, gegenüber dem Erwerber rechtlich bindend mit einer Rückabwicklung des vermittelten Kaufgeschäftes einverstanden erklärt. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Löschung der Eintragung in der Lost-Art-Datenbank. Für die von der Klägerin begehrte Löschung der Suchmeldung kommt als Anspruchsgrundlage allein der gesetzlich nicht geregelte, jedoch gewohnheitsrechtlich anerkannte und durch Richterrecht geprägte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung des Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffes bestand. Er knüpft mithin nicht an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustandes an. Ihm liegt die sowohl grundrechtlich als auch rechtsstaatlich motivierte Forderung zugrunde, diesen Zustand mit der rechtsnormativen Lage in Übereinstimmung zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1989 - 7 C 2/87 - juris). Entscheidend ist dabei, ob die beeinträchtigende Einrichtung in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang steht. Ein solcher ist gegeben, wenn - wie hier - die betreffende Einrichtung der Öffentlichkeit gewidmet ist und öffentlichen Zwecken dient (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31.3.2004 - 13 LB 11/03, juris m.w.N.) Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruches keinen Anspruch auf Löschung der Suchmeldung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes, da der Zweck der Eintragung der Suchmeldung in die Lost-Art-Datenbank auch mit seiner Versteigerung nicht erfüllt ist und dies auch - soweit ersichtlich - auch aus anderen Gründen nicht der Fall ist. 1. Die Aufrechterhaltung der Suchmeldung hält sich im Rahmen des Widmungszweckes der Lost-Art-Datenbank. Die Rechtmäßigkeit einer Eintragung in der Datenbank ist nach den für den Bereich der staatlichen, nicht regelnden Informationstätigkeit entwickelten Maßstäben zu beurteilen. Obwohl es sich bei diesem Informationshandeln regelmäßig nicht um eine final eingreifend tätige wirtschaftsverwaltungsrechtliche Aufsicht des Staates handelt, ist eine Grundrechtsrelevanz einer solchen Tätigkeit nicht generell zu verneinen. Eine beeinträchtigende Wirkung des Grundrechtsträgers ist nicht unmittelbar auf eine staatliche Maßnahme (wie beispielsweise eine Geschäftsschließung), sondern nur mittelbar auf die Reaktion von Marktteilnehmern auf die staatliche Information zurückzuführen. Entscheidend für die Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage ist dabei, ob es sich bei staatlichen Verbraucherinformationen um Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Interessen beispielsweise in die Berufsfreiheit, das Recht auf Eigentum oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt. Bereits der Eingriffscharakter und nicht erst die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer staatlichen Informationsmaßnahme hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ab, ob die staatliche Informationstätigkeit in Erfüllung einer zugewiesenen staatlichen Aufgabe erfolgt, die Zuständigkeitsordnung eingehalten worden ist und die weitergegebenen Informationen richtig und sachlich sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 -, juris und 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91, jeweils juris). Darüber hinaus muss das staatliche Informationshandeln ein legitimes Ziel verfolgen und sich gemessen daran als verhältnismäßig erweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.8.2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris zu den Anforderungen an Stellungnahmen der Bundeszentrale für politische Bildung; OVG Münster, Urt. v. 17.9.2013 - 13 A 2541/12 -, juris zu behördlichen Warnungen vor sog. E-Zigaretten). Können Aufgaben der Regierung oder der Verwaltung mittels öffentlicher Informationen wahrgenommen werden, so liegt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in der Aufgabenzuweisung grundsätzlich auch eine Ermächtigung zum Informationshandeln. Insbesondere könne die staatliche Informationstätigkeit eine Beeinträchtigung im Gewährleistungsbereich des Grundrechtes sein, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Ersatz für eine staatliche Maßnahme ist, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre. Durch Wahl eines solchen "funktionalen Äquivalents" eines Eingriffs können die besonderen Bindungen der Rechtsordnung nicht umgangen werden; vielmehr müssen die für Grundrechtseingriffe maßgebenden rechtlichen Anforderungen erfüllt sein. Ebenfalls wird der Gewährleistungsbereich beeinträchtigt, wenn eine Information sich im Nachhinein als unrichtig erweist und dennoch weiterverbreitet oder nicht korrigiert wird, obwohl sie für das Marktverhalten weiter von Belang ist. Mit der Feststellung der Beeinträchtigung des Schutzbereichs steht in solchen Fällen auch die Rechtswidrigkeit fest, da eine Rechtfertigung der Weiterverbreitung der als unrichtig erkannten Information ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, a.a.O.) Da die Einrichtung und der Betrieb der Datenbank nicht in materiellen Rechtsvorschriften geregelt sind, können zur Bestimmung des Zweckes der in der Datenbank enthaltenen Suchliste nur die vom Träger bzw. Trägern der öffentlichen Einrichtung hierzu abgegebenen Willenserklärungen in Betracht kommen. Am 3.12.1998 wurde im Anschluss an die "Washington Conference on Holocaust-Era Assets", an der 44 Staaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, sowie eine Reihe nichtstaatlicher Organisationen teilnahmen, die so genannte "Washingtoner Erklärung" mit elf Leitsätzen veröffentlicht (Materialien zur Konferenz veröffentlicht unter: fcit.usf.edu/HOLOCAUST/RESOURCE/assets/index.htm; deutsche Übersetzung der Erklärung: https://www.kulturgutverluste.de/Webs/DE/Stiftung/Grundlagen/Washingtoner-Prinzipien/Index.html, abgerufen am 18.11.2020). In dieser Erklärung verpflichteten sich die Konferenzteilnehmer, Kunstwerke, die während der Zeit des Nationalsozialismus beschlagnahmt wurden, ausfindig zu machen, die rechtmäßigen Eigentümer oder deren Erben zu finden und rasch die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu "fairen und gerechten" Lösungen zu gelangen. Diese Erklärung enthält weder eine rechtlich bindende Verpflichtung noch begründet sie (neue) Individualrückgabeansprüche von Betroffenen, wie sich bereits aus dem Eingangssatz der Erklärung ergibt ("In developing a consensus on non-binding principles to assist in resolving issues relating to Nazi-confiscated art, the Conference recognizes that among participating nations there are differing legal systems and that countries act within the context of their own laws", so auch BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 7 C 12.10 -, juris). Es wurde vielmehr darauf hingewiesen, dass die beteiligten Staaten Mechanismen der außergerichtlichen Streitbelegung zur Klärung von streitigen Eigentumsfragen nutzen sollten. Im Anschluss an die Washingtoner Konferenz haben sodann die Bundesregierung, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände am 9.12.1999 eine gemeinsame Erklärung veröffentlicht. Dort ist unter Ziffer III. ausgeführt: "Darüber hinaus prüfen Bundesregierung, Länder und kommunale Spitzenverbände im Sinne der Washingtoner Grundsätze ein Internet-Angebot einzurichten, das folgende Bereiche umfassen sollte: 1. Möglichkeiten der beteiligten Einrichtungen, Kulturgüter ungeklärter Herkunft zu veröffentlichen, sofern NS-verfolgungsbedingter Entzug vermutet wird 2. Eine Suchliste, in die jeder Berechtigte die von ihm gesuchten Kulturgüter eintragen und damit zur Nachforschung für die in Frage kommenden Einrichtungen und die interessierte Öffentlichkeit ausschreiben kann 3. Informationen über kriegsbedingte Verbringung NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter in das Ausland 4. Die Schaffung eines virtuellen Informationsforums, in dem die beteiligten öffentlichen Einrichtungen und auch Dritte ihre Erkenntnisse bei der Suche nach NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern eingeben können, um Parallelarbeiten zu gleichen Themen (z. B.: Bei welcher Auktion wurden jüdische Kulturgüter welcher Sammlung versteigert?) auszuschließen und im Wege der Volltextrecherche schnell zugänglich zu machen" Wie sich aus den vorgenannten Unterlagen ergibt, besteht die der Lost-Art-Datenbank zugewiesene Funktion zum einen in der Veröffentlichung von Such- und Fundmeldungen hinsichtlich solcher unrechtmäßig den Eigentümern entzogenen Kulturgüter, welche von der Washingtoner Erklärung und der Gemeinsamen Erklärung des Bundes und der Länder von 1999 erfasst werden, und zum anderen in der Förderung der Erarbeitung einvernehmlicher ("fairer und gerechter") Lösungen zwischen den Beteiligten (BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 - 1 C 13/14 - juris, Rn. 32). In der Suchliste der Datenbank sind die Kulturgüter verzeichnet, die öffentliche Einrichtungen oder privaten Personen und Institutionen infolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und des Zweiten Weltkrieges als verloren gegangen gemeldet haben und über die Internet-Datenbank zur weltweiten Suche ausgeschrieben wurden. Besitzer oder Verwalter von Kulturgütern mit unsicherer oder lückenhafter Provenienz sollen hier recherchieren können, ob diese andernorts gesucht werden können. Diese Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Lost-Art-Datenbank ist auch dem Bereich des staatlichen Informationshandelns zuzurechnen, da sich die Beklagte eben nicht nur darauf beschränkt, ohne jegliche eigene Wertung und ungeprüft Suchmeldungen Dritter im Internet zu veröffentlichen. Die Beklagte nimmt vielmehr vor der Eintragung einer Suchmeldung eine Plausibilitätsprüfung zumindest zu der Frage vor, ob es sich bei dem Kulturgut um ein solches handeln kann, welches zwischen 1933 und 1945 den damaligen Eigentümern aufgrund von Verfolgungsmaßnahmen zu Unrecht entzogen worden ist ("Grundsätze zur Eintragung und Löschung von Meldungen in die Lost-Art-Datenbank" sowie "Checkliste Plausibilitätsprüfung", Stand 5/2018, veröffentlicht unter www.lostart.de, abgerufen am 18.11.2020). Es heißt in diesen Grundsätzen ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung geprüft werde, ob die übermittelten Informationen dem Grunde nach die Berechtigung zur Eintragung nachvollziehbar darlegen und insgesamt keine offenkundigen Widersprüche erkennen lassen. Sollten die vom Melder übermittelten Angaben der Plausibilitätsprüfung nicht standhalten, behält sich die Beklagte vor, diese Meldung nicht zu veröffentlichen. Dieser Zweck der Suchliste ist indessen mit der Versteigerung des Bildes nicht erfüllt, denn durch diesen Umstand hat sich im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei dem Gemälde (überhaupt) um ein NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kunstwerk handelt, keinerlei Veränderung ergeben. 2. Die Aufrechterhaltung der Suchmeldung ist auch mit höherrangigem Recht zu vereinbaren. Mangels einfachgesetzlicher Vorgaben kommt es insoweit darauf an, ob ein Grundrechtsverstoß vorliegt. Das ist nicht der Fall. Als möglicherweise betroffene Grundrechte kommen mit Blick auf die mit einer Suchmeldung nach den Angaben der Klägerin regelmäßig verbundenen Absatzschwierigkeiten nur die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Betracht. Art. 14 Abs. 1 GG scheidet insoweit aus, weil der Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie durch die Veröffentlichung nicht berührt ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 252, 277 f.). Gleiches gilt für das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1, 41 ff.), da die Beklagte - außer bei der Darstellung der Provenienz, die aber aus Gründen der Transparenz der Eintragungen in der Datenbank unvermeidlich ist und keine berufsausübungsorientierte Zielrichtung aufweist - keine personenbezogenen Daten veröffentlicht hat. Ob in Bezug auf die Klägerin Art. 2 Abs. 1 GG oder aber Art. 12 Abs. 1 GG als speziellere Norm heranzuziehen ist, bedarf keiner Entscheidung, da die Aufrechterhaltung der Suchmeldung für die von ihr in ihren wirtschaftlichen Interessen nachteilig Betroffenen weder nach der einen noch nach der anderen Norm zu einem Grundrechtseingriff führt. Im Hinblick auf die Bedeutung der Veränderung von Rahmenbedingungen der Berufsausübung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.8.2019 (7 C 29/17 - juris, Randnummern 43-44) ausgeführt: "Art. 12 GG gewährt das Recht der freien Berufswahl und -ausübung und ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie - wie hier die Klägerin - eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 252 ). Allerdings schützt die Berufsfreiheit grundsätzlich nicht vor bloßen Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit. Marktteilnehmer haben keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Regelungen, die die Wettbewerbssituation der Unternehmen lediglich im Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, berühren den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 u.a. - BVerfGE 134, 204 Rn. 114). Demgemäß ist nicht jedes staatliche Informationshandeln, das die Wettbewerbschancen von Unternehmen am Markt nachteilig verändert, ohne Weiteres als Grundrechtseingriff zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschl. vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 ). Die Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht jedoch dann, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 252 ; vgl. auch BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 2007 - 1 BvR 1031/07 - NVwZ 2007, 1168 ), die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind. Das gilt auch für die Grundrechtsbindung des Staates bei amtlichem Informationshandeln. Die amtliche Information der Öffentlichkeit kann in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent jedenfalls dann gleichkommen, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielt, indem sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflusst und so die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändert (BVerfG, Beschl. vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40 Rn. 26 ff.)." Hieran gemessen fehlt es bereits an einem Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Klägerin, weil die durch die Beklagte bereitgehaltene Information - die fortbestehende Eintragung in der Lost-Art-Datenbank - nicht auf die Marktbedingungen der Klägerin zielt, indem die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflusst werden. Vielmehr handelt es sich bei der der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Eintragung um eine schlichte Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung der der Beklagten zugewiesenen Aufgabe, durch die lediglich - wenn überhaupt - eine mittelbar-faktische Beeinträchtigung der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin herbeigeführt wird. a) Bei der Tätigkeit der Beklagten, die von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts errichtet worden ist, handelt es sich um eine staatliche Aufgabe. Die streitgegenständliche Suchmeldung hält sich im Rahmen der der Beklagten danach zugewiesenen Dokumentations- und Informationsaufgabe. Gemäß § 2 Abs. 5 der Stiftungssatzung unterhält die Stiftung mehrsprachige, öffentlich zugängliche Datenbanken zu ihren Aufgabengebieten. Die Befugnis zu staatlichem Handeln ergibt sich im Informationsbereich zudem aus der der Staatsleitung zuzurechnenden Öffentlichkeitsarbeit. Diese umfasst auch die Verbreitung von Informationen, um auf diesem Wege die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge zu unterrichten und die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung bei der Bewältigung von Problemen zu befähigen (BVerfG, Beschlüsse vom 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 252, 268 ff. und 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279, 302). Angesichts der historischen Verantwortung Deutschlands besteht ein gesamtgesellschaftliches Interesse an der Veröffentlichung von Informationen zu Kulturgütern, bei denen ein Raubkunstverdacht besteht, um auf diesem Weg interessierte Bürger zu einer eigenverantwortlichen Mitwirkung an der Bewältigung der bis heute fortdauernden rechtswidrigen Folgen der NS-Zeit zu befähigen (BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 - 1 C 13/14 -, juris, Rn. 36). Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung im Hinblick auf Kulturgutverluste sowie die damit zusammenhängende Förderung des internationalen Austauschs, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens (§ 2 der Satzung der Stiftung "Deutsches Zentrum Kulturgutverluste" in der vom Stiftungsrat am 18.12.2017 geänderten Fassung - Stiftungssatzung -, https://www.kulturgutverluste.de/Webs/DE/Stiftung/Grundlagen/Satzung/Index.html, abgerufen am 17.12.2020). Die Stiftung ist national und international der zentrale Ansprechpartner in Deutschland zu Fragen der Umsetzung der "Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden" - Washingtoner Prinzipien - und der "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz" - Gemeinsame Erklärung - (§ 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung). Schwerpunkt der Tätigkeit der Stiftung ist die Beratung und Unterstützung von Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen im Bund, den Ländern und den Kommunen insbesondere beim Umgang mit Kulturgütern, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen in der Zeit des Nationalsozialismus entzogen oder in Folge des Zweiten Weltkrieges verlagert wurden oder abhandengekommen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Stiftungssatzung). Die Stiftung setzt sich für faire und gerechte Lösungen in den Fällen NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter ein (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Stiftungssatzung). In den Fällen kriegsbedingt verlagerter oder abhandengekommener Kulturgüter berät und unterstützt die Stiftung in Abstimmung mit den jeweils federführenden obersten Bundesbehörden die genannten Einrichtungen bei der Herbeiführung völkerrechtskonformer Lösungen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 der Stiftungssatzung). Sie führt die Aufgaben der - früheren - Koordinierungsstelle C-Stadt und der Arbeitsstelle für Provenienzforschung zusammen und baut diese aus (§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Stiftungssatzung). Der Stiftungszweck wird u. a. verwirklicht durch die Bereithaltung eines Angebotes für privat getragene Einrichtungen und Privatpersonen, um diese bei der eigenen Suche nach NS-Raubkunst und Fragen einer gerechten und fairen Lösung zu unterstützen, wenn sie den Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung folgen und an der Unterstützung im Einzelfall ein öffentliches Interesse besteht. (§ 2 Abs. 4 Ziff. 4 der Stiftungssatzung). Hierfür unterhält die Beklagte auch mehrsprachige, öffentlich zugängliche Datenbanken zu ihren Aufgabengebieten (§ 2 Abs. 5 der Stiftungssatzung), worunter auch die Lost-Art-Datenbank fällt. Anders als die Klägerin meint, hat sich mit dem Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes der rechtliche Rahmen für ihre gewerbliche Tätigkeit als Auktionsunternehmen nicht derart geändert, dass die Veröffentlichungen in der Lost-Art-Datenbank nunmehr als Eingriff in ihr durch Art 12 Abs. 1 GG geschütztes Grundrecht zu bewerten wären. Auch insoweit ist festzustellen, dass das amtliche Informationshandeln des Beklagten nicht direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen - hier der Klägerin - zielt, indem es die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflusst und so die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändert, wie es aber für das Vorliegen der Feststellung eines Eingriffes erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.2019 - 7 C 29/17 -, juris, Rn. 44 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. vom 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 -, BVerfGE 148, 40 Rn. 26 ff.). Weder der - oben dargestellte - Zweck der Stiftung noch ihre Tätigkeit haben sich mit dem Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes geändert. Dies gilt auch für die von der Klägerin dargestellten Änderungen, die sich aus dem Inkrafttreten des Gesetzes beispielsweise im Hinblick auf erhöhte Sorgfaltspflichten und die Strafbarkeit des Inverkehrbringens NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter ergeben. Denn diese ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst, welches vom Willen des Gesetzgebers getragen ist. Die schlichte Dokumentation des Umstandes, dass eine Suchmeldung vorliegt, zielt auch nach der neuen Gesetzeslage ersichtlich nicht auf eine Beeinflussung der Grundlagen der Entscheidungen der Marktteilnehmer ab, sondern dient allein der Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung. b) Das Informationshandeln der Beklagten verstößt nicht gegen die föderale Kompetenzordnung (vgl. dazu BVerfG, Beschl. vom 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279, 308). Da die Tätigkeit der Beklagten sowohl der Durchsetzung von Wiedergutmachungsinteressen als auch dem Kulturgutschutz dient, besteht sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene eine aus der föderalen Aufgabenzuweisung abgeleitete Befugnis zum Informationshandeln. Bestehen insoweit parallele Kompetenzen, ist es mit Blick auf die föderale Kompetenzordnung nicht zu beanstanden, dass die Beklagte vom Bund und den Ländern gemeinsam finanziert wird, das Informationshandeln rechtlich aber nur von der Beklagten wahrgenommen wird. c) Die streitgegenständliche Veröffentlichung ist entgegen der Auffassung der Klägerin weder unsachlich noch unrichtig. Dabei kommt es bei der Frage der inhaltlichen Richtigkeit nicht darauf an, ob das Gemälde tatsächlich NS-verfolgungsbedingt dem rechtmäßigen Eigentümer abhandengekommen ist. Die Veröffentlichung von Suchmeldungen in der Lost-Art-Internet-Datenbank dient zum einen dem Aufsuchen NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter und zum anderen der Förderung einvernehmlicher Lösungen zwischen den Beteiligten durch die Veröffentlichung einer Suchmeldung (BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 - 1 C 13/14 -, juris, Rn. 32). Die inhaltliche Richtigkeit des von dritter Seite durch eine Suchmeldung erhobenen Raubkunstverdachts ist demzufolge schon nicht Gegenstand der staatlichen Information. Folglich kommt es - abgesehen von Fällen evidenter Unrichtigkeit - auch nicht darauf an, ob die der Verlustmeldung zugrunde gelegten Tatsachen richtig sind und der Melder hieraus zutreffende rechtliche Schlussfolgerungen gezogen hat. Das Ziel der Datenbank liegt nicht etwa in der Anerkennung oder Zuordnung von Rückgabeansprüchen; vielmehr sollen auf dem Wege der Veröffentlichung von Such- und Fundmeldungen letztlich Vorkriegseigentümer bzw. deren Erben und heutige Besitzer zusammengeführt und beim Finden einer fairen und gerechten Lösung unterstützt werden. Die von der Klägerin behauptete Unrichtigkeit der Suchmeldung bereits in Anlegung der eigenen Maßstäbe des Beklagten ergibt sich insbesondere nicht aus dem von Frau Dr. Agnes Thum unter dem 21.11.2016 erstellten Dossier. Vielmehr bestehen auch nach dessen Inhalt weiterhin Provenienzlücken für den Zeitraum zwischen 1931 und 1950. Im Einzelnen führt Frau Dr. Thum in ihrem Dossier aus: Seite 2: "Provenienz: (...) wohl Galerie Ferdinand Möller, Berlin, In Kommission 1933..." Seite 3: "Es kann jedoch theoretisch nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sich das Bild auch nach Juli 1933 noch im Besitz der Heymanns befand." Seite 6: "Hinweise auf weitere Kunstverkäufe der Heymanns zwischen 1931 und 1936 haben sich bislang nicht finden lassen. Es erscheint aber durchaus denkbar, dass es solche Verkäufe gegeben hat." Seite 11: "Der letzte sichere Nachweis des Bildes im Besitz der Heymanns datiert damit auf den 1.9.1931 (Übernahme als Kommissionsware durch Flechtheim Berlin, ...)" Seite 15: "Ein Schreiben der Galerie Ferdinand Möller vom 12. Juli 1933 bezieht sich auf den Verkauf eines nicht näher bezeichneten Mueller-Gemäldes an Wilhelm Fulda als Kommissionsware. Der Kommissionsgeber wird nicht genannt." Seite 19: "Das Bild auf dem Mueller-Schreiben ist, abgesehen vom Maler, nicht genauer identifizierbar. Es ist die Frage zu klären, ob es sich um "Im Gras" handelt." Seite 19: "Das Gemälde ist erstmals im Januar 1951 (Erstellung der Erbliste) faktisch als Besitz Fuldas nachweisbar. Es konnte kein Nachweis geführt werden, dass das Bild bereits zwischen dem 12.7.1933 und 1950 im Besitz Fuldas war. Fulda hat das Bild offenbar nicht auf Ausstellungen geschickt. Fotografien, die das Werk in situ zeigen, konnten nicht ausfindig gemacht werden." Seite 20: "Falls das Bild 1933 noch in Heymanns Besitz gewesen sein sollte, kann der bestehende Kontakt Heymanns zu Möller als Indiz angeführt werden. Es ist jedoch ungeklärt, ob Heymann tatsächlich der von Möller unbenannte Kommissionsgeber war oder ob das Bild bereits zuvor den Besitzer gewechselt hatte." Seite 23: "Es ist fraglich, an wen der Preis von 700 RM abzüglich Vermittlungsgebühr gezahlt wurde. Es geht aus Möllers Schreiben nicht hervor, wer der Kommissionsgeber war. Vielleicht hatte das Bild 1933 bereits den Besitzer gewechselt." Diese auch in Ansehung des Dossiers somit weiterhin fehlende Schließung der aufgetretenen Provenienzlücken hat zur Folge, dass auch unter dessen Berücksichtigung der NS-verfolgungsbedingte Entzug des Gemäldes nicht ausgeschlossen ist, weil es an einer eindeutigen Klärung der Provenienz weiterhin fehlt. Die Suchmeldung ist auch nicht deswegen - wie aber die Klägerin meint - unrichtig, weil die Angabe in der Lost-Art-Datenbank keinen ausreichenden Hinweis auf verbleibende Unsicherheiten in Bezug auf die Richtigkeit der Suchmeldung enthalte und so den Eindruck erwecke, dass es sich bei dem Gemälde erwiesenermaßen um NS-Raubkunst handele. Es wäre nach Auffassung der Kammer lebensfern davon auszugehen, dass ein potentieller Interessent für ein Gemälde von doch einigem Wert sogleich nach dem ersten Blick in die Datenbank (und Entdecken des Hinweises auf eine bestehende Meldung) sein bis dahin bestehendes Erwerbsinteresse gänzlich verlieren würde, ohne zuvor auf der aufgesuchten Seite nach weiteren Hinweisen zu suchen. Die Webseite von "Lost Art" ist wiederum derart benutzerfreundlich aufgebaut, dass der Besucher bei einer Internet-Recherche nach dem Stichwort "Lost-Art-Datenbank" mit Hilfe mit einer gängigen Suchmaschine mit nur drei Klicks zu den "Grundsätzen zur Eintragung und Löschung von Meldungen in die Lost-Art-Datenbank" gelangt (1. Klick: Erstes Ergebnis der Suche mit der Suchmaschine, 2. Klick: "Lost-Art-Datenbank", 3. Klick: "Grundsätze zur Eintragung und Löschung von Meldungen in die Lost-Art-Datenbank", abgerufen am 24.11.2020 unter Zuhilfenahme der Suchmaschine "Google"). Aus diesen Grundsätzen wiederum lassen sich die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Datenbank ohne weiteres entnehmen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Ziff. II. 5 der Grundsätze zu verweisen, wo u. a. ausdrücklich dargestellt ist: "Mit der Dokumentation eines Einzelobjektes oder einer Sammlung in der Lost-Art-Datenbank ist nicht die Feststellung verbunden, dass es sich dabei tatsächlich um ein NS-verfolgungsbedingt entzogenes oder im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg verbrachtes oder abhandengekommenes Kulturgut handelt." Damit bestehen aus Sicht der Kammer keine vernünftigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der durchschnittliche Besucher der Datenbank keinerlei Kenntnis über die verbleibende Unsicherheit habe und somit auch nicht über die notwendigen Informationen verfüge, um zu entscheiden, wie er mit der Ungewissheit umgehen wolle. d) Die Aufrechterhaltung der Suchmeldung ist in Bezug auf die von ihr in ihren wirtschaftlichen Interessen nachteilig Betroffenen - wie nach ihrem Empfinden die Klägerin - und deren Grundrechte auch nicht aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig. Sie verfolgt mit der Dokumentation der Meldung bis zu einer endgültigen Klärung der Eigentumsfrage und etwaiger Herausgabeansprüche mit Blick auf die historische Verantwortung Deutschlands, seine Zustimmung zu den Washingtoner Grundsätzen und dem Bemühen, diese mit Hilfe der Lost-Art-Internet-Datenbank tatsächlich umzusetzen, einen legitimen Zweck (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 - 1 C 13/14 - juris, Rd. 39). Zur Erreichung dieses Zwecks ist die Aufrechterhaltung der Suchmeldung bis zu einer endgültigen Klärung geeignet und erforderlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Zweck der Datenbank durch eine andere, weniger belastende, aber gleich effektive Form staatlicher Information hätte erreicht werden können. Schließlich fehlt es auch nicht an der Angemessenheit, da die Beteiligten eines Einigungsversuchs die Möglichkeit haben, eine endgültige Klärung ggf. auf dem Zivilrechtsweg herbeizuführen. e) Die Aufrechterhaltung der Suchmeldung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen würde. Unabhängig von der Befugnis staatlicher Stellen zum Informationshandeln wird der Gewährleistungsbereich der hiervon betroffenen Grundrechte dann beeinträchtigt, wenn sich das Handeln nicht auf die Veröffentlichung von Informationen beschränkt, auf deren Grundlage die Nutzer der staatlichen Informationsquelle eigenbestimmte, an ihren Interessen ausgerichtete Entscheidungen treffen können. Insbesondere kann staatliche Informationstätigkeit den Gewährleistungsbereich der betroffenen Grundrechte dann beeinträchtigen, wenn sie in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen Ersatz für eine staatliche Maßnahme ist, die als Grundrechtseingriff im klassischen Sinne zu qualifizieren wäre. Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs können die besonderen Bindungen der Rechtsordnung einschließlich des Erfordernisses einer gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden; vielmehr müssen in diesen Fällen die für einen Grundrechtseingriff maßgebenden rechtlichen Anforderungen erfüllt sein (BVerfG, Beschlüsse vom 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 - juris -, und vom 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 252, 273 und - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279, 303). In diesem Sinne stellt die Aufrechthaltung der Suchmeldung kein funktionales Äquivalent für einen (finalen) Grundrechtseingriff dar. Denn der Informationsgehalt der Meldung beschränkt sich auf die schlichte Dokumentation des von dritter Seite geäußerten Verdachts, dass es sich bei dem Gemälde um Raubkunst handele. Auf der Grundlage dieser Information können die Nutzer der Datenbank eigenbestimmte und an ihren Interessen ausgerichtete Entscheidungen treffen - beispielsweise auch darüber, ob sie als Kaufinteressent trotz des bestehenden Verdachts und der damit verbundenen Risiken das Gemälde zur Versteigerung annehmen bzw. erwerben wollen, wie es ja im vorliegenden Falle schon einmal geschehen ist. Die Suchmeldung hat hingegen keinerlei Auswirkungen auf die Eigentumszuordnung, die Verfügungsbefugnis und das Bestehen etwaiger Rückgabeansprüche; diese Fragen müssen im Streitfall bei Bedarf auf dem Zivilrechtsweg geklärt werden. Etwaige Auswirkungen auf den Marktwert und die Verkäuflichkeit des Bildes ergeben sich aus der ggf. bestehenden Verlustgeschichte selbst und nicht aus ihrer öffentlichen Dokumentation. Der sich aus der Verlustgeschichte (oder dem Verdacht eines Verlustes) ergebende Makel wird durch die Aufrechterhaltung der Eintragung in der Suchliste nur publik gemacht; er würde auch durch eine Löschung nicht entfallen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 5.000,00 €, weil die Klägerin den Streitwert in dieser Höhe beziffert hat (vgl. § 52 Abs. 1 GKG und Seite 2 der Klageschrift vom 20.11.2017). Die Beteiligten streiten um die Löschung einer Eintragung in der im Internet zugänglichen "Lost-Art-Datenbank". Die Klägerin ist Betreiberin eines Kunstauktionshauses. Im Frühjahr 2016 erhielt sie von einem ihrer Kunden den Auftrag, das etwa im Jahr 1910 entstandene Gemälde von Otto Mueller mit dem Titel "Im Gras" (alternative Titel: "Zwei nackte Mädchen auf einer Waldwiese/Lichtung", "Zwei Mädchen auf der Waldwiese", "Zwei Akte auf Waldwiese", "Badende") zu versteigern, das ursprünglich im Eigentum von Herrn Dr. Heymann stand. Die Versteigerung des Gemäldes fand am 11.6.2016 im Rahmen einer von der Klägerin durchgeführten Kunstauktion statt. Die Beklagte wurde am 1.1.2015 als von Bund, Ländern und den drei kommunalen Spitzenverbänden gegründet. Satzungsmäßiger Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung im Hinblick auf Kulturgutverluste sowie die damit zusammenhängende Förderung des internationalen Austauschs, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens. Die Stiftung ist national und international der zentrale Ansprechpartner in Deutschland zu Fragen der Umsetzung der "Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden" (Washingtoner Prinzipien von 1998) und der "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz" (Gemeinsame Erklärung aus dem Jahr 1999). Sie betreibt hierzu u. a. die im Internet allgemein zugängliche "Lost-Art-Datenbank". Die Datenbank dient der Dokumentation von Such- und Fundmeldungen zu Kulturgütern, die infolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und der Ereignisse des Zweiten Weltkrieges verbracht, verlagert oder insbesondere jüdischen Eigentümern verfolgungsbedingt entzogen wurden oder für die aufgrund von Provenienzlücken eine solche Verlustgeschichte nicht ausgeschlossen werden kann. In der Datenbank werden sowohl Kulturgüter verzeichnet, die von öffentlichen Einrichtungen oder privaten Personen oder Institutionen zur weltweiten Suche ausgeschrieben wurden (Suchmeldung) als auch Kulturgüter, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie unrechtmäßig entzogen bzw. kriegsbedingt verlagert wurden (Fundmeldungen). Die Veröffentlichung einer Meldung erfolgt dabei im Auftrag einer meldenden Person oder Institution ("Melder"). Hinsichtlich der Einzelheiten hat die Beklagte eigene "Grundsätze zur Eintragung und zur Löschung von Meldungen zu Kulturgütern in www.lostart.de" aufgestellt. Vor jeder Veröffentlichung nimmt die Beklagte eine sogenannte Plausibilitätsprüfung anhand einer Checkliste vor, die Verantwortung für den Inhalt der Meldung liegt bei dem jeweiligen Melder. Eine vertiefte Prüfung durch die Beklagte findet vor der jeweiligen Eintragung nicht statt. Unmittelbar vor der Versteigerung, am 2.6.2016, hatte die Klägerin per E-Mail durch das Holocaust Claims Processing Office (HCPO) - eine Behörde des US-Bundesstaates New York, die Holocaust-Überlebende und ihre Erben bei der Geltendmachung von Restitutions- und Entschädigungsansprüchen unterstützt - erfahren, dass das Gemälde auf Antrag des HCPO in dem nicht öffentlich zugänglichen und kommerziell betriebenen Art Loss Register in London als möglicherweise NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut gelistet ist. Am 8.6.2016 stellte die Klägerin die Eintragung des Gemäldes in der von der Beklagten betriebenen Lost-Art-Datenbank fest, wobei als Ansprechpartner in der Suchmeldung das HCPO genannt war. Mit Schreiben vom selben Tage forderte sie die Beklagte dazu auf, die veröffentlichte Suchmeldung für das Gemälde zu löschen; die Beklagte lehnte dies ab. Im Nachgang zu der am 11.6.2016 erfolgten Versteigerung gab die Klägerin bei Frau Dr. Agnes Thum im Hinblick auf das Gemälde eine vertiefte Provenienzforschung in Auftrag, das hierauf erstellte Dossier vom 21.11.2016 lieferte weitere Provenienznachweise, wobei jedoch auch Fragen offenblieben. Mit Schreiben vom 9.8.2017 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf das mittlerweile am 6.8.2016 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) vom 31.7.2016 erneut auf, die Suchmeldung für das Gemälde zu löschen, was die Beklagte mit Schreiben vom 25.8.2017 ablehnte. Die Löschung der Suchmeldung war bereits Gegenstand eines Zivilrechtsstreites. Mit Schriftsatz vom 4./5.7.2016 hatte die Klägerin die Aufrechterhaltung der Suchmeldung für das Gemälde abgemahnt und die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Dies hatte die Beklagte abgelehnt. Der im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachte zivilrechtliche Löschungsanspruch wurde im Eilverfahren vor dem Landgericht A-Stadt I und im Beschwerdeverfahren vor dem OLG A-Stadt zurückgewiesen, wobei das KGSG und die Löschungsaufforderung der Klägerin vom 9.8.2017 nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungen waren. Mit der am 22.11.2017 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Löschung der Suchmeldung in der Lost-Art-Datenbank. Sie begründet dies im wesentlichen wie folgt: Sie habe einen Anspruch auf Löschung der Eintragung in Form eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs. Die Aufrechterhaltung der Suchmeldung sei Bestandteil des staatlichen Informationshandelns der Beklagten. Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des neuen KGSG am 6.8.2016 sei die Aufrechterhaltung der Suchmeldung weder mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Klägerin noch mit den Vorgaben des KGSG vereinbar. Bei der Veröffentlichung der Suchmeldung handele es sich um staatliches Informationshandeln der Beklagten, wobei es unerheblich sei, dass die Beklagte die Verantwortung für den Inhalt der Meldung dem Melder zuweise. Die Aufrechterhaltung der Suchmeldung führe zu einem rechtswidrigen Zustand, der weiter andauere. Insoweit seien die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zum staatlichen Informationshandeln (Urteil vom 19.2.2015 - 1 C 13/14) einschlägig. Danach setze die Verbreitung staatlicher Informationen eine entsprechende Aufgabe der handelnden Stelle und die Einhaltung der Zuständigkeitsgrenzen voraus. Darüber hinaus seien die Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit der Informationen zu beachten. Die Informationstätigkeit dürfe die Betroffenen nicht unverhältnismäßig in ihren Grundrechten beeinträchtigen. Weil sich vorliegend die Maßnahme nach der Zielsetzung und ihren Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme darstelle, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren sei (sogenanntes funktionales Äquivalent), sei darüber hinaus eine besondere Ermächtigung erforderlich. Diese Voraussetzungen seien sämtlich nicht erfüllt. § 40 Abs. 1 KGSG normiere im Gegensatz zur früheren Rechtslage nunmehr das Verbot, abhandengekommene Kulturgüter in den Verkehr zu bringen, dieses Verbot umfasse damit auch NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stelle eine Straftat dar (§ 83 KGSG), zudem mache sich der Kunsthändler unter Umständen schadensersatzpflichtig. § 42 KGSG normiere darüber hinaus erhöhte Sorgfaltsanforderungen für gewerbliche Inverkehrbringer von Kulturgütern. Diese seien verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen die Provenienz des Kulturgutes zu prüfen und öffentlich zugängliche Verzeichnisse und Datenbanken einzusehen. Grundsätzlich werde der Prüfungsaufwand durch den Zumutbarkeitsmaßstab begrenzt, der aber gemäß § 44 Nr. 1 KGSG keine Anwendung finde für Kulturgüter, bei denen nachgewiesen oder im Einzelfall zu vermuten sei, dass sie in der Zeit des Nationalsozialismus NS-verfolgungsbedingt entzogen worden seien. Die Suchmeldung sei unrichtig. Nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. vom 26.6.2002 - 1 BvR 558/91) müsse die Information grundsätzlich richtig sein. Informationen, deren Richtigkeit noch nicht abschließend geklärt sei, dürften unter Umständen im Rahmen eines staatlichen Informationshandelns auch verbreitet werden. Voraussetzung sei allerdings, dass der Sachverhalt vor seiner Verbreitung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen sowie in dem Bemühen um die nach den Umständen erreichbare Verlässlichkeit aufgeklärt worden sei. Erforderlich sei danach stets auch eine eigene Sachverhaltsaufklärung der informierenden Stelle. Aus der Rechtsprechung zum staatlichen Informationshandeln folge, dass die informierende Stelle entweder selbst entsprechende Sachverhaltsaufklärung vornehmen oder diese bei einem Dritten in Auftrag geben müsse. Zudem sei vor dem Hintergrund des neuen KGSG wenigstens eine rudimentäre rechtliche Bewertung zu verlangen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.2.2015, weil das KGSG zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft gewesen sei. Auch an dieser gebotenen rudimentären rechtlichen Bewertung fehle es vorliegend. Vielmehr nehme die Beklagte nach den von ihr aufgestellten Lost-Art-Grundsätzen selbst nur eine Plausibilitätsprüfung auf der Grundlage der Angaben des Melders vor. Die Angaben in der Lost-Art-Datenbank enthielten keinen ausreichenden Hinweis auf verbleibende Unsicherheiten in Bezug auf die Richtigkeit der Suchmeldung für das Gemälde. Die Suchmeldung selbst enthalte lediglich die Angabe, dass die Meldung momentan Gegenstand einer Auseinandersetzung sei. Aus der Suchmeldung gehe aber nicht hervor, ob der NS-verfolgungsbedingte Entzug des Gemäldes nachgewiesen sei oder lediglich vermutet werde. Die Suchmeldung erwecke vielmehr den Eindruck, dass es sich bei dem Gemälde erwiesenermaßen um NS-Raubkunst handele. Es könne nicht unterstellt werden, dass der durchschnittliche Nutzer der Datenbank die Lost-Art-Grundsätze studiere und somit auf den Hinweis der Beklagten auf die verbleibende Rechtsunsicherheit über die Richtigkeit der Suchmeldung für das Gemälde stoße. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der durchschnittliche Besucher keinerlei Kenntnis über die verbleibende Unsicherheit habe und somit nicht über die notwendigen Informationen verfüge, zu entscheiden, wie er mit der Ungewissheit umgehen wolle. Erforderlich wäre es daher gewesen, dass die Beklagte den Hinweis auf die verbleibenden Unsicherheiten unmittelbar in die Suchmeldung aufnehmen müsse. Daher führe - insgesamt - die Aufrechterhaltung der Suchmeldung zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Klägerin. Die Aufrechterhaltung der Suchmeldung sei zur Erreichung des legitimen Zweckes, durch die Dokumentation der Suchmeldung einen Beitrag zu einer gerechten und fairen Lösung im Hinblick auf das Gemälde im Sinne der Washingtoner Prinzipien zu leisten (§ 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung der Beklagten, Nr. 8 der Washingtoner Prinzipien von 1998), schon nicht geeignet. Die von der Klägerin bei Frau Dr. Thum in Auftrag gegebenen Provenienzforschungen hätten keinen Beleg für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug erbracht. Aus der Zusammenschau der Dokumente ergebe sich vielmehr, dass das Gemälde im Jahr 1933 regulär durch Herrn Dr. Wilhelm Fulda vom Galeristen Möller erworben und mit Dr. Fuldas Tod im Jahr 1951 an seinen Bruder Ernst Fulda vererbt worden sei. Die Aufrechterhaltung der Suchmeldung sei darüber hinaus im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit unangemessen. Die Unangemessenheit folge bereits daraus, dass die Beklagte durch die Aufrechterhaltung der Suchmeldung dem behaupteten Eigentumsrecht einen absoluten Vorrang vor den gegenläufigen Interessen der Klägerin einräume und die Belange der Klägerin noch nicht einmal im Ansatz berücksichtige. Dieser Umstand folge schon aus dem Gegenstand und dem Umfang der Plausibilitätsprüfung der Beklagten, auf deren Grundlage die Suchmeldung veröffentlicht worden sei. Eine tatsächliche oder rechtliche Tiefenprüfung etwa zur Echtheit oder zur Provenienz des Objektes, zur Berechtigung des Melders oder zu etwaigen entgegenstehenden Rechten und Interessen des aktuellen Besitzers oder Eigentümers finde ausweislich der Lost-Art-Grundsätze nicht statt. Somit finde auch keinerlei Abwägung mit den durch die Eintragung betroffenen Rechtspositionen Dritter statt. Dieser Zustand sei seit dem Inkrafttreten des KGSG nicht mehr mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Denn nunmehr ergäben sich unmittelbare Rechtsfolgen für gewerbliche Kunsthändler wie die Klägerin. Sie verhielten sich sorgfaltswidrig, wenn sie ein in der Lost-Art-Datenbank gelistetes Kulturgut veräußern würden. Die Beklagte hätte daher ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des KGSG ihre eigene Suchmeldung daraufhin überprüfen müssen, ob deren Aufrechterhaltung weiterhin angemessen sei. Dieser Pflicht sei die Beklagte trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Klägerin nicht nachgekommen. Zudem hätte die Beklagte bei Vornahme der gebotenen Abwägung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem außergerichtlichen Löschungsgesuch der Klägerin stattzugeben und die Suchmeldung zu löschen sei. Vor dem Hintergrund des neuen KGSG komme die Aufrechterhaltung der Suchmeldung des Gemäldes der Verdächtigung einer Straftat nahe. Dabei sei es unerheblich, dass das Gemälde bereits am 11.6.2016 und damit kurz vor dem Inkrafttreten des KGSG versteigert worden sei mit der Folge, dass die Regelungen dieses Gesetzes auf dieses Rechtsgeschäft keine Anwendung fänden. Es bestehe nämlich aufgrund der zeitlichen Nähe der beiden Ereignisse die Gefahr, dass bei einem rechtsunkundigen Bürger der Eindruck entstehe, die Veräußerung sei rechtsunwirksam und die Klägerin habe sich strafbar gemacht. Selbst wenn die Rechtslage zutreffend erkannt werde, bleibe jedenfalls der Eindruck bestehen, dass die Klägerin Raubkunst veräußert habe und das Rechtsgeschäft zumindest nach neuer Rechtslage nicht hätte zustandekommen dürfen. Die Beklagte stelle die Klägerin durch die Aufrechterhaltung der Suchmeldung damit öffentlich an den "elektronischen Pranger". Dies habe erhebliche Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit der Klägerin. Auch hätte die Beklagte bei der Abwägung berücksichtigen müssen, dass die Klägerin alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen habe, um alle rechtlichen Anforderungen zu erfüllen und die Provenienz des Gemäldes aufzuklären. Auch stelle die Aufrechterhaltung der Suchmeldung ein funktionales Äquivalent für einen unmittelbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin dar, weil ihr eine Verbotswirkung im Hinblick auf eine Veräußerung des Gemäldes zukomme. Die Aufrechterhaltung der Suchmeldung habe - anders als unter dem früheren Kulturgut-Abwanderungsschutzgesetz - faktisch eine ähnliche Wirkung wie eine rechtliche Verkaufsbeschränkung. Schließlich sei die Aufrechterhaltung der Suchmeldung auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die Entscheidung darüber auf der Grundlage ihrer Lost-Art-Grundsätze getroffen habe, die aber ihrerseits nicht im Einklang mit den Vorgaben von § 44 Nr. 1 KGSG stehen würden. Die dort normierten erhöhten Sorgfaltspflichten im Falle der Vermutung für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug des Kulturgutes seien auf objektive Anhaltspunkte zu stützen. Durch den Eintrag des Kulturgutes in die Lost-Art-Datenbank solle eine Vermutung für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug öffentlich dokumentiert werden. Diese Eintragungen beruhten aber allein auf den Angaben des Melders, die nur einer Plausibilitätsprüfung unterzogen würden. Dies sei mit der Verpflichtung zur Stützung der Vermutung auf objektive Anhaltspunkte nicht zu vereinbaren. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die in der Lost-Art-Datenbank unter der Lost-Art-ID 533358 veröffentlichte Suchmeldung für das Gemälde mit dem Titel "Im Gras" (alternative Titel: "Zwei Mädchen auf der Waldwiese", "Zwei Akte auf der Waldwiese", "Badende") von Otto Mueller, um 1910, Höhe: 75,50 cm, Breite: 85,50 cm, zu löschen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Im Einzelnen führt sie aus: Es bestünden erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Bereits die ernstliche Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Klägerin sei durch die Eintragung nicht ersichtlich. Diese dürfte bereits deshalb ausscheiden, weil das streitgegenständliche Bild zu einem weit höheren Preis verkauft worden sei als es seinem wirklichen Wert entsprochen habe. Denn der Schätzpreis habe 200.000 € betragen und die Auktion 375.000 €, also nahezu das Doppelte, erbracht. Eine Wiederholungsgefahr müsse außer Ansatz bleiben, weil das Bild verkauft worden sei und nicht damit zu rechnen sei, dass sich bei derselben Klägerin der Verkauf desselben Bildes wiederholen würde. Soweit die Klägerin mit dem Erfordernis einer positiven Emotion des Käufers argumentiert habe, sei dies rechtlich irrelevant und falle offenkundig von vornherein nicht in den Schutzbereich einer subjektiv-öffentlichen Rechtsposition aus Art. 12 Abs. 1 GG, zumal es erst recht kein Recht auf Gewinn oder auf positive Emotion eines Dritten bei der eigenen Berufsausübung gebe. Schließlich gehöre zu den Informationen, die der Kunde benötige, gerade auch die Provenienz, die im Übrigen nicht korrigierbar oder veränderbar sei, da es sich um eine historisch feststehende Tatsache handele, die mithin immer mit dem Kulturgut verbunden sei und es auch künftig bleiben werde. Nicht mehr als diese Tatsache werde in der Lost-Art-Datenbank mitgeteilt. Darüber hinaus sei die Klage aber auch nicht begründet; es fehle an der Verletzung eines subjektiven Rechtes. Ein finaler Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG liege unzweifelhaft nicht vor. Aber auch eine rechtlich erhebliche mittelbare Beeinträchtigung bestehe nicht. Die Rechtsprechung des BVerfG wende bei Art. 12 Abs. 1 GG generell - auch außerhalb des Rechts- und Informationshandelns - einen gestuften Eingriffsbegriff an. Einen Eingriff stelle eine hoheitliche Maßnahme dar, die sich entweder schon unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehe (unmittelbarer Berufsbezug) oder die zumindest die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändere und infolge ihrer Gestalt in einem so engen Zusammenhang stehe, dass ihr eine objektive berufsregelnde Tendenz zukomme. Ein unmittelbarer Berufsbezug sei hier aber nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien für die Frage, ob überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG vorliege, relevant das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe, die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen. Sei dies jeweils zu bejahen, fehle es schon an einem Eingriff. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG schütze nicht vor der Verbreitung zutreffender sachlicher Informationen am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein könnten, selbst wenn sich die Inhalte auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken würden. Die Teilnahme am Wettbewerb sei nach dieser Rechtsprechung nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen begrenzt. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasse nicht einen Schutz vor Einflüssen auf die wettbewerbsbestimmenden Faktoren. Das Grundrecht enthalte insbesondere keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Die Wettbewerbsposition und damit auch der Umsatz und die Erträge unterlägen je nach den Marktverhältnissen ohnehin dem Risiko laufender Veränderungen. Art. 12 Abs. 1 GG verbürge damit auch kein ausschließliches Recht auf eigene Außendarstellung und damit auf eine uneingeschränkte unternehmerische Selbstdarstellung. Die Konkretisierung der Washingtoner Prinzipien, die die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls unterzeichnet habe, betreffe sowohl die Staatsfunktionen des Bundes im Hinblick auf die historische und politische Bewältigung nationalsozialistischen Unrechts als auch die Kulturhoheit der Länder. Damit stelle diese Aufgabe einen integralen Bestandteil dieser staatlichen Verantwortung dar. Die Washingtoner Prinzipien würden durch die Gemeinsame Erklärung und das Kulturgutschutzgesetz konkretisiert. Diese Konkretisierung stelle mithin eine legitime Zielsetzung dar. Gemäß Ziffer 6 der Washingtoner Prinzipien sollten Anstrengungen zur Einrichtung eines Zentralregisters aller Informationen unternommen werden, die sich auf von den Nationalsozialisten beschlagnahmte Kunstwerke, die in der Folge nicht zurückerstattet worden seien, bezögen. Diese Kunstwerke sollten veröffentlicht werden, um die Vorkriegseigentümer und ihre Erben ausfindig zu machen. Zudem sollten die Vorkriegseigentümer und ihre Erben ermutigt werden, ihre Ansprüche auf Kunstwerke anzumelden (Ziffern 5 und 7 der Prinzipien). Der Eintrag in Lost Art habe die Funktion einer Plattform ("Schwarzes Brett"), welche der Staat über das Deutsche Zentrum Kulturverluste zur Verfügung stelle, um eine Kommunikation zu ermöglichen. In dieser Ermöglichung bzw. Vereinfachung der Kommunikation erschöpfe sich die Funktion der Datenbank. Die Eintragungen würden keine Bewertung über die Legitimität der etwaigen Ansprüche der jeweils Beteiligten darstellen. Es handele sich um eine sachliche Information ohne eine Bewertung, welcher Beteiligte ein "besseres Recht" hätte. Auch hier stelle sich kein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar, weil der Träger der Staatsgewalt zur Verwaltung von Informationen auch dann berechtigt sein könne, wenn ihre Richtigkeit noch nicht abschließend geklärt sei. Damit scheide ein Eingriff in den Schutzbereich aus (vgl. BVerwGE 105, 252 ff., Rn. 58; BVerwG 1 C 13/14). Erst wenn sich eine Information im Nachhinein als unrichtig erweise und dann noch weiter verbreitet oder nicht korrigiert werde, obwohl sie für das Marktverhalten weiter von Belang sei, stelle die Information in ihrer Zielsetzung und ihren Wirkungen einen Ersatz für eine staatliche Maßnahme dar, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre. So liege der Fall hier aber gerade nicht. Unzutreffend sei im Übrigen auch die Behauptung, dass in der Lost-Art-Datenbank registrierte Objekte nicht versteigert werden könnten. Auch treffe es nicht zu, dass die Stellungnahme der Frau Dr. Thum die Provenienzgeschichte eindeutig kläre und den NS-verfolgungsbedingten Verlust des Kunstwerkes ausschließe. Vielmehr sei festzustellen, dass die Provenienzlücken zwischen 1931 und 1950 nicht geschlossen worden seien. Dies ergebe sich aus zahlreichen Formulierungen in dem angefertigten Dossier und sei letztlich auch von der Klägerin eingeräumt worden. Damit erweise sich die Suchmeldung auch nicht aufgrund des Provenienzgutachtens als unrichtig. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.