Urteil
7 A 704/17
VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Regelung in einer Prüfungsordnung „Wird die Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, ist sie bestanden, wenn alle Bewertungen mindestens 'ausreichend' sind“ ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.31)
2. Die einschlägigen Prüfungsordnungen sind so auszugestalten, dass bei der Bewertung einer Prüfungsarbeit durch zwei Prüfer diese beide gleichberechtigt und ihre Noten daher gleichwertig sind. Dass bei zwei unterschiedlichen Bewertungen die schlechtere, etwa bei dem sog. Mittelwertverfahren im Ergebnis zu einer Verschlechterung der Bewertung im Vergleich mit der besseren Bewertung führt, ist die zwangsläufige Folge der Gleichwertigkeit der beiden Bewertungen und daher verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Die Endnote kann daher bei Bewertungsdifferenzen anhand eines Stichentscheids, einer Mehrheitsentscheidung oder einer Bildung des arithmetischen Mittels der Einzelbewertungen festgesetzt werden. Die hier in Rede stehende Regelung führt im Ergebnis dazu, dass wenn der Erstprüfer die Note „nicht ausreichend“ vergibt, die Bewertung durch den Zweitprüfer faktisch obsolet wird, da ein Bestehen der Prüfungsleistung mit der Note „ausreichend“ nicht mehr möglich ist, selbst wenn der Zweitprüfer die Note „sehr gut“ vergeben würde. Eine solche Regelung führt im Ergebnis dazu, dass die Bewertungen nicht mehr gleichberechtigt sind.
(Rn.32)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung in einer Prüfungsordnung „Wird die Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, ist sie bestanden, wenn alle Bewertungen mindestens 'ausreichend' sind“ ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.31) 2. Die einschlägigen Prüfungsordnungen sind so auszugestalten, dass bei der Bewertung einer Prüfungsarbeit durch zwei Prüfer diese beide gleichberechtigt und ihre Noten daher gleichwertig sind. Dass bei zwei unterschiedlichen Bewertungen die schlechtere, etwa bei dem sog. Mittelwertverfahren im Ergebnis zu einer Verschlechterung der Bewertung im Vergleich mit der besseren Bewertung führt, ist die zwangsläufige Folge der Gleichwertigkeit der beiden Bewertungen und daher verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Die Endnote kann daher bei Bewertungsdifferenzen anhand eines Stichentscheids, einer Mehrheitsentscheidung oder einer Bildung des arithmetischen Mittels der Einzelbewertungen festgesetzt werden. Die hier in Rede stehende Regelung führt im Ergebnis dazu, dass wenn der Erstprüfer die Note „nicht ausreichend“ vergibt, die Bewertung durch den Zweitprüfer faktisch obsolet wird, da ein Bestehen der Prüfungsleistung mit der Note „ausreichend“ nicht mehr möglich ist, selbst wenn der Zweitprüfer die Note „sehr gut“ vergeben würde. Eine solche Regelung führt im Ergebnis dazu, dass die Bewertungen nicht mehr gleichberechtigt sind. (Rn.32) Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hatte gemäß § 75 VwGO am 22.08.2017 Untätigkeitsklage erhoben und den negativen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.02.2018 mit Schreiben vom 03.04.2018 in das vorliegende Gerichtsverfahren mit einbezogen. Diese Einbeziehung war an die Frist des § 74 VwGO nicht gebunden. Die Beklagte hat über den Widerspruch der Klägerin vom 23.04.2016 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Insbesondere ist die dreimonatige Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO abgelaufen. Die Frist von drei Monaten nach Antragstellung in § 75 Satz 1 VwGO hat die Bedeutung, dass das Gericht eine nach Ablauf der Frist erhobene Klage nicht als unzulässig, weil verfrüht, abweisen darf. Die Klage ist auch begründet. Die Bewertung der Hausarbeit der Klägerin im Modul „Grundlagen der Diagnostik“ mit der Note 5,0 mittels Bescheid der Beklagten vom 16.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 2 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes, da die Bewertung der Hausarbeit unter Verfahrensfehlern leidet. Die Beklagte ist der in § 13 Abs. 1 S. 1 HSG LSA geregelten Verpflichtung, eine Prüfungsordnung für das Ablegen von Hochschulprüfungen als Satzung zu beschließen, nachgekommen und hat die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Rehabilitationspsychologie (Psychology of Rehabilitation) am Fachbereich Angewandte Humanwissenschaften vom 20.05.2009 (im Folgenden: Studien- und Prüfungsordnung) erlassen. Die Bewertung der Hausarbeit ist bereits deshalb fehlerhaft, weil sie entgegen der Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung vor Erlass des Widerspruchsbescheides nicht von zwei Prüfern, sondern nur von einer Prüferin erfolgt ist. Ein Beschluss des Prüfungsausschusses i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung, nach welchem unter den dort beschriebenen Voraussetzungen vom Zwei-Prüfer-Prinzip abgewichen werden kann, ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Der vorliegende Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip ist auch als beachtlicher Fehler des Prüfungsverfahrens anzusehen. Es gründet in der Unzulänglichkeit menschlichen Handelns, dass auch qualifizierte, unabhängige, und sachlich-faire Prüfer gelegentlich Fehler machen, indem sie z. B. Regelungen des Bewertungsverfahrens missachten, den Gegenstand der Bewertung nicht vollständig erfassen, ihren Bewertungsspielraum überschreiten oder verkennen, dass eine bestimmte Lösung nicht als falsch, sondern als vertretbar zu bewerten ist. Solchen und ähnlichen Mängeln kann dadurch vorgebeugt werden, dass nicht ein einzelner, sondern mindestens zwei Prüfer die Leistungen des Prüflings bewerten. Das Verfahren der Kollegialprüfung kompensiert nicht nur typische Defizite an Prüfungsgerechtigkeit, sondern verhilft auch zur Realisierung der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der als künftige Berufsbewerber konkurrierenden Prüflinge (Art. 12 Abs. 1 GG). Das Zwei-Prüfer-Prinzip ist daher aus gutem Grund ein wesentlicher Bestandteil prüfungsrechtlicher Verfahrensregelungen, insbesondere bei berufsqualifizierenden Abschlüssen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdnr. 547 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.05.2015 - 9 S 643/14 -, juris). Der „zweite Prüfer“ ist dabei ein vollwertiger Prüfer. Seine Aufgabe ist nicht etwa, die Validität der Bewertung durch den Erstprüfer zu überprüfen, sondern er hat sich ein eigenständiges und unabhängiges Urteil über die zu bewertende Prüfungsleistung zu bilden. Eine gemeinsame Bewertung durch beide Prüfer, auch nur die gemeinsame Verfassung einer Stellungnahme durch die beiden Prüfer im Überdenkensverfahren, ist rechtswidrig und führt zur Prüfungswiederholung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.?10. 2012 - 6 B 39.12 -, juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Verstoß gegen das satzungsrechtlich für schriftliche Prüfungen in § 13 Abs. 2 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung normierte Zwei-Prüfer-Prinzip nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Einwendungen der Klägerin einer Überprüfung unterzogen worden sind. Die Prüfung der Einwendungen durch den Prüfungsausschuss und nachfolgend den Fachbereichsrat sind nicht geeignet, die versäumte Beteiligung des Zweitprüfers zu kompensieren. Ein Prüfer bewertet die Leistungen des Prüflings und entscheidet über das Prüfungsergebnis zwar eigenverantwortlich, aber nicht unkontrolliert. Bestimmte Bewertungen sind als eigenständige und letztverantwortliche fachliche Einschätzungen des Prüfers jedoch hinzunehmen und einer Kontrolle durch Dritte - insbesondere durch Aufsichtsgremien wie einen Prüfungsausschuss - nur begrenzt zugänglich. Begrenzt sein kann eine solche Kontrolle aus rechtlichen Gründen, etwa weil Verfassung, Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung ausdrücklich oder sinngemäß nur auf spezifische Rechtsverstöße eingeschränkte Einwirkungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden zulassen. Soweit es dabei um das „Überdenken“ der prüfungsspezifischen Wertungen geht, ist eine erneute Einschaltung der Prüfer, deren Bewertungen substantiiert angegriffen worden sind, in aller Regel unumgänglich. Der Prüfungsausschuss kann und darf dies nicht aus eigener Sicht ersetzen, soweit nicht Rechtsfehler des Bewertungsverfahrens oder offensichtlich willkürliche Bewertungen oder sonstige rechtserhebliche Verstöße gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze zu korrigieren sind. Die sachlichen Gründe, die im prozessualen Bereich für eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte und damit für einen entsprechenden Bewertungsspielraum des einzelnen Prüfers sprechen, gelten auch in seinem Verhältnis gegenüber höheren Verwaltungsinstanzen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdnr. 326 f. m. w. N.). Diesen Anforderungen hat die Beklagte mit der Gestaltung des Widerspruchsverfahrens auch hinreichend Rechnung getragen, als sie in § 36 Abs. 2 Satz 4 der Studien- und Prüfungsordnung die Prüfungskompetenz des Prüfungsausschusses (und nachfolgend des Fachbereichsrates) entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für den Umfang der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten darauf beschränkt hat, ob das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, der Prüfer oder die Prüferin von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze beachtet worden sind oder sich der Prüfer oder die Prüferin von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Einwendungen im Bereich der prüfungsspezifischen Bewertungen können mithin nicht durch den Prüfungsausschuss, sondern nur von den berufenen Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens gewürdigt werden. Soweit der Fachbereichsrat in die Überprüfung der Bewertung eingebunden ist, ist zudem zu berücksichtigten, dass eine Mitwirkung von Studenten bei der Überprüfung von Bewertungen pädagogisch-wissenschaftlicher Art grundsätzlich ausgeschlossen ist, da bei pädagogisch-wissenschaftlichen Bewertungen ein Einschätzungsvorrecht der Prüfer gegeben ist, welches sich aus deren beruflicher oder wissenschaftlicher Qualifikation rechtfertigt (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. Rdnr. 256 m. w. N.; anders z. B. bei der Frage, ob ein Täuschungsversuch vorliegt: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.08.1985 - 15 A 706/82 -, NVwZ 1986, 851). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist den Anforderungen der Studien- und Prüfungsordnung auch nicht dadurch Genüge getan, dass erstmals im gerichtlichen Verfahren unter dem 16.04.2019 ein „Zweitprüfer“ ein Gutachten erstellt hat, welches am 23.07.2019 dem Gericht übersandt worden ist. Unabhängig von der Frage, ob eine durch Satzung vorgesehene Zweitkorrektur noch im gerichtlichen Verfahren überhaupt nachholbar ist (vgl. zum Streitstand: Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rdnr. 550 Fn. 67), genügt die vorgelegte Bewertung von Prof. Dr. W. nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Zweitkorrektur im Sinne der Studien- und Prüfungsordnung. Zum einen heißt es in dem Schreiben vom 16.04.2019: „im Folgenden möchte ich Stellung nehmen zur Zweitkorrektur der Hausarbeit von V.(…) und A. (…) im Modul 3.1 Grundlagen der Diagnostik des Bachelorstudienganges Rehabilitationspsychologie an der C., um die ich mit Schreiben vom 26.03.2019 vom Prüfungsausschuss des Fachbereiches Angewandte Humanwissenschaften gebeten wurde.“ Aus dem Wortlaut dieses Schreibens wird nicht ersichtlich, ob er eine Zweitkorrektur der Arbeit der Klägerin und der weiteren Bearbeiterin vorgenommen hat oder lediglich eine Stellungnahme zur „erneuten Prüfung der Hausarbeit V.-A.“ vom 11.07.2016 durch Prof. Dr. P. abgeben hat, welche im Verwaltungsvorgang auch als „Zweitkorrektur“ bezeichnet wird. Zum anderen ist aus der Bewertung von Prof. Dr. W. nicht erkennbar, ob er auch die von Prof. Dr. P. im Vorfeld der Bearbeitung aufgestellten inhaltlichen und formalen Vorgaben für die Hausarbeit bei seiner Bewertung berücksichtigt hat. Zudem ist die Regelung in § 22 Abs. 3 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Dort heißt es: „Wird die Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, ist sie bestanden, wenn alle Bewertungen mindestens „ausreichend“ sind.“ Die einschlägigen Prüfungsordnungen sind so auszugestalten, dass bei der Bewertung einer Prüfungsarbeit durch zwei Prüfer diese beide gleichberechtigt und ihre Noten daher gleichwertig sind. Dass bei zwei unterschiedlichen Bewertungen die schlechtere etwa bei dem sog. Mittelwertverfahren im Ergebnis zu einer Verschlechterung der Bewertung im Vergleich mit der besseren Bewertung führt, ist die zwangsläufige Folge der Gleichwertigkeit der beiden Bewertungen und daher verfassungsrechtlich nicht bedenklich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.06.1995 - 6 B 100.94 -, juris). Die Note kann daher bei Bewertungsdifferenzen anhand eines Stichentscheids, einer Mehrheitsentscheidung oder einer Bildung des arithmetischen Mittels der Einzelbewertungen festgesetzt werden. Die Wahl der Methode kann im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Notenfestsetzung führen. Daher muss auch sie zur Wahrung der Chancengleichheit für alle Prüfungsteilnehmer vorab und vorhersehbar einheitlich festgelegt sein. Angesichts des mit der Bewertung einer den Zugang zu einem Beruf eröffnenden Prüfung verbundenen intensiven Eingriffs in die freie Wahl des Berufs ist den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG nur genügt, wenn die Zahl der zu bestellenden Prüfer und das Verfahren der Notenfestsetzung bei Bewertungsdifferenzen zwischen den Prüfern rechtssatzmäßig bestimmt sind. Neben der von Art. 12 Abs. 1 GG geforderten Neutralität und Objektivität des Prüfungsverfahrens kommt hier dem Erfordernis des Grundrechtsschutzes durch Verfahren angesichts der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte prüfungsspezifischer Wertungen ein hohes Gewicht für den effektiven Grundrechtsschutz zu. Daher können solche Regelungen nicht der Verwaltungspraxis überlassen bleiben, sondern sie sind von den zuständigen Normgebern unter Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG rechtssatzmäßig zu erlassen (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 - 6 C 19.18 -, juris m. w. N.). Die hier in Rede stehende Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung führt im Ergebnis dazu, dass wenn der Erstprüfer die Note „nicht ausreichend“ vergibt, die Bewertung durch den Zweitprüfer faktisch obsolet wird, da ein Bestehen der Prüfungsleistung mit der Note „ausreichend“ nicht mehr möglich ist, selbst wenn der Zweitprüfer die Note „sehr gut“ vergeben würde. Eine solche Regelung führt im Ergebnis dazu, dass die Bewertungen nicht mehr gleichberechtigt sind. Insofern liegen aufgrund des Verstoßes gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip und der nicht mit höherrangigem Recht vereinbaren Regelung für die Bewertung von Prüfungsleistungen Bewertungsfehler vor, welche einen Anspruch auf Neubewertung der Hausarbeit vermitteln. Ist eine Prüfungsarbeit rechtsfehlerhaft bewertet, sind grundsätzlich (auch) die ursprünglichen Prüfer für eine nötige Neubewertung zuständig. Etwas anderes ergibt sich nicht schon daraus, dass der Prüfling seine Beanstandungen im Klageweg vorgebracht hat. Eine Neubewertung einer Prüfungsarbeit durch neue Prüfer ist nur dann geboten, wenn sich die ursprünglichen Prüfer bereits dahin festgelegt haben, dass eine Änderung der Note nicht in Betracht komme (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 – 6 C 38.92 –, juris). Hierfür sind derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich. Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen gilt folgendes: Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die substantiiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer. Denn den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen. Hierzu genügt es nicht, wenn er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt oder den eigenen Standpunkt auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis wiederholt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Einzelpunkten die Bewertung nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist, und dabei auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen eingehen und gegebenenfalls entsprechende Fundstellen nachweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, juris; Urt. v. 04.05.1999 - 6 C 13.98 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.09.2016 - OVG 6 B 12.16 -, juris). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Notenvergabe ein komplexes wertendes Urteil zugrunde liegt, bei dem die Prüfer von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe der Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Diese komplexen Erwägungen sind einer vollen gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Die Beurteilung der Stärken und Schwächen der Arbeit, die Würdigung der Qualität der Darstellung und letztlich die Zuordnung der Leistung zu einer bestimmten Note oder Punktzahl unterfallen dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, in den die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen dürfen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit darauf zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, juris m. w. N.). Dementsprechend ist abzugrenzen, ob der gerügte Aspekt eine Fachfrage oder den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum betrifft, ob es also darum geht, inwieweit die Prüfung einer bestimmten Frage geboten oder noch vertretbar ist (dann Fachfrage) oder die Qualität der Darstellung betroffen ist (dann prüfungsspezifische Bewertung). Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2004, a. a. O.). Die Klägerin rügt im Wesentlichen den Umstand, dass die positiven Aspekte der Bearbeitung im Verhältnis zu den Mängeln der Arbeit nicht hinreichend gewürdigt worden seien und im Hinblick darauf, dass es sich um die erste Hausarbeit der Klägerin gehandelt habe, ein zu strenger Maßstab angelegt worden sei. Hierbei handelt es sich jeweils um Gesichtspunkte, die dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum unterliegen und einer gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich sind. Soweit die Klägerin es als Korrekturfehler ansieht, dass die Beklagte beanstandet, dass bei der Erstellung der Hausarbeit und den dazu notwendigen Recherchen kein Testhandbuch verwandt worden sei bzw. beanstandet worden sei, dass ein Testhandbuch sich nicht im Quellenverzeichnis befinde, obwohl die Prüferin Prof. Dr. P. vor Fertigstellung der Hausarbeit eine ihr vorab übersandte Literaturliste mit einigen Hinweisen für gut befunden habe, ist kein Bewertungsfehler ersichtlich. Die Prüferin Prof. Dr. P. hatte es als eine Schwäche der Bearbeitung angesehen, dass das Testhandbuch nicht in der Literaturliste aufgeführt worden sei, obwohl dies die Kernaufgabenstellung der Hausarbeit gewesen sei. Wie sich aus der Stellungnahme von Prof. Dr. P. im Überdenkensverfahren und dem von ihr übersandten E-Mail-Verkehr ergibt, hatte diese unter dem 03.11.2015 im Hinblick auf die ihr vorab übersandte Literaturliste auf das Testhandbuch von Margraf/Ehlers, Beck Angst Inventar, ausdrücklich hingewiesen. Sie hatte in ihrer Mail an die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Quelle bei der Hausarbeit zu nutzen sei. Es gehört ferner zu den allgemeinen Gepflogenheiten des wissenschaftlichen Arbeitens, dass die in einer Bearbeitung zitierten Quellen in einer Literaturliste vollständig aufzuführen sind, denn nur so können der Leser der Arbeit die verwendeten Quellen nachvollziehen. Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin in der Hausarbeit das Testhandbuch von Margraf/Ehlers wiederholt zitiert. Ebenfalls führt der sinngemäße Einwand der Klägerin, die Bewertung der Hausarbeit sei nicht ordnungsgemäß begründet worden, nicht zu der Annahme eines Bewertungsfehlers. Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d.h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2012 - 6 B 36.11 -, juris). Bei der Festlegung des gebotenen Inhalts und Umfangs der Begründung ist nach der Rechtsprechung auch deren Zweckbestimmung zu berücksichtigen. Sie liegt in erster Linie darin, dem Prüfling die effektive Wahrnehmung des zum Schutz seiner Grundrechte durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes zu ermöglichen. Die Begründung muss daher so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, im Rahmen eines verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Bewertungsspielraums der Prüfer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2012, a.a.O.). Gemessen an diesen Maßstäben ist die (mehrseitige) Begründung der Bewertung von Prof. Dr. P., insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Ausführungen im Überdenkungsverfahren, in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 36. 1 (Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen) des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer Hausarbeit in dem Modul „Grundlagen der Diagnostik“ und begehrt deren Neubewertung. Die Klägerin studiert bei der Beklagten im Bachelorstudiengang Rehabilitationspsychologie. Gemeinsam mit Frau V. (Klägerin im Verfahren 7 A 62/18 MD) fertigte sie eine Hausarbeit im Modul „Grundlagen der Diagnostik“. Aufgabenstellung war die psychometrische Beschreibung eines Testverfahrens anhand eines Testhandbuches. Der Abfassung der Hausarbeit waren verschiedene Kontakte zwischen der Betreuerin und späteren Prüferin der Hausarbeit, vorangegangen, in welchem zunächst das Thema der Hausarbeit diskutiert wurde. Unter dem 12.11.2015 wurde die Aufgabenstellung der Hausarbeit von Prof. Dr. P. näher bestimmt. Die Hausarbeit sollte einen Umfang von max. 5.000 Wörtern (ohne Titelblatt, Gliederung, Literatur, Anhang mit Tabellen, Abbildungen) haben. Hinsichtlich der Gliederung der Arbeit wurde vorgegeben, dass sich diese an einer von der Prüferin vorgegebenen Gliederung zur Darstellung psychoanalytischer Verfahren zu orientieren habe. Der Klägerin wie auch der weiteren Bearbeiterin wurde angeboten, dass Prof. Dr. P. einen Gliederungsentwurf sich einmal ansehen und hierzu auch eine Rückmeldung abgeben würde. Ferner wurde angeboten, dass auch eine Unterstützung bei der Beschaffung von wissenschaftlicher Literatur erfolgen würde. Auch wurde angeboten, dass eine Probeseite der Hausarbeit durch die Prüferin Korrektur gelesen werden könne. Unter dem 03.11.2015 erklärte sich die Prüferin damit einverstanden, dass das Thema der Bearbeitung das „Beck Angst Inventar (BAI)“ sein solle. Ferner erhielten die Klägerin und die weitere Bearbeiterin unter dem 03.11.2015 von der Prüferin Hinweise zur Literaturliste und zur zu verwendenden wissenschaftlichen Literatur. Am 24.01.2016 wurde die Hausarbeit in Gestalt einer Word-Datei abgegeben. Am 16.03.2016 bewertete die Prüferin Prof. Dr. P. die Hausarbeit mit der Note 5,0 - nicht ausreichend -. Zur Begründung führte sie aus, dass die Hausarbeit den üblichen Anforderungen an eine wissenschaftliche Hausarbeit im Modul 3.1 Grundlagen der psychologischen Diagnostik in allen drei Bereichen - Literatur, wissenschaftliche Arbeitstechnik, Sprachstil - nicht genüge. Die in der Hausarbeit zitierten Homepages aus dem Internet seien keine wissenschaftlichen Quellen. Die Anzahl der in der Bearbeitung verwendeten Quellen läge im Rahmen, allerdings seien im Text vielfältig Quellen als Sekundärquellen zitiert und nicht belegt worden. Insgesamt schienen die Literatur und das Verfahren selbst nicht verstanden worden zu sein. Ferner sei nicht alle in der Bearbeitung herangezogene Literatur in der Literaturliste aufgeführt worden. Auch die wissenschaftliche Arbeitstechnik und der Arbeitsaufwand seien ungenügend gewesen. So sei festgestellt worden, dass bei einer Vorgabe von max. 5.000 Wörtern die Bearbeitung nur 3.054 Worte umfasse. Im Rahmen der Korrektur sei markiert worden, was unverständlich oder falsch sei. Dies sei die Mehrheit des Textes. Auch der Sprachstil sei ungenügend gewesen. Unter dem 23.04.2016 beantragten die Klägerin und die weitere Bearbeiterin zum einen eine Zweitkorrektur und legten ferner Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung ein. Unter dem 20.06.2016 lehnte der Fachbereichsrat des Fachbereiches Angewandte Humanwissenschaften der Beklagten sinngemäß die Vornahme einer Zweitkorrektur ab. Bereits mit Schreiben vom 16.06.2016 hatten die Klägerin und die weitere Bearbeiterin ihren Widerspruch begründet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Korrektorin zum größten Teil Satzbau, Wortwahl und den sprachlichen Ausdruck moniert habe, jedoch auf die Ergebnisse der durchgeführten Tests nicht eingegangen sei. Es scheine, als ob lediglich der äußere Rahmen der Hausarbeit und nicht der Inhalt bewertet worden sei. Insoweit sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen der vergebenen Note und der Rechtfertigung derselben festzustellen. So habe die Prüferin in der Korrektur verlangt, dass das Wort „Testart“ erläutert werde, obwohl sich dies bereits in der Aufgabenstellung wiederfinde und somit als bekannt vorausgesetzt werden könne. Des Weiteren sei ausgeführt worden, dass die Darstellung zu allgemein sei und damit falsch sei. Diese Einschätzung sei nicht nachvollziehbar. Allein, dass man etwas allgemein beschreibe, führe nicht dazu, dass die Aussage falsch sei. Im Rahmen der Zusammenfassung sei durch die Klägerin und die weitere Bearbeiterin deutlich gemacht worden, was Aufgabe der Hausarbeit gewesen sei und wie die Tests durchgeführt worden seien. Die farbliche Gestaltung der Hausarbeit durch die Prüferin und die Korrektur auch kleinster Rechtschreibfehler führe bei Durchsicht der Korrektur zu dem Eindruck, dass der größte Teil der Arbeit unbrauchbar sei und nur ein kleiner Teil akzeptabel sei. Wenn man jedoch die Kommentare, die die Grammatik sowie den Satzbau beträfen, weglassen würde, wäre nur ein kleiner Teil, der diskussionswürdig wäre, verblieben. Des Weiteren werde beanstandet, dass eine von der Klägerin zitierte Internetseite als nicht als seriös und nicht belastbar bewertet worden sei. Es sei jedoch allgemein anerkannt, dass auch Internetquellen eine seriöse Quelle darstellen können. Im Quellenverzeichnis sei die Internetquelle zitiert mit Autor, Titel und Datum. Zudem liege ein Korrekturfehler darin, dass die Prüferin eine unvollständige Literaturliste beanstandet, jedoch vor Fertigstellung der Hausarbeit eine von der Klägerin und ihrer Kommilitonin übergebene Literaturliste mit einigen Hinweisen für gut befunden hätte. Unter dem 11.07.2016 erstellte die Prüferin Prof. Dr. P. aufgrund der in der Widerspruchsbegründung vorgetragenen Einwendungen eine Stellungnahme. Sie führte zunächst aus, dass die Klägerin und die weitere Bearbeiterin die angebotenen Betreuungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hätten. Sie hätten nur die Möglichkeit zur Rückmeldung zur Literaturliste und nicht die Rückmeldung zur Gliederung sowie zur Probeseite genutzt. Die nicht ausreichenden Leistungen im Bereich Literatur seien mit dem fehlerhaften Umgang mit Zitaten und Quellen begründet. Die nicht ausreichende Leistung zeige sich im Umgang mit Zitaten und Quellen. Es seien vielfältig nicht korrekte, d.h. falsche, Darstellungen von Sachverhalten gegeben worden; es entstehe der deutliche Eindruck, dass die Quellen nicht verstanden worden seien. Die nicht ausreichenden Leistungen im Bereich der wissenschaftlichen Arbeitstechnik seien darin begründet, dass das sog. Testhandbuch in der Literaturliste fehle. Oft sei Sekundär- statt Primärliteratur herangezogen worden. Insgesamt sei in keinem der Teilbereiche Überblicksartige Beschreibung, Testgrundlage sowie Testverwertung fachlich angemessen gearbeitet worden. Außerdem sei die Fehlerquote im schriftsprachlichen Bereich zu hoch. Die Arbeit als Bachelor im Fach Psychologie erfordere eine sehr geringe Fehlerquote im Schriftsprachlichen, da sowohl die Aktenführung als auch die schriftliche Kommunikation integrale Bestandteile des Berufsprofils seien. Das von den Bearbeitern gewählte Fallbeispiel sei unprofessionell und ohne Rückgriff auf das Testhandbuch ausgewertet worden. Insoweit werde bei der bisherigen Bewertung geblieben. Unter dem 20.07.2016 beschloss der Prüfungsausschuss des Fachbereiches Angewandte Humanwissenschaften, dass der Widerspruch der Klägerin und der weiteren Bearbeiterin abgelehnt werde. Das Widerspruchsverfahren werde an den Fachbereichsrat weitergeleitet, verbunden mit dem Antrag, die Stellungnahme von Prof. Dr. P. zu würdigen und zu unterstützen und an die Rektorin zu Erstellung eines Widerspruchsbescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung weiter zu reichen. Mit Schreiben vom 16.11.2016 baten die Klägerin sowie die weitere Bearbeiterin der Hausarbeit bis zum 21.11.2016 um eine Entscheidung in dem Widerspruchsverfahren. Am 22.08.2017 erhob die Klägerin eine Untätigkeitsklage. Diese war zunächst darauf gerichtet, dass ein Widerspruchsbescheid erlassen wird. Mit Bescheid vom 23.02.2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin die Prüferin die Hausarbeit nicht nur aufgrund formaler, sondern insbesondere auch aufgrund inhaltlicher Mängel als nicht bestanden bewertet habe. Hinsichtlich der Literaturanalyse seien zwei zentrale Schwächen zu erkennen, nämlich einmal der fehlende Beleg des Testhandbuches, obwohl dies die Kernaufgabenstellung der Hausarbeit gewesen sei, sowie die vielfältig fehlenden Belege für andere Test- und Interviewverfahren. Die zwei herangezogenen Homepages aus dem Internet könnten nicht als belastbare Quellen gelten. Der Arbeitsauftrag habe sich auf das jeweilige Testhandbuch bezogen, welches die sog. Testothek bereithalte. Zusätzlich hätten wissenschaftliche Quellen recherchiert werden sollen, die sich konkret mit dem Testverfahren befassen. Weder eine populärwissenschaftliche Homepage noch eine Lernplattform für Studierende der Medizin eigneten sich als belastbare Quellen. Nicht ausreichende Leistungen hätten sich im Umgang mit Zitaten und Quellen gezeigt. Es seien vielfältig nicht korrekte, das heißt falsche Darstellungen von Sachverhalten gegeben worden. Es sei der deutliche Eindruck entstanden, dass die Quellen nicht verstanden worden seien. Im Bereich der Zitatanalyse seien nicht ausreichende Leistungen erbracht worden. In keinem der Teilbereiche sei fachlich angemessen gearbeitet worden. Auch die Analyse des Fallbeispiels sei fehlerhaft erfolgt. Das Fallbeispiel sei unprofessionell und ohne Rückgriff auf das Testhandbuch ausgewertet worden. Zur weiteren Begründung ihrer Klage führt die Klägerin nunmehr unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides aus, dass es sich um die erste Hausarbeit gehandelt habe, welche sie im Rahmen ihres Studiums angefertigt habe. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe sich die Klägerin gemeinsam mit ihrer Kommilitonin an der Aufgabenstellung und auch an den entsprechenden Vorgaben, wie sie im Widerspruchsbescheid dargestellt worden seien, orientiert. Weder in der Kommentierung der Hausarbeit noch in der Zweitkorrektur, die sich in der Verwaltungsakte der Beklagten befinde, sei positiv auf die von der Klägerin und ihrer Kommilitonin durchgeführten Testreihe mit dem Probanden Bezug genommen bzw. sei dies entsprechend erwähnt worden. Aus der Bewertung ergebe sich nicht, dass durch die Klägerin und ihre Kommilitonin auch positive Ansätze in ihrer Hausarbeit zu finden gewesen seien. Aufgrund des Umstandes, dass es sich um die erste Hausarbeit der Klägerin gehandelt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine umfassende, vollständige und korrekte wissenschaftliche Arbeit abgegeben werde. Die Schwächen, an welchen die Hausarbeit möglicherweise leide, rechtfertigten die Benotung mit der Note „nicht ausreichend“ nicht. Aus den Begründungen der Bewertung durch die Prüferin sei nicht schlüssig zu entnehmen, dass die Leistung der Klägerin mit der Benotung „nicht ausreichend“ gerechtfertigt sei. Die Bewertung der Hausarbeit sei insgesamt rechtsfehlerhaft. Aufgabenstellung sei es gewesen, eine Testrezension eines Tests aus der sog. Testothek, einer Sammlung psychologischer Testverfahren und Bücher unterschiedlichster Gebiete der Psychologie für Zwecke der Forschung und Lehre, zu verfassen. Die Gliederung sei ebenfalls vorgegeben gewesen. Dieser Aufgabenstellung sei die Klägerin gefolgt. Die verwendete Literatur sei der Prüferin zur Kenntnis gegeben worden und von ihr mit entsprechenden Anmerkungen für gut befunden worden, so dass die daraus resultierende negative Bewertung nicht nachvollziehbar sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2018 zu verpflichten, die Hausarbeit in dem Modul „Grundlagen der Diagnostik“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren entgegen und führt weiter aus, dass die Tatsache, dass es sich um die erste Hausarbeit der Klägerin gehandelt habe, durch die Prüferin berücksichtigt worden sei. Die Prüferin habe nicht diejenigen Maßstäbe angelegt, die bei höheren Semestern Anwendung finden würden. Im Übrigen sei durch die Möglichkeit, Widerspruch beim fachspezifischen Prüfungsausschuss einzulegen und zudem die Möglichkeit der Überprüfung durch den Fachbereichsrat gewährleistet, dass ein faires und mit höherrangigem Recht vereinbares Bewertungsverfahren gegeben sei, welches insbesondere Art. 3 und Art. 12 GG beachte. Unter den 23.07.2019 wurde im gerichtlichen Verfahren ein Gutachten eines „Zweitprüfers“ Professor Dr. W. vorgelegt. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.