Urteil
7 B 743/16
VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2016:1104.7B743.16.0A
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die isolierte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung als solche ist nicht zulässig.(Rn.5)
(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Der Antragsteller wehrt sich gegen die unter dem 26.10.2016 ergangene Aufforderung der Antragsgegnerin zu 1., sich aufgrund einer Anforderung des Antragsgegners zu 2. zur amtsärztlichen Untersuchung im Gesundheits- und Veterinäramt der Antragsgegnerin zu 1. zu melden. Nach Mitteilung der Schulleiterin der Berufsbildenden Schule "Dr. O." für Gesundheits-, Sozial- und Laborberufe - Frau R. - bestehe der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit. Dem Antrag des Antragstellers, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung freizustellen, bis über eine noch zu erhebende Klage des Antragstellers gegen die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 26.10.2016 rechtskräftig entschieden ist, kann mangels Zulässigkeit kein Erfolg beschieden werden. Die isolierte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung als solche ist nicht zulässig. Denn gemäß § 44a S. 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen, § 44a S. 1 VwGO. Bei der an einen Schüler gerichteten Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung in Vorbereitung einer schulischen Ordnungsmaßnahme (i. S. v. § 3 der Verordnung über schulische Ordnungsmaßnahmen vom 06.02.2012) zu unterziehen, handelt es sich nicht um einen selbständigen Verwaltungsakt. Vielmehr stellt diese Anordnung lediglich eine Aufklärungsmaßnahme i. S. e. Vorbereitungshandlung gemäß § 44a S. 1 VwGO dar, für die keine Begründungspflicht und auch keine sonstigen Formvorschriften bestehen (vgl. für die Anordnung der Attestvorlage gegenüber Prüfungskandidaten: BVerwG, Beschl. v. 27.08.1992 - 6 B 33/92 -, juris). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Anordnung ist erst im Verwaltungsrechtsstreit über die abschließende Sachentscheidung zu überprüfen. Denn es würde dem in § 44a S. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Verfahrensökonomie zuwiderlaufen, wenn die Verwaltungsgerichte über derartige Feststellungsanträge zu entscheiden hätten, obwohl aufgrund der fehlenden Sachentscheidung nicht feststeht, ob der betreffende Schüler aufgrund des Ergebnisses des Verfahrens in der Sache beschwert ist (vgl. für das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.07.2006 - 19 B 991/09 -, juris). Ebenso wie die Anordnung einer Verwaltungsbehörde, die dem Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgibt, das Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle über eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen, ist auch die schulrechtliche Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung eines möglichen Alkoholkonsums als Vorbereitung einer schulischen Ordnungsmaßnahme keine Anordnung, die bereits in die Rechte des Betroffenen eingreift. Sie bezweckt die Sachverhaltsaufklärung und dient der Vorbereitung der den Einzelfall regelnden Entscheidung, welche allein Gegenstand einer Anfechtung sein kann. Das OVG Schleswig-Holstein führt in seinem Beschluss vom 11.04.2014 (Az.: 2 MB 11/14, juris) in Bezug auf die Anforderung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus: "Danach scheidet vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts aus. Der Zulässigkeit vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO steht entgegen, dass die Gutachtensanordnung nicht als solche, sondern erst im Rahmen eines Verfahrens über die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis als Vorfrage überprüft werden kann (…). Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung über die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 21.04 - juris Rn. 22 und BVerwG 3 C 25.04 - juris Rn. 19 jeweils m.w.N.)." Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung stellt auch keine vollstreckbare behördliche Verfahrenshandlung i. S. der Ausnahmeregelung des § 44a S. 1 VwGO dar, weil sie nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann und im Falle einer fehlenden Mitwirkung des betreffenden Schülers keine Ordnungsmaßnahmen - die ihrem Sinn und Zweck nach gerade an ein Fehlverhalten des Schülers oder der Schülerin in der Schule anknüpfen (OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.) - in Betracht kommen. Anders als eine der Feststellung der Dienstfähigkeit oder Tauglichkeit eines Beamten oder Soldaten dienenden ärztlichen Untersuchung stellt die Teilnahme an der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung vorliegend keine selbständige Pflicht dar, deren Nichteinhaltung bereits wegen der damit einhergehenden Verletzung der Gehorsamspflicht Disziplinarmaßnahmen nach sich zieht oder die bei Wehrpflichtigen im Musterungsverfahren zwangsweise durchgesetzt werden kann (BVerwG, a. a. O.). Darüber, ob die Antragsgegner zu Recht von der Möglichkeit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung in Vorbereitung einer schulischen Ordnungsmaßnahme Gebrauch gemacht haben, kann daher nur im Rahmen der Anfechtung der schulrechtlichen Entscheidung über die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen entschieden werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Ziff. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).