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Beschluss

2 MB 11/14

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, ist keine selbständig anfechtbare Maßnahme, sondern eine vorbereitende Aufklärungsmaßnahme. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; dies gilt für Anträge auf Bewilligung von PKH für noch durchzuführende Beschwerdeverfahren. • Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Gutachtensanordnung ist nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen; eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung erfolgt im Hauptsacheverfahren über Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis. • Die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung ändern nicht den Rechtscharakter der Gutachtensanordnung; erst im Fahrerlaubnisverfahren sind Formal- und Sachmäßigkeitsaßsprüfungen möglich. • Ein Befangenheitsantrag, der ausschließlich auf frühere Entscheidungen abstellt und keine individuellen Anhaltspunkte gegen Richter nennt, ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
Keine selbständige Anfechtbarkeit von Gutachtensanordnungen; PKH abgelehnt • Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, ist keine selbständig anfechtbare Maßnahme, sondern eine vorbereitende Aufklärungsmaßnahme. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; dies gilt für Anträge auf Bewilligung von PKH für noch durchzuführende Beschwerdeverfahren. • Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Gutachtensanordnung ist nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen; eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung erfolgt im Hauptsacheverfahren über Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis. • Die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung ändern nicht den Rechtscharakter der Gutachtensanordnung; erst im Fahrerlaubnisverfahren sind Formal- und Sachmäßigkeitsaßsprüfungen möglich. • Ein Befangenheitsantrag, der ausschließlich auf frühere Entscheidungen abstellt und keine individuellen Anhaltspunkte gegen Richter nennt, ist unbegründet. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Fahreignungsgutachten beizubringen. Die Behörde forderte das medizinisch-psychologische Gutachten im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Antragsteller focht die Gutachtensanordnung an und beantragte zugleich PKH für das Beschwerdeverfahren. Er verwies auf Entscheidungen anderer Gerichte und erhob zudem einen Befangenheitsvorwurf gegen die sachbearbeitenden Richter, der sich auf frühere Entscheidungen stützte. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nur die Zulässigkeit der PKH und die Frage, ob die Gutachtensanordnung selbständig gegenstandslos anfechtbar ist. Es berücksichtigte die einschlägige Rechtsprechung und die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. • Rechtliche Grundlage für PKH: § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO; PKH setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus. Das ist hier nicht gegeben, weil die Gutachtensanordnung nicht selbständig anfechtbar ist. • Die Anordnung zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens ist eine Aufklärungsmaßnahme und damit eine Vorbereitungshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO; sie ist kein eigenständiger Verwaltungsakt und daher nicht unmittelbar vor Verwaltungsgericht angreifbar. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und mehrerer Oberverwaltungsgerichte bestätigt, dass Gutachtensanordnungen nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht ihren Rechtscharakter geändert haben; die Überprüfung erfolgt im Verfahren über Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis. • Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt gegen die Gutachtensanordnung nicht in Betracht, und auch § 123 VwGO scheidet aus, da die Anordnung erst im Hauptsacheverfahren als Vorfrage rechtlich zu prüfen ist. Ein Ausnahmefall des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG liegt nicht vor. • Die Behörde kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus dem Unterlassen der Vorlage eines geforderten Gutachtens auf Nichteignung schließen, jedoch nur, wenn die Anordnung zuvor formell und materiell rechtmäßig gewesen ist. • Der Befangenheitsantrag gegen die Richter war unbegründet, weil er lediglich auf frühere Entscheidungen abstellt und keine individuellen, auf die Person bezogenen Umstände darlegt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Anordnung zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Gutachtensanordnung ist nicht selbständig anfechtbar, sondern erst im Verfahren über Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zu prüfen. Vorläufiger Rechtsschutz gegen diese Anordnung kommt nicht in Betracht. Der Befangenheitsantrag des Antragstellers ist unbegründet. Der Beschluss ist unanfechtbar.