Beschluss
6 B 291/18
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es ergeben sich keine Erkenntnisse, dass sich die Lage anerkannter international Schutzberechtigter in Italien durch Maßnahmen oder Vorhaben nach dem Regierungswechsel allgemein im Sinne einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung beachtlich wahrscheinlich verschlechtern wird (3. Quartal 2018).(Rn.27)
2. Folgeanträge sind bereits nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) unzulässig, ohne dass § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) anzuwenden ist, wenn eine vorausgehende Entscheidung auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG (juris: AsylVfG 1992) beruht.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ergeben sich keine Erkenntnisse, dass sich die Lage anerkannter international Schutzberechtigter in Italien durch Maßnahmen oder Vorhaben nach dem Regierungswechsel allgemein im Sinne einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung beachtlich wahrscheinlich verschlechtern wird (3. Quartal 2018).(Rn.27) 2. Folgeanträge sind bereits nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) unzulässig, ohne dass § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) anzuwenden ist, wenn eine vorausgehende Entscheidung auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG (juris: AsylVfG 1992) beruht.(Rn.15) I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den der Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG) im schriftlichen Verfahren (§ 36 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 AsylG) entscheidet, den die Antragstellerin zeitgleich mit der Erhebung ihrer Klage im Verfahren 6 A 292/18 MD stellte und mit dem sie sinngemäß begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage (6 A 292/18 MD) gegen die Abschiebungsandrohung der Ziffer zu 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.08.2018 anzuordnen, war abzulehnen. 1. Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Antrag statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für eine Unzulässigkeitsentscheidung der Antragsgegnerin (§ 29 Abs. 1 AsylG) und die im Zuge dessen ausgesprochene Androhung der Abschiebung (§ 34, § 35 und § 36 Abs. 1 AsylG jeweils auch i. V. mit § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG) ordnet das Gesetz das Entfallen der aufschiebenden Wirkung einer Klage an (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 75 Abs. 1 AsylG). Für die Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Abschiebungsandrohung auch ausreichend (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG). Der Antrag ist auch innerhalb der Antragsfrist gestellt. Die dafür einzuhaltende Frist beträgt eine Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsandrohung (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG auch i. V. mit § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG). Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27.08.2018 ist der Antragstellerin am 31.08.2018 zugestellt worden (Bl. 233 f. des VV. des Bundesamtes zum Aktenzeichen 738… - 273). Die Antragsfrist endete mit Ablauf des 07.09.2018. Der Antrag aus dem Schriftsatz mit dem Datum des 03.09.2018 ging am 07.09.2018 um 10:02 Uhr per Telefaxschreiben bei Gericht ein. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. In Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen. Es ist das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von einer Abschiebung verschont zu werden und bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache im Gebiet der Antragsgegnerin zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Vollzug gegenüberzustellen, der gesetzlich bestimmt ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 75 Abs. 1 AsylG). Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Die Beurteilung kann dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen. In Verfahren, in denen Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG bzw. nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, modifiziert das Gesetz den vom Gericht zu beachtenden Abwägungsmaßstab dahingehend, dass eine Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG auch i. V. mit § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99). Nach diesen Maßgaben hat vorliegend das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Verbleib im Gebiet der Antragsgegnerin hinter dem öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung zurückzustehen. Die in der Ziffer zu 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 27.08.2018 ausgesprochene Abschiebungsandrohung begegnet im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) keinen ernstlichen Zweifeln und wird einer Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich standhalten. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (Nr. 1), dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (Nr. 2), dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird (Nr. 2a), die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (Nr. 3) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 4). Diese Voraussetzungen werden sich im Hauptsachverfahren wahrscheinlich als erfüllt herausstellen. a) Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis der Entscheidung, der Asylantrag der Antragstellerin vom 01.02.2018 sei unzulässig. aa) Die Unzulässigkeitsentscheidung über den Asylantrag vom 01.02.2018 ist zwar auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 und § 71 AsylG gestützt. Hintergrund ist die bestandskräftige Unzulässigkeitsentscheidung über den vorausgehenden Asylantrag vom 07.05.2017 auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Allerdings teilte nach Stellung des Asylantrags der Antragstellerin am 01.02.2018 die Dublin-Einheit der Abteilung für bürgerliche Freiheiten und Immigration des Ministeriums des Innern der Italienischen Republik mit Schreiben vom 15.06.2018 mit, dass das Polizeihauptquartier Brindisi der Antragstellerin bereits internationalen Schutz mit einer Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigte gültig bis zum 14.03.2022 gewährt habe. In Fällen der Gewährung subsidiären Schutzes erweisen sich Folgeanträge bereits nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig, ohne dass es auf die Frage des Vorliegens von Wiederaufgreifensgründen zur Durchführung eines Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. mit § 71 AsylG ankommt. In der vorliegenden Fallkonstellation sind zwar mit Blick auf die deutsche Ablehnungsentscheidung einerseits und die vorausgehende italienische Anerkennungsentscheidung andererseits für die jeweiligen Teile des Sachverhalts zunächst sowohl die Fallgruppe des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als auch des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben. Auch ist für eine solche Doppelkonstellation von dem Grundsatz auszugehen, dass die Fälle des § 71 Asyl einheitlich sämtliche weiteren Asylanträge erfassen (vgl. BT-Drucksache 9/875, S. 17). Wenn aber – wie hier – feststeht, dass subsidiärer Schutz durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt worden ist, so ist die Antragsgegnerin nicht befugt, über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens durch Prüfung des Vorliegens von Wiederaufgreifungsgründen im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. mit § 71 AsylG zu entscheiden. Der Folgeantrag ist dann bereits deswegen unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegen (offen gelassen durch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2017 – 13 A 250/17.A –, juris, Rn. 7). In dieser Konstellation ist davon auszugehen, dass das Vorliegen einer Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG einer Prüfung von Wiederaufgreifungsgründen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 und § 71 AsylG entgegensteht. Vergleichbar zum Fall der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i. V. mit Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist die Antragsgegnerin bereits vorliegend zu einer Sachentscheidung oder einer Entscheidung hierüber nicht befugt. In den Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG handelt es sich um gebundene Entscheidungen. Liegt nur eine der alternativ formulierten Fallgruppen der Nummern 1 bis 5 vor, so ist der Asylantrag unzulässig. Wenn – wie hier – die bestandskräftige Entscheidung über einen vorausgehenden Asylantrag nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beruhen würde, so könnte die Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG darüber hinaus zur Anwendung einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung führen, die nicht dem § 35 AsylG entspricht. Im Falle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist hierüber jedoch gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in jedem Fall (erneut) zu entscheiden. Insofern wäre ohnehin bei einer Prüfung von Wiederaufgreifensgründen zu beachten, dass insofern eine günstigere Folgeentscheidung möglich ist, wenngleich der Antrag ohnehin als unzulässig abzulehnen wäre. Die mittelbaren Rechtsfolgen sind zudem im Hinblick auf § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG verschieden, der nur in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG anzuwenden ist. Die Unzulässigkeitsentscheidung der Antragsgegnerin kann aber in eine Entscheidung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden. Bei der Umdeutung wird die im Verwaltungsakt getroffene Regelung nicht lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, sondern durch eine andere (rechtmäßige) Regelung ersetzt. Hierzu sind – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 VwVfG – nicht nur die Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte ermächtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 – 1 C 4/15 –, juris, Rn. 30). Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter und damit rechtswidriger Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies gilt nach § 47 Abs. 2 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nach § 47 Abs. 3 VwVfG nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Die Voraussetzungen einer Umdeutung nach § 47 VwVfG liegen für die verfahrensgegenständliche Entscheidung der Antragsgegnerin vor. Eine Umdeutung ist für die Antragstellerin mit den gleichen Rechtsfolgen verbunden. Die Unzulässigkeitsentscheidung selbst ist für die Antragstellerin in beiden Fällen – § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 5 AsylG – zunächst mit der identischen Folge verbunden, dass ein Asylverfahren mit einer Sachentscheidung nicht durchgeführt wird. Bei der Vergleichsbetrachtung für Nachteile sind neben den unmittelbaren auch die mittelbaren Rechtsfolgen der Entscheidung in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 – 1 C 4/15 –, juris, Rn. 32). Die mittelbaren Rechtsfolgen unterscheiden sich ebenfalls nicht derart, dass die Antragstellerin bei Umdeutung Nachteile erleiden würde. Denn die Antragsgegnerin hat eine Abschiebungsandrohung ausgesprochen, die sie auf § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 i. V. mit §§ 34, 35 und 36 AsylG stützte und insofern gleich lautet zu derjenigen auf der Grundlage der §§ 34, 35 und 36 AsylG, die im Falle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bereits direkte Anwendung finden. Vorliegend hat die Antragsgegnerin auch nicht Gebrauch von der Möglichkeit des § 71 Abs. 5 AsylG gemacht. Eine Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stellt ebenfalls eine gebundene Entscheidung dar und entspricht auch dem Regelungsziel der Antragsgegnerin. Ihre erkennbare Absicht steht der Umdeutung nicht entgegen. Sie hat ausgeführt, dass auch bei Annahme einer Änderung der Sachlage durch die Gewährung internationalen Schutzes diese nicht geeignet wäre, für die Antragstellerin eine günstigere Entscheidung zu begründen. Vor diesem Hintergrund sei der Asylantrag ohnehin unzulässig. Damit wollte sie auf Basis der Erkenntnis, dass der Antragstellerin subsidiärer Schutz bereits gewährt wurde, den zweiten Asylantrag als unzulässig ablehnen, dabei aber die erste, auf anderer Sachverhaltsgrundlage ergangene, aber bestandskräftige Ablehnung des ersten Asylantrags durch die Prüfung von Wiederaufgreifungsgründen ebenfalls berücksichtigen. bb) Die so zu verstehende Unzulässigkeitsentscheidung ist entgegen dem Einwand der Antragstellerin auch nicht in formeller Hinsicht mit ernstlichen Zweifeln behaftet. Vor der Entscheidung der Antragsgegnerin bedurfte es keiner erneuten Anhörung der Antragstellerin. Im Falle von Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sieht die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG eine persönliche Anhörung vor. Die Antragstellerin wurde bereits nach ihrem Antrag vom 07.05.2017 im Rahmen ihrer Anhörung am 06.06.2017 zu ihrem Reiseweg, der Stellung eines Asylantrags und der Zuerkennung von Asyl oder der Flüchtlingseigenschaft befragt sowie zu möglichen Gründen, die einer Abschiebung in ihr Heimatland oder einen anderen Staat entgegenstehen (Bl. 29 ff. des VV. des Bundesamtes zum Aktenzeichen 712… - 273), nachdem ihr am 14.03.2017 bereits in der Italienischen Republik eine fünfjährige Aufenthaltserlaubnis nach Zuerkennung subsidiären Schutzes erteilt worden war. Nach ihrem weiteren Antrag wurde die Antragstellerin am 01.02.2018 zu neuen Gründen und Beweismitteln seit ihrem ersten Antrag angehört (Bl. 1 ff. des VV. des Bundesamtes zum Aktenzeichen 738… - 273). Eine erneute Anhörung nach Eingang des Schreibens der Dublin-Einheit der Abteilung für bürgerliche Freiheiten und Immigration des Ministeriums für Inneres der Italienischen Republik vom 15.06.2018, mit dem die Antragsgegnerin Kenntnis von der Zuerkennung subsidiären Schutzes für die Antragstellerin erlangte, war nicht erforderlich. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfordert nicht, dass nach Erhalt entsprechender Belege oder Indizien für eine Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat noch einmal ausdrücklich Gelegenheit gegeben wird, zu diesen und der auf Grund dessen beabsichtigten Unzulässigkeitsentscheidung Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2017 – 1 C 39/16 –, juris, Rn. 35). Ohnehin nutzte die Antragstellerin bereits im Verfahren 6 B 119/18 MD (mit 6 B 232/18 MD) und 6 A 120/18 MD die Möglichkeit einer Stellungnahme auch zu diesem Umstand nicht. Für die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffende Entscheidung über das Vorliegen einer Abschiebungsschutzberechtigung und Abschiebungsschutzbegünstigung bedurfte es entgegen dem Einwand der Antragstellerin ebenfalls keiner weiteren persönlichen Anhörung. Die Antragstellerin hat hierzu in den Verfahren 6 B 119/18 MD (mit 6 B 232/18 MD) und 6 A 120/18 MD zuletzt mit dem am 05.03.2018 eingegangenen Schriftsatz Stellung genommen und zu ihren persönlichen Verhältnissen und Erfahrungen vorgetragen. cc) Einer Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG begegnen auch in materieller Hinsicht keine ernstlichen Zweifel. Ausweislich des Schreibens der Dublin-Einheit der Abteilung für bürgerliche Freiheiten und Immigration des Ministeriums für Inneres der Italienischen Republik vom 15.06.2018 ist der Antragstellerin dort subsidiärer Schutz zuerkannt und eine dementsprechende Aufenthaltsgenehmigung gültig bis zum 14.03.2022 erteilt worden. Hiergegen hat die Antragstellerin auch in dem vorliegenden Verfahren keine Einwände erhoben. b) Des Weiteren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung der Antragsgegnerin, dass bei der Antragstellerin im Hinblick auf die Italienische Republik keine Abschiebungsschutzberechtigung vorliegt. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist die Abschiebung, wenn es der Antragstellerin droht, in der Italienischen Republik einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Art. 3 EMRK). Die Frage, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt Schutzberechtigten eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert – vergleichbar wie im Falle einer Prüfung der Feststellung systemischer Mängel im Asylsystem – eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11). Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). aa) Bei einer Gesamtwürdigung der zur Italienischen Republik vorliegenden Berichte und Stellungnahmen besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung unter Berücksichtigung der Situation der Antragstellerin keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutzberechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die auch über den konkret vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Einzelfall hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Nach dieser Rechtsprechung können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Sind solche Verhältnisse den Behörden des rückführenden Staats bekannt oder müssen sie ihm bekannt sein, so stellt die Rückführung in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK dar. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht für sich aber nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung zu überschreiten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Art. 3 EMRK sieht keine allgemeine Verpflichtung vor, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, der nicht signifikant reduziert werden dürfte (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, HUDOC, Rn. 71). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Bei als Flüchtling Anerkannten und zuerkannt subsidiär Schutzberechtigten handelt es sich wie bei Asylantragstellern für diese Status um eine besonders verletzliche Gruppe, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 21). Fern des formalen Arguments einer gewährleisteten Inländergleichbehandlung stellen sich die Fragen nach der Unterbringung, Zugang zu sanitären Einrichtungen, der Versorgung mit Lebensmitteln und dem Zugang zu Sozialleistungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 20 ff.). Für anerkannte Schutzberechtigte stellen sich diese Fragen für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 24). Nach Auswertung der im dritten Quartal 2018 verfügbaren Erkenntnismittel stellt sich die Lage in der Italienischen Republik bei Rückkehrern, deren internationaler Schutzstatus anerkannt ist, wie folgt dar. In Rom werden Rückkehrer am Flughafen Fiumicino von der Nichtregierungsorganisation „Gruppo Umana" betreut und beraten. Diese Organisation kann bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sein. Dort wird den Rückkehrern mitgeteilt, welche Quästur für sie zuständig ist und wohin sie sich begeben müssen. Bei der Quästur kann dann ein Antrag auf Unterkunft innerhalb des Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) gestellt werden (vgl. zum Prozess das Schreiben des Auswärtigen Amtes an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016). Rückkehrer mit Schutzstatus, die zuvor in einem Centri di Accoglienza per Richiedenti Asilo (CARA) untergebracht waren, haben kein Recht (mehr) auf dortige Unterbringung – außer es sind dort ausnahmsweise Plätze frei (vgl. Bundesamt für Flüchtlinge und Migration, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.04.2016, zuletzt aktualisiert am 16.03.2017, S. 46). Insofern ist die Situation mit in der Italienischen Republik verbliebenen Anerkannten vergleichbar, die nach Gewährung des Schutzstatus das CARA verlassen und warten, bis ein Platz im SPRAR frei wird, was Monate dauern kann (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 48). Das italienische System geht für Anerkannte stets davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann (vgl. Bundesamt für Flüchtlinge und Migration, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.04.2016, zuletzt aktualisiert am 16.03.2017, S. 46). Kommen die Anerkannten in einem SPRAR unter, so gibt es dort Integrationsprojekte einschließlich Sprachkursen und individualisierte Projekte zur Berufsausbildung und für Praktika (ecre, AIDA – Country Report Italy – Update 2017, S. 91; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, 06.07.2018, S. 27). Die Anerkannten bleiben, soweit sie nicht im SPRAR sind, sich selbst überlassen (vgl. Europarat, Report of the fact-finding missions to Italy by Ambassador Tomáš Bocek vom 02.03.2017, S. 25 f.). In dieser Situation können Anerkannte zwar von Hilfsorganisationen Unterstützung bekommen. Grundsätzlich müssen sie aber in eigener Verantwortung eine Wohnung und einen Arbeitsplatz suchen (vgl. BAMF, Leitfaden für Italien, Oktober 2014, S. 21). Die Wartezeit für Sozialwohnungen beträgt mehrere Jahre und anmelden kann man sich nach einer mindestens fünfjährigen Aufenthaltszeit in der Italienischen Republik (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 50). Der Zugang zu Wohnraum und Sozialhilfe ist aber wie die Gesundheitsversorgung rechtlich für anerkannte Schutzberechtigte so ausgestaltet wie für Inländer (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 69 und 71; ecre, AIDA – Country Report Italy – Update 2017, S. 129). Anspruch auf ein Integrationseinkommen (ReI) besteht aber erst nach zwei Jahren Aufenthalt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 des Legislativdekrets Nr. 147 vom 15.09.2017). Zugang zum Gesundheitswesen erhalten Aufenthaltsberechtigte, indem sie sich beim Servizio Sanitario Nazionale registrieren lassen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, 06.07.2018, S. 27). Zum Arbeitsmarkt haben bereits Asylbewerber nach Antragstellung Zugang – und zwar nach Ablauf von 60 Tagen (European Council of Refugees and Exiles, AIDA – Country Report Italy – Update 2017, S. 91). Faktische Probleme resultieren meist aus mangelnder Informiertheit über den Zugang. Zusammengefasst bestehen solche staatlichen Regelungen und Einrichtungen in der Italienischen Republik, die es anerkannten Schutzberechtigten grundsätzlich ermöglichen, in den Bereichen Wohnungs- und Arbeitsmarkt, Gesundheitswesen und Sozialsystem wie Inländer rechtlich gleichberechtigt teilzuhaben. bb) Aufgrund mangelnder Kapazitäten im offiziellen Aufnahmesystem lebten allerdings im Jahr 2016 in verschiedenen Städten der Italienischen Republik Asylsuchende und anerkannt Schutzberechtigte in besetzten Häusern oder Hüttensiedlungen, meistens unter inakzeptablen Bedingungen – in Rom schätzungsweise zwischen 2.250 und 2.880 Frauen, Männer und Kinder (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 44; Europarat, Report of the fact-finding mission to Italy by Ambassador Tomáš Bocek, 16.-21.10.2016, S. 26). Erhebungen in 2016 und 2017 haben, worauf auch die Antragstellerin hinweist, gezeigt, dass insbesondere in Städten zur französischen Grenze inoffizielle Lager oder selbst organisierte Unterkünfte entstanden waren und in elf italienischen Regionen inoffizielle Sammelplätze bestanden (Medecins sans Frontieres, Informal Settlements, social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, 2. Auflage, 20.02.2018, S. 1, 5 und 15 ff.). Zur Einordnung dieser für die Jahre 2016 und auch 2017 berichteten Fälle fehlender Unterbringungs- und Wohnmöglichkeiten in die heutige Gesamtsituation in der Italienischen Republik ist die aktuelle Statistik über Aufnahmen und Unterbringungen von Ausländern und Schutzberechtigten heranzuziehen. Die Anzahl der in Italien aufgenommenen Ausländer ist von 2016 (181.436) über 2017 (119.369) rückläufig (vgl. statistisches Dashboard der Abteilung für bürgerliche Freiheiten und Immigration des italienischen Ministeriums des Inneren vom 28.02.2017, S. 3). Im Monatsvergleich zu den Vorjahren hat sich das Aufnahmevolumen drastisch reduziert. Im August 2016 waren es 21.294, im August 2017 3.920 und im August 2018 nur noch 1.455. Dieser Trend ist besonders für 2018 abzulesen. Von Jahresanfang bis Ende Juli sind nur 20.001 Ausländer aufgenommen worden (vgl. zum Ganzen statistisches Dashboard der Abteilung für bürgerliche Freiheiten und Immigration des italienischen Ministeriums des Inneren vom 31.08.2018, S. 1 und 3). Demgegenüber sind sowohl die Anzahl der im Netzwerk SPRAR verfügbaren und angenommen Plätze gestiegen (vgl. Jahresbericht 2017 über den internationalen Schutz des ANCI, der italienischen Caritas, von Cittalia, der Migrantenstiftung, vom zentralen Dienst des SPRAR und in Zusammenarbeit mit dem UNHCR, S. 137, 139). Bei den verfügbaren Plätzen waren es im Jahr 2014 22.961, 2015 29.698 und 2016 bereits 34.039 Plätze. Davon wurden angenommen im Jahr 2014 20.752, 2015 21.613 und 2016 schließlich 26.012, von denen 9,6 Prozent anerkannte Flüchtlinge und 14,8 Prozent zuerkannte subsidiär Schutzberechtigte waren. Im Gegensatz zur äußerst angespannten Situation im Jahr 2016 und ihre Auswirkungen im Jahr 2017 kann eine Entspannung der Gesamtsituation einerseits aus den signifikant gesunkenen Aufnahmezahlen und andererseits aus der gleichzeitigen Steigerung der Unterbringungsmöglichkeit im SPRAR abgelesen werden, das für zurückkehrende anerkannte Flüchtlinge zur Verfügung steht. Entgegen dem Verweis der Antragstellerin auf die hohen Flüchtlingszahlen von 2015 und 2017 ist der aktuellen Statistik also keine Phase hoher Kapazitätsprobleme zu entnehmen. Dies bedeutet zwar nicht, dass es im Einzelfall und bei Beachtung der besonderen Situation von rückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten nicht zu einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung kommen kann, der dann unter Prüfung des jeweiligen Einzelfalls Rechnung zu tragen ist. Insgesamt aber stellt sich die Situation nicht so dar, dass für sich genommen stets eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Situation gegeben wäre oder nach überwiegender Wahrscheinlichkeit so gravierende systemische Mängel in der Unterbringung zurückkehrender Anerkannter bestünden, dass eine weitere Aufklärung zur Einordnung der Mängel geboten wäre. Vielmehr ist die Grundannahme für die Italienischen Republik im dritten Quartal 2018 dahingehend positiv, dass auch für zurückkehrende Flüchtlinge grundsätzlich die mit italienischen Staatsangehörigen vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen Gewähr auch für eine Unterbringungschance bieten (vgl. Kammer, Urteil vom 16.04.2018 – 6 A 99/18 –, juris, Rn. 33 zu Anfang 2018). cc) Eine Änderung dieser Grundannahme ist im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung auch nicht durch den Antritt der am 01.06.2018 vereidigten neuen italienischen Regierung, eine Koalition aus MoVimento 5 Stelle und Lega Nord, veranlasst. Entgegen dem Einwand der Antragstellerin liegen keine konkreten Erkenntnisse vor, dass sich durch Maßnahmen oder Vorhaben des neuen Ministerrates die Lage von anerkannten Schutzberechtigten beachtlich wahrscheinlich verschlechtern wird. Die Problemlagen anerkannter Schutzberechtigter sind auch von der neuen Regierung identifiziert. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident des Ministerrates, Giuseppe Conte, am 05.06.2018 als Ziele eine Überwindung der Dublin-Verordnung, den Kampf gegen Menschenhandel und Schmuggler, sichere und schnelle Asylverfahren und ein bilaterales Rückführungsmanagement dar. Legale Einwanderer würden verteidigt werden. Unter Bezugnahme auf die Erschießung des Sacko Soumaila am 02.06.2018 in Gioia Tauro sprach er Arbeitsbedingungen aufenthaltsberechtigter Erntehelfer unter der Würdegrenze an und betonte die Übernahme der Verantwortung hierfür durch die Politik (Mitteilung des Präsidenten des Ministerrates vor dem Senat der Republik, Stenografischer Bericht der Sitzung vom 05.06.2018, S. 9 f.). Der Minister des Innern, Matteo Salvini, kündigte entsprechend Maßnahmen zur Bekämpfung der Schattenwirtschaft an. Nach einem Autounfall nahe Foggia vom 06.08.2018 mit zwölf Toten unter Saisonarbeitern betonte er, der Kampf gegen Ausbeutung habe für die Regierung Priorität (Notiz des Ministeriums des Innern, Salvini a Foggia: Contrasterò la mafia paese per paese, 07.08.2018). Konkrete Maßnahmen oder Vorhaben, die sich negativ auf die Lage anerkannter Schutzberechtigter auswirken, sind im Zeitpunkt der Entscheidung nicht ermittelbar. Bereits ergriffene Maßnahmen des Ministeriums des Innern betreffen die Verfahren im Bereich der Aufnahme von Asylsuchenden, des Asylverfahrens und der Aufenthaltsgestattung, die für anerkannte international Schutzberechtigte nicht von Relevanz sind. Nach dem Rundschreiben des Ministers über die Anerkennung internationalen Schutzes und humanitärer Titel vom 04.07.2018 (Registrierungsnummer 0008819) werden einerseits die 50 Entscheiderkollegien personell verstärkt. Andererseits wird auf eine restriktivere Handhabung und genauere Prüfung bei Ausnahmen von der Verweigerung und den Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung aus schwerwiegenden Gründen humanitärer Art (Art. 5 Abs. 6 des Legislativdekrets Nr. 286 vom 25.07.1998) im Sinne der jüngsten Rechtsprechung (Corte Suprema di Cassazione, Cassazione civile, sez. I, Urteil vom 23.02.2018 – Nr. 4455 –, Ziff. 4.4. ff.) hingewiesen. Am 23.09.2018 wurde in der 20. Sitzung des Ministerrats das Legislativdekret über dringende Bestimmungen über internationalen Schutz und Einwanderung, öffentliche Sicherheit sowie Maßnahmen für die Funktionsfähigkeit des Innenministeriums und die Organisation und Arbeitsweise der Nationalen Agentur für die Verwaltung und Verwaltung von Vermögenswerten, die aus der organisierten Kriminalität beschlagnahmt werden und wurden, verabschiedet. Es regelt – soweit hierzu die Entwurfsfassung verfügbar ist – ebenfalls überwiegend Bereiche, die anerkannt international Schutzberechtigte nicht betreffen. Zum einen werden die vorerwähnten Bestimmungen über die Verweigerung und den Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung aus schwerwiegenden Gründen humanitärer Art genauso geändert wie die Gründe für solche Aufenthaltstitel auf bestimmte Ausnahmefälle begrenzt werden. Zum anderen wird die maximale Dauer der Rückführungshaft in Aufenthaltszentren verlängert und es werden Haftgründe zur Identitäts- und Staatsangehörigkeitsfeststellungen von Asylbewerbern geschaffen. Betroffen sind anerkannte international Schutzberechtigte allerdings insofern, als im Bereich der Widerrufsgründe für internationalen Schutz der Katalog der Straftaten erweitert wurde. Das Rundschreiben des Ministerkabinetts über die willkürliche Besetzung von Gebäuden vom 01.09.2018 (Nummer 11001/123/111[1]), das das Vorgehen bei der Räumung besetzter Immobilien verbessern soll, kann sich zwar auch auf anerkannte Schutzberechtigte auswirken. Allerdings ergeben sich keine Hinweise, dass eine Räumung ohne Rücksicht auf die Situation der Betroffenen erfolgen soll. Denn die Hinweise nehmen ausdrücklich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Prioritätskriterien der Präfekturen (Art. 11 Abs. 2 des Legislativdekrets Nr. 14 vom 20.02.2017) dahingehend Bezug, dass der Schutz von Familien in wirtschaftlicher und sozialer Not zu berücksichtigen sei. Ferner wird die Einschaltung der Sozialdienste der Gemeinden und eine sorgfältige Ermittlung der individuellen Verhältnisse der Bewohner – insbesondere Minderjährige – gesondert hervorgehoben. Die Schwierigkeiten der Sozialarbeiter vor Ort seien nicht zu unterschätzen. Die soziale Eingliederung nach der Räumung findet ebenfalls Eingang in das Rundschreiben. Insofern schließt das neue Rundschreiben an das Prinzip des vorausgehenden Rundschreibens des Ministerkabinetts vom 01.09.2017 (Aktenzeichen 11001/123/111[1]) über Maßnahmen in Bezug auf willkürliche Besetzungen von Gebäuden an, nach dem der Schutz von Kernfamilien in schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situationen zu den prioritären Bedingungen von Räumungen zählen. Ein solcher Schutz von Menschen in fragilen Situationen wurde auch in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage zu dem neuen Rundschreiben hervorgehoben (Berichte der Ausschüsse und Kommissionen der Abgeordnetenkammer, I. Dauerkommission: Konstitutionelle Angelegenheiten, die Präsidentschaft des Rates und Inneres, Antwort zur Anfrage 5-00372 im Zusammenhang mit dem Rundschreiben des Innenministeriums, mit dem es Informationen über die Maßnahmen zur Räumung besetzter Gebäude bereitstellt, S. 158 und 165). Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die neue Regierung von dem bisherigen Vorgehen und dem Ziel des nationalen Integrationsplans abrückt, Antworten auf informelle Ansiedlungen zu finden. Im Integrationsplan sind dafür Verfahren angesprochen, um dort Lebenden eine Rückkehr in offizielle Wohnbereiche zu ermöglichen – auch durch eine Kartierung leerer und ungenutzter öffentlicher Gebäude (vgl. Abteilung für bürgerliche Freiheiten und Immigration des italienischen Ministeriums des Inneren, Nationaler Integrationsplan für Personen mit internationalem Schutzstatus, Oktober 2017, S. 27 f.). Damit soll gerade dem Problem begegnet werden, dass illegale Gebäudebesetzungen nicht zum Recht auf Anmeldung eines Wohnsitzes und darüber hinaus zum Ausschluss von Leistungen des sozialen Wohnungsbaus führen (Art. 5 Abs. 1 und 1bis des Legislativdekrets Nr. 47 vom 28.03.2014 in der Fassung des Anhangs zu Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 80 vom 23.05.2014 bestätigt durch Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 48 vom 18.04.2017). Auch wird dem Problem teilweise bereits durch die Registrierung fiktiver Adressen (Via Modesta Valenti) begegnet, die die Kommunen für Obdachlose bestimmen und damit auch den Zugang zum Gesundheitswesen eröffnen (vgl. für die Hauptstadt Rom das Protokoll Nr. 6691/17 der Sitzung des kapitolinischen Rates vom 03.03.2017). dd) Der Befund einer nach wie vor zwar nicht einfachen Lage in der Italienischen Republik, die aber generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Schluss auf ein gegen Art. 3 EMRK verstoßendes System zulässt, entspricht den Maßstäben, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in früheren Entscheidungen zur Italienischen Republik angewandt hat. Er hat während der stark angespannten Lage im Jahr 2015 klargestellt, dass nicht die generelle Situation in der Italienischen Republik so bewertet werden könne, dass das dortige Asyl- und Unterbringungssystem per se zu Verstößen gegen Art. 3 EMRK führe. Vielmehr hat er im Fall eines alleinstehenden erwachsenen jungen Mannes angenommen, dass dieser in der Lage sei, aus den verfügbaren Ressourcen in der Italienischen Republik Nutzen zu ziehen. Er hat nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, dass die italienischen Behörden in einer angemessen Weise reagieren (vgl. zum Ganzen EGMR, Beschluss vom 13.01.2015 – Nr. 51428/10 –, HUDOC, Rn. 34 bis 36). Eine gleich lautende Einschätzung ist für die derzeitige Sachlage zu treffen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung alleinstehender, erwachsener und zugleich nicht wegen Behinderung, Alters oder Gesundheit ernsthaft eingeschränkter Personen liegt grundsätzlich nicht vor (vgl. Kammer, Urteil vom 16.04.2018 – 6 A 99/18 –, juris, Rn. 33 zu Anfang 2018). Umgekehrt besteht bei besonderen Situationen von rückkehrenden anerkannten Flüchtlingen und zuerkannten subsidiär Schutzberechtigten (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 105) oder im Falle des Vorliegens besonderer Merkmale in ihrer Person (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 25) Anlass, die Prüfung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im konkreten Einzelfall vor dem Hintergrund der Gesamtsituation zu vertiefen. Letzteres betrifft beispielsweise die Frage nach Garantien bei der Rückführung von Familien mit Kindern (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 99) – insbesondere bei der Rückführung neugeborener Kinder oder von Kleinstkindern (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 17.04.2015 – 2 BvR 602/15 –, juris, Rn. 5). Eine vertiefte Information und gegebenenfalls die Einholung einer Zusicherung kann auch geboten sein, wenn es eine Rückführung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, für die die Bundesregierung oder die Europäische Kommission durch die Einschätzung aus jüngster Vergangenheit, das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens sei nicht erfüllt, ernsthafte Zweifel an konventionsgemäßen Aufnahmebedingungen begründen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 19). Soweit die Antragstellerin auf letztere Entscheidung hinweist, die zur Griechischen Republik ergangen ist, so kann für die Italienische Republik nicht festgestellt werden, dass – nach dem jüngsten Wechsel des italienischen Ministerrates – eine Erschütterung des Vertrauens seitens der Bundesregierung oder der Europäischen Kommission bejaht wurde. Solche Verlautbarungen liegen nicht vor. Sie sind auch nicht im Kontext der Verhandlungen der Antragsgegnerin mit dem Ministerium des Innern der Italienischen Republik zu finden, die eine Verwaltungsabsprache über Überstellungen nach Zurückweisungen an der Grenze der Antragsgegnerin betreffen. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin können weder eine besondere Situation ihres Einzelfalls noch ein besonderes Merkmal in ihrer Person festgestellt werden, die eine vertiefte Prüfung ihres Einzelfalls notwendig erscheinen ließen, ihr drohe ohne Garantien der italienischen Behörden bei einer Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die neunzehnjährige Antragstellerin hat keine gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigungen. Soweit sie auf eine psychische Belastung aus den Erlebnissen in Somalia und die Unsicherheit während ihrer Asylverfahren verweist, so hat sie nicht im Einzelnen dargelegt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen hieraus konkret folgen. Eine Behandlungsbedürftigkeit hat sie ebenfalls nicht geschildert. Eine zierliche Statur und der Umstand, dass sie allein in die Italienische Republik reisen würde, begründen für sich keine solchen Merkmale, die eine nähere Prüfung ihres Falles anhand von Garantien des aufnehmenden Konventionsstaats erforderlich machen. Soweit die Antragstellerin auf ihre Erfahrung hinweist, nachts sei es ihr gegenüber am Bahnhof Termini zu Übergriffen alkoholisierter Italiener gekommen, sie selbst sei bei einem Überfall mehrerer Männer gewürgt worden und die Männer hätten versucht, sie zu vergewaltigen, so kann ein solches für sich schreckliches Einzelerlebnis vorliegend keine Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen. Die Antragstellerin verweist selbst darauf, dass eine Wiederholung in dieser Form nicht wahrscheinlich sei, da sie den Tätern wahrscheinlich nicht wieder begegnen werde. Als Indiz für eine allgemeine Erkenntnis, nach der allein reisende oder obdachlose Frauen in der Italienischen Republik beachtlich wahrscheinlich Opfer von sexuellen Übergriffen sein werden und die italienischen Behörden ihnen nicht den gleichen Schutz wie Frauen außerhalb des Kreises der Asylantragsteller und Schutzberechtigten zukommen lassen würde, trägt das von der Antragstellerin dargelegte Einzelereignis nicht. Soweit die Antragstellerin auf die Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an den Europäischen Gerichtshof verweist, die auf Grund von Kritik an der Beurteilung nach Art. 3 EMRK für gesunde, junge, männliche Rückkehrer in die Italienische Republik zustande gekommen sei, so greift dieser Einwand nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst klargestellt, dass nach den dort vorliegenden Erkenntnismitteln das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen trotz diverser erheblicher Mängel an keinen systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 leiden. Für den dortigen allein stehenden Antragsteller, der keine gesundheitlichen Einschränkungen aufwies, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass er nicht dem beachtlichen Risiko einer Schlechtbehandlung im Sinne Art. 4 GRCh ausgesetzt sein würde, wenn er zur Durchführung eines (wohl weiteren) Asylverfahrens überstellt werden würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2017 – A 11 S 2151/16 –, juris, Rn. 17). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg allerdings die Frage an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt, nach welchen unionsrechtlichen Maßstäben die Lebensverhältnisse eines anerkannten Schutzberechtigten zu beurteilen seien. In diesem Zusammenhang ist er vom Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über Aufnahmebedingungen in Italien vom 01.08.2016 ausgegangen. Dieser Bericht gebe Anlass, Anhaltspunkten weiter nachzugehen und eine abschließende Klärung herbeizuführen, ob es Schutzberechtigten in der Italienischen Republik drohe, bei einem Leben völlig am Rande der Gesellschaft obdachlos zu werden und zu verelenden. Zu dem damaligen Zeitpunkt war, worauf der Verwaltungsgerichtshof auch hinweist, der spätere nationale Integrationsplan für Personen mit internationalem Schutzstatus aus Oktober 2017 noch nicht finalisiert (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2017 – A 11 S 2151/16 –, juris, Rn. 26). Nach der Durchführung einer Prüfung im vorliegenden Verfahren, ob ernstliche Zweifel an der Verneinung der Abschiebungsschutzberechtigung der Antragstellerin bestehen, ist nach dem Ergebnis der vorgenommen Auswertung der Erkenntnisse im dritten Quartal 2018 – wie bereits dargestellt – gerade nicht davon auszugehen, dass eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der Antragstellerin bei ihrer Rückkehr in die Italienische Republik beachtlich wahrscheinlich ist – auch unter Berücksichtigung der von dem Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Erkenntnisquellen. c) Droht der Antragstellerin kein Verstoß im Sinne des Art. 3 EMRK bei ihrer Rückkehr als anerkannte international Schutzberechtigte in die Italienische Republik, so ist die Antragsgegnerin auch nicht unionsrechtlich daran gehindert, den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig abzulehnen. Auf die Frage, ob für subsidiär Schutzberechtigte entweder erneut ein Asylverfahren im Gebiet der Antragsgegnerin zur nochmaligen Zuerkennung des Schutzstatus durchzuführen sei, wenn Verstöße gegen Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK oder Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU in einem dem Schutzstatus gewährenden Mitgliedstaat vorliegen, oder sie dann im Gebiet der Antragsgegnerin wie im Falle einer Zuerkennung des Schutzstatus ohne neues Verfahren zu behandeln sei (vgl. zu den Alternativen BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23.03.2017 – 1 C 17/16 -, juris, Rn. 33 ff. zur Vorlagefrage 3b mit Parallelen zu VGH Hessen, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1322/16.A –, juris), kommt es hier aus tatsächlichen Gründen damit nicht an. d) Ferner bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin im Hinblick auf die Italienische Republik nicht abschiebungsschutzbegünstigt ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Solche hat die Antragstellerin nicht konkret vorgetragen. Soweit die Antragstellerin allgemein auf ihre psychische Belastung aus den Erlebnissen in Somalia und den Unsicherheiten in Europa und eine Schwäche in ihrer Konstitution verweist, so handelt es sich um keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung. Sie ist aber Voraussetzung für die Annahme des Bestehens einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Beruft sich ein Ausländer nur auf allgemeine Gefahren (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG), wird Abschiebungsschutz zunächst nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde gewährt (§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). An einer solchen Regelung fehlt es vorliegend. Dann aber ist zu einer Feststellung eines Abschiebungsverbots nur zu gelangen, wenn dieses zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, juris, Rn. 32; Urteil vom 12.07.2001 – 1 C 2/01 –, juris, Rn. 8 ff.), mithin im Einzelfall bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahr droht. Die Gefahr muss nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 24/10 –, juris, Rn. 19 ff.). Einer solchen extremen Gefahrensituation wird die Antragstellerin nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung und entsprechend des vorstehenden Befundes zur Lage in der Italienischen Republik nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).