Beschluss
3 L 2365/19.KS.A
VG Kassel 3.. Einzelrichterin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:1021.3L2365.19.KS.A.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragstellerin, iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit, wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) auf ihren Asylantrag vom 12. Januar 2017 mit Bescheid vom 20. Juli 2017 subsidiärer Schutz gewährt. Nachdem die Antragstellerin im August 2017 freiwillig in den Iran zurückkehrte widerrief das Bundesamt den subsidiären Schutz mit Bescheid vom 8. Juni 2018. Am 25. März 2019 wurde der Antragstellerin durch italienische Behörden in Teheran ein vom 26. März 2019 bis 20. April 2019 gültiges Visum erteilt. Sie reiste am 29. März 2019 auf dem Luftweg zunächst nach Italien und einen Tag später in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23. April 2019 stellte sie einen förmlichen Asylantrag. Mit Bescheid vom 14. August 2019 (Geschäftszeichen: …..) lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Asylgesetz (AsylG) nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Asylantrag sei unzulässig, da Italien aufgrund des von italienischen Behörden ausgestellten Visums gem. Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 vom 26.06.2013 (Dublin III-VO)für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aufgrund einer Verletzung der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) oder Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrCh) komme vorliegend nicht in Betracht. Es sei auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ersichtlich. Aus der vorgetragenen Lebenspartnerschaft der Antragstellerin und einem etwaigen Verlöbnis ergäben sich keine Ansprüche. Auch die vorgetragenen Erkrankungen der Antragstellerin führten nicht zur Gewährung eines Abschiebungsverbotes; zumal die Antragstellerin keine Nachweise vorgelegt habe. Zudem sei sie ggf. auf das italienische Gesundheitssystem zu verweisen. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin in Deutschland bereits ein Asylverfahren durchlaufen habe, führe nicht dazu, dass Deutschland wieder für den Asylantrag zuständig sei. Die Antragstellerin hat am 30. August 2019 Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung nimmt die Antragstellerin Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, sie und ihr Verlobter bereiteten ihre Eheschließung vor. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. August 2019 (Az. 3 K 2367/19.KS.A) gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2019 (Geschäftszeichen: …..) anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang. II. Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. Die Abschiebungsanordnung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, weshalb das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung das staatliche Interesse am weiteren Vollzug der Abschiebung nicht überwiegt. Gegenstand des anhängigen Eilverfahrens ist die erlassene Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 S. 1 AsylG). Eine solche Abschiebungsanordnung kann das Bundesamt erlassen, wenn Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist (dazu unter 1.). Ferner muss die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden können (dazu unter 2.). Gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung die Abschiebungsanordnung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Erweist sich die Abschiebungsanordnung demgegenüber bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, ohne dass es einer weiteren Interessenabwägung bedarf. Erweisen sich die Erfolgsaussichten als offen, folgt grundsätzlich aus der im gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ebenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Verwaltungsaktes. Abzustellen ist dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG. Ausgehend davon erweist sich die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes (Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids) nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. 1. Italien ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG i. V. m. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig. Nach Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 i. V. m. Abs. 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel, der weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen, oder ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Abzustellen ist dabei auf den gem. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung (vgl. VG Stade, Urteil v. 28.09.2016 – 1 A 1454/14, juris). Die Antragstellerin ist nach Überzeugung der Einzelrichterin aufgrund eines von italienischen Behörden ausgestellten Visums (ITA …..) nach Italien eingereist. Dies ergibt sich zunächst aus der VIS-Antragsauskunft des Bundesverwaltungsamtes (vgl. Bl. 22 f. der Bundesamtsakte). Zudem bestätigte die Antragstellerin bei ihrer Anhörung, mit einem Visum eingereist zu sein (vgl. Bl. 50 der Bundesamtsakte). Das Visum war bis zum 20. April 2019 gültig. Mithin sind seit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums weniger als sechs Monate vergangen. a) Ein Übergang der Zuständigkeit von Italien auf Deutschland liegt nicht vor. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz geht gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn dieser kein Aufnahmegesuch an den zuständigen Staat binnen der in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO gesetzten Frist stellt. Das Aufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber – wenn es sich nicht um einen Fall einer Eurodac-Treffermeldung handelt (Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-VO) – innerhalb von drei Monaten zu stellen, Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO. Die Bundesrepublik Deutschland hat am 13. Juni 2019 ein Übernahmeersuchen an Italien gestellt (vgl. Bl. 101 ff. der Bundesamtsakte). Zu diesem Zeitpunkt waren die drei Monate seit der Beantragung internationalen Schutzes am 23. April 2019 noch nicht verstrichen. b) Die Zuständigkeit Italiens i. S. d. § 29 Abs. 1 AsylG ist auch nicht mangels Einhaltung der Überstellungsfrist entfallen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO hat die Überstellung eines Asylantragstellers vom ersuchenden Staat in den ersuchten Staat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese nach Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Andernfalls geht die Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Frist von sechs Monaten beginnt mit der Zustimmung der italienischen Behörden zum Wiederaufnahmegesuch (VG München, Urteil vom 27.03.2017 - M 22 K 16.50220, Rn. 18, juris). Die Antragsgegnerin stellte das Wiederaufnahmegesuch am 13. Juni 2019. Italien hat sich zu dem Übernahmegesuch nicht geäußert. Ausweislich des Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ist in Fällen, in denen nicht binnen einer Frist von zwei Monaten eine Antwort erteilt wird, davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird. Entsprechend gilt die Zustimmung Italiens mit Ablauf des 13. August 2019 als erteilt. Folglich ist die Sechsmonatefrist eingehalten. c) Der Zuständigkeit Italiens steht auch in Anbetracht von Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO nicht entgegen, dass die Antragstellerin bereits im Jahr 2017 in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und ihr hierauf subsidiärer Schutz gewährt wurde. Denn nachdem die Zuständigkeit Deutschlands für diesen (ersten) Asylantrag der Antragstellerin im Jahr 2017 feststand und ihr durch Bescheid vom 20. Juli 2017 subsidiärer Schutz gewährt wurde, fand die Dublin III-VO keine Anwendung mehr (vgl. VG Würzburg, Beschluss v. 9. November 2018 – W 10 S 18.50498, juris, Rn. 17 f.; siehe auch VGH BW, Urteil v. 29.04.2015 – A 11 S 57/15, juris, Rn. 36 zur Dublin II-VO). Nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. c Dublin III-VO ist Antragsteller ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Wird dem ursprünglichen Antragsteller die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten zuerkannt, handelt es sich nunmehr gemäß Art. 2 lit. f Dublin III-VO um einen Begünstigten internationalen Schutzes, auf den die Dublin III-VO keine Anwendung findet (vgl. VG Würzburg, a.a.O.). Nachdem der Schutzstatus der Antragstellerin durch Bescheid vom 8. Juni 2018 widerrufen wurde und sie nunmehr einen (neuen) Asylantrag gestellt hat, ist sie mithin erneut Antragstellerin i.S.d. Dublin III-VO mit der Folge, dass die Zuständigkeit für den Asylantrag nach den Art. 7 ff. Dublin III-VO zu bestimmen ist. 2. Nach § 34 a AsylG hat das Bundesamt nur in solchen Fällen die Abschiebung anzuordnen, in denen feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Eine Abschiebung kann durchgeführt werden, wenn die Abschiebung zeitnah tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. a) Vorliegend ist weder ein Zuständigkeitswechsel von Italien auf die Antragsgegnerin aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO eingetreten, noch ist die Antragsgegnerin zum Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 EUGrCh mit sich bringen, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheidet. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil v. 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil v. 19.03.2019 – C-163/17, juris, Rn. 80 ff.) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der EMRK und der EUGrCh entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil v. 19.03.2019 – C-163/17, juris, Rn. 85). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss v. 19.03.2014 – 10 B 6.14, juris). Dabei müssen diese systemischen Mängel eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil v. 19.03.2019 – C-163/17, juris, Rn. 91 ff.). Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. BayVGH, Beschluss v. 09.09.2019 – 10 ZB 19.50024, juris, Rn. 3; VGH BW, Urteil v. 29.07.2019 – A 4 S 749/19, juris, Rn. 40 ff.; OVG Lüneburg, Urteil v. 06.04.2018 – 10 LB 109/18, Rn. 27 ff.; OVG Münster, Urteil v. 06.07.2016 – 13 A 1476/15.A, juris, Rn. 31 ff. sowie VG Würzburg, Beschluss v. 12.06.2019 – W 2 S 19.50498, juris, Rn. 29 im Fall einer alleinstehenden Frau). Danach verfügt Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen durchaus erhebliche Mängel und Defizite feststellen lassen, werden diese, weder für sich genommen noch insgesamt, als so gravierend bewertet, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. VG München, Beschluss vom 11.05.2018 – M 9 S 17.51806, juris, Rn. 30 m.w.N.). Dies gilt auch nach Antritt der aktuellen italienischen Regierung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 06.08.2018 – 10 LA 320/18, juris, Rn. 7; VG Magdeburg, Beschluss vom 25.09.2018 – 6 B 291/18, juris, Rn. 37 ff.; VG Cottbus, Beschuss vom 04.01.2019 – VG 5 L 535/18.A, juris, Rn. 25). Insoweit folgt das Gericht der Begründung des angefochtenen Bescheides; § 77 Abs. 2 AsylG. Die Antragstellerin hat auch im gerichtlichen Eilverfahren keine Gründe dargetan, die eine hiervon abweichende Entscheidung rechtfertigten könnten. b) Der Abschiebung der Antragstellerin stehen auch sonst keine zielstaats- oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen. Weitere individuelle, in der Person der Antragstellerin liegende besondere Gründe, die auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. auf eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG schließen lassen, sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat keine ärztlichen Atteste vorgelegt, die darauf schließen ließen, dass die vorgetragenen Erkrankungen so schwerwiegend sind, dass sie eine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 und 2 AufenthG rechtfertigten. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass es sich dabei um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen handelt, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. c) Die vorgetragene Verlobung der Antragstellerin mit einer in Deutschland lebenden Person führt nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK oder einer Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG, da die Verlobung als solche noch keine Familienangehörigkeit vermittelt. Eine Ausnahme hiervon wegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK kann nur in Betracht kommen, wenn die standesamtliche Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Unmittelbar steht die Eheschließung grundsätzlich nur dann bevor, wenn ein zeitnaher Eheschließungstermin feststeht oder zumindest verbindlich bestimmbar ist (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss v. 04.04.2007 – 3 Bs 28/07, juris, Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 – 19 CE 10.364, juris, Rn. 3). Fehlt es an einem solchen Eheschließungstermin, kann ein unmittelbares Bevorstehen der Eheschließung ausnahmsweise schon dann bejaht werden, wenn das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen nachweislich erfolgreich abgeschlossen ist und die Eheschließung sich nur aus nicht in der Sphäre der Verlobten liegenden Gründen verzögert (VG Stuttgart, Beschluss v. 29.6.2018 – A 5 K 16619/17, juris, Rn. 19 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass eine Eheschließung mit ihrem Verlobten unmittelbar bevorsteht. Sie hat weder vorgetragen, dass das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen erfolgreich abgeschlossen ist oder dass der Eheschließungstermin vor dem zuständigen Standesbeamten bereits bestimmt wäre. d) Die Abschiebung der Antragstellerin nach Italien ist somit sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig. Da die Klage in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Der Antrag war daher abzulehnen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerin nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung nicht in der Lage ist, da die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).