Beschluss
5 B 164/21 MD
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1103.5B164.21MD.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird untersagt, die Beigeladenen aufgrund der Auswahlentscheidung vom 28.06.2021 zu befördern, solange nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 29.232,12 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird untersagt, die Beigeladenen aufgrund der Auswahlentscheidung vom 28.06.2021 zu befördern, solange nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 29.232,12 Euro festgesetzt. Das Passivrubrum ist wie geschehen zu berichtigen gewesen, da § 8 Satz 2 AGVwGO auf das hiesige Verfahren mangels Verwaltungsaktcharakters des begehrten Handelns (vgl. zur Rechtsnatur der Auswahlentscheidung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2019 – 4 S 177/19 –, juris, Rn. 2; OVG Sachsen, Beschluss vom 04.08.2011 – 2 B 34/11 –, juris, Rn. 9) keine Anwendung findet und daher das Rechtsträgerprinzip gilt. Der zulässig gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Beförderungen von der Besoldungsgruppe A 11 LBesG zur Besoldungsgruppe A 12 LBesG aufgrund der Auswahlentscheidung vom 28.06.2021 vorzunehmen, solange nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über eine Beförderung der Antragstellerin entschieden worden ist, ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin hat sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (1.), als auch eines Anordnungsgrundes (2.) glaubhaft gemacht. 1. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG. Hiernach hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 - und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Auswahlentscheidung verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG, weil sie in den Leistungsvergleich mit der Argumentation nicht einbezogen wurde, sie erfülle nicht die in der Ausschreibung vom 01.06.2021 enthaltene Voraussetzung, nach der nur Beamte in das Auswahlverfahren einzubeziehen seien, die in der aktuellen dienstlichen Beurteilung sowohl in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung als auch in der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung mindestens über die Bewertung „B“ verfügen (a). Weiterhin verletzt die Auswahlentscheidung die Antragstellerin in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG, weil die ihr zugrunde gelegten Beurteilungen mangels abschließenden Gesamturteils aus Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ihrerseits rechtswidrig erstellt sind und damit keine hinreichende Auswahlgrundlage darstellen (b). Es besteht für die Antragstellerin auch die Möglichkeit, bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden (c). a) Im Ausgangspunkt unterfällt es dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, Stellenbesetzungen, insbesondere Beförderungen, etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes auf einen bestimmten Bewerberkreis zu beschränken (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 1 M 204/15 -, juris [m. z. N.]). Die öffentliche Verwaltung ist im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt auf Grund sachlicher Erwägungen einzuengen (BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 -, juris; OVG LSA, a. a. O.). Weder ein Beamter noch ein Richter hat einen Anspruch darauf, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32/85 -, Buchholz 236.1 § 31 SG Nr. 21 [m. w. N.]). Hiernach ist es dem Grunde nach nicht zu erinnern, dass die Antragsgegnerin die Vergabe von (Beförderungs-)Planstellen von - deutlich - überdurchschnittlichen Beurteilungen abhängig machen wollte (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. November 2020 – 1 M 110/20 –, juris, Rn. 10 sowie Beschluss vom 13.03.2020 - 1 M 35/20 -, n. v.). Soweit die Kammer bislang entschieden hat, dass die Auswahlbehörde die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren von bestimmten Mindestnoten in den vergebenen Teil-Gesamturteilen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung abhängig machen kann, hält sie hieran unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 7. Juli 2021 (– 2 C 2.21 –, juris) jedoch nicht mehr fest. Der bisherigen Kammerrechtsprechung lag die Annahme zugrunde, dass, wenn eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern aus zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen besteht, beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich sind (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 1 M 143/20 –, juris, Rn. 9). Ein Leistungsvergleich allein anhand von selbständigen Teil-Gesamturteilen wurde für möglich und für mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar gehalten. Vor diesem Hintergrund unterlag es keinen Bedenken, wenn eine Beförderungsgrundentscheidung auf die selbständigen Teil-Gesamturteile abstellte, um den potentiellen Bewerberkreis einzuengen. Dem ist nicht mehr zu folgen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Bildung eines abschließenden Gesamturteils aus Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in einer Beurteilung als allein mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar angesehen und hierzu ausgeführt hat: „a) Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung orientiert sich in erster Linie an den dienstlichen Beurteilungen. Dabei sind die Beurteilungen, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung. Dieses ist anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 58 und Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 573 Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 23). Um die ihr im Bereich von Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG zukommende Funktion erfüllen zu können, muss eine dienstliche Beurteilung ein abschließendes Gesamturteil enthalten. Art. 33 Abs. 2 GG nennt drei Kriterien, deren Gehalt der Normgeber zu definieren befugt ist. Der Gesetzgeber und erst recht die Exekutive - auf der Ebene von bloßen Verwaltungsvorschriften - sind aber nicht befugt, eines dieser drei Kriterien bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen. Dementsprechend schreibt etwa § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV zutreffend die Bildung eines abschließenden - umfassenden - Gesamturteils vor (Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 176; a.A. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Bd. 2, Stand Oktober 2020, Rn. 107b). (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2/21 –, Rn. 42 - 43, juris) Das Ausscheiden eines Bewerbers aufgrund des Ergebnisses in einem Teil-Gesamturteil umginge diesen Grundsatz. Denn durch eine dahingehende Praxis wird nicht das für den Leistungsvergleich abschließende Gesamturteil der Beurteilung als in erster Linie maßgeblich für die Auswahlentscheidung herangezogen, sondern die - die Qualifikation des Beamten nicht zusammenfassend in den Blick nehmenden - Teilbewertungen. Diese Ausführungen bedeuten nicht, dass der Dienstherr im Rahmen der konkreten Auswahlentscheidung die verschiedenen Aspekte von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht mehr unterschiedlich gewichten könnte. Er kann aber seine personalwirtschaftliche Entscheidung, welchen Mindestqualifikationsstand Bewerber vorweisen müssen, um überhaupt in die Auswahlentscheidung einbezogen zu werden, nicht unabhängig vom abschließenden Gesamturteil treffen. Zu welchem abschließenden Gesamturteil die Teil-Gesamturteile im vorliegenden Fall zusammenzuführen wären, steht - schon mangels dahingehender Regelungen in den aktuellen BRL-PVD 2017 - nicht fest. b) Die für die Beteiligten erstellten Beurteilungen stellen weiterhin keine hinreichende Auswahlgrundlage dar. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 -, juris [m. w. N.]). Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2018 - 1 M 79/18 -, Rn. juris 25 f.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Auswahlentscheidung vom 23. Juni 2021, der Antragstellerin mitgeteilt am 28. Juni 2021, rechtswidrig, da sie auf Beurteilungen beruht, in denen unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kein abschließendes Gesamturteil gebildet wurde, in welches sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG eingeflossen sind. Zu diesem Erfordernis hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7. Juli 2021 (– 2 C 2.21 –, juris) ergänzend zu den bereits unter 1. a) zitierten Aussagen erläutert: „Die Anlassbeurteilung der Klägerin ist rechtswidrig, weil die Beklagte in der Beurteilung kein abschließendes Gesamturteil gebildet hat. In dieses Gesamturteil müssen sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen. […] b) In seinem Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - (BVerwGE 151, 333 Rn. 44) hat der Senat ausgeführt, die dort (Rn. 42 des Urteils) aufgeführten Befähigungsmerkmale (in der dortigen Beurteilungsrichtlinie "Potenzialabschätzung" genannt) entzögen sich einer generellen und bezugsunabhängigen Gesamtbewertung oder gar Notenvergabe. Diese Rechtsprechung gibt der Senat auf. Das Grundgesetz gibt in Art. 33 Abs. 2 vor, dass sämtliche Einzelmerkmale der drei Kriterien bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils zu berücksichtigen sind, d.h. auch die Einzelmerkmale der Kriterien der Befähigung und der Eignung. Auch vom Dienstherrn definierte Befähigungsmerkmale - wie etwa Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, schriftliche Ausdrucksfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit oder körperliche Leistungsfähigkeit (vgl. Rn. 42 des Urteils vom 19. März 2015) - können ebenso wie die verwandten Einzelmerkmale der fachlichen Leistung auf der Basis der im Beurteilungszeitraum vom Beamten auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen und seines Verhaltens im Einzelnen auf das Statusamt bezogen bewertet und diese Einzelbewertungen können - falls dies vorgegeben ist - zu einer Gesamtnote der Befähigung zusammengefasst werden. […] c) Die Art und Weise, wie das zusammenfassende Gesamturteil als Ergebnis der umfassenden Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Merkmale zu bilden ist, ist von Art. 33 Abs. 2 GG nicht vorgegeben und unterliegt deshalb der Gestaltung durch den Normgeber; diesem ist es lediglich verwehrt, eines der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Bildung des Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen.“ (BVerwG, Urteil vom 07. Juli 2021 – 2 C 2/21 –, juris, Rn. 41 - 47) Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Anders als der Antragsgegner meint, enthalten die nach den BRL-PVD 2017 erstellten Beurteilungen auch kein abschließendes Gesamturteil aus den drei Merkmalen des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Vortrag, die Beurteilungen enthielten in den verschiedenen Einzelmerkmalen Bewertungen zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, mag zutreffen. Zu einem abschließenden Gesamturteil wurden diese Merkmale aber nicht zusammengeführt. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, die Teilurteile bildeten das abschließende Gesamturteil i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn aus den jeweils ausgegebenen Teilnoten wurde gerade keine Gesamtnote gebildet. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Mangel nicht von dem durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, in dem nur ein Leistungsgesamturteil gebildet und daneben einzelne Befähigungsmerkmale bewertet worden waren. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht erklärt: „Den vorstehenden Anforderungen an das abschließende Gesamturteil genügt die streitgegenständliche Anlassbeurteilung nicht. Zwar hat die Beklagte entsprechend dem von ihr verwendeten Beurteilungsvordruck der Beurteilungsrichtlinie der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2005 die allgemeinen Befähigungsmerkmale und die besonderen Befähigungsmerkmale für Vorgesetzte nach einer fünfstufigen Skala im Einzelnen bewertet; sie hat jedoch aus der Gesamtbewertung der Leistungen mit der Gesamtnote "B" der ebenfalls fünfstufigen Skala und der Bewertung der Befähigungsmerkmale kein zusammenfassendes Urteil gebildet. Dies muss der erneuten dienstlichen Beurteilung der Klägerin vorbehalten bleiben. Die Erstellung einer ordnungsgemäßen dienstlichen Beurteilung der Klägerin ist eine originäre Aufgabe der Beklagten als Dienstherrin und nicht eine des Gerichts.“ (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2/21 –, juris, Rn. 49) Nichts anderes gilt vorliegend. Weder die Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung noch die dort vergebenen Einzelmerkmale wurden vorliegend zu einem zusammenfassenden Gesamturteil zusammengeführt. Soweit der Antragsgegner meint, die Frage, ob sich Defizite in der Befähigungsteilbewertung mit besseren Werten in dem Leistungsgesamturteil ausgleichen ließen, sei keine Frage der Beurteilungsrichtlinien, sondern der Gestaltung des Auswahlverfahrens und daher für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung unbeachtlich, trifft auch dies nicht uneingeschränkt zu. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht gefundenen Auslegung des Art. 33 Abs. 2 GG obliegt es dem Dienstherrn, bereits in der Beurteilung durch die Bildung eines einheitlichen Gesamturteils einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Merkmalen zu finden, wobei er in der konkreten Ausgestaltung der Gesamturteilsbildung frei ist. Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „c) Die Art und Weise, wie das zusammenfassende Gesamturteil als Ergebnis der umfassenden Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Merkmale zu bilden ist, ist von Art. 33 Abs. 2 GG nicht vorgegeben und unterliegt deshalb der Gestaltung durch den Normgeber; diesem ist es lediglich verwehrt, eines der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Bildung des Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen.“ (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2/21 –, juris, Rn. 47) Ebenfalls nicht entscheidend ist vor diesem Hintergrund die Auffassung des Antragsgegners, es handele sich bei den Teil-Gesamturteilen entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt nicht um selbständige Teil-Gesamturteile. Denn ein einheitliches Gesamturteil wurde unabhängig von der Frage der „Selbständigkeit“ der Teil-Gesamturteile nicht gebildet. Die Bildung eines einheitlichen Gesamturteils sieht die BRL-PVD 2017 auch nicht vor. Gleiches gilt für den Einwand, die Merkmale des Art. 33 Abs. 2 GG beeinflussten sich stets gegenseitig bzw. es bestehe eine „enge Kopplung“. Ein zusammenfassendes Gesamturteil findet sich dessen ungeachtet in den Beurteilungen nicht. Nicht weiterführend ist auch die vom Antragsgegner in Bezug genommene Verwaltungspraxis, nach der „eigenständige Überlegungen zu den Erkenntnisquellen der Befähigungsbeurteilung, zur Gewichtung der Beiträge insoweit oder zum Beurteilungsmaßstab auf Bl. 4 regelmäßig nicht“ durch die Beurteiler angestellt worden seien. Das mag sein. Dennoch mangelt es an einem zusammenfassenden Gesamturteil. Dass das Personaldezernat starke Abweichungen zwischen Leistung und Befähigung regelmäßig kritisch bewertet hat, führt ebenfalls nicht zur Annahme eines - nicht vorhandenen - zusammenfassenden Gesamturteils. Ebenfalls unbehelflich ist die Erwägung, der Zweitbeurteiler bestätige die Beurteilung insgesamt. Denn die Bestätigung kann sich nur auf das beziehen, was der Erstbeurteiler bewertet. Ein zusammenfassendes Gesamturteil gehört nicht dazu. c) Die Antragstellerin ist bei einer erneuten Auswahlentscheidung mit Blick auf die Beigeladenen auch nicht offensichtlich chancenlos (vgl. zum Maßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.08.2006 – 2 BvR 2364/03 –, juris, Rn. 17). Anders als der Antragsgegner meint, ist die Auswahl der Antragstellerin nicht von vornherein ausgeschlossen, weil in der Ausschreibung der potentielle Bewerberkreis zusätzlich dahingehend eingeengt wurde, dass nur solche Bewerber einzubeziehen seien, die im Rahmen der „weiteren Binnendifferenzierung der aktuellen dienstlichen Beurteilung einen Quotienten aus allen Einzelmerkmalen von mindestens 2,0 („oberer mittlerer Bereich“ der Notenstufe „B“) erzielt haben“. Unabhängig von der Zulässigkeit eines solchen Ausschlusskriteriums, welches letztlich die Auswahlentscheidung auf die Ebene des Anforderungsprofils vorverlagert, stellt dieses Merkmal allein auf den Quotienten der Einzelmerkmale ab und trifft eine Vorauswahl nicht auf Grundlage des - nicht vorhandenen - abschließenden Gesamturteils. Diese - allein auf die Binnendifferenzierung abzielende - Einengung des Bewerberkreises kann schon deshalb nicht für sich genommen den Ausschluss der Antragstellerin rechtfertigen, weil das Gesamturteil etwas anderes ist als die Summe der vergebenen Einzelmerkmale. Auch nach Nr. 6.3 Satz 1 BRL-PVD 2017 sind die Bewertungen der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung unter angemessener Gewichtung in freier Würdigung in einer Gesamtbewertung entsprechend Nr. 6.1 zusammenzufassen. Gleiches gilt nach Nr. 6.5 BRL-PVD 2017 für die Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung. Diese Gesamturteilsbildung - und das ist entscheidend - hat der Beurteiler unter Berücksichtigung hierzu noch zu erlassender Beurteilungsvorschriften vorzunehmen. Angesichts der aktuellen Beurteilung der Antragstellerin besteht die Möglichkeit, dass sie bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt werden kann. Die Antragstellerin ist im Leistungsgesamturteil mit „C“ - dabei in den Einzelmerkmalen 2 x mit „A“, 5 x mit „B“ und 8 x mit „C“ - und in der Gesamtbewertung der Befähigungsbeurteilung mit „A“ - dabei in den Einzelmerkmalen 2 x mit „A“ und 1 x mit „B“ - bewertet worden. Der Abstand zu den Beigeladenen, die mit „B/A“ (Beigeladener zu 1.) bzw. „B/B“ (Beigeladene zu 2. und 3.) beurteilt wurden, ist nicht derart groß, dass eine Auswahl unter Zugrundelegung rechtmäßig erstellter Beurteilungen von vornherein ausgeschlossen wäre. Letztlich ist eine Auswahl der Antragstellerin schon deshalb möglich, weil das Erfordernis der Bildung eines einheitlichen Gesamturteils beurteilungsrelevante Fragen aufwirft, die nicht das Gericht, sondern nur der Richtliniengeber - bzw. zukünftig der Verordnungsgeber (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, Rn. 33 ff, juris) - klären kann. So ist bereits offen, wie der Dienstherr das fehlerhafte Beurteilungssystem ausformen wird, insbesondere, wie er die Gewichtung zwischen den Merkmalen des Art. 33 Abs. 2 GG letztlich vornimmt. Wenn das neue Beurteilungssystem ganz unterschiedlich ausgestaltet sein kann, mangelt es dem Gericht von vornherein an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage für die Prognose, die Antragstellerin könne unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bei einer erneuten Auswahlentscheidung obsiegen. 2. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der andernfalls eintretenden Ämterstabilität nach erfolgter Ernennung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 1 62 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 6 S. 4, S. 1 Nr. 1, S. 2, 3 GKG. Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 S. 4 GKG die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 1 S. 1 bis 3 GKG ergebenden Betrags, also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn - wie hier - Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist (vgl. § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG). Der Streitwert berechnet sich damit aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen 6-fachen Wert der angestrebten Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA, wobei das Gericht von einer Zuordnung der Antragstellerin gemäß ihren Angaben zur 7. Erfahrungsstufe ausgeht (im Zeitpunkt der Antragstellung 4.773,70 Euro monatlich). Zuzüglich der allgemeinen ruhegehaltsfähigen Stellenzulage nach Nr. 13 lit. b) der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B der Anlage 8 zum LBesG LSA (6 x 98,32 EUR) ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 29.232,12 Euro. Dieser Betrag ist nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 M 33/14 -, juris).