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Beschluss

3 B 354/22 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:1114.3B354.22MD.00
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Leitsätze
Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingen in Polen weisen für Dublin-Rückkehrer derzeit keine systemischen Schwachstellen auf.(Rn.4)
Tenor
Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingen in Polen weisen für Dublin-Rückkehrer derzeit keine systemischen Schwachstellen auf.(Rn.4) Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller wenden sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.08.2022, mit dem die Antragsgegnerin die Asylanträge der Antragsteller gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der polnischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Polen angeordnet hat. Der Eilantrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein in Deutschland gestellter Asylantrag unzulässig, wenn nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist. Nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist Polen für die Asylanträge der Antragsteller zuständig, weil Polen ihnen Visa ausgestellt hat. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin-III-VO liegt nicht vor, weil die Antragsgegnerin ihr Aufnahmegesuch vom 15.08.2022 innerhalb der Drei-Monats-Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO bei den polnischen Behörden gestellt hat. Die Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin-III-VO auf die Antragsgegnerin übergangen, weil eine Überstellung an Polen als den zuständigen Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 2 UABs. 3 Dublin-III-VO scheitern würde. Denn es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Asylverfahren in Polen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR’CH mit sich bringen (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. z. B. VG Magdeburg, B. v. 14.01.2020 – 3 B 20/20 -, juris, Rdnr. 2 ff m. w. N.). Das Gericht verweist zu weiteren Begründung hierzu gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und schließt sich der diesbezüglichen Rechtsprechung anderer Gerichte an (vgl. z. B. VG München, B. v. 27.05.2022 – M 30 S 22.50276 -, juris, Rdnr. 24 ff.; VG Hannover, B. v. 15.06.2022 – 12 B 2381/22 -, juris.; VG Köln, B. v. 07.10.2022 – 18 L 1388/22.A -, juris, Rdnr. 38 ff. je m. w. N.). Die Antragsteller werden voraussichtlich Zugang zum Asylverfahren haben. Aus den einschlägigen Berichten ergeben sich keine Hinweise auf Zugangshindernisse zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrende. Dublin-Rückkehrende können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen bzw. die Wiedereröffnung eines früheren Verfahrens beantragen, sofern dieses nicht vor mehr als neun Monaten eingestellt wurde, oder, nach Ablauf dieser Zeit, einen Folgeantrag stellen. Soweit es, Berichten zufolge, Asylsuchenden verwehrt wird, ihren Asylantrag an einem Grenzübergang zu stellen und diese stattdessen nach Belarus zurückgewiesen werden, betrifft dies Dublin-Rückkehrende nicht (vgl. näher hierzu Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Bundesrepublik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Polen, Version 2, Stand: 7. Dezember 2021 (BFA, Länderinformation Polen), S. 3 f., 7 ff.; Asylum Information Database, Country Report: Poland - 2021 Update, Stand: Mai 2022 (AIDA, Country Report Poland), S. 11, 19 ff., 37 f. sowie VG Köln, B. v. 07.10.2022 – 18 L 1388/22.A -, juris, Rdnr. 40 f. m. w. N.). Ab dem Zeitpunkt der Registrierung in Polen besteht für Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung sowie Versorgung während des Asylverfahrens. Asylbewerber, die außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen leben, erhalten finanzielle Beihilfe. Alle Asylbewerber erhalten Sprachunterricht und ggf. Unterstützung für Schulkinder (vgl. näher hierzu BFA, Länderinformation Polen, S. 11 f. sowie VG Köln, B. v. 07.10.2022 – 18 L 1388/22.A -, juris, Rdnr. 42 f. m. w. N.). Eine andere Bewertung ist entgegen des Vortrags der Antragsteller auch nicht im Hinblick auf einen aktuellen Bericht von PRO ASYL e.V. geboten. Darin heißt es zwar, Schutzsuchende, die von Polen nach Deutschland weitergeflohen seien, dürften nicht nach Polen abgeschoben werden, weil sie dort unter zum Teil menschenunwürdigen und erniedrigenden Bedingungen systematisch inhaftiert würden (vgl. PRO ASYL e.V., "Dublin-Abschiebungen nach Polen müssen gestoppt werden", 28. Juli 2022 (abrufbar unter: https://www.proasyl.de/news/dublin-abschiebungen-nach-polen-muessen-gestoppt-werden/, zuletzt abgerufen am 5. Oktober 2022 sowie VG Köln, B. v. 07.10.2022 – 18 L 1388/22.A -, juris, Rdnr. 44 f.). PRO ASYL e.V. verweist in diesem Zusammenhang auf den AIDA, Country Report Poland, dem die von PRO ASYL getätigten Aussagen in dieser Allgemeinheit jedoch nicht entnommen werden können. Nach dem AIDA, Country Report Poland ist eine Inhaftierung zwar in allen Asylverfahren grundsätzlich möglich. Nach weiteren Ausführungen des AIDA, Country Report Poland betreffen die Inhaftierungen aber schwerpunktmäßig Personen, die illegal über die polnisch-belarussische Grenze nach Polen einreisen (vgl. AIDA, Country Report Poland, S. 88 f., 91 sowie VG Köln, B. v. 07.10.2022 – 18 L 1388/22.A -, juris, Rdnr. 46 f.) Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Quellen lassen die Ausführungen des Berichts von PRO ASYL e.V. jedenfalls nicht den Schluss zu, dass auch Dublin-Rückkehrende systematisch inhaftiert und unter menschenunwürdigen Bedingungen untergebracht werden (VG Köln, B. v. 07.10.2022 – 18 L 1388/22.A -, juris, Rdnr. 48 f. m. w. N.). Die Antragsteller werden voraussichtlich auch Zugang zu einer hinreichenden medizinischen Versorgung haben, da Asylbewerber ab Registrierung ihres Asylantrags in Polen das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsangehörige haben. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Aufnahmeeinrichtungen gewährleistet. Dort leistet ein Arzt pro 120 Asylbewerbern sechs und eine Pflegekraft 20 Ordinationsstunden pro Woche. Für je 50 weitere Asylbewerber sind je 3 Stunden mehr pro Arzt bzw. Pflegekraft vorgesehen. Sie kommen mindestens drei Mal die Woche in die Einrichtung. Zusätzlich sind für je 50 Kinder in der Einrichtung vier Ordinationsstunden eines Kinderarztes pro Woche (zusätzlich zwei Stunden für je 20 weitere Kinder) vorgesehen. In allen Zentren arbeiten Psychologen im Umfang von zumindest vier Wochenstunden pro 120 Asylbewerber mit zusätzlich einer Stunde für je 50 weitere Asylbewerber. Diese Psychologen bieten grundlegende Konsultationen. Weiterführend können die Patienten an einen Psychiater oder ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden. Die medizinische Versorgung, die weiterhin öffentlich finanziert wird, wird seit Juli 2015 durch die Firma Petra Medica gewährleistet. Zwar gibt es Kritik an der Qualität der medizinischen Versorgung; insbesondere wird Asylbewerbern gelegentlich der Zugang zu teureren Behandlungen verweigert bzw. erst nach Interventionen von Nichtregierungsorganisationen und monatelangem Streit gewährt. 2019 hat die polnische Asylbehörde 13 und 2020 fünf Beschwerden von Asylbewerbern registriert, die die medizinische Versorgung betrafen. 2021 wurden 25 Beschwerden registriert, von denen 10 von ein und demselben Asylbewerber stammten (VG Köln, B. v. 07.10.2022 – 18 L 1388/22.A -, juris, Rdnr. 50 f. m. w. N.). Die medizinische Versorgung von Asylbewerbern ist nach dem Vorgenannten jedoch grundsätzlich gewährleistet. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass es in Einzelfällen zu Hindernissen beim Zugang zur medizinischen Versorgung kommt, die etwa nur mit Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen überwunden werden können. Die Zahl der jährlichen Beschwerden macht deutlich, dass es sich nicht um ein systemisches Problem, sondern um Einzelfälle handelt. Auch wenn die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Polen demnach nicht in jeder Hinsicht optimal sein dürfte, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Antragsteller noch den vorliegenden Berichten, dass die hohe Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreicht würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Dublin-Rückkehrende nicht grundsätzlich schlechter gestellt sind als polnische Staatsbürger. Ein vom eigenen Willen des Asylsuchenden unabhängiger Automatismus der Verelendung bei einer Rückkehr nach Polen lässt sich nach dem Vorstehenden jedenfalls nicht feststellen. Eine möglicherweise zu besorgende Verschlechterung auch der wirtschaftlichen Situation in Polen im Gegensatz zur Situation in Deutschland ist dem Antragsteller angesichts der oben aufgezeigten hohen Hürden für die Annahme systemischer Mängel zumutbar und rechtlich tolerierbar (VG Köln, B. v. 07.10.2022 – 18 L 1388/22.A -, juris, Rdnr. 53 ff. m. w. N.). Auch der fortdauernde Krieg in der Ukraine und die sich hieraus ergebene Flüchtlingsbewegung nach Polen führen zu keiner anderen Betrachtung. Denn Polen ist es offensichtlich mit enormen Anstrengungen und Unterstützung seiner Bevölkerung gelungen, die seit Kriegsausbruch einsetzende Massenflucht zu bewältigen. Die von lokalen polnischen Behörden eingerichteten Unterkunftszentren mit einer Kapazität für ca. 280.000 Personen sind weitgehend unbewohnt geblieben. Berichte, wonach es derzeit zu einer Überforderung des polnischen Asylsystems gekommen sein könnte, etwa durch Engpässe bei der Flüchtlingsunterbringung oder Versorgung, insbesondere von vulnerabler Gruppen, sind nicht bekannt (VG München, B. v. 27.05.2022 – M 30 S 22.50276 -, juris, Rdnr. 27 ff.). Die Mitteilung der Polens vom 23.06.2022, Überstellungsgesuche ab dem 01.08.2022 wiederaufzunehmen, zeigt, dass der polnische Staat sich nunmehr auch wieder selbst in der Lage sieht, den ihm auferlegten gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. VG Magdeburg, B. v. 30.07.2022 – 3 B 180/22 -, S. 7 d. BA.). Den Antragstellern droht auch nach ihrer etwaigen Anerkennung als Schutzberechtigte in Polen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Nach der Auskunftslage gewährt Polen schutzberechtigten Migranten den gleichen Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung wie seinen eigenen Staatsangehörigen. Es existieren sowohl für Einheimische als auch für Schutzberechtigte Unterstützungsleistungen im Sinne klassischer Sozialhilfe auf der Grundlage des Sozialhilfegesetztes. Auch die Wohnungssuche und der Zugang zum Arbeitsmarkt unterliegen keinen Beschränkungen. Insoweit teilen die Schutzberechtigten die Lage der polnischen Bevölkerung, was dem Recht der Europäischen Union entspricht (vgl. VG Saarland, U. v. 15.03.2017 - 3 K 526/16 -, Juris, Rdnr. 23; VG Köln, B. v. 31.08.2022 – 22 L 913/22.A -, juris, Rdnr. 26). Gründe für einen Anspruch der Antragsteller auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Selbsteintrittsrechts durch die Antragsgegnerin gemäß Art. 17 Dublin-III-VO liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte mehr dafür, dass die Antragsteller nicht innerhalb Sechs-Monats-Frist des Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 Dublin-III-VO nach Polen überstellt werden können. Wegen des stetigen Rückgangs der Flüchtlingsströme nach Polen und der anzunehmenden Stabilisierung der dortigen Aufnahmesituation, ist hiervon nicht (mehr) auszugehen (vgl. VG Magdeburg, B. v. 30.07.2022 – 3 B 180/22 -, S. 7 d. BA.). Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller zu 1 angegebene Erkrankung einer Abschiebung entgegensteht oder er diese Erkrankung nicht in Polen behandeln lassen kann. Im Übrigen nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin Bezug. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Aussicht auf Erfolg des Eilverfahrens abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG.