Beschluss
3 B 20/20
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
In Polen leidet das Asylverfahren an keinen systemischen Mängeln. (Rn.2)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Polen leidet das Asylverfahren an keinen systemischen Mängeln. (Rn.2) Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.10.2019, mit welchem der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der polnischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Polen angeordnet wurde. Der Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Es bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Nichteinhaltung der Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts auf Polen zutreffen könnten. Das Gericht schließt sich der diesbezüglichen Rechtsprechung anderer Gerichte an. Anders als für Griechenland, Bulgarien oder Ungarn sind derartige Mängel bezüglich Polen nicht festzustellen. Folgerichtig verneint - soweit ersichtlich - die gesamte aktuelle Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen: Aus der Vielzahl der Entscheidungen sei das VG Ansbach (Beschluss v. 03.06.2019 – AN 18 S 18.50559 -, juris) genannt: „b) Es liegen keine Umstände vor, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO oder Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO begründen, noch zur Verpflichtung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden. (1) Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Zuständigkeit Polens in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen. Besondere Umstände, die zum Übergang der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO führen würden, sind seitens der Antragstellerin weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C 4 11/10 und C 493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) entspricht. Diese Vermutung kann widerlegt werden, weshalb den nationalen Gerichten die Prüfung obliegt, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O. sowie Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO). An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK der zuständigen Mitgliedstaaten genügen nicht. Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B.v. 6.6.2014, 10 B 25/14 - juris). Ausgehend davon bestehen nach dem der Kammer vorliegenden Erkenntnismaterial im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin im Falle ihrer Rücküberstellung nach Polen auf Grund dort vorhandener systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK drohen würde. So gibt es keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Für Asylbewerber besteht in Polen grundsätzlich Freizügigkeit. Die Unterbringung von Asylbewerbern berücksichtigt Familienbande, Vulnerabilität, Fortführung einer medizinischen Behandlung (sofern die Behandlung nicht auch in anderen Aufnahmezentren möglich ist), die Sicherheit der Asylbewerber und die Kapazität der Zentren. Zudem kann Verlegung beantragt werden (vgl. AIDA Country Report Poland 2017 Update (Stand: Februar 2018), S. 45 ff.). Asylbewerber erhalten in Polen die notwendige medizinische Versorgung (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Polen, Stand: 1. April 2016, S. 12 f.)“ Der Antragsteller gehört auch keiner besonders schutzwürdigen vulnerablen Personengruppe an. Die vorgetragene Erkrankung vermittelt keinen Abschiebeschutz. Das Bundesamt hat auch dies geprüft und sich erkennbar und nachvollziehbar damit und der Behandlungsmöglichkeit in Polen auseinandergesetzt. Darauf darf verweisen werden. Die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Gründe vermögen weder systemische Mängel des Asylverfahrens in Polen noch Abschiebungsverbote zu begründen. Allein der Umstand, dass die polnischen Behörden ebenso wie die deutschen Behörden und Gerichte Asylanträge von Flüchtlingen moslemischen Glaubens ablehnen, bietet keinen greifbaren Anhaltspunkt für systemische Mängel des Asylverfahrens in Polen. Die vom Antragsteller geschilderten Verhältnisse in Afghanistan sind bei einer streitigen Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage der Dublin-Verordnung und Anordnung der Abschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ersichtlich unerheblich. Im Übrigen nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin Bezug. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, weil gemäß § 123 Abs. 5 VwGO die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 des § 123 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gelten. Gemäß § 34a Abs. 2 AsylG ist gegen die Abschiebungsanordnung des Antragstellers nach Polen nur ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Aussicht auf Erfolg des Eilverfahrens abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG.