Beschluss
3 B 287/22 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0926.3B287.22MD.00
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Leitsätze
Auch nach der aktuellen Teilmobilisierung sieht es das Gericht derzeit als unwahrscheinlich an, dass die russische Föderation Grundwehrdienstleistende im Krieg in der Ukraine einsetzt.(Rn.5)
(Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch nach der aktuellen Teilmobilisierung sieht es das Gericht derzeit als unwahrscheinlich an, dass die russische Föderation Grundwehrdienstleistende im Krieg in der Ukraine einsetzt.(Rn.5) (Rn.7) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Abänderungsantrag hat keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses 3 B 40/21 MD vom 06.05.2021 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat keine veränderten Umstände oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen, die eine Abänderung der ursprünglichen Entscheidung zu seinen Gunsten zu rechtfertigen vermögen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Dass der Antragsteller seit Sommer 2018 eine deutsche Freundin hat, mit ihr seit seiner Haftentlassung im März 2020 in einer Wohnung lebt und sie nunmehr geheiratet hat und am 01.08.2022 eine Ausbildung begonnen hat, vermögen in der Gesamtschau noch nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass sein familiärer und sozialer Hintergrund so gefestigt wäre, dass er keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit i. S. v. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG mehr bedeutet. Insbesondere ist eine hinreichende und nachhaltige Integration des Antragstellers auf dem Arbeitsmarkt nicht ersichtlich. Vor der Inhaftierung im August 2019 bezog der Antragsteller zwischenzeitlich Leistungen des Jobcenters. Soweit er nach der Haftentlassung im Mai 2021 als Selbständiger im Baubereich (Abriss, Malerarbeiten und Trockenbau) tätig war, war diese selbständige Tätigkeit offensichtlich nur von kurzer Dauer. Zwar war der Antragsteller zuletzt wieder erwerbstätig. Jedoch beschränkte sich das zum 05.05.2022 begonnene Arbeitsverhältnis mit der Firma Triebwerk A-Stadt nur auf eine geringfügige Beschäftigung mit maximal 40 Arbeitsstunden pro Monat und einer monatlichen Vergütung von maximal 450,00 Euro. Eine hinreichende Integration in den Arbeitsmarkt folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller zum 01.08.2022 eine Berufsausbildung zum Kaufmann für Groß- und Außenhandelsmanagement begonnen hat, weil er sich derzeit noch in der Probezeit befindet und er die Ausbildung nicht vor dem 31.07.2025 abschließen wird. Unter Berücksichtigung des bisherigen Lebenslaufs des Antragstellers kann auch unter Berücksichtigung der von ihm begonnen Ausbildung noch nicht prognostiziert werden, dass er künftig einer geregelten, nachhaltigen Erwerbstätigkeit nachgehen wird (vgl. VG Magdeburg, B. v. 01.09.2022 – 9 B 34/22 MD – Seite 19 d. BA.). Weil die Antragsgegnerin gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung der Vorschriften über den Flüchtlingsschutz absehen durfte, steht die Befürchtung des Antragstellers im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation, zwangsweise zum Militäreinsatz in die Ukraine eingezogen zu werden, dem Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen. Seine Furcht, in Russland zum Kriegseinsatz in der Ukraine herangezogen zu werden, begründet aber auch keine Ansprüche auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG oder der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn das Gericht sieht es im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz1 AsylG) nicht als wahrscheinlich an, dass ihm außerhalb Tschetscheniens eine zwangsweise Heranziehung zum Militärdienst in der Ukraine droht. Darüber hinaus scheidet die Gewährung von subsidiären Schutz auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG beim Antragsteller schon deshalb aus, weil die Regelung nur Zivilpersonen vor bewaffneten Auseinandersetzungen im Zielstaat schützt. Abgesehen davon, dass in der russischen Föderation aktuell nur etwa ein Drittel der der jungen Männer im wehrfähigen Alter zum ein Jahr betragenden Grundwehrdienst einberufen wird (BFA Österreich, Länderinformation Russische Föderation, Stand: 13.09.2022, Seite 33), setzt Russland aktuell in aller Regel keine Grundwehrdienstleistende im Ukraine-Krieg ein. Nahezu ausschließlich handelt es sich bei den russischen Soldaten, die in den Ukraine-Krieg geschickt werden, um sog. Vertragssoldaten, Kämpfer aus Syrien, Tschetschenen (aus Tschetschenien) und russische Söldner. Es ist zwar auch vorgekommen, dass Grundwehrdienstleistende in die Ukraine entsandt worden sind. Offenbar wurden diese aber wieder in die Russische Föderation zurückgeführt (BFA Österreich, Russische Föderation, Militärische Rekrutierungen für den Ukraine-Krieg vom 14.04.2022, Seite 2 f.). Auch nach der vom russischen Staatspräsidenten am 21.09.2022 angekündigten Teilmobilmachung, besteht für den Antragsteller keine erhebliche Gefahr, dass er bei seiner Rückkehr in die russische Föderation zum Kriegsdienst in die Ukraine eingezogen wird. Denn von der Teilmobilmachung sind nur solche Bürger betroffen, die sich derzeit in der Reserve befinden (vgl. Putins Rede vom 21.09.2022 und Hohe Nachfrage nach One-Way-Tickets, jeweils veröffentlicht auf tagesschau.de) und den Angaben der russischen Regierung zufolge nach Ableistung des Grundwehrdienstes einen Vertrag als Reservisten unterschrieben haben (Russlands Teilmobilmachung, Was aus Putins Rede folgt (Stand: 21.09l.2022), veröffentlicht auf tagesschau.de). Zu dem Kreis der Reservisten gehört der seit seinem siebten Lebensjahr in Deutschland lebender Antragsteller ersichtlich nicht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nicht ersehen, dass von der Teilmobilmachung auch Grundwehrdienstleistende betroffen sind. Zwar mag es in Einzelfällen vorkommen, dass auch Personen „ohne militärische Vorerfahrung“ zu den Mobilisierungsstellen vorgeladen werden (so die Audiodatei des Deutschlandfunks „aktuelle Lage in der Ukraine – Referendum im Osten“ vom 23.09.2022). Ob die Person „ohne militärische Vorerfahrung“ auch tatsächlich zum Kriegseinsatz in die Ukraine einberufen wird, folgt hieraus jedoch noch nicht. Aus der unvollständig veröffentlichten Fassung der Anordnung zur Teilmobilisierung, bei der Nr. 7 der Anordnung fehlt, lässt sich nicht darauf schließen, dass alle russischen Staatsangehörigen von der Teilmobilisierung betroffen sind. Angesichts der bisherigen Praxis der russischen Regierung und der mit einer massenhaften Einberufung von Wehrpflichtigen zum Kriegseinsatz in der Ukraine für die russische Regierung verbundenen innenpolitischen Gefahren, sieht es das Gericht derzeit weiterhin als unwahrscheinlich an, dass die russische Föderation ohne eine Generalmobilmachung, von der die russische Regierung bislang abgesehen hat (BFA Österreich, Länderinformation Russische Föderation, Stand: 13.09.2022, Seite 34), Grundwehrdienstleistende zum Militärdienst in die Ukraine entsendet (vgl. hierzu: VG Weimar, U. v. 10.06.2022 – 7 K 651/18 We, juris) und der Antragsteller (außerhalb Tschetscheniens) zum Kriegseinsatz in die Ukraine einberufen wird. Im Übrigen nimmt das Gericht gemäß bzw. entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Gründe im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.01.2021 und seines Beschlusses vom 06.05.2022 – 3 B 140/21 MD, denen es jeweils folgt. Das Gericht sieht auch keinen Anlass den Beschluss 3 B 40/21 MD vom 06.05.2021 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.