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Beschluss

3 B 140/21

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine versammlungsrechtliche Auflage muss im Lichte des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aufgrund einer sorgfältigen Gefahrenprognose hinreichend begründet sein.(Rn.8) 2. Die Auflage der vorherigen Bekanntgabe von Name und Wohnsitz der Ordner gegenüber der Versammlungsbehörde und Polizei muss hinreichend begründet werden, warum dies z. B. aufgrund Vorkommnissen aus der Vergangenheit zur Abwendung von Gefahren notwendig erscheint. Ein bloßer Verweis auf die Rechtsprechung ohne individuelle Prüfung des Einzelfalls genügt dazu nicht.(Rn.5) 3. Gleiches gilt für die Auflage zur Verpflichtung zum Tragen einer Warnweste der Ordner.(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine versammlungsrechtliche Auflage muss im Lichte des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aufgrund einer sorgfältigen Gefahrenprognose hinreichend begründet sein.(Rn.8) 2. Die Auflage der vorherigen Bekanntgabe von Name und Wohnsitz der Ordner gegenüber der Versammlungsbehörde und Polizei muss hinreichend begründet werden, warum dies z. B. aufgrund Vorkommnissen aus der Vergangenheit zur Abwendung von Gefahren notwendig erscheint. Ein bloßer Verweis auf die Rechtsprechung ohne individuelle Prüfung des Einzelfalls genügt dazu nicht.(Rn.5) 3. Gleiches gilt für die Auflage zur Verpflichtung zum Tragen einer Warnweste der Ordner.(Rn.7) Der zulässige Antrag ist begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i. S. d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen - wie hier hinsichtlich der Auflage II.3 des Bescheides vom 04.06.2021 im angefochtenen Umfang - dem gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag der Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der vom Antragsgegner beigefügten und von dem Antragsteller teilweise angegriffenen Auflage und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich die streitigen Auflagen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweisen, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Auflage nicht bestehen kann. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG sind bei Erlass beschränkender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, die grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine das verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (vgl. VGH BaWü, B. v. 16.05.2020 - 1 S 154/20 -, juris, Rdnr. 4). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Auflage Nr. II. 3 im Bescheid des Antragsgegners vom 02.06.2021 hinsichtlich der Bekanntgabe von Name und Wohnsitz der Ordner (1) und die Verpflichtung der Ordner zum Tragen einer Warnweste (2) aller Voraussicht nach offensichtlich rechtswidrig. 1.1. Zwar kann die Versammlungsbehörde im konkreten Einzelfall den Versammlungsleiter verpflichten, dem Einsatzleiter der Polizei eine Liste mit Namen und Wohnort der einzusetzenden Ordner zu übergeben. Dies setzt jedoch gemäß § 13 Abs. 2 VersG LSA voraus, dass nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges gefährdet ist. Dass eine solche Gefährdung ohne die Kenntnis einer Dokumentation mit Namen und Wohnort der Ordner besteht, weil etwa Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung der Ordner i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 3 VersG LSA vorliegen, ist auf der Grundlage der Begründung der Auflage nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass in der Vergangenheit die vom Versammlungsleiter eingesetzten Ordner sich als unzuverlässig erwiesen hätten. 1.2. Darüber hinaus ist die Fristbestimmung der Auflage die Ordner mit Namen und Wohnort „rechtzeitig“ bekanntzugeben inhaltlich zu unbestimmt i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Denn an Hand dieser Fristbestimmung ist nicht ersichtlich, bis zu welchem Zeitpunkt die Ordner mit Namen und Wohnort bekannt zu geben sind. 2. Ordner müssen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 VersG LSA zwingend lediglich durch Armbinden, die nur die Bezeichnung „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich sein. In der Regel wird eine solche Kennzeichnung ausreichend sein. Weitere darüber hinaus gehende Anordnungen zur Kennzeichnung der Ordner durch die Versammlungsbehörde bedürfen unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit einer besonderen Begründung einschließlich einer Prognose, weshalb ohne eine weitere Kennzeichnung der Ordner eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist. Eine solche besondere Begründung der Verpflichtung der Ordner zum Tragen einer Warnweste enthält der Auflagenbescheid des Antragsgegners jedoch nicht. Das Gericht weist darauf hin, dass es bereits in der Vergangenheit versammlungsrechtliche Auflagen des Antragsgegners als nicht hinreichend begründet und den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügend angesehen hat (VG Magdeburg, Beschluss v. 19.03.2021, 3 B 76/21; juris). Demnach genügt nicht die Zitierung gerichtlicher Entscheidungen zur Begründung der Gefahrenprognose, sondern zwingend erforderlich ist die Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Einzelfall zur Begründung einer versammlungsrechtlichen Auflage. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., Anh. § 164 Rdnr. 14 Ziff. 45.4, 1.5). Danach geht die Kammer bei der Anfechtung von Versammlungsauflagen vom Auffangwert von 5.000,- € im Hauptsacheverfahren aus. Für eine Halbierung des für die Hauptsache maßgeblichen Auffangstreitwertes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht keine Veranlassung, da die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache vorwegnimmt (OVG LSA, Beschluss v. 12.03.2021, 3 M 55/21; VG Magdeburg, Beschluss vom 19. März 2021 – 3 B 76/21 –, Rn. 15, juris).