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Beschluss

3 B 291/21 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1012.3B291.21MD.00
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Leitsätze
Begibt sich ein Asylantragsteller in das sog. offene Kirchenasyl ist er nicht flüchtig i. S. v. Art 29 Abs. 2 S 2 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013), (Weiterführung der Kammerrechtsprechung: VG Magdeburg, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – 3 B 227/20 –, juris)(Rn.2)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage des Bescheides der Antragsgegnerin vom 15.01.2021 nicht erfolgen darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Begibt sich ein Asylantragsteller in das sog. offene Kirchenasyl ist er nicht flüchtig i. S. v. Art 29 Abs. 2 S 2 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013), (Weiterführung der Kammerrechtsprechung: VG Magdeburg, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – 3 B 227/20 –, juris)(Rn.2) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage des Bescheides der Antragsgegnerin vom 15.01.2021 nicht erfolgen darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet. Ein Anordnungsgrund und –anspruch ist glaubhaft gemacht. Eine Verlängerung der im Juni 2021 abgelaufenen 6-monatigen Dublin-Überstellungsfrist ist nicht eingetreten. Der Antragsteller befand sich im Kirchenasyl. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer stellt dies keine „Flucht“ im Sinne der Verlängerungsmöglichkeiten dar. Die Kammer führt aus (vgl. Beschluss v. 13.10.2020, 3 B 227/20; juris): „Eine wirksame Verlängerung oder Unterbrechung der Überstellungsfrist durch die Antragsgegnerin liegt nicht vor. a.) Die Antragsgegnerin konnte die Überstellungsfrist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO wirksam verlängern, weil sich die Antragsteller in das Kirchenasyl begeben haben. Im Falle des hier vorliegenden sog. offenen Kirchenasyls ist die Annahme, der Asylbewerber sei flüchtig, dann nicht gerechtfertigt, wenn das Bundesamt – wie vorliegend – noch vor Ablauf der Überstellungsfrist Kenntnis erlangt. Flüchtig ist ein Asylantragsteller i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erst dann, wenn er sich den für die Überstellung zuständigen nationalen Behörden entzieht, um seine Überstellung zu vereiteln. Das kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, wenn der Flüchtling die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über diese ihm obliegende Pflicht unterrichtet worden ist. Verzichten die zuständigen Behörden auf eine Überstellung von Personen im sog. offenen Kirchenasyl, obwohl sie an der Überstellung rechtlich nicht gehindert wären, ist die Überstellung rechtlich nicht unmöglich (BVerwG, B. v. 08.06.2020 - 1 B 19.20 -, juris, Rdnr. 6). Zwar erfolgt die Inanspruchnahme des Kirchenasyls aus Sicht des Flüchtlings regelmäßig, um sich der vollstreckbaren und auch rechtmäßigen Abschiebung zu entziehen. Ein echtes Abschiebungshindernis besteht gerade beim offenen Kirchenasyl jedoch nicht. Der Staat ist weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei der Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Aus diesem Grunde ist die Inanspruchnahme des sog. offenen Kirchenasyls nicht ursächlich für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung (vgl. hierzu: Sächs. OVG, B. v. 27.04.2020 – 5 A 157/20.A -, juris, Rdnr. 4 m. w. N.; VG Magdeburg, U. v. 12.11.2018 – 8 A 122/18, juris, Rdnr. 18).“ Diese Rechtsauffassung hat die Kammer weiter in dem Beschluss v. 12.08.2021, 3 B 130/21; n.v.) vertreten. So ist es auch vorliegend. Der Antragsteller hat sich nicht den Überstellungen durch „Flucht“ entzogen. Der Verwaltungsvorgang enthält entgegen der Auffassung des Bundesamtes keine Feststellungen dazu. Dort ist nur ein Aktenvermerk mit dem Formblatt zur Stornierung des Fluges am 06.07.2021 enthalten. Es fehlen jedwede Mitteilungen oder Erkenntnisse, dass die Behörden versucht haben den Antragsteller aus dem Kirchenasyl zu bewegen oder sonstige Feststellungen, die eine „Flucht“ rechtfertigen. Dies genügt nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).