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Beschluss

3 B 227/20

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Begibt sich ein Asylantragsteller in das sog. offene Kirchenasyl ist er nicht flüchtig i. S. v. Art 29 Abs 2 S 2 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013).(Rn.11) 2. Eine behördliche Aussetzung der Abschiebung auf der Grundlage des Art 27 Abs 4 Dublin-II-VO (juris: EGV 343/2003) unterbricht die Überstellungsfrist nur dann, wenn sie zumindest auch auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerichtet ist. Erfolgt die Aussetzungsentscheidung allein wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung - wie sie sich infolge der Reaktion auf die während der COVID-19-Pandemie unionsweit erlassenen Einreisebeschränkungen ergibt -, unterbricht sie den Lauf der Überstellungfrist nicht.(Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begibt sich ein Asylantragsteller in das sog. offene Kirchenasyl ist er nicht flüchtig i. S. v. Art 29 Abs 2 S 2 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013).(Rn.11) 2. Eine behördliche Aussetzung der Abschiebung auf der Grundlage des Art 27 Abs 4 Dublin-II-VO (juris: EGV 343/2003) unterbricht die Überstellungsfrist nur dann, wenn sie zumindest auch auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerichtet ist. Erfolgt die Aussetzungsentscheidung allein wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung - wie sie sich infolge der Reaktion auf die während der COVID-19-Pandemie unionsweit erlassenen Einreisebeschränkungen ergibt -, unterbricht sie den Lauf der Überstellungfrist nicht.(Rn.14) 1. Das Gericht legt den Eilantrag der Antragsteller zu 1 und zu 2 gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass sie gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 24.09.2019 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Polen in Ziffer 3 des Bescheides vom 15.08.2019 begehren. Mit einer antragsgemäßen Entscheidung des Gerichts in diesem Sinne ist ihrem Begehren auf eine gerichtlich unterbundene Abschiebung nach Polen hinreichend Rechnung getragen, weil nach der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu erwarten ist, dass weder die Antragsgegnerin noch die zuständige Ausländerbehörde die Abschiebung der Antragsteller nach Polen betreiben werden. Für die Antragsteller zu 3 und zu 4 ist hingegen der Antrag zur Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde, dass sie vorläufig nicht nach Polen abgeschoben werden dürfen sachdienlich. Denn sie haben nicht innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 AsylG eine Woche betragenden Frist Klage erhoben und den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.08.2019 bestandskräftig werden lassen. Mit der am 27.08.2019 bei Gericht eingegangenen Klage habe nur die Antragsteller zu 1 und zu 2 gegen den Bescheid vom 15.08.2019 Klage erhoben. Die Antragsteller zu 3 und zu 4 sich erstmals mit 26.03.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz gegen ihre im Bescheid vom 15.08.2020 angeordnete Abschiebung gewandt. 2. Der durch das Gericht so verstandene Antrag ist statthaft, zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides vom 15.08.2019, die eine Änderung des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 24.09.2019 (3 B 308/19 MD) rechtfertigen. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Abschiebungsanordnung vom 15.08.2019 nunmehr als rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erfüllt und es ist deshalb eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten, weil die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller nach Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides vom 15.08.2019 findet in § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG keine Rechtsgrundlage mehr. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Zwar oblag nach dieser Bestimmung zunächst Italien die Prüfung des Asylantrages der Antragsteller. Nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist die Zuständigkeit jedoch auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Grundsätzlich läuft die Frist mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat an. Im Falle eines vor Ablauf der Überstellungsfrist rechtzeitig gestellten Eilantrags wird die Überstellungsfrist mit dem ablehnenden gerichtlichen Eilbeschluss neu in Lauf gesetzt. Mit Beschluss vom 24.09.2019, bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingegangen am 25.09.2019, hat das Gericht den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 A 307/19 MD (jetzt: 3 A 23/20 MD) abgelehnt, so dass die Überstellungsfrist am 25.09.2019 erneut in den Lauf gesetzt wurde und am 25.03.2020 endete. Eine wirksame Verlängerung oder Unterbrechung der Überstellungsfrist durch die Antragsgegnerin liegt nicht vor. a.) Die Antragsgegnerin konnte die Überstellungsfrist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO wirksam verlängern, weil sich die Antragsteller in das Kirchenasyl begeben haben. Im Falle des hier vorliegenden sog. offenen Kirchenasyls ist die Annahme, der Asylbewerber sei flüchtig, dann nicht gerechtfertigt, wenn das Bundesamt – wie vorliegend – noch vor Ablauf der Überstellungsfrist Kenntnis erlangt. Flüchtig ist ein Asylantragsteller i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erst dann, wenn er sich den für die Überstellung zuständigen nationalen Behörden entzieht, um seine Überstellung zu vereiteln. Das kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, wenn der Flüchtling die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über diese ihm obliegende Pflicht unterrichtet worden ist. Verzichten die zuständigen Behörden auf eine Überstellung von Personen im sog. offenen Kirchenasyl, obwohl sie an der Überstellung rechtlich nicht gehindert wären, ist die Überstellung rechtlich nicht unmöglich (BVerwG, B. v. 08.06.2020 - 1 B 19.20 -, juris, Rdnr. 6). Zwar erfolgt die Inanspruchnahme des Kirchenasyls aus Sicht des Flüchtlings regelmäßig, um sich der vollstreckbaren und auch rechtmäßigen Abschiebung zu entziehen. Ein echtes Abschiebungshindernis besteht gerade beim offenen Kirchenasyl jedoch nicht. Der Staat ist weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei der Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Aus diesem Grunde ist die Inanspruchnahme des sog. offenen Kirchenasyls nicht ursächlich für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung (vgl. hierzu: Sächs. OVG, B. v. 27.04.2020 – 5 A 157/20.A -, juris, Rdnr. 4 m. w. N.; VG Magdeburg, U. v. 12.11.2018 – 8 A 122/18, juris, Rdnr. 18). b.) Auch durch die vorläufige Aussetzung der Vollziehung i. S. v. § 80 Abs. 4 VwGO der angeordneten Abschiebung der Antragsteller nach Polen hat die Antragsgegnerin den Lauf der Überstellungsfrist nicht unterbrochen. Eine behördliche Aussetzung der Abschiebung auf der Grundlage des Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO unterbricht die Überstellungsfrist nur dann, wenn sie zumindest auch auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerichtet ist. Erfolgt die Aussetzung allein wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung - wie sich infolge der Reaktion auf die während der COVID-19-Pandemie unionsweit erlassenen Einreisebeschränkungen ergibt -, unterbricht sie den Lauf der Überstellungsfrist hingegen nicht. Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Eine Auslegung nach den zuvor genannten Kriterien ergibt, dass eine Aussetzung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt, dass diese zum Zwecke einer Prüfung der Überstellungsentscheidung (in Form eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer Überprüfung) angeordnet wird. Eine von der Durchführung eines solchen Prüfungsverfahrens unabhängige Aussetzung der Überstellungsentscheidung aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung sieht Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht vor (OVG Schleswig-Holstein, B. v. 09.07.2020 – 1 LA 120/20 -, juris, Rdnr. 7). Setzt die zuständige Behörde die Überstellung allein wegen deren tatsächlicher Unmöglichkeit aus, ohne dass dies der rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung dient, bewegt sich die Aussetzungsentscheidung nicht in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO vorgegebenen Rahmen. Die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) kann damit jedenfalls nicht die Aussetzung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO bewirken (OVG Schleswig-Holstein, B. v. 09.07.2020 – 1 LA 120/20 -, juris, Rdnr. 8). Bereits der Wortlaut der Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass eine behördliche Aussetzung i. S. d. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO nur zum Zwecke der rechtlichen Überprüfung der Überstellungsentscheidung erfolgen kann. Denn die zuständigen Behörden können nach dieser Vorschrift tätig werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung i. S. d. Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO „bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen“ (VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 – 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 25; OVG Schleswig-Holstein, B. v. 09.07.2020 – 1 LA 120/20 -, juris, Rdnr. 9). Auch der engere Regelungszusammenhang des Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO zeigt, dass eine behördliche Aussetzung (auch) auf die Sicherung effektiven Rechtsschutzes gerichtet sein muss. Die Vorschrift ist Teil des Art. 27 Dublin-III-VO, der ausweislich der amtlichen Überschrift („Rechtsmittel“) rechtsschutzgerichtete Regelungen enthält. Sie ist eingebettet zwischen Vorgaben zur Gewährung und Flankierung des subjektiven Rechtsschutzes. Nach Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO hat der Betroffene einer Überstellungsentscheidung das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Der durch Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO gewährleistete Hauptsacherechtsschutz ist zwingend zu flankieren durch Interimsmaßnahmen, die den Aufenthalt des Betroffenen im überstellenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den (Hauptsache)Rechtsbehelf sichern können. Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein System der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 und Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) vorzusehen, wobei sie die Wahl zwischen den drei in Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Modellen haben. Die Absätze 5 und 6 des Art. 27 Dublin-III-VO regeln Gewährleistungen in Bezug auf die rechtliche Beratung, sprachliche Hilfe und Prozesskostenhilfe. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür erkennbar, dass eine behördliche Aussetzung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO losgelöst vom Ziel der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes ergehen kann (VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 – 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 26). Dass allein ein anhängiger Hauptsacherechtsbehelf für sich nicht genügt, um eine behördliche Aussetzung zu tragen, sondern der Aussetzungsgrund einen spezifischen Bezug zur Überprüfung der Überstellungsentscheidung aufweisen muss, zeigt Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, der aufschiebende Wirkung hat, durchgeführt wird. Der Lauf der Überstellungsfrist ist grundsätzlich nicht davon abhängig, dass die Überstellung tatsächlich möglich wäre. Dies bringt Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO unzweideutig zum Ausdruck, da die Überstellungsfrist nicht erst mit der praktischen Möglichkeit der Überstellung anläuft: Die Überstellung ist durchzuführen, „sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten“. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO kann „ausnahmsweise“ (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 –, Rdnr. 60, juris) die Überstellungsfrist verlängert werden wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Überstellung, nämlich bei Haft oder Flucht. Die Vorschrift zur Fristverlängerung würde sinnentleert, wenn jedes sonstige tatsächliche Vollziehungshindernis über das Vehikel einer behördlichen Aussetzungsentscheidung i. S. d. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Unterbrechung der Überstellungsfrist führte (VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 – 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 27 m. w. N.). Demzufolge führt die EU-Kommission in ihrer Mitteilung vom 17.04.2020, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung, EU-Amtsbl. C 126, S. 12, 16 aus: „Wird die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt, so geht die Zuständigkeit nach Artikel 29 Absatz 2 der Dublin-Verordnung auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Keine Bestimmung der Verordnung erlaubt es, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt, von dieser Regel abzuweichen.“ Auch würde das mit der Dublin-III-Verordnung verfolgte Ziel einer raschen Zuständigkeitsklärung, dem auch Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO dient, beeinträchtigt, wenn jedes vorübergehende Vollzugshindernis zu einer die Überstellungsfrist unterbrechenden behördlichen Aussetzung berechtigen würde. Dies gilt insbesondere für nach Erlass der Überstellungsentscheidung eintretende vorübergehende Vollzugshindernisse, die – wie vorliegend – nicht der Risikosphäre des Antragstellers zugerechnet werden können und die ohne Einfluss auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten sind (VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 – 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 28). Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt vom 24.03.2020 diente hier allein der Verhinderung des Ablaufs der Überstellungsfrist und nicht (zumindest auch) der Ermöglichung eines effektiven Rechtsschutzes. Sie zielte nicht darauf ab, den Antragstellern den vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung zu sichern. Die Aussetzung der Vollziehung war von vornherein nicht für die Dauer das Rechtsbehelfsverfahrens beabsichtigt, sondern nur für die Dauer des Corona-bedingten Hindernisses. In der Begründung der Aussetzungsentscheidung stellt das Bundesamt deutlich heraus, dass lediglich eine vorübergehende Aussetzung bis zum Wegfall der Corona-bedingten Hindernisse gewollt ist („sind derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten“; „zeitweise Aussetzung des Überstellungsverfahrens“; „Vollzug vorübergehend nicht möglich“; „unter Vorbehalt des Widerrufs“). Auch das spätere Vorgehen bestätigt dies, da das Bundesamt während des laufenden Klageverfahrens nach Wegfall der Corona-bedingten Hindernisse die Aussetzung der Vollziehung widerrief (vgl. VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 – 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 32). Auch ist ein praktisches rechtsschutzbezogenes Bedürfnis für die Aussetzung nicht erkennbar. Das Bundesamt ging offenbar davon aus, dass eine Überstellung wegen bestehender Einreisesperren – und damit temporärer Nichtaufnahmebereitschaft des zuständigen Mitgliedstaates – tatsächlich nicht durchzuführen ist (VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 – 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 33). Dass die Aussetzung nicht unter Rechtsschutzgesichtspunkten erfolgte, zeigt sich auch an der allgemeinen Verwaltungspraxis des Bundesamtes im Zuge der Pandemie. Das Bundesamt hat mit Stand 01.06.2020 an 21.735 Personen Schreiben bezüglich der Aussetzung der Durchsetzung der Überstellungsentscheidung versandt, wobei nur bei 9.303 Personen ein Klageverfahren anhängig war (vgl. VG Greifswald, U. v. 28.08.2020 – 3 A 1856/19 HW -, juris, Rdnr. 34 mit Hinweis auf: BT-Dr. 19/20299, S. 3, Antwort auf Frage 3.). Die Antragsteller haben einen Anspruch darauf, dass ihre Asylanträge in Deutschland geprüft werden, nachdem die Überstellungsfrist abgelaufen und die Zuständigkeit für die Durchführung ihres Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2016 - 1 C 24.15 -, juris, Rdnr. 20). Wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist hat auch das auf die Mitteilung an die Ausländerbehörde gerichtete Begehren der Antragsteller zu 3 und zu 4, sie dürften vorläufig nicht nach Polen abgeschoben werden, Erfolg. Für ihr Begehren besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl sie bislang noch keinen Folgeantrag wegen Ablaufs der Überstellungsfrist bei der Antragsgegnerin gestellt haben. Denn sie durften vorliegend von vornherein davon ausgehen, dass ein solcher Folgeantrag bei der Antragsgegnerin erfolglos bleiben wird. Denn die Antragsgegnerin hat sich im Eilverfahren und dem Hauptsacheverfahren, auch nachdem die Klage auf die Antragsteller zu 3 und zu 4 erweitert worden ist, mehrfach dahingehend geäußert, dass sich die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dazu muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch). Die Antragsteller zu 3 und zu 4 haben gegenüber der Antragsgegnerin einen Anordnungsanspruch auf die von ihnen begehrte Mitteilung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Anspruchsgrundlage ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch (vgl. VG Münster, Beschluss vom 02.01.2017 – 8 L 1443/16.A -, juris). Dieser Anspruch setzt voraus, dass dem Betroffenen konkret eine rechtswidrige Beeinträchtigung seiner aus dem öffentlichen Recht folgenden subjektiven Rechte droht. Dies ist hier der Fall. Der aufgrund des Bescheids vom 15.08.2019 drohenden Abschiebung der Antragsteller zu 3 und zu 4 nach Polen steht der Ablauf der Überstellungsfrist und der damit verbundene Übergang der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung ihrer Asylanträge gegenüber. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.