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Beschluss

3 E 148/21 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0803.3E148.21MD.00
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Leitsätze
Kosten des Meisterprüfungsausschusses im Widerspruchsverfahren sind mangels gesetzlicher Grundlage und mangels Beteiligungsfähigkeit des Meisterprüfungsausschusses am gerichtlichen Verfahren nicht nach § 161 Abs. 1 VwGO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendige Kosten des Verfahrens erstattungsfähig; jedenfalls in Bundesländern die nicht von der Beteiligungsfähigkeit von Behörden nach dem AG VwGO (juris: VwGOAG ST) ausgehen.(Rn.13)
Tenor
Auf die Erinnerung des Antragstellers als Erinnerungsführer wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 02.02.2021 (Nachfestsetzung) aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kosten des Meisterprüfungsausschusses im Widerspruchsverfahren sind mangels gesetzlicher Grundlage und mangels Beteiligungsfähigkeit des Meisterprüfungsausschusses am gerichtlichen Verfahren nicht nach § 161 Abs. 1 VwGO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendige Kosten des Verfahrens erstattungsfähig; jedenfalls in Bundesländern die nicht von der Beteiligungsfähigkeit von Behörden nach dem AG VwGO (juris: VwGOAG ST) ausgehen.(Rn.13) Auf die Erinnerung des Antragstellers als Erinnerungsführer wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 02.02.2021 (Nachfestsetzung) aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Der Antrag des Erinnerungsführers vom 23.02.2021 auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 02.02.2021 hat Erfolg. I. Mit Urteil vom 25.05.2016 (3 A 1154/14 MD) wurde mit der Kostenlast die Klage des Antragstellers gegen den B. (Antragsgegner) wegen des Nichtbestehens der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk abgewiesen. Der Kostenfestsetzungsantrag der Handwerkskammer vom 14.09.2020 wurde zurückgenommen, nachdem die Kostenbeamtin mitteilte, dass die Handwerkskammer nicht Beteiligte des Verfahrens nach § 63 VwGO gewesen sei. Sodann machte der B. als Beklagter die hier streitgegenständlichen Kosten des Meisterprüfungsausschusses in Höhe von 1.239,18 Euro geltend. Dabei handele es sich um Aufwendungen der einzelnen ehrenamtlichen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses in Form von Auslagen für Zeitversäumnis und Wegstreckenentschädigung. Die Auslagen seien aufgrund der individuellen Befassung mit dem eingelegten Widerspruch des Antragstellers als zusätzliche Befassung der Mitglieder entstanden. Diese Aufwendungen wurden im Einzelnen unter Vorlage von Unterlagen dargelegt. Die geltend gemachten Beträge seien nach § 47 Abs. 6 i. V. m. § 34 Abs. 7 Satz 2 HwO i. V. m. der Entschädigungsordnung für Mitglieder der Kammerorgane bei der Handwerkskammer zu B-Stadt an die Mitglieder der Meisterprüfungsausschüsse zu zahlen. Die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Meisterprüfungsausschüsse betrage 10 Euro pro Stunde bei der Abnahme von Meisterprüfungen (vgl. Nr. 3.2 des Beschlusses Nr. III/6-2008 der Sitzung der Vollversammlung am 10.011.2008 zur Änderung der Entschädigungssätze für Mitglieder der Kammerorgane, Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft Arbeit und Verkehr vom 26.01.2009, Az.: 53-4233.34). An Fahrtkosten seien 0,30 Euro je km zu erstatten. Mit dem streitbefangenen Kostenfestsetzungsbeschluss setzte die Kostenbeamtin die erstattungsfähigen Kosten in der begehrten Höhe fest. Die dagegen eingelegte Erinnerung begründete der Antragsteller damit, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht nach § 162 Abs. 1 VwGO als solche der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien. Der Antragsgegner habe nicht belegt, dass ihm die Kosten in Rechnung gestellt worden seien und er sie beglichen habe. Eine Beteiligtenstellung der Handwerkskammer oder des Meisterprüfungsausschusses sei nach § 63 VwGO nicht gegeben. Ein Erstattungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 50 Abs. 1 Satz 1 HwO. Denn Folgekosten der Meisterprüfung im Rechtsbehelfsverfahren seien nicht von den Handwerkskammern zu tragen. Darauf verteidigte der Antragsgegner seinen Kostenfestsetzungsantrag damit, dass ihm mit Gebührenbescheid der Handwerkskammer vom 26.03.2021 der Gesamtbetrag in Höhe von 1.239,18 Euro in Rechnung gestellt und bezahlt worden sei. Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Gebührenbescheid lautet: „Gebührenbescheid 42300… / 90000... Gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer zu B-Stadt in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis in der derzeit gültigen Fassung berechnen wird Ihnen für nachstehende Inanspruchnahme folgende Gebühr(en): Position Bezeichnung Gesamtpreis in Euro 1 Erstattung verauslagter Aufwendungen der MPA-Mitglieder im Widerspruchsverfahren J. Meisterprüfung Schorn-Steinfegerhandwerk 1.239,18 Gesamtbetrag 1.239,18“ Der Meisterprüfungsausschuss werde durch eine bei der Handwerkskammer angesiedelte Geschäftsstelle geführt (§ 47 Abs. 2 S. 2 HwO). Diese übernehme auch die Erstattung der Aufwendungen der Prüfungsausschussmitglieder. Kostenschuldner sei der Rechtsträger des Meisterprüfungsausschusses. Die Handwerkskammer führe insoweit ein Geschäft des Meisterprüfungsausschusses, wenn sie den Prüfungsausschussmitgliedern deren Aufwendung ersetze. Da der Meisterprüfungsausschuss über keinen eigenen Verwaltungsunterbau und keinen eigenen Haushalt verfügte, sei die haushaltsführende Stelle die Landesdirektion S. als diejenige Behörde, die den Meisterprüfungsausschuss aufgrund von § 47 Abs. 2 S. 1 HwO errichtet habe. Dementsprechend sei die Landesdirektion S. auch zur Geltendmachung der Auslagen des Meisterprüfungsausschusses berechtigt. II. Die zulässige Erinnerung des Antragstellers gegen den im Wege der Nachtragsfestsetzung ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist begründet. Zuständig für die Entscheidung über die Kostenerinnerung ist der Spruchkörper, der die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 14.02.1996, 11 VR 40.95; juris). Dies war vorliegend die Einzelrichterin nach § 6 VwGO, sodass diese Einzelrichterübertragung auch für die Entscheidung zur Kostenerinnerung gilt. Unstreitig ist der Erinnerungsführer nach dem klageabweisenden Urteil vom 25.05.2016 (3 A 1154/14 MD) zur Kostentragung verpflichtet. Dazu gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung beim damaligen Beklagten und heutigen Antragsgegner entstandenen notwendigen Aufwendungen (§ 162 Abs. 1 VwGO). Auch Aufwendungen, die zur Vorbereitung oder Durchführung des Verfahrens notwendig vorgenommen wurden sind erstattungsfähig. Deshalb sind grundsätzlich auch Aufwendungen im Widerspruchsverfahren zur Überprüfung des Rechtsbehelfs des Widerspruchsführers und späteren Klägers/Antragstellers erstattungsfähig. Dazu könnten grundsätzlich auch solche beim Meisterprüfungsausschuss angefallenen Aufwendungen der ehrenamtlichen Mitglieder zählen, wie Fahrtkosten und Zeitaufwand, welche für diese bei der rechtsstaatlichen Überprüfung ihrer Prüfungsentscheidung anfallen. Aber bereits hier muss zwischen Prüfungstätigkeit und Überprüfungstätigkeit der bereits abgeschlossenen Prüfung als Folgekosten unterschieden werden. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 HwO tragen die Handwerkskammern die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung der Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten. Folgekosten, wie die Kosten von Rechtsbehelfsverfahren in Meisterprüfungsangelegenheiten sind hingegen nicht von den Handwerkskammern zu tragen (BVerwG, Urteil v. 12.09.1989, 1 C 25.87; juris). Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung einer Meisterprüfung anfallende Kosten sind den Handwerkskammern daher weder als Verfahrenskosten zu erstatten, noch können sie von den Handwerkskammern auf Grundlage ihrer Gebührenordnungen als Teil der Prüfungsgebühr erhoben werden (VG Würzburg, Beschluss v. 24.11.2020, W 6 M 19.1370; juris). Dementsprechend enthält die Gebührenordnung der Handwerkskammer zu B-Stadt in Verbindung mit deren Gebührenverzeichnis auch keinen Gebührentatbestand für derartige „Überprüfungstätigkeiten im Widerspruchsverfahren“. Zutreffend sind unter Gebührenverzeichnispunkt A.III. nur das „Prüfungswesen“ und unter B. „Prüfungsgebühren“ geregelt. Folgerichtig kann der oben wiedergegebene und von dem Antragsgegner im gerichtlichen Erinnerungsverfahren vorgelegte und als „Rechnung“ bezeichnete „Gebührenbescheid 42300… / 90000… der Handwerkskammer zu B-Stadt“ vom 26.03.2021 auch keinen im Gebührenverzeichnis genannten Gebührentatbestand für die Folgekosten einer Meisterprüfung nennen. Auch die Entschädigungsordnung für Mitglieder der Kammerorgane bei der Handwerkskammer beinhaltet nur Leistungen für Prüfungstätigkeiten. Das Gericht kommt nicht umhin zu konstatieren, dass dieser Gebührenbescheid erst im gerichtlichen Erinnerungsverfahren gestellt und ganz offensichtlich vom Antragsgegner als Reaktion auf die Einwendungen des Antragstellers bestellt wurde. Ausgehend von der Beteiligten-Konstellation im Rubrum des Urteils vom 25.05.2016 (3 A 1154/14 MD) ist der B. als dortiger Beklagter und jetziger Erinnerungsgegner und Kostenantragsteller nicht zur Geltendmachung der im Widerspruchsverfahren bei dem Meisterprüfungsausschuss entstandenen Kosten berechtigt. Denn es fehlt insoweit der Nachweis, dass diese Kosten dem F. als Beteiligter im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO rechtmäßig entstanden sind. Denn mangels Rechtsgrundlage können diese dem Meisterprüfungsausschuss entstandenen Kosten nicht gegenüber dem F. mit dem vorgelegten Gebührenbescheid geltend gemacht werden. Dabei ist es unerheblich, ob der F. diesem Gebührenbescheid oder wie er vortragt dieser „Rechnung“ nachgekommen ist und den geforderten Betrag beglichen hat. Jedenfalls können diese Kosten nicht dem Antragsteller als Erinnerungsführer als Kosten zweckentsprechender Rechtsverteidigung nach § 162 Abs. 1 VwGO aufgelastet werden. Der Meisterprüfungsausschuss im Schornsteinfegerhandwerk ist eine von der Landesdirektion S. nach § 47 HwO berufene staatliche Prüfungsbehörde und ist nicht Organ der Handwerkskammer, sondern unmittelbare Landesbehörde. Demnach ist der B. richtiger Beklagter in dem Ursprungs Verfahren 3 A 1154/14 gewesen und nicht etwa der Meisterprüfungsausschuss selbst. Anders wäre es, wenn der für die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gebildete gemeinsame Meisterprüfungsausschuss für das Schornsteinfegerhandwerk örtlich im Land Sachsen-Anhalt angesiedelt wäre. Denn das Land Sachsen-Anhalt hat in § 8 AG VwGO LSA anders als der B. die Beteiligungsfähigkeit von Behörden geregelt; dann wäre der Meisterprüfungsausschuss selbst Beklagter und damit Beteiligter gewesen und könnte die Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO geltend machen.