Urteil
3 A 1154/14
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei berufsbezogenen Prüfungen ist zwischen fachwissenschaftlichen Fragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden; Prüfungsbewertungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.
• Folgefehler können bei der Bewertung berücksichtigt werden; es besteht jedoch kein gerichtlich verpflichtender Grundsatz, Folgefehler positiv zu werten.
• Eine erfolgreiche Neubewertung ist zu versagen, wenn trotz erkennbarer Einzelbewertungsfehler selbst unter optimaler Neubewertung die Mindestpunktzahl zum Bestehen nicht erreicht würde.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Neubewertung, wenn trotz Teilfehler Prüfung nicht bestanden würde • Bei berufsbezogenen Prüfungen ist zwischen fachwissenschaftlichen Fragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden; Prüfungsbewertungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. • Folgefehler können bei der Bewertung berücksichtigt werden; es besteht jedoch kein gerichtlich verpflichtender Grundsatz, Folgefehler positiv zu werten. • Eine erfolgreiche Neubewertung ist zu versagen, wenn trotz erkennbarer Einzelbewertungsfehler selbst unter optimaler Neubewertung die Mindestpunktzahl zum Bestehen nicht erreicht würde. Der Kläger beanstandete die Bewertung seiner schriftlichen Meisterprüfungsarbeit (2. Wiederholung, Teil I, Schornsteinfegerhandwerk). Nach mehreren Bescheiden wurde die Arbeit zunächst mit 20 bzw. 21/23 Punkten bewertet; der Kläger legte Widerspruch ein. Der Meisterprüfungsausschuss erkannte punktuelle Korrekturen an, beließ die Gesamtbewertung jedoch bei 23 Punkten. Die Behörde änderte später die Bewertung auf 25 Punkte. Der Kläger begehrt gerichtliche Neubewertung der Prüfungsleistung in mehreren Teilaufgaben und rügt u.a. unklare Aufgabenstellungen, fehlerhafte Bewertung von Folgefehlern und mangelhafte Beauftragung der Prüfer. Der Kläger hat zwischenzeitlich die 3. Wiederholungsprüfung bestanden, hält aber eine Besserbewertung der streitgegenständlichen Prüfung weiterhin für möglich und beruft sich auf dienst- und prüfungsrechtliche Fehler. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, das Rechtsschutzbedürfnis besteht, da eine Verbesserung der streitgegenständlichen Note bei Auswahlentscheidungen von Bedeutung sein kann (§ 9 Abs. 4 SchfHwG). • Prüfungsdurchführung: Die Prüfungsaufgaben wurden formgerecht beschlossen; die Beauftragung der Korrektoren per E-Mail ist nicht zu beanstanden (MPVerfVO-Regelungen beachten). • Kontrollmaßstab: Bei berufsbezogenen Prüfungen ist zwischen fachlichen Fragen (gerichtlich prüfbar) und prüfungsspezifischen Wertungen (eingeschränkte Kontrolle) zu unterscheiden; gerichtliche Überprüfung prüfungsspezifischer Wertungen erfolgt nur auf Überschreitung des Bewertungsspielraums. • Bewertung einzelner Aufgaben: Teilbewertungen wiesen teils Mängel auf, doch liegen überwiegend keine Rechtsfehler vor: Aufgabe 1.1 wurde als aus Sicht des eigenen Betriebs zu lösen bewertet; fehlende und unvollständige Leistungsbestandteile rechtfertigen Punktabzug. Aufgabe 1.2 und 1.3 sowie mehrere Teilaspekte wurden zutreffend innerhalb des Bewertungsrahmens beurteilt. Bei gebührenrechtlicher Aufgabe sind Folgefehler zulässig zu berücksichtigen; hierfür besteht kein zwingender gerichtlich durchsetzbarer Maßstab zu Gunsten des Klägers. • Technische Aufgaben: Bei Aufgabe 2.2 und Teilen von 3.1 waren fachliche Fehler des Klägers zu erkennen; die Nutzung zugelassener Hilfsmittel und korrekte Formeln waren entscheidend. Bei Aufgabe 3.2 wurden Bewertungsfehler hinsichtlich der Anerkennung der verwendeten Norm (DIN EN 13384-1) festgestellt; dem Kläger wären hierfür bis zu sechs Formelpunkte zuzuerkennen, weitere Berechnungsfehler blieben aber bestehen. • Ergebnis der Bewertungsgesamtbetrachtung: Selbst bei bestmöglicher Berücksichtigung der zuerkennenden Punkte (maximal zusätzlich 44 Punkte in den betroffenen Teilaufgaben) ergäbe sich nach 100-Punkte-Schema nur eine Verbesserung auf insgesamt 37 Punkte, damit weiterhin kein Bestehen (Mindestpunktzahl 50 nach MPVerfVO/SchoMstrV). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht erkennt zwar einzelne Bewertungsfehler (insbesondere in Aufgabe 1.1 und in Teilen von Aufgabe 3.2), jedoch führt auch eine nach den Auffassungen des Gerichts idealisierte Neubewertung nicht zur Erreichung der erforderlichen Mindestpunktzahl von 50 Punkten. Die form- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Prüfung und der Beauftragung der Prüfer sind gewahrt, viele Punktabzüge liegen im zulässigen Bewertungsspielraum. Insgesamt bleibt die streitgegenständliche Prüfungsleistung trotz Teilreparaturen nicht ausreichend; deshalb besteht kein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zu einer anderslautenden Neubewertung.