Beschluss
3 B 76/21
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auflagen in einer versammlungsrechtlichen Ordnungsverfügung müssen im Lichte des verfassungsmäßigen Gebots der Versammlungsfreiheit hinreichend begründet werden. (Rn.5)
2. Ein Verbot der Bemalung des Straßenpflasters mittels Kreide muss hinreichend begründet werden; warum dadurch die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 13 VersG LSA (juris: VersammlG ST 2009) gefährdet ist. Dazu ist eine Abgrenzung zu einer bleibenden Bemalung mit Öl- oder Lackfarbe vorzunehmen. Die Verwendung von Kreidefarbe ist – anders als bei Lack- oder Ölfarben - nicht strafbar.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auflagen in einer versammlungsrechtlichen Ordnungsverfügung müssen im Lichte des verfassungsmäßigen Gebots der Versammlungsfreiheit hinreichend begründet werden. (Rn.5) 2. Ein Verbot der Bemalung des Straßenpflasters mittels Kreide muss hinreichend begründet werden; warum dadurch die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 13 VersG LSA (juris: VersammlG ST 2009) gefährdet ist. Dazu ist eine Abgrenzung zu einer bleibenden Bemalung mit Öl- oder Lackfarbe vorzunehmen. Die Verwendung von Kreidefarbe ist – anders als bei Lack- oder Ölfarben - nicht strafbar.(Rn.10) Der zulässige Antrag ist begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i. S. d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen - wie hier hinsichtlich der streitigen Ziffern des Bescheides vom 18.03.2021 - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag der Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des vom Antragsgegner erteilten und von der Antragstellerin angegriffenen Auflagen und dem privaten Interesse der Antragstellerin daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich die streitigen Auflagen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweisen, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Auflage nicht bestehen kann. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG sind bei Erlass beschränkender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, die grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine das verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (vgl. VGH BaWü, Beschl. v. 16.5.2020 - 1 S 154/20 -, juris, Rdnr. 4). In Anwendung dieser Grundsätze sind die streitigen Auflagen im Auflagenbescheid des Antragsgegners vom 18.03.2021 aller Voraussicht nach offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsgegner hat bezogen auf die hier von der Antragstellerin gänzlich oder teilweise angegriffenen Auflagen Nr. 5, 9, 11, 14, 15, 16 und 17 unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG das Gebot einer materiellen Begründung nicht hinreichend beachtet. Aus der Begründung des Bescheides geht nicht in ausreichenden Maße hervor, aus welchen Gründen die Bekanntgabe von Name und Wohnsitz des jeweiligen Ordners erforderlich ist (Auflage Nr. 5). Eine grundsätzliche Verpflichtung des Anmelders zu Angabe von Namen und Wohnsitz der eingesetzten Ordner ist nicht ersichtlich. Sollte sich die Notwendigkeit der Identitätsfeststellung der eingesetzten Ordner im Laufe der Versammlung als notwendig erweisen, kann ihre Identität an Hand der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, HS 1 des Gesetzes über Personalausweise mitzuführenden Personalausweise festgestellt werden (vgl. hierzu: VG Gießen, B. v. 30.07.2009 – 10 L 1583/09.GI -, juris, Rdnr. 17 f.). Auch die Begründung für das Verbot des Mitführens von Hunden und von gefährlichen Gegenständen wie z. B. Getränkedosen und Gasflaschen (Auflage Nr. 9) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer versammlungsrechtlichen Auflage nicht. Denn auf der Grundlage der Begründung im Bescheid ist nicht ersichtlich, weshalb die Gefahr besteht, dass die Teilnehmer der von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung Hunde oder gefährliche Gegenstände zur Versammlung mitnehmen würden. Die Auflage in Nr. 11, öffentliche Zuwegungen und Straßen, insbesondere zur Sicherstellung des fließenden Verkehrs ständig freizuhalten, ist formell rechtswidrig. Sie ist - wie die Antragstellerin zu Recht ausführt – nicht inhaltlich hinreichend bestimmt i. S. v. § 1 Abs.1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Denn der Marktplatz selbst, auf den die Versammlung stattfinden soll, ist eine öffentliche Straße und es kann nicht von der Antragstellerin verlangt werden, während der Versammlung den Versammlungsort für den fließenden Verkehr ständig freizuhalten. Die Auflage erweist sich deshalb als widersprüchlich und der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, ihr zu folgen. Der Entscheidungsinhalt einer versammlungsrechtlichen Auflage muss aber so gefasst sein, dass der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden ohne weiteres erkennen können, was genau gefordert wird bzw. was in der ihn betreffenden Angelegenheit geregelt worden ist, um ihr Verhalten danach ausrichten zu können (BayVGH, B. v. 10.01.2020 - 10 B 19.2363 -, juris, Rdnr. 24 a. E.). Für die Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr ist die Beschränkung des Versammlungsortes auf einen Teil des Marktplatzes (Auflage Nr. 14) nicht ausreichend begründet und stellt sich als unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Denn die andere Versammlung, welche der Antragsgegner mit dieser Auflage schützen will, ist erst gegen 16.00 Uhr angemeldet und es ist nicht ersichtlich, dass die von der Antragstellerin angemeldet Versammlung nicht willens und in der Lage ist, der anderen Versammlung ab 16.00 Uhr den notwendigen Platz für deren Durchführung einzuräumen. Die Auflage Nr. 15 erweist sich als rechtswidrig. Der Verweis auf das Straßengesetz LSA und die Satzung über die öffentliche Ordnung der H. A-Stadt genügt in Abwägung mit dem hohen Gut des Versammlungsrechts nicht für eine Beschränkung nach § 13 VersG LSA. Die dort geforderte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als Voraussetzung einer Versammlungsbeschränkung stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Einschreiten berechtigender Sachverhalt erst vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Derartige tatsächliche konkrete Gründe für die Entstehung einer unmittelbaren Gefahr sind für das Gericht nicht erkennbar und in dem Bescheid auch nicht vorgetragen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Malerei mittels Kreidefarben durchgeführt wird. Anders als bei der Verwendung von Ölfarbe ist die Verwendung von Kreide - auch Sprühkreide - grundsätzlich nicht strafbar. Denn sie beeinträchtigt fremdes Eigentum nicht dauerhaft (vgl. dazu die differenzierende Begründung des Gesetzesentwurfes zur Reform des §§ 303 StGB; Drs. 15/5313, Seite 3). Daher ist gegen die Verwendung von Kreide zur Vermittlung des mit der Versammlung bezweckten Ziels jedenfalls für die Dauer der Versammlung grundsätzlich nichts einzuwenden (VG Schleswig-Holstein, Urteil v. 25.09.2019, 3 A 77/18). Schließlich werden auch die aufgrund des Infektionsschutzes notwendigen Markierungen mittels Kreide auf dem Pflaster vorgenommen und hinterlassen (vgl. OVG LSA, Beschluss v. 18.04.2020, 3 M 60/20; juris Rz. 13). Zwar verbleibt nach dem Ende der Versammlung ein Kreidebild auf dem Pflaster und kann daher auch nach der Veranstaltung weiter sichtbar bleiben, was wahrscheinlich auch Zweck der Malerei ist. Ob für den Zeitraum nach Schluss der Versammlung eine sofortige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Reinigung der mit Kreide gestalteten Flächen) verlangt werden kann, ist eine andere Frage, die vorliegend nicht entscheidungserheblich ist, und daher nicht geklärt zu werden braucht. Der Vergleich mit nach der Veranstaltung wegzuräumenden Plakaten und sonstigen Kundgebungsmitteln verbietet sich daher. Denn dann hätte gerade dies, also die Entfernung der Kreidemalerei nach Ende der Veranstaltung, zur Auflage gemacht werde müssen, wobei sich auch dann die Frage der Verhältnismäßigkeit im Lichte des Versammlungsrechts stellt. Die Auflagen in den Ziffern 16 und 18, mit denen den Teilnehmern der Versammlung „Standplätze durch Markierungen“ zugewiesen werden und die Aufstellung der Teilnehmenden in Reihen unterbrochen von Gängen aufgegeben wird, sind nicht ausreichend begründet und unverhältnismäßig. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb zur Begegnung der bestehenden Gefahr von Infektionen nicht bereits die Auflage, einen Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten, als milderes Mittel ausreichend ist. Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass die Begründungen der angefochtenen Auflagen in dem streitbefangenen Bescheid durchgängig nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Beschränkung einer Versammlung nach § 13 VersG LSA genügen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., Anh. § 164 Rdnr. 14 Ziff. 45.4, 1.5). Danach geht die Kammer bei der Anfechtung von Versammlungsauflagen vom Auffangwert von 5.000,- € im Hauptsacheverfahren aus. Für eine Halbierung des für die Hauptsache maßgeblichen Auffangstreitwertes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht keine Veranlassung, da die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache vorwegnimmt (OVG LSA, Beschluss v. 12.03.2021, 3 M 55/21).