Urteil
3 A 74/19
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur 6monatigen Verjährung eines Kostenbescheides nach bestandskräftiger Kos-tengrundentscheidung
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur 6monatigen Verjährung eines Kostenbescheides nach bestandskräftiger Kos-tengrundentscheidung Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist begründet. Der streitbefangene Kostenbescheid des Beklagten vom 29.01.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Anspruch ist wegen Verjährung erloschen. Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis werden nach dem VwKostG LSA Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (§ 1 Abs. 1 VwKostG LSA). Damit liegt ein spezialgesetzlicher Anspruch vor, welcher die Anwendbarkeit des § 53 VwVfG und die dortige 30jährige Verjährungsfrist ausschließt. Entgegen der Ansicht des Beklagten meint § 53 öffentlich-rechtliche Ansprüche im Über- und Unterordnungsverhältnis, wie Ansprüche aufgrund einer Beitragspflicht die durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, also den Leistungsbescheid selbst; nicht aber die Kostenentscheidung der behördlichen Sachentscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA erlischt der Kostenanspruch durch Verjährung. Nach Abs. 2 beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. Gemäß § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung. Die Amtshandlung wurde vorliegend mit dem Erlass der Sanierungsverfügung vom 28.08.2012 beendet. Nach § 9 Abs. 5 VwKostG LSA verjähren bei Anfechtung der Kostenentscheidung Ansprüche nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. Mangels Beschränkung und allgemeiner Auslegung hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen den Bescheid vom 28.08.2012 nicht nur gegen die unter Tenorpunkt 1 verfügte Sachentscheidung sondern auch gegen die in Tenorpunkt 2 gefasste Kostengrundentscheidung gewandt. Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens ist durch den rechtskräftigen Beschluss des OVG LSA vom 09.03.2017 auch Bestandskraft hinsichtlich der Kostengrundentscheidung des Bescheides vom 28.08.2012 eingetreten. Demnach berechnet sich ab dem 09.03.2017 die 6monatige Verjährungsfrist nach § 9 Abs. 5 VwKostG LSA; mithin ist mit Ablauf vom 09.09.2017 der Anspruch verjährt. Die 4. Kammer des VG Magdeburg hat in dem Urteil vom 20.01.2015 (4 A 111/14; juris) zur Anwendbarkeit des ab 2010 neu gefassten § 9 VwKostG überzeugend ausgeführt: „Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA wird durch die Anfechtung der Kostenentscheidung die Verjährung weder unterbrochen noch gehemmt. § 9 Abs. 5 VwKostG LSA verlagert das Ende der Verjährung vielmehr auf einen vorherseh- und bestimmbaren Zeitraum nach Beendigung des Anfechtungsverfahrens der Kostenentscheidung, um einerseits der Behörde einen genügenden Zeitraum zuzubilligen, in welchem es ihr zumutbar ist, die Kostenfestsetzung zu erlassen, zum anderen dem Kostenschuldner zeitnah Rechtssicherheit zu gewähren.“ Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Der erst mit Bescheid vom 29.01.2019 in der Höhe geltend gemachte Kostenanspruch ist wegen der seit dem 09.09.2017 bestehenden Verjährung der seit dem 09.03.2017 bestandskräftigen Kosten(grund)entscheidung vom 28.08.2012 nicht mehr durchsetzbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 3 GKG wie in der vorläufigen Festsetzung in Höhe des Kostenbescheides festzusetzen. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides des Beklagten gegenüber der Klägerin vom 29.01.2019 in Höhe von 1.475,00 Euro. Dem Kostenbescheid liegt die unter dem 28.08.2012 verfügte Sanierungsanweisung bezüglich der Eisenbahnstecken K. –S. – G. zugrunde. In dem dortigen Bescheid heißt es im Tenor zu 2.: „Die Kosten dieser Entscheidung hat die Deutsche Regionalbahn zu tragen. Die Höhe der Kosten bleibt einem gesonderten Bescheid vorbehalten.“ In der Begründetheit des Bescheides wird die Kostenentscheidung auf das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen–Anhalt (VwKostG LSA) gestützt. Mit Urteil vom 17.03.2015 (3 A 250/12 MD) wurde die gegen den Bescheid vom 28.08.2012 erhobene Klage der Klägerin abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG LSA mit Beschluss vom 09.03.2017 (1 L 143/15) abgelehnt. Die hier fristgerecht erhobene Klage gegen den streitbefangenen Kostenbescheid vom 29.01.2019 begründet die Klägerin damit, dass der Anspruch nach § 9 Abs. 1 VwKostG LSA verjährt sei. § 53 VwVfG sei wegen entgegenstehender Bestimmungen des Landesrechts nicht anwendbar. Weiter sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Denn der zugrunde gelegte Gebührenrahmen von 29,00 – 3019,00 Euro gelte erst seit dem 29.08.2014. Die Amtshandlung datiere aber auf den 28.11.2012. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid des Beklagten vom 29.01.2019 aufzuheben hilfsweise, festzustellen, dass der Kostenbescheid rechtswidrig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und ist der Auffassung, dass nach § 9 Abs. 5 VwKostG LSA der Kostenanspruch bis zum Beschluss des OVG LSA vom 09.03.2017 gehemmt gewesen sei und nach Eintritt der Bestandskraft gelte nach 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG die 30jährige Verjährungsfrist. Der Ermessensfehler des zu hohen Gebührenrahmens könne nach § 114 VwGO durch Ergänzung geheilt werden. Die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 1.000,00 Euro beruhe jedenfalls auf den Verwaltungsaufwand. Diese Gebühr sei auch unter Berücksichtigung der zur Zeit der Amtshandlung maßgeblichen Obergrenze von 2.580,00 Euro angemessen und damit rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.