Beschluss
1 O 26/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Möglichkeit einer analogen Anwendbarkeit des § 94 VwGO ist rechtlich voll überprüfbar.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Möglichkeit einer analogen Anwendbarkeit des § 94 VwGO ist rechtlich voll überprüfbar.(Rn.6) Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO im Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 11. März 2021 ist zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Senatsrechtsprechung. Das Vorliegen von Parallelverfahren, in denen sich dieselben Rechtsfragen stellen wie auch die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm, stellen kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO dar, sodass dessen unmittelbare Anwendung ausscheidet (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 1 O 153/08 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 31. März 2005 - 4 O 97/05 -, juris Rn. 11). Eine entsprechende Anwendung von § 94 VwGO wegen bloßer Gleichheit von Rechtsfragen oder der Auslegung derselben Rechtsnorm in verschiedenen Verfahren kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008, a. a. O., Rn. 6 m. w. N.; Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 94 VwGO Rn. 43). D. h., allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Magdeburg im Hinblick auf seine Verfügung vom 29. Januar 2021 (vgl. Bl. 106, 104, 115 d. GA VG) in weiteren, bei ihm anhängigen Verfahren die Frage der Verjährung der streitgegenständlichen Kostenfestsetzung für entscheidungserheblich erachten könnte und ein diese Rechtsfrage betreffendes Verfahren sich diesbezüglich im Berufungszulassungsverfahren befindet (Az: 1 L 76/20; 3 A 74/19 MD), ist nicht ausreichend. Ebenso wenig rechtfertigt sich eine Aussetzung wegen der ebenfalls im Berufungszulassungsverfahren befindlichen Entscheidung des VG Halle vom 2. Juli 2020 (Az: 1 L 99/20; 3 A 17/18 HAL), das den angefochtenen Kostenbescheid für rechtswidrig erachtete, weil hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung der Überwachungstätigkeiten der Eisenbahnaufsicht und der Gebührenregelung der in diesem Zusammenhang wahrzunehmenden Amtshandlungen in Nr. 4 des Kostentarifs der Anlage zur AllGO LSA in der Fassung vom 29. August 2014 ein Regelungsdefizit bestehe und der Auffangtatbestand der laufenden Nr. 1, Tarifstelle 10 der Anlage zur AllGO LSA den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot nicht genüge. Abgesehen davon, dass bislang nicht ersichtlich ist, ob es auf die rechtlichen Erwägungen des VG Halle auch in den Verfahren des VG Magdeburg entscheidungserheblich ankommen wird, ist die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht deshalb rechtswidrig, weil das VG Magdeburg - wie die Beschwerdebegründungsschrift vorträgt - von seinem Ermessen nicht pflichtgemäß Gebrauch gemacht und ermessensfehlerhaft den Aspekt der Prozessökonomie nicht gebührend berücksichtigt hat. Ein Ermessen war dem Verwaltungsgericht bereits mangels Vorliegen der erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen - hier die Möglichkeit einer analogen Anwendbarkeit des § 94 VwGO, welche rechtlich voll überprüfbar ist - nicht eröffnet. Im Übrigen zeigt der rechtlich zutreffende Verweis des VG Magdeburg auf die fehlende Bindungswirkung der Entscheidung des OVG (im Sinne einer Allgemeinverbindlichkeit), dass der hier fehlende, gewichtige Aspekt der Prozessökonomie bei der rechtlichen Prüfung Berücksichtigung gefunden hat. Zudem ist bislang kein Normgültigkeitsüberprüfungsverfahren anhängig, noch dessen Notwendigkeit angesichts des Bestehens einer inzidenten Verwerfungsmöglichkeit für eine untergesetzliche Landesnorm (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 10 AG VwGO LSA) ersichtlich. Im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid ist die Frage, ob die laufende Nr. 1, Tarifstelle 10 der Anlage zur AllGO LSA eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der streitgegenständlichen Gebühren ist, nicht Streitgegenstand, sondern als eine nur inzident zu prüfende Frage bloßes Element der Begründung der gerichtlichen Entscheidung; es wird weder über deren Ungültigkeit oder gar Gültigkeit allgemeinverbindlich entschieden, noch nimmt die Verneinung oder Bejahung der Gültigkeit an der Rechtskraft teil (vgl. entspr. zu B-Plänen: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 4 NB 22.90 -, juris Rn. 9). Die in der Beschwerdebegründungsschrift angeführten höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen (S. 3 Abs. 1) betreffen eine Aussetzung wegen Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bezüglich einer gesetzlichen Regelung, ein beim EuGH anhängiges Vertragsverletzungsverfahren sowie ein Verfahren eines Staates gegen eine Entscheidung der Kommission, eine Aussetzung nach einem Vorlagebeschluss zum EuGH sowie die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage und sind mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar (so bereits OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2008, a. a. O. Rn. 4). Die Aussetzung wegen einer anhängigen gleichen Rechtsfrage beim Bundesverwaltungsgericht wurde von der zitierten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 6. Mai 1998 - 14 S 812/98 -, juris) als rechtswidrig angesehen. Die dort angeführten Erwägungen zur restriktiven Anwendung einer analogen Anwendung des § 94 VwGO hat auch der Senat in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2008 (a. a. O., Rn. 6) geteilt. Allein dem Aspekt, eine Mehrbelastung des Rechtsmittelgerichts zu verhindern, kommt hier deshalb keine Relevanz zu, zumal sich die Ausschöpfung des Instanzenweges (erst recht der Tatsacheninstanz vor dem OVG) im Vergleich zu den oben genannten anhängigen Verfahren bei den Verfassungsgerichten und dem EuGH in der Regel nicht wegen einer bestimmten Rechtsfrage oder Auslegung einer Rechtsnorm verhindern lassen dürfte. Der Einwand der Beschwerdebegründungsschrift, das Verwaltungsgericht sei an Recht und Gesetz gebunden, sodass die verneinte Bindungswirkung ermessensfehlerhaft sei, unterscheidet nicht in der gebotenen Weise zwischen der Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne der Allgemeinverbindlichkeit (z. B. i. S. v. § 47 Abs. 5 Satz 2 2. HS VwGO) und der sich auf den jeweiligen Streitgegenstand beziehenden Rechtskrafterstreckung gemäß § 121 VwGO. Die Bindungswirkung einer (zurückweisenden) berufungsgerichtlichen Entscheidung besteht nur für dieselbe Sache (vgl. § 130 Abs. 3 VwGO). In einem neuen Rechtsstreit ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung des in einem früheren Verfahren ergangenen (zurückverweisenden) Urteils auch dann nicht gebunden, wenn der neue Rechtsstreit dieselben Rechtsfragen betrifft und von denselben Beteiligten geführt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1981 - 8 B 108.81 -, juris zur entspr. revisionsrechtlichen Regelung in § 144 Abs. 6 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach der Ziff. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).