Beschluss
3 B 124/18
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
1mal zitiert
18Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Auslegung des TB-Merkmals "Einrichtung" nach § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA (juris: SpielhG ST).(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung des TB-Merkmals "Einrichtung" nach § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA (juris: SpielhG ST).(Rn.5) Der vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin auf Weiterbetrieb der Spielhalle in B-Stadt, S. 40 bis über die Hauptsacheklage (3 A 252/18 MD) gegen den Untersagungsbescheid des Antragsgegners vom 07.03.2018 entschieden ist, ist unbegründet. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch für den Erlass einer einsteiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es mag dahinstehen, ob die Antragstellerin bereits einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, glaubhaft gemacht hat. Der formell illegale Weiterbetrieb, laufende Betriebskosten und Umsatzeinbußen machen weder die Vernichtung noch eine relevante Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin glaubhaft und stellen keine besondere Dringlichkeit dar, die die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen (so streng: OVG LSA, Beschluss v. 23.04.2018, 1 M 31/18; juris). Jedenfalls scheitert der Eilantrag an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Ablehnung des Weiterbetriebs der Spielhalle in dem streitgegenständlichen Bescheid erweist sich als rechtmäßig. Die Erlaubnis ist nach § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 200 m Luftlinie zu Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, unterschreitet. Dieser Versagungstatbestand ist vorliegend erfüllt. Unstreitig befindet sich die sog. „Musikerfabrik“ innerhalb dieses Bereichs. Bei der „Musikerfabrik“ handelt es sich um eine Einrichtung gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA. Das erkennende Gericht hat bereits in dem Urteil vom 29.11.2017 (3 A 155/17; juris) ausgeführt: „[…] Bei der Musikerfabrik handelt es sich auch um eine solche Einrichtung, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht wird, da die Musikerfabrik überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht wird. Entgegen der Auffassung der Beteiligten kommt es bei dem Merkmal „überwiegend“ nicht darauf an, dass Kinder oder Jugendliche die Einrichtung im Verhältnis zu Erwachsenen überwiegend aufsuchen. Nach der Gesetzesbegründung ist § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA als besonderer Versagungsgrund zum Schutz von Kindern- und Jugendlichen gedacht. Kinder und Jugendliche sollen nicht mit Spielanreizen konfrontiert werden, die für sie anziehend wirken. Sie sollen nicht schon früh mit den Gefahren des Automatenspiels in Berührung kommen. Von der Vorschrift erfasst sind solche Einrichtungen, die eine gewisse Verweildauer von Kindern und Jugendlichen voraussetzen. Kinder und Jugendliche müssen diese Einrichtungen ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend nutzen. Nicht erfasst sind damit solche Einrichtungen, die nur bei Gelegenheit oder nicht überwiegend von der schutzbedürftigen Personengruppe aufgesucht werden, wie z. B. Eisdielen, Spielzeugläden, Kinderbekleidungsläden u. a. (zum Ganzen: LT-Drs. 6/914, S. 63). Damit liegt der Schutzzweck der Norm vor allem darin, Kinder und Jugendliche bei dem Besuch einer Einrichtung zu schützen, die sie – also die Kinder und Jugendlichen – in ihrem Alltag überwiegend aufsuchen. Damit stellt das Tatbestandsmerkmal „überwiegend“ kein Verhältnis zu den erwachsenen Besuchern dar, sondern ist eine temporäre Vorgabe. Es sollen keine Einrichtungen geschützt werden, die nicht zum alltäglichen Leben von Kindern oder Jugendlichen gehören und diese nur ab und an aufsuchen. Denn der Schutzzweck der Norm besteht gerade darin, dass für Kinder und Jugendliche Spielhallen nicht zum alltäglichen Leben gehören sollen. Ihnen soll nicht bereits frühzeitig das Gefühl vermittelt werden, dass der Besuch einer Spielhalle eine ungefährliche Normalität darstellt. Um diesen gesetzgeberischen Schutzzweck zu erreichen, kann es nicht darauf ankommen, in welchem Verhältnis Kinder und Jugendlichen zum einen und Erwachsene zum anderen die Einrichtung besuchen. Dies würde nämlich dazu führen, dass solche Einrichtungen aus dem Schutzbereich fallen würden, die quantitativ überwiegend von Erwachsenen besucht werden, aber auch von einer großen Anzahl an Kindern und Jugendlichen jeden Tag. Andere Einrichtungen, die nur von einer kleinen Anzahl an Kindern und Jugendlichen und nicht von Erwachsenen aufgesucht werden, aber geschützt würden. Eine solche Unterscheidung erscheint weder sachgerecht noch entspricht sie dem Willen des Gesetzgebers. Hierfür spricht auch, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf eine gewisse Verweildauer und Alltagsbezogenheit abstellt, die sich aber weder in den Begriffen „ihrer Art nach“ oder „tatsächlich ausschließlich“ widerfinden. Diese Auslegung entspricht auch dem Gesetzeswortlaut. Zum einen findet sich im Gesetzeswortlaut schon kein Bezug zu erwachsenen Besuchern. Zum anderen bedeutet das Adverb „überwiegend“ u. a. „fast immer“, „gemeinhin“, „im Allgemeinen“, „in der Mehrzahl von Fällen“, „sehr häufig“, „meistens“ (vgl. „überwiegend“ auf Duden online, URL: https://www.duden.de/rechtschreibung/ueberwiegend_Adverb_hauptsaechlich). In Bezug auf den Gesetzeswortlaut also eine Einrichtung, die ihrer Art nach meistens oder sehr häufig oder im Allgemeinen von Kindern und Jugendlichen besucht wird. Ein bestimmtes Verhältnis zu anderen Besuchern ist dem Wortlaut damit nicht zu entnehmen. Im Gegenteil: das überwiegende Aufsuchen von Kindern und Jugendlichen wird ausdrücklich in Bezug auf die Einrichtung gefordert, nicht auf andere Altersgruppen. Eine Auslegung des Merkmals „überwiegend“ dahingehend, dass mehr Kinder und Jugendliche die Einrichtung aufsuchen als Erwachsene, entspricht auch deshalb nicht dem gesetzgeberischen Willen, weil sich eine solche Voraussetzung täglich, wöchentlich und jährlich ändern könnte. Dies würde dazu führen, dass die Betreiber der Spielhallen und zuständige Behörden regelmäßig Zählungen anstellen müssten, ob die Voraussetzungen noch oder erstmals vorliegen und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen unabhängig davon, ob Betreiber und zuständige Behörden überhaupt in der Lage wären, solche Zahlen verlässlich zu ermitteln. Die in dem Merkmal „überwiegend“ enthaltene Alltagsbezogenheit liegt bei der Musikerfabrik vor. Denn die Musikerfabrik bietet den Musikunterricht als wöchentlich stattfindende Musikstunden, Kurse und Proben an (vgl. http://www.musikerfabrik..., zuletzt aufgerufen am 28. November 2017). Damit besteht eine Alltagsbezogenheit für Kinder und Jugendliche. Denn angebotener Musikunterricht in Form von wöchentlich stattfindender Stunden, Proben und Kurse stellt seiner Art nach ein Angebot für Kinder und Jugendliche dar, welches diese wöchentlich nutzen. Damit handelt es sich für Kinder und Jugendliche um einen festen Bestandteil ihres Alltages, so wie der Besuch eines Sportvereins o. ä.. Genau solche Einrichtungen wollte der Gesetzgeber dem Schutzbereich des § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA unterstellen. Damit ist es auch unerheblich, ob Kinder unter zwölf Jahren aufgrund ihres Alters überhaupt durch das SpielhG LSA geschützt werden können und ob es insoweit darauf ankomme, ob die Musikerschule zahlenmäßig überwiegend von Jugendlichen besucht werde. Denn wöchentlich besuchte Musikschulen bilden auch bei Jugendlichen schon ihrer Art nach einen Bestandteil ihres Alltages. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. März 2017 (Az. 1 BvR 1314/12, juris) aber die Erstreckung des Schutzbereiches auch auf Kinder ausdrücklich gebilligt.“ Dem schließt sich die Kammer auch in nunmehriger anderer Besetzung an und darf auf diese Ausführungen verweisen. Die Mindestabstandsregelung ist verfassungsgemäß und nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, a.a.O., juris). Die Suchtprävention und der Jugend- sowie Spielerschutz, die als Grundgedanken hinter den Regelungen des SpielhG LSA und auch der angeordneten Maßnahmen stehen, sind besonders wichtige Gemeinwohlziele, die den Eingriff in das Grundrecht auf Gewerbefreiheit rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris). Für Bestandsspielhallen wie die der Antragsteller stand ein hinreichend langer Übergangszeitraum von 5 Jahren zur Verfügung, um sich auf die neue Gesetzeslage einzustellen und bei Nichteinhaltung des Abstandsgebots Maßnahmen zur Beachtung der Rechtsvorschriften zu ergreifen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 8.6.2017 - 4 B 307/17; juris). Zur Verfassungsmäßigkeit hat sich das Gericht in anderer Besetzung bereits - mehr als ausführlich – in dem genannten Urtei v. 29.11.2017 (3 A 155/17; juris) auseinandergesetzt und ausgeführt: "Das SpielhG LSA greift in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Kläger aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit erfordert eine kompetenzgemäß erlassene gesetzliche Grundlage, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (st. Rspr. vgl. nur: BVerfG, Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 1 BvL 6/13 -; vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 - und vom 30. November 2010 - 1 BvL 3/07 -, alle: juris). Reine Berufsausübungsbeschränkungen können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden, soweit Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen. Objektive und subjektive Berufswahlbeschränkungen sind dagegen nur zum Schutz überragender Gemeinwohlgüter zulässig (BVerfG, Beschluss vom 30. November 2010, a. a. O.). Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. Gemessen hieran stellen die angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt verhältnismäßige Berufsausübungsregelungen dar (so auch zu den Einschränkungen im Land Berlin: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15 -, juris). Bei Nichterfüllung des allein streitgegenständlichen Abstandsgebots nach § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA können Spielhallenbetreiber von ihrem derzeitigen Standort erforderlichenfalls in andere Gebiete des Landes Sachsen-Anhalts ausweichen, in denen das Abstandsgebot eingehalten wird und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Spielhallen dort nicht wirtschaftlich betrieben werden können. Auch in der Gesamtschau aller landesrechtlichen Beschränkungen für Spielhallen ist nicht davon auszugehen, dass Spielhallen in Sachsen-Anhalt künftig nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Durchsetzung der Mindestabstandsregelungen im Verhältnis zu überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besuchten Einrichtungen absehbar zu einer Erschöpfung der Standortkapazität für Spielhallen im gesamten Geltungsbereich der Regelung und damit zu einer faktischen Kontingentierung führen könnte, deren Wirkung einer Berufswahlbeschränkung nahe käme (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 1295/07 -, juris). Es ist sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr geklärt, dass vergleichbare Beschränkungen der Berufsausübung wie nach § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA angemessen, erforderlich und geeignet sind (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016, a. a. O.). Insoweit wird auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen. Die konkret angegriffene landesrechtliche Regelung des § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dabei ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber vorliegend unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zukommt (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 -, juris). Dieser liegt nicht nur im Hinblick auf die Auswirkungen eines Gesetzes vor, sondern auch bei der Beurteilung der Bedrohungslage für das Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz er im konkreten Fall tätig wird. Daher hat die vom Gesetzgeber getroffene Einschätzung der Gefahrenlage und des Grades der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Rahmen der verfassungsgemäßen Prüfung besonderes Gewicht. Von den Vorstellungen über die Möglichkeit eines gefahrbringenden Verlaufs des Geschehens, die der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums entwickelt hat, kann nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn sie in einem Maße wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung widersprechen, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010, a. a. O.). Danach durfte der Landesgesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums annehmen, dass es keine gleich wirksamen und weniger belastenden Alternativen zur Herabsetzung der suchtfördernden Verfügbarkeit des Spielangebots in Spielhallen gibt als die Einführung eines Mindestabstandes von 200 m zu Einrichtungen, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden. Die Einschätzung des Landesgesetzgebers, der Spielsucht müsse bei Minderjährigen auch über den Ausschluss ihres Zutritts hinaus in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein von Spielhallen und eines Anreizes des für sie verbotenen Glücksspiels entgegengewirkt werden, überschreitet nicht den ihm zustehenden, weiten Beurteilungsspielraum und ist nicht offensichtlich fehlsam (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2017, a. a. O.). Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass andere Länder eine Härtefallregelung dahingehend vorhalten, dass in Einzelfällen von dieser Voraussetzung abgesehen werden könne. Es liegt in der Einschätzungsprärogative des einzelnen Landesgesetzgebers zu bestimmen, welche Vorgaben erforderlich sind. Dies gilt selbst im Hinblick auf den Schutz von kleineren Kindern davor, dass sie entweder allein oder in Begleitung einer Betreuungsperson im Umfeld ihrer Bildungs-, Freizeit- oder sonstigen Betreuungseinrichtungen mit Spielhallen konfrontiert werden und diese als Angebot einer Freizeitbetätigung für Erwachsene wahrnehmen können. Die angegriffene Regelung soll den Gefahren der Glücksspielsucht entgegenwirken (LT-Drs. 6/914, S. 59, 63). Die Bekämpfung und Prävention von Glücksspielsucht ist als überragend wichtiges Gemeinwohlziel anerkannt, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen selbst, für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris). Der Landesgesetzgeber hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Gesetzesbegründung angenommen, dass bei Weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten an gewerberechtlich zugelassenen Automaten spielen (LT-Drs. 6/914, S. 59; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, a. a. O.). Die landesrechtliche Regelung des § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA zum Abstand zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche dient der möglichst frühzeitigen Vorbeugung von Spielsucht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollen Kinder und Jugendliche nicht mit Spielanreizen konfrontiert werden, die für sie anziehend wirken. Sie sollen nicht schon früh mit den Gefahren des Automatenspiels in Berührung kommen (LT-Drs. 6/914, S. 63). Es ist Sache des Gesetzgebers, in Bezug auf den jeweiligen Lebensbereich darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden sollen, die nach seiner Einschätzung zu Schäden führen können. Dies ermöglicht es dem Gesetzgeber, bei seiner Wahl für ein Schutzkonzept auch Interessen zu berücksichtigen, die gegenläufig zu dem von ihm verfolgten Gemeinwohlziel sind, und so eine Lösung durch Zuordnung und Abwägung kollidierender Rechtsgüter zu entwickeln. Soweit sich nicht in seltenen Ausnahmefällen der Verfassung eine konkrete Schutzpflicht entnehmen lässt, die zu einem bestimmten Tätigwerden zwingt, bleibt die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts dem Gesetzgeber als dem dafür zuständigen staatlichen Organ überlassen (zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 -, juris). Da wie bereits dargestellt die Bekämpfung und Prävention von Glücksspielsucht ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel ist, darf dies auch mit Mitteln angestrebt werden, die in das Grundrecht der Berufsfreiheit empfindlich eingreifen. Der Gesetzgeber ist daher von verfassungswegen grundsätzlich nicht gehalten, mit Rücksicht auf die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber Ausnahmen zuzulassen. Er kann sich vielmehr für ein Schutzkonzept entscheiden, das einer möglichst großen Reichweite und Effizienz des Schutzes vor den Gefahren gibt (so zum Nichtraucherschutz: BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008, a. a. O.). Insoweit durfte sich der Landesgesetzgeber im Rahmen seines Schutzkonzeptes vorliegend für eine Regelung entscheiden, die auf der einen Seite einen relativ kleinen Umkreis von 200 m im Vergleich zu anderen landesrechtlichen Reglungen vorsieht und damit spielhallenfreundlicher ausgestaltet ist (z. B. eine Entfernung von 500 m nach § 42 Abs. 3 Landesglücksspielgesetz BW, § 11 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz MV und § 11 Abs. 1 Nr. 4 Landesglücksspielgesetz RP, von 350 m nach § 16 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz NRW, von 300 m nach § 2 Abs. 3 Spielhallengesetz HE und § 3 Abs. 2 Spielhallengesetz SH sowie von 250 m nach § 18a Abs. 4 Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz SN) und auf der anderen Seite für ein striktes Verbot ohne Härtefallregelung entscheiden. Hiervon geht auch das Bundesverfassungsgericht zum Verbundsverbot im Saarland aus, das auf die Luftlinie zwischen zwei Spielhallen abstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt die Entscheidung sowohl für die Luftlinie (und nicht Wegstrecke) als auch das Absehen des Landesgesetzgebers von Abweichungs- und Ausnahmemöglichkeiten, mit denen eine Reduzierung der Spielhallendichte nicht in gleich wirksamer und effizienter Weise erreicht werden könnte, im Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., Rn. 153). Die Festlegung eines konkreten Abstands fällt damit in die Entscheidungsprärogative des Gesetzgebers, die von einem (Verfassungs-)Gericht nicht ersetzt werden kann, da es insoweit keine eindeutig richtige Lösung gibt. Es steht der Verfassungsgemäßheit der Regelung mithin nicht entgegen, dass der Gesetzgeber auf eine Ausnahmemöglichkeit verzichtet hat, da das Gesetz ohne eine solche nicht gleichermaßen effektiv wäre (vgl. zur landesrechtlichen Regelung in Baden-Württemberg: Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 15/13 -, juris, Rn. 367)." Diesen – mehr als erforderlichen – Ausführungen schließt sich das Gericht in der jetzigen Besetzung an. Ein Anspruch, sich auf die Härtefallvorschrift des § 11 Abs. 2 SpielhG LSA über den 1.1.2018 hinaus berufen zu können, steht der Antragstellerin nicht zu. Nach dieser Norm kann die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde nach Ablauf des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 2 Abs. 4 Nrn. 1, 5, 6 und 7 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33 i der Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages zu berücksichtigen. Wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen, die mit der Schließung einer Spielhalle verbunden sind, stellen regelmäßig keinen Härtefall dar. Es sind vielmehr Folgen, die dem Gesetzeszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat. Einen Ausgleich hat der Gesetzgeber bereits durch die fünfjährige Übergangszeit geschaffen (OVG Lüneburg, Urteil v. 10.05.2017, 4 A 104/16; VG Magdeburg, Urteil v. 29.11.2017, 3 A 155/17; VG Magdeburg, Beschluss v. 07.03.2018, 3 B 430/17; alle juris). Eine verlustfreie Abwicklung der zu schließenden Spielhalle muss nicht ermöglicht werden (BVerfG, Urteil v. 07.03.2017, 1 BvR 1314/12; juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der praktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist der Streitwert nicht - wie üblich - im Eilverfahren zu halbieren.