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3 A 276/17

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zwar geht das Gericht davon aus, dass Frauen im Iran noch auf vielfältige Weise diskriminiert werden . Gleichwohl muss unter Berücksichtigung des Maßstabes des § 3a Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eine diskriminierende Maßnahme eine gewisse Intensität erreichen, um als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung zu gelten, nämlich eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.(Rn.23) 2. In Anwendung dieser Grundsätze liegen in der Islamischen Republik Iran keine Maßnahmen gegen Frauen vor, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar geht das Gericht davon aus, dass Frauen im Iran noch auf vielfältige Weise diskriminiert werden . Gleichwohl muss unter Berücksichtigung des Maßstabes des § 3a Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eine diskriminierende Maßnahme eine gewisse Intensität erreichen, um als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung zu gelten, nämlich eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.(Rn.23) 2. In Anwendung dieser Grundsätze liegen in der Islamischen Republik Iran keine Maßnahmen gegen Frauen vor, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.(Rn.24) Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylG. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln droht der Klägerin keine Verfolgung im geltend gemachten Sinne. Ob Bedrohungen der vorgenannten Art vorliegen und damit eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urt. v. 06.03.1990 - 9 C 14/89 -, BVerwGE 85, 12, m. w. N.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris, m. w. N.). Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die „reale Möglichkeit“ der Gefahr (real risk) abstellende, Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie, ABl. EU L 337 v. 20.12.2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7/11 -, juris, m. w. N.). Im Rahmen dieser Prognose ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Klägerin Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der Klägerin nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 -; Urt. v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 -, beide: juris). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung ebenfalls dann vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende hat dabei aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine begründete Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 -, juris). Das Gericht hat sich die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen, wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012, a. a. O.). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. Der Klägerin droht nach dem Vorstehenden nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Kurdistan Freedom Party (a), aufgrund ihrer Stellung als Frau im Iran (b), ihrer vorgetragenen Abkehr vom Islam (c) oder einer Verfolgung durch ihren Bruder (d). a) Nach Überzeugung des Gerichts ist die Klägerin weder Mitglied in der Kurdistan Freedom Party noch hat sich die Klägerin im Iran politisch engagiert. Das Gericht erachtet diesen Vortrag als unglaubhaft. So nannte die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am … 2016 als Ausreisegrund lediglich den Konflikt mit ihrem Bruder. Eine ihrerseits erfolgte politische Tätigkeit im Iran erwähnte sie nicht einmal in Ansätzen (vgl. Bl. 16 ff. der Beiakte A). Auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren erfolgten hierzu keine Ausführungen. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin übersandte mit Schriftsatz vom 13. November 2017 schlicht eine Bestätigung der Kurdistan Freedom Party hinsichtlich der Mitgliedschaft und der politischen Tätigkeit der Klägerin im Iran. Ausführungen zu dieser Tätigkeit erfolgten nicht. In der mündlichen Verhandlung nach ihren Ausreisegründen gefragt, machte die Klägerin abermals keine Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund ihrer vermeintlichen Aktivitäten für die Kurdistan Freedom Party geltend. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich bei dem Schreiben der Kurdistan Freedom Party vom 16. Oktober 2017 (Bl. 48 der Gerichtsakte) um eine schlichte Gefälligkeitsbescheinigung handelt, die aus asyltaktischen Gründen erstellt worden ist. b) Auch droht der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den iranischen Staat durch ihre Stellung als Frau in der iranischen Gesellschaft. Insbesondere droht ihr in der Islamischen Republik Iran keine gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahme, die als solche diskriminierend ist oder in diskriminierender Weise angewandt wird (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG). Der UN-Menschenrechtsausschuss versteht unter dem Begriff der „Diskriminierung“ eine Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, welche die Beeinträchtigung oder die Vereitelung der Anerkennung, der Inanspruchnahme oder der Ausübung der Gesamtheit der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle unter gleichen Bedingungen zur Folge oder zum Ziel haben (UN-Menschenrechtsausschuss, General Comments, S. 76 ff.). Zwar geht das Gericht davon aus, dass Frauen im Iran noch auf vielfältige Weise diskriminiert werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 2. März 2018, Stand: Dezember 2017, S. 15 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 12. Mai 2017, Stand: 22. Mai 2017, S. 67 ff.). Gleichwohl muss unter Berücksichtigung des Maßstabes des § 3a Abs. 1 AsylG eine diskriminierende Maßnahme eine gewisse Intensität erreichen, um als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung zu gelten (Keßler, in: Hoffmann, Ausländerrecht, § 3a Rn. 12), nämlich eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Marx, AsylVfG, § 3a Rn. 28). Aus diesem Grund ist nicht jede Beeinträchtigung bestimmter Gruppen zugleich auch eine Diskriminierung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG. Maßnahmen, die nicht mit einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben verbunden sind, bilden danach nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 42/87 -, juris). In Anwendung der vorstehenden Grundsätze liegen in der Islamischen Republik Iran keine Maßnahmen gegen Frauen vor, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Zwar kann eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder Geldstrafe bestraft werden. Weitere diskriminierende Vorschriften finden sich im Staatsangehörigkeitsrecht, internationalen Privatrecht, Arbeitsrecht sowie im Sozialversicherungsrecht. Konservative Kreise betonen immer wieder, dass sie Frauen in einer islamischen Gesellschaft ausschließlich in ihrer Rolle als Mütter sehen. Gerade viele junge Frauen begehren aber heute gegen die nominell immer noch sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten. Eine Bewegung, die sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut, ist der islamische Feminismus. Dieser will die Rechte der Frau mittels einer islamischen Argumentation durchsetzen. Hierdurch hat sich die Stellung der Frau im Iran in den letzten Jahren erheblich verändert (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O.). Frauen haben etwa keine Probleme mehr, einen eigenen Hausstand zu gründen oder sich als Alleinerziehende in die Gesellschaft zu integrieren (VG Würzburg, Urteil vom 30. Oktober 2017 - W 8 K 17.31240 -, juris). Auch ist ihnen nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel der Zugang zu Bildung und dem Arbeitsmarkt nicht verwehrt. Nach offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenquote bei Frauen bei 20,8 % (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 16). Damit sind knapp 80 % der berufsfähigen iranischen Frauen berufstätig. Zwar ist Frauen der Zugang zu bestimmten staatlichen Funktion, wie z.B. zum Richteramt oder zum Amt des Staatspräsidenten, versagt. Jedoch ist es Frauen staatlicherseits nicht verwehrt, in anderen Berufen tätig zu sein. Allein der Ausschluss von bestimmten Berufen erreicht noch nicht die Schwelle einer schwerwiegenden Verletzung von grundlegenden Menschenrechten. Ebenso verhält es auch bei anderen gesetzlichen Verboten, wie z.B. der Kleiderordnung oder das Verbot vom Zugang zu Sportveranstaltungen. Bei einer etwaigen Verletzung dieser Verbote durch die Klägerin hätte diese keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung zu befürchten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Denn eine solche Strafverfolgung oder Bestrafung liegt nur dann vor, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (BVerfG, BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 -; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 – 9 C 6/80 -, beide: juris). Dies wurde weder vorgetragen, noch ist dies durch das Gericht ersichtlich, im Gegenteil: Strafverfolgung und Strafmaß werden nach dem Gesetz gleichmäßig für alle Frauen angewendet. Daneben knüpft eine vermeintliche Strafverfolgung, etwa wegen Verstoßes gegen Kleidungsvorschriften oder wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs, nicht an einen asylrelevanten Verfolgungsgrund an. Vielmehr handelt es sich um repressive Maßnahmen bzw. um eine strafrechtliche Verfolgung wegen eines allgemeinen Straftatbestandes im Iran ohne politische Bedeutung (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 5 LB 448/01 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. April 1998 – 19 ZB 98.31801 – juris). Zwar widersprechen einige Strafen, wie Auspeitschung und Steinigung den hiesigen Moralgrundsätzen und Anforderungen an eine rechtsstaatliche und menschliche Judikatur und Gesellschaft. Die maßgeblichen Vorschriften des islamischen und iranischen Rechts bezwecken indessen die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und den Schutz der öffentlichen Moral und Sitte. Sie knüpfen an ein den islamischen Wertvorstellungen widersprechendes individuelles Verhalten an und folgen einer jahrhundertalten Tradition islamischen Rechts, das noch auf weitere ältere Rechtsquellen aufbaut. Insofern fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der iranische Staat mit diesen Vorschriften, die nicht vom gegenwärtigen iranischen Regime eingeführt wurden, allgemein in flüchtlingsrelevanter Weise eine politische Gesinnung oder Betätigung ahnden will (sog. Politmalus). Zudem knüpfen diese Strafvorschriften nicht an die eine Person schicksalhaft prägende asylrelevanten Eigenschaften an (so auch: VG Würzburg, Urteil vom 30. Oktober 2017, a.a.O.). Aus den dargelegten Gründen scheidet ebenso mangels Intensität eine Handlung, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpft (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG), aus. c) Die von der Klägerin behauptete Hinwendung zum Christentum vermag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Zwar können zum Christentum konvertierte Muslime durch die Glaubensausübung im Iran im Einzelfall einer beachtlichen Gefahr von Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein und können darüber hinaus missionierende Christen staatlichen Repressionen unterliegen unabhängig davon, ob sie zuvor konvertiert sind (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 12 f.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Hinwendung des Asylsuchenden zu der angenommenen Religion auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin eine ernsthafte, dauerhafte und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruhende Hinwendung zum Christentum vorliegt. Hierzu gehört auch, aber nicht nur, dass dem Konvertiten die wesentlichen Grundelemente seiner neuen Religion vertraut sind, wobei seine Persönlichkeit und seine intellektuellen Fähigkeiten zu berücksichtigten sind. Allein der formale Übertritt zum Christentum durch die Taufe genügt nicht. Vielmehr muss glaubhaft sein, dass der Betreffende seinen neuen Glauben in einer Weise verinnerlicht hat, dass es ihm ein tief empfundenes Bedürfnis ist, diesen Glauben auch im Fall der Rückkehr in den Iran ungehindert leben zu können. Steht fest, dass sich der Betroffene nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigten wird, dass er der tatsächlichen Gefahr asylrelevanter Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist, kann er grundsätzlich auch nicht darauf verwiesen werden, auf bestimmte Handlungen zu verzichten (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - C-71/11 u.a. -, juris). Andererseits ist nicht zu erwarten, dass ein Asylsuchender nach der Rückkehr in sein Heimatland eine Religion entsprechend lebt, die er in seinem Zufluchtsland nur vorgeblich, oberflächlich oder aus asyltaktischen Gründen angenommen hat. Gemessen an diesen Maßstäben konnte die Klägerin das Gericht nicht davon überzeugen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben asylerheblichen Bedrohungen oder Verfolgungen ausgesetzt wäre. Insbesondere hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass sie aus ernsthafter, fester innerer Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist. Vielmehr trug erst die nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2019 vor, dass die Klägerin den islamischen Glauben vollständig abgelegt habe und sie sich zum christlichen Glauben hingezogen fühle. In der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin selbst hierzu nichts aus. Lediglich ihre Prozessbevollmächtigte wies auf die vermeintliche Abkehr vom Islam hin. Aus diesem Grund geht das Gericht nicht davon aus, dass die etwaige Ausübung des christlichen Glaubens oder die Abkehr vom Islam eine besondere, identitätsprägende und unverzichtbare Bedeutung für die Klägerin hat (so aber gefordert von BayVGH, Beschl. v. 07.05.2013 - 14 ZB 13.30083 -; Beschl. v. 29.04.2010 - 14 ZB 10.30043 -, juris). d) Der Klägerin droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund einer vermeintlichen Bedrohung durch ihren Bruder. Eine solche gegen die Klägerin gerichtete Handlung knüpft schon an keinen Verfolgungsgrund in der Person der Klägerin an. Die Klägerin befürchtet eine solche Behandlung nämlich nicht aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Denn es droht der Klägerin keine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder eine gleichsam schwere Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die an ihre Eigenschaft als Frau knüpfen. Vielmehr ginge es ihrem Bruder bei einer möglichen körperlichen Misshandlung um die Klägerin selbst, vor allem in ihrer Eigenschaft als seine Schwester vor dem Hintergrund des ihr zugesprochenen Fehlverhaltens. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i. S. d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen, §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3d, 3e AsylG und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG) vorliegen. Der Klägerin droht nach dem Vorstehenden bei einer Rückkehr in die Islamische Republik Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Da auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes Teil des internationalen Schutzes i. S. d. Richtlinie 2011/95/EU ist, gelten auch hier die oben dargestellten Grundsätze zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit und Prognoseentscheidung ebenso wie die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung. Diese Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch eine Beweiserleichterung, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 -; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, alle: juris). Gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen ist das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bei einer Rückkehr in die Islamische Republik Iran droht. Das Gericht ist nach Würdigung des gesamten Vorbringens der Klägerin während ihrer Befragung und Anhörung, dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur, des Wissensstandes und der Herkunft der Klägerin und des gesamten Akteninhalts nicht davon überzeugt, dass die von der Klägerin behauptete Bedrohung auf tatsächlichen Erlebnissen beruht. Die Ausführungen der Klägerin zu den behaupteten fluchtauslösenden Geschehnissen sind in ihrer Gesamtheit betrachtet im Kerngeschehen zu unschlüssig und widersprüchlich, als dass das Gericht hiervon mit dem notwendigen Grad an Überzeugungsgewissheit ausgehen könnte. In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am … 2016 trug die Klägerin noch vor, dass eine Cousine den Kontakt zu ihrem späteren Ehemann hergestellt habe. Sie habe dann mit ihrem späteren Ehemann Kontakt über das Internet und Telefon gehabt. Ihre Familie sei gegen diese Beziehung gewesen. Sie habe sich mit dieser Beziehung bewusst gegen ihre Familie gestellt (Bl. 16 der Beiakte A). Ihre Familie habe sie damals verstoßen, weil sie gegen ihren Willen zu ihrem Verlobten gegangen sei (Bl. 17 der Beiakte A). In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin dann an, die Ehe sei von ihrer Familie sowie der Familie ihres späteren Ehemannes arrangiert worden. Aus diesem Grund sei ihre Familie auch nicht gegen die Ehe gewesen. Eine Ehe ohne das Einverständnis ihrer Familie sei im Iran auch nicht möglich. Vielmehr sei es die Klägerin selbst gewesen, die sich von der Verlobung vor den Eheschluss habe lösen wollen, da ihr Verlobter an Hepatitis C erkrankt sei. Dies habe ihre Familie aber nicht zugelassen (S. 3 der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 22. Januar 2019). Dies stellt einen erheblichen Widerspruch dar, den die Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären konnte. Hierzu gab sich schlicht an, sie hätte in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt nie behauptet, dass ihre Familie gegen den Eheschluss gewesen sei. Ein solches Vorbringen genügt nicht, um diesen Widerspruch zu beseitigen, da der Klägerin das Protokoll zur Anhörung rückübersetzt wurde und die Klägerin die Richtigkeit der Niederschrift durch Unterschrift bestätigte (Bl. 60 der Beiakte A). Vor dem Hintergrund, dass im Protokoll auf mehreren Seiten von der Ablehnung ihres Ehemannes durch ihre Familie gesprochen wird, ist es nicht nachvollziehbar, dass ihr dies bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen wäre. Unschlüssig ist das Vorbringen der Klägerin soweit sie behauptet, dass sie im Iran aufgrund der fehlenden Personaldokumente quasi recht- und schutzlos sei. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass ihr allein aufgrund eines Fotos ihrer iranischen ID Card auf ihrem Handy durch die Botschaft des Irans in Berlin ein Laissez-Faire Dokument zur Einreise in den Iran ausgestellt worden sei, dieses Foto im Iran selbst dann aber nicht genügt hätte, um sich Personaldokumente ausstellen zu lassen. Hierzu trug die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weiter vor, dass sie bei ihrer Ankunft auf dem Flughafen T. durch den Ettelat verhaftet und ihr das Laissez-Faire Dokument abgenommen worden sei. Der Ettelat hätte sie ohne Personaldokumente als Frau aber wohl kaum in den Iran entlassen. Weiter führte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung aus, dass ihre Mutter ihr gesagt habe, sie könne ihr nicht helfen, da sie nicht über die finanziellen Mittel verfüge. Gleichsam sei es aber ihre Mutter gewesen, die dem Schlepper für die Ausreise in die Türkei 2 Millionen Toman (ca. 400 Euro) überwiesen haben soll (S. 2 der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 22. Januar 2019). Sowohl in der Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung stützte die Klägerin ihre vorgetragene Furcht vor einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch ihren Bruder auf die Werteordnung einer islamischen Gesellschaft, die Stellung der Frau in dieser Gesellschaft sowie eine dahingehend extreme Einstellung ihres Bruders zu ihrer (westlichen) Lebensweise. Sie zeichnete ein Bild, in dessen Ergebnis sie eine derart große Schande über ihren Bruder gebracht habe, dass dieser bereit wäre, sie zu töten. Auf die Nachfrage, warum sie trotz der traumatischen Erlebnisse mit ihrem Ehemann in der Bundesrepublik wieder in die Bundesrepublik eingereist sei, um hier einen Antrag auf Asyl zu stellen, antwortete die Klägerin, dass sie hoffe, dass ihre Familie ihr aufgrund ihres Verhaltens und eines erfolgreichen Lebens in der Bundesrepublik verzeihen werde. Diese Aussage ist derart widersprüchlich, dass sie für das Gericht nicht nachvollziehbar ist. Auf der einen Seite soll die Klägerin gerade aufgrund ihres einem westlichen Frauenbildes entsprechenden Verhaltens in der Bundesrepublik eine derart große Schande über ihre Familie gebracht haben, dass ihr Bruder sogar bereit wäre, sie zu töten. Auf der anderen Seite hoffe sie aber, dass - wenn sie weiterhin nach der westlich-christlich geprägten Werteordnung lebe, sie also weiterhin Schande über ihre Familie bringen würde - ihre Familie ihr verzeihe. Eine solche Annahme lässt sich nicht mit ihrer vermeintlichen Angst vor Verfolgung in Einklang bringen. Im Zusammenhang mit den oben dargestellten weiteren Widersprüchen und unschlüssigem Vortrag geht das Gericht vielmehr davon aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer traumatischen Erlebnisse mit ihrem Ehemann in der Bundesrepublik wieder in den Iran gereist ist, dort aber für sich festgestellt hat, dass sich durch ihr Leben in der Bundesrepublik ihre Vorstellung von der Rolle der Frau in der Gesellschaft erheblich geändert hat und nicht mehr zu den islamischen Vorgaben passt. Dies begründet aber, wie bereits dargestellt, keine gemeinschaftsrechtlich anerkannte Furcht vor Verfolgung. Ihre vorgebliche Mitgliedschaft in der Kurdistan Freedom Party sowie ihre vermeintliche Abkehr vom Islam zeugen ebenfalls von einem allein auf die Anerkennung internationalen Schutzes gerichteten Vortrages. 3. Es bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG in der Person der Klägerin. Insbesondere folgt aus der von der Klägerin geltend gemachten Erkrankung kein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers auf Grund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, NVwZ 2007, 712). Dies kann der Fall sein, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist, sich aber auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung - etwa aus finanziellen Gründen - tatsächlich nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, juris). Für die Bestimmung der „Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Die Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr „konkret“ sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. November 2011 - 8 LB 108/10 -, juris, m. w. N.). Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge des Abschiebungsvorgangs bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes, nicht aber wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, begründen hingegen kein Abschiebungshindernis i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG und sind deshalb nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen. Nach diesen Grundsätzen ist das Bestehen eines Abschiebungsverbots nicht erkennbar. Nach der psychologischen Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums für Migrantinnen und Migranten in Sachsen-Anhalt vom …2019 zeigt die Klägerin eine mittelschwere depressive Angstsymptomatik und leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer mittelschweren depressiven Episode. Im Falle einer Rückführung in nicht schützende und für sie potentiell gefährliche Umgebungen ist aus psychologischer Sicht eine starke Verschlechterung der Symptomatik zu befürchten, suizidale Impulse und Handlungen sind nicht auszuschließen. Als Grund wurde hierfür die in der Bundesrepublik erlittenen Misshandlung und Vergewaltigungen sowie die Bedrohung durch ihren Bruder benannt. Die bei der Klägerin festgestellten psychischen Erkrankungen sind im Iran behandelbar. Iran verfügt über ein staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenleistungen teils in Form von Vorauszahlungen erbringen und regelmäßig lange Wartezeiten in Kauf nehmen. Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten. Es gibt zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung. Teil davon ist auch die Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 96). Jegliche Kosten der Krankenversicherung werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit im Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden. Mehr als 85% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essentiellen Gesundheitsdienstleistungen. In den letzten drei Jahrzehnten wurden im Iran diverse Reformen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Bevölkerung vorgenommen, nach deren Implementierungen wesentliche Fortschritte im sozialen sowie wirtschaftlichen Sektor verzeichnet werden konnten. In ländlichen Regionen verfügt jedes Dorf über ein sogenanntes Gesundheitshaus, in dem ausgebildete „Behvarz“ und Gesundheitsarbeiter zur medizinischen Behandlung bereit stehen. In städtischen Regionen stehen, ebenfalls ähnlich verteilt, eine Vielzahl an Gesundheitszentren zur Verfügung. Das gesamte Gesundheitssystem wird vom Ministerium für Gesundheit und Medizinische Bildung verwaltet. Die Universitätskliniken, von denen in jeder Provinz eine vorhanden ist, spielen ebenfalls eine wichtige Rolle hinsichtlich der medizinischen Versorgung. Der Universitätsleiter fungiert hier als Oberhaupt aller medizinischen Dienstleistungen und ist verantwortlich für alle Gesundheitshäuser und Kliniken in der jeweiligen Region. Trotz kürzlicher Sanktionen gegen den Iran die zu einer vorläufigen Knappheit bestimmter Medikamentengruppen geführt haben, gibt es generell keinen Mangel an Medikamenten, Spezialisten sowie Behandlungsmöglichkeiten. Pharmazeutische Produkte werden unter der Aufsicht des Gesundheitsministeriums ausreichend importiert. Darüber hinaus gibt es vor allem in größeren Städten mehrere private Kliniken die für Privatpatienten Gesundheitsdienste anbieten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 97). Entgegen der Ansicht der Klägerin droht ihr bei einer Rückkehr in den Iran auch keine Retraumatisierung. Wie bereits oben dargestellt, geht das Gericht nicht davon aus, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von ihrem Bruder bedroht wird. Danach resultiert die psychische Erkrankung aus ihren traumatischen Erlebnissen mit ihrem Ehemann in der Bundesrepublik und insoweit auf Ereignisse, mit denen der Iran nicht im Zusammenhang steht. Soweit in der Stellungnahme davon ausgegangen wird, dass zu befürchten sei, dass sich der psychologische Zustand der Klägerin bei einer Rückführung in nicht schützende und für sie potentiell gefährliche Umgebungen stark verschlechtern würde und suizidale Impulse und Handlungen nicht auszuschließen seien, fehlt es hierbei zum einen an der oben dargestellten Konkretheit, da die Psychologin nicht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde. Weiter ist nach der Stellungnahme eine Verschlechterung nur „zu befürchten“ und suizidale Impulse und Handlungen „nicht auszuschließen“. Dies genügt nicht den oben dargestellten Anforderungen zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Zum anderen ist - wie bereits festgestellt - nicht zu erwarten, dass das gesamte Gebiet der Islamischen Republik Iran für die Klägerin eine nicht schützende und für sie potentiell gefährliche Umgebung darstellt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen und Frauenheime (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 98). Im Übrigen wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin, iranische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären internationalen Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungshindernisses. Die Klägerin reiste erstmals am 1. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, stellte hier den Antrag auf Asyl und reiste sodann am 21. April 2016 freiwillig in den Iran zurück. Am 8. November 2016 reiste die Klägerin erneut in die Bundesrepublik Deutschland und stellte am … 2016 beim Bundesamt (Bundesamt) den Antrag auf Asyl (Az. ). In ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am … 2016 führte sie zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen aus, sie habe ihr Heimatland erneut verlassen, da sie Gewalt durch ihren Bruder fürchte. Über ihre Cousine habe sie - die Klägerin - Herrn Z. M. kennengelernt, der iranischer Staatsbürger sei und zu diesem Zeitpunkt seit mehreren Jahren in Deutschland gelebt habe. Zunächst hätten beide nur telefonisch und über das Internet Kontakt zueinander gehabt. Sodann sei er nach S. in den Irak gereist und dort hätten beide 20 Tage zusammen verbracht und nach islamischem Ritus geheiratet. Ihre Familie lebe den Islam sehr konservativ, ihr Ehemann und sie hingegen nicht. Aus diesem Grund sei ihre Familie gegen diese Beziehung gewesen. Sie habe sich mit dieser Beziehung bewusst gegen ihre Familie gestellt. Im Irak sei bei ihrem damaligen Verlobten eine Blutuntersuchung gemacht worden, bei der festgestellt worden sei, dass dieser an Hepatitis C erkrankt sei. Aus diesem Grund habe er in den Iran nicht einreisen dürfen. Etwa anderthalb Jahre später sei sie - die Klägerin - dann in die Bundesrepublik zu ihrem Ehemann gereist. Sie habe zunächst in einer Flüchtlingsunterkunft gewohnt, sei dann aber zu ihrem Ehemann nach S. gezogen. Vor den Behörden habe man angegeben, dass das Ehepaar Cousin und Cousine sei. In der Folge habe ihr Ehemann sie bedroht und sexuell misshandelt. Als sie dann schwanger wurde, habe ihr Ehemann sie gezwungen, in den Iran zurückzukehren. Dem sei sie dann am … 2016 auch nachgekommen und habe im Iran bei einer Freundin gelebt. Wenige Tage nach ihrer Rückkehr habe sie dann ärztlich behandelt werden müssen, da sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Ihre Nichte habe ihr hierzu ihre Gesundheitskarte per Post geschickt. Unter dem Namen ihrer Nichte sei sie dann im Krankenhaus behandelt worden. Ihren eigenen Namen habe sie nicht angeben können, dass sie sich illegal im Iran aufgehalten habe. Weiter hätte sie den Namen des Vaters des Kindes angeben müssen, welches zusätzliche Probleme verursacht hätte. Ihre Familie habe sich zu dieser Zeit nicht für ihre Situation interessiert. Sie habe über eine Freundin telefonischen Kontakt gesucht, ihre Familie habe aber lediglich wissen wollen, ob sie noch Jungfrau sei. Ihr Ehemann habe der Familie erzählt, dass sie freiwillig in den Iran zurückgegangen wäre. Daraufhin habe ihre Familie sie verstoßen, auch weil sie - die Klägerin - gegen den Willen der Familie zu ihrem Ehemann ausgereist, nicht mehr Jungfrau sei und ein uneheliches Kind erwartet hätte. Als ihr Bruder mitbekommen habe, dass sie den Iran verlassen habe, habe er versucht, ihr in die Türkei zu folgen, um sie zu töten und damit die Ehre der Familie wiederherzustellen. Er habe geschworen, dass er sie töten werde, wenn er sie in die Hände bekäme. In eine größere Stadt innerhalb des Irans habe sie nicht ausweichen können, da sie keine Dokumente gehabt habe. Auf einer Website des Irans sei ihr Name veröffentlicht mit dem Vermerk, dass sie aus den Iran nicht ausreichen dürfte. Nach Auskunft eines Bekannten würde ihr kein Reisepass ausgestellt werden. Ohne Personalausweis und Geburtsurkunde sowie ohne die Zustimmung eines männlichen Familienmitgliedes sei sie im Iran schutzlos. Ihre Dokumente befänden sich bei Ihrem Bruder. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Februar 2017, der Klägerin am 9. Februar 2017 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Ebenso wurde der Antrag der Klägerin auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 bis 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung in den Iran angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (Bl. 20 ff. der Beiakte A). Am 20. Februar 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und ergänzt sie ihr bereits geschildertes Schicksal. Die Ehe ich mit ihrem späteren Ehemann hätte seine und ihre Familien arrangiert. Ihre Familien seien nicht gegen die Ehe gewesen. Dies sei im Iran nicht möglich, da die Familie darüber entscheide, wen eine Frau heirate. Als sie - die Klägerin - dann erfahren habe, dass ihr Verlobter an Hepatitis C erkrankt sei, habe sie diesen nicht mehr heiraten wollen. Ihr Bruder habe dies aber verboten, da einer Verlobung in ihrem Kulturkreis schon eine feste Bindung darstelle und man von dieser nicht zurücktreten könne. Sie habe bei ihrem ersten Aufenthalt in der Bundesrepublik über ein Foto ihrer iranischen ID Card auf ihrem Handy verfügt. Damit habe sie sich an die Ausländerbehörde gewandt, die wiederum dafür sorgte, dass ihr durch die Botschaft des Irans in Berlin ein Laissez-faire Dokument zur Einreise in den Iran ausgestellt worden sei. Sie sei dann von Frankfurt über die Ukraine nach T. geflogen. Dort sei sie bei ihrer Ankunft verhaftet und ihr das Laissez-faire Dokument abgenommen worden. Im Iran habe sie neue Personaldokumente beantragen wollen, dies habe man aber abgelehnt, da das Foto ihrer iranischen ID Card hierfür zu unscharf gewesen sei. Ihr Handy, auf dem sich das Foto befand, sei dann später auf ihrem Reiseweg nach Deutschland funktionsunfähig geworden. Während ihres Aufenthaltes im Iran habe sie nur wenig telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter gehabt. Dieser habe ihr gesagt, dass ihr Bruder keinen Kontakt zu ihr wünsche und auch der Mutter den Kontakt zu ihr verboten habe. Er werde sie in „Stücke zerreißen“, sollte er sie im Iran finden. Ihre Mutter habe ihr auch gesagt, sie könne ihr nicht mehr helfen, da sie eine alte Frau sei und über keine finanziellen Hilfsmittel verfüge. Ihre Ausreise habe sie mithilfe ihrer Mutter finanziert, die dem beauftragten Schlepper ca. 2 Millionen Toman überwiesen habe. In der Türkei habe sie dann als Haushälterin gearbeitet und sich damit die weitere Flucht finanziert. Der Schlepper habe sie dann verabredungsgemäß über das Mittelmeer gebracht. Von Griechenland wollte sie dann wieder in die Bundesrepublik reisen, da sie hier bereits einen Asylantrag gestellt und sie die Hoffnung gehabt habe, dass ihre Familie ihr aufgrund ihres Verhaltens und eines erfolgreichen Lebens in der Bundesrepublik verzeihen werde. Im Iran dürften Frauen weder protestieren noch sich ihre Kleidung selber aussuchen. Die Familie würde selbst darüber bestimmen, was Frauen essen dürften. Sie wolle in Deutschland unabhängig leben und ihre Entscheidung selber treffen. Sie möchte ihrer Familie dadurch zeigen, dass sie kein schlechter Mensch sei. Sie gehe nicht davon aus, dass die iranischen Sicherheitskräfte sie von ihrem Bruder beschützen würden, da sich diese generell zurückhielten, wenn der Stamm der Familie eine Entscheidung zu einer Frau getroffen habe. Darüber hinaus habe sie sich für die Kurdistan Freedom Party engagiert und habe aus diesem Grund eine Bestrafung im Iran zu befürchten. Weiter nehme sie seit Januar 2018 regelmäßig an Gottesdiensten der katholischen Gemeinde B. teil und habe den islamischen Glauben vollständig abgelegt. Auch leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Episode. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Februar 2017 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihr internationalen Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides entgegen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.