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Urteil

7 A 672/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der 2002 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit und begehrt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Nach eigenen Angaben reiste der Kläger Mitte September 2015 mit einem Cousin in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 12.05.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter beschränkt auf internationalen Schutz. Bei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26.09.2016 führte der Kläger aus, dass in seiner Heimatstadt Aleppo Krieg herrsche. Er habe seine Heimat wegen des Krieges und der Zerstörung seiner Schule verlassen. 3 Mit Bescheid vom 28.09.2016 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Im Übrigen wurde der Asylantrag mit der Begründung abgelehnt, aus dem Vortrag des Klägers sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Der Kläger sei vor seiner Ausreise keiner konkreten, individuellen Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen. 4 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 13.10.2016 Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, dass ihm im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe, da Flüchtlingen bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland generell und unterschiedslos eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werde. Zudem drohe ihm eine Reflexverfolgung, da sich mehrere Cousins durch Flucht in das Ausland der Einziehung zum Wehrdienst entzogen hätten. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.09.2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zu zuerkennen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 28.09.2016 entgegen. 10 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel zum Herkunftsland Syrien waren Gegenstand der Entscheidung des Gerichts. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage ist unbegründet. 12 Die Versagung der Flüchtlingsanerkennung mit dem Bescheid der Beklagten vom 28.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Ein solcher ergibt sich weder aus einer asylrechtlich relevanten Vorverfolgung des Klägers in Syrien noch aus der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung sowie des Aufenthaltes im westlichen Ausland. 13 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Regelungen des § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 8 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundliegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung sowie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V .m. § 3 b AsylG) und den Verfolgungshandlungen muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG). Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist daher zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unterscheiden. Bei der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Verknüpfung zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen ist es unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). 14 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris). Für die Verfolgungsprognose gilt beim Flüchtlingsschutz der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a. a. O.). 15 Dieser Maßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist aber ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltig Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht. Ob sich der Ausländer im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung - frühere Handlungen und Bedrohung wiederholten sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland - berufen kann bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris). Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A -, juris). 16 Gemessen an diesen Grundsätzen droht dem Kläger im Falle einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. 17 Der Kläger ist nicht bereits aufgrund erlittener oder unmittelbar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung aus Syrien ausgereist. Der Kläger gab bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt an, Syrien wegen des Krieges in seiner Heimatstadt Aleppo und der Zerstörung seiner Schule verlassen zu haben. Allein der Umstand, dass der Kläger aus Aleppo stammt, dessen Ostteil bis zur Einnahme durch die Regierungstruppen im Dezember 2016 seit 2012 von islamistischen Rebellengruppen dominiert worden war, begründet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung durch staatliche syrische Stellen (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017). Der Kläger hat auch keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung ermöglichen. Die Schilderungen begründen daher mangels individueller, in der Person des Klägers bestehender Verfolgungsgründe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG und mangels gezielter ausgrenzender beachtlicher Rechtsverletzungen in Anknüpfung an asyl- und flüchtlingsrelevante Merkmale keine politische Verfolgung. 18 Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe im Sinne von § 28 Abs. 1a AsylG). 19 Der in jüngerer Zeit ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung lässt sich übereinstimmend entnehmen, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für jeden Asylbewerber aus Syrien, insbesondere wegen einer illegalen Ausreise, der erfolgten Asylantragstellung, seinem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland, der Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben und/oder eine Abstammung aus einer Region, die von regierungsfeindlichen Gruppen gehalten wird bzw. wurde, nicht besteht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.02.2018 - 2 LB 1789/17 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.01.2018 – 1 A 10714/17 -; OVG Hamburg, Urt. v. 11.01.2018 – 1 Bf 81/17.A -; OVG C-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 22.11.2017 – OVG 3 B 12.17 -; OVG Saarland, Urt. v. 17.10.2017 - 2 A 365/17 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A -; BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30338 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.11.2016 – 3 LB 17/16 -; jeweils zitiert nach juris). 20 Es bedarf keiner Beurteilung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung eines jeden rückkehrenden Asylbewerbers durch den syrischen Staat bei dessen Einreise, denn jedenfalls fehlt die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Voraussetzung einer solchen Verknüpfung ist, dass gerade dem Kläger gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ein entsprechendes Merkmal von den syrischen Behörden zumindest zugeschrieben wird. Es gibt jedoch keine zureichenden tatsächlichen Erkenntnisse dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden danach letztlich jeden Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der Opposition zurechnen. Eine solche Annahme erscheint sogar lebensfremd. Aufgrund der ca. fünf Millionen Flüchtlinge ist auch dem syrischen Staat bekannt, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft zum Regime, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen hat (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 17.10.2017, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.02.2017, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.11.2016, a.a.O.). 21 Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 18.07.2012 (Az. 3 L 147/12, zitiert nach juris), wonach davon auszugehen sei, dass der syrische Staat bei sämtlichen aus Syrien (illegal) ausgereisten Personen, die sich länger im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, dieses Verhalten unterschiedslos als politische Verfolgung werte, da es an eine unterstellte politische Gegnerschaft - oder jedenfalls eine besondere Nähe zur politischen Gegnern - anknüpfe. Wegen wesentlicher Veränderungen der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in Syrien hält der Senat an dieser Rechtsprechung deshalb nicht mehr fest und sieht die Entscheidung des Senats vom 18.07.2012 als überholt an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, u.a. Beschl. v. 24.03.2017 – 3 L 209/16 -). 22 Auch die vorliegenden Erkenntnisse zur Behandlung von Personen, die bis zum Abschiebungsstopp im Jahr 2011 nach Syrien abgeschoben worden sind, zur umfassenden Beobachtung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland durch die verschiedenen syrischen Geheimdienste, zur Eskalation der innenpolitischen Situation seit März 2011 und zum Umgang der syrischen Behörden mit Personen in Syrien, insbesondere seit Beginn des Jahres 2012, die aus ihrer Sicht verdächtig sind, die Opposition zu unterstützen, lassen nicht mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass jeder Schutzsuchende aus Syrien, der illegal aus Syrien ausgereist ist, sich länger im westlichen Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt hat, wegen regierungsfeindlicher Überzeugung eine politische Verfolgung droht (dazu ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016, a.a.O.). 23 Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 11.01.2018 zur Frage der drohenden politischen Verfolgung von syrischen Schutzsuchenden hierzu ausgeführt (Rdnr. 56 f.): 24 „Dass Rückkehrer (gegenwärtig nur aus dem arabischen Raum, zu dem noch Flugverbindungen bestehen) am Flughafen von Damaskus und ggfls. Latakia intensiven Kontrollen ausgesetzt werden und dass Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gegen das Assad-Regime eingestellt sind oder sich oppositionell betätigt haben, den Flughafen nicht wie beabsichtigt wieder verlassen können und ihnen Folter und schlimmste Misshandlungen drohen, wird allgemein angenommen und dürfte hinreichend gesichert sein (vgl. Amnesty International - AI -, Report 2017, Syrien, v. 19.2.2017, G 16/17; AI, Human Slaughterhouse, v. Februar 2017, G 15/17; AI, It breaks the human – torture, disease and death in Syria’s prisons, v. August 2016, G 13/16; Human Rights Watch – HRW -: Syrien: Die Geschichten hinter den Fotos getöteter Gefangener - Opfer auf den „Ceasar“-Fotos -, Dezember 2015, G 21/16; ECCHR, Sondernewsletter Menschenrechtsverbrechen in Syrien, Teil I: Folter unter Assad, Strafanzeige in Deutschland gegen hochrangige Angehörige der syrischen Geheimdienste, Oktober 2017, G 48/17; ECCHR, Portraits, Strafanzeige von syrischen Folterüberlebenden zu Folter durch Syriens Luftwaffengeheimdienst, November 2017, G 47/17). 25 Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dem Kläger im Hinblick auf seine Ausreise, die erfolgte Asylantragstellung, seinen längeren Aufenthalt im westlichen Ausland, seine Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben und/oder seine Abstammung aus einer Region, die von regierungsfeindlichen Gruppen gehalten wird (hier: Qunaitra), bei Rückkehr nach Syrien eine (Verfolgungs-)Handlung i.S.d. § 3a AsylG - hier: Befragung mit der konkreten Gefahr einer Verhaftung und/oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung - beachtlich wahrscheinlich droht … 26 Dem Senat liegt keine hinreichend dichte Erkenntnislage vor, auf die die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Verfolgungshandlung gestützt werden könnte. Über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien liegen dem UNHCR (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, von Februar 2017, deutsche Übersetzung von April 2017, G 7/17, S. 5) „kaum konkrete Informationen“ vor. Dem Auswärtigen Amt (Auskunft v. 2.1.2017 an VG Düsseldorf, zu 5 K 7221/16.A, Az.: 508-9-516.80/48840, 2017/2; v. 7.11.2016 an das OVG Schleswig, 2016/4) liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass unverfolgt Ausgereiste nach Rückkehr systematisch befragt werden. 27 Der UNHCR (April 2017, G 7/17, S. 15 ff.) sieht Personen, die aus einem Ort stammen, der in einem Gebiet liegt, das sich derzeit oder vormals unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen befindet oder befand, in der Gefahr, Opfer von Verfolgung durch das Assad-Regime zu werden. Die dort benannten Referenzfälle (vgl. Fn. 75, 78 - 83) beziehen sich überwiegend auf Angriffe auf die Zivilbevölkerung im Rahmen von Rückeroberungen von Gebieten durch die Regierungstruppen - wie z.B. die Angriffe auf die Zivilbevölkerung in Ost-Aleppo oder Ar Raqqah während der Belagerung -, auf die Rückführung von Bevölkerung aus belagerten Gebieten aus von Regierungstruppen eingenommenen Nachbarorten sowie auf Personen, die regierungsfeindlichen Gruppen Schutz geboten oder die Informationen über regierungsfeindliche Personen haben könnten, etwa im Rahmen von Verhaftungswellen unmittelbar nach der Rückeroberung von Gebieten durch die Regierungstruppen. In einer ähnlichen Situation befindet sich der ins Ausland geflüchteten Kläger, der sich seit ca. 2 Jahre außerhalb Syriens aufhält, nicht. Gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung allein in Anknüpfung an den sunnitischen Glauben sowie die Herkunft aus einer Region, die von regierungsfeindlichen Gruppen gehalten wird, spricht auch die Vielzahl von Binnenvertriebenen. Bei Beginn des Bürgerkrieges waren ca. drei Viertel der syrischen Bevölkerung sunnitischen Glaubens (AA, Lagebericht vom 27.9.2010, 2010/4). Angesichts dessen dürfte eine Vielzahl der 6,3 Millionen binnenvertriebenen Syrer (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, update V, HCR/PC/SYR/17/01, November 2017, G 35/17, S. 7) sunnitischen Glaubens sein und ursprünglich aus Regionen stammen, die derzeit oder zeitweise während des Bürgerkrieges in der Hand regierungsfeindlicher Gruppen sind bzw. waren. Von diesen sind im 1. Halbjahr 2017 ca. 440.000 in ehemals von regierungsfeindlichen Gruppen gehaltene Gebiete zurückgekehrt, insbesondere nach Aleppo, Hama, Homs und Damaskus (UNHCR, „UNHCR meldet Anstieg bei Rückkehrern nach Syrien“, v. 30.6.2017, G 21/17, S. 2). 28 Zweifel an einer Verfolgung von aus dem Ausland zurückkehrenden Asylbewerbern sunnitischen Glaubens, die aus Gebieten stammen, die derzeit oder ehemals unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen oder standen, ergeben sich zudem angesichts der ständig gestiegenen Zahl - derzeit insgesamt ca. 6,4 Millionen - der in den letzten Jahren aus Syrien Geflohenen (Ende 2011: 19.900; Ende 2012: rund 728.000; Ende 2015: rund 4.800.000; zitiert nach OVG Lüneburg, Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris Rn. 44; Ende 2017 - rund 5,44 Mio. in die Nachbarstaaten der Region und zusätzlich ca. 1 Mio. in Staaten des westlichen Europas, vgl. UNHCR, Syria, Regional Refugee Response, abgerufen am 13.12.2017, G 36/17). Dies ist mehr als ein Viertel der Bevölkerung von rd. 22 Millionen Einwohnern Syriens bei Beginn des Bürgerkrieges (vgl. AA, Länderinformation Syrien, August 2016, 2016/1). Auf die weit überwiegende Zahl der ins Ausland Geflüchteten werden die oben genannten Kriterien zutreffen. 29 Des Weiteren ergeben sich Zweifel an einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung jedes Rückkehrers bzw. einer beachtlichen Größenordnung von Rückkehrern aus der nicht geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem Ausland. So sollen im August 2015 mehrere tausend Personen über die syrisch-jordanische Grenze zurückgekehrt sein und im Juli 2015 rd. 2300 aus dem Irak (vgl. SFH, Syrien: Rückkehr, v. 21.3.2017, G 5/17, S. 4; DOI, v. 22.2.2017, G 1/17; DOI, Auskunft an VGH Kassel v. 1.2.2017, G 6/17, S. 1). Andere Berichte (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada - IRB -, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, v. 19.01.2016, G 5/16, S. 2 - zitiert nach der deutschen Übersetzung -) gehen davon aus, dass „Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisen, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen“. Nach Angaben des UNHCR (v. 30.6.2017, G 21/17) sind seit 2015 insgesamt 260.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt, davon die meisten aus der Türkei in den Norden Syriens; im 1. Halbjahr 2017 sind 31.000 Syrer aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt. Die vielfach beobachtete Land-Einreise über die Staatsgrenzen (u.a. aus Jordanien, Irak, Türkei) lässt zwar keine zwingenden Rückschlüsse auf die Umstände einer Einreise über den für Rückkehrer derzeit vor allem in Betracht zu ziehenden Flughafen Damaskus, ggfls. auch den Flughafen Latakia (vgl. SFH v. 21.3.2017, G 5/17, S. 6) zu, sie zeigt aber, dass diese Personen trotz der vorherigen Flucht das Risiko einer Rückkehr auf sich genommen haben. 30 Das Auswärtige Amt (v. 2.1.2017, 2017/2) führt ebenfalls aus, dass ihm Fälle bekannt sind, in denen syrische Staatsangehörige nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Bundesgebiet für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt sind.“ 31 Der Einzelrichter schließt sich unter Würdigung der Erkenntnisse dieser Wertung an und macht sich diese zu Eigen. An dieser Einschätzung vermag auch die Auskunft des UNHCR aus November 2015 (4. aktualisierte Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“) nichts ändern, wonach zu den „Auswirkungen von Konflikt und Gewalt auf die Zivilbevölkerung in Syrien“ davon berichtet wird, dass die Regierung „Zivilisten, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, bestraft und das Leben in Gebieten unter ihrer Kontrolle für sie unerträglich macht und es zur umfassenden Politik der Regierung gehöre, „Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihre Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das als regierungsfeindlich und/oder als Unterstützer oppositioneller bewaffneter Gruppen betrachtet wird, ins Visier zu nehmen“. Unter dem Stichwort „Risikoprofile“ lässt sich demselben Erkenntnismittel jedoch ebenfalls entnehmen, dass Personen wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen, wenn sie einem oder mehreren der in den Erwägungen angeführten Risikoprofile zuzuordnen seien. Dazu gehören etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen. Hier führt der UNHCR verschiedene Beispiele wie etwa „Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte“ auf. Nicht genannt werden in diesem Zusammenhang aber Personen, die illegal aus Syrien ausgereist, sich länger im westlichen Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.03.2017, a. a. O.). Somit gehört auch nach diesem Erkenntnismittel dieser Personenkreis nicht zwingend zu einer besonders gefährdeten Personengruppe. 32 Zudem weisen die seitens des UNHCR veröffentlichten „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V“ vom November 2017 im Vergleich zur vorangegangenen Fassung eine Reihe von Änderungen auf. Der Zugehörigkeit zu den dort benannten Risikogruppen indiziert danach zwar nach wie vor die Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person internationalen Schutz benötigt; dies wird jedoch für fast alle dort aufgeführten Risikogruppen nunmehr ausdrücklich durch die Worte relativiert: „depending on the individual circumstances of the case“ (jeweils am Ende der Zusammenfassung zu jeder Risikogruppe aufgeführt; diese Einschränkung fehlt wegen der gesondert zu betrachtenden rechtlichen Situation nur bei den palästinensischen Flüchtlingen, Risikogruppe 13). Es ist daher nicht angezeigt, die Annahme einer politischen Verfolgung allein auf die pauschale Zuordnung zu einer oder mehreren der vom UNHCR aufgeführten Risikoprofile zu stützen, zumal ohne Rücksicht auf die Frage, in welches Umfeld der Betroffene hypothetisch zurückkehren müsste. 33 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Äußerungen des syrischen Brigadegenerals Issam Zahreddine, welcher am 11.09.2017 in einem Interview in Bezug auf ins Ausland geflüchtete Syrer gesagt haben soll: „Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen.“ Diese Aussage hatte Zahreddine am 12.09.2017 allerdings dahingehend klargestellt, dass er mit seiner Aussage lediglich diejenigen gemeint habe, die sich dem IS angeschlossen hätten und Gräueltaten an syrischen Soldaten verübt hätten und ergänzt: „Mitbürger, die ins Ausland gegangen sind, sind herzlich eingeladen zurückzukehren“. Zahreddine war aufgrund des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2017/1754 des Rates der Europäischen vom 17.07.2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Syrien, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen worden. Zahreddine wurde am 18.10.2017 bei den Kämpfen gegen den IS in Deir Ezzor getötet, als sein Fahrzeug eine Landmine überfuhr, welche von Angehörigen des IS installiert worden war (vgl. zum Vorgehenden: www.newsweek.com/top-syrian-army-commander-killed-battle-against-isis-deir-ezzor-687902). 34 Unter Berücksichtigung aller dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel fehlt es daher an der für eine Flüchtlingsanerkennung notwendigen Verknüpfung zwischen der befürchteten, in der Gefahr von willkürlicher Verhaftung, Folter oder Misshandlung anlässlich von Befragungen bei der Einreise möglicherweise bestehenden Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. 35 Aufgrund des Alters des Klägers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) von 15 Jahren droht diesem bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Wehrdienst zur syrischen Armee und damit bereits deshalb schon keine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG. 36 Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln zu dem Thema der Einberufung zum Wehrdienst lässt sich folgendes entnehmen: Der Militärdienst ist in Syrien verpflichtend für alle syrischen Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren. Dabei erhalten die Männer mittels eines Einberufungsbescheides die Aufforderung zum Wehrdienst (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 02.01.2017; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report: SYRIA: MILITARY SERVICE, NATIONAL DEFENSE FORCES, ARMED GROUPS SUPPORTING SYRIAN REGIME AND ARMED OPPOSITION, Stand: August 2016; Danish Refugee Council: SYRIA – Update on Military Service, Mandators Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, Stand: September 2015). Von dieser Wehrpflicht gibt es Ausnahmen und Befreiungen, die weiterhin Anwendung finden. So erfolgt eine Befreiung vom Militärdienst aus medizinischen Gründen oder wegen einer Behinderung oder wenn jemand der einzige Sohn der Familie ist. Studenten können eine Rückstellung erhalten und ihr Wehrdienst wird während des Studiums verschoben. Nach dem Dekret Nr. 33 ist es auch möglich, sich durch die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 8000,- $ vom Wehrdienst befreien zu lassen (vgl. Danish Refugee Council, a .a. O). Alle Männer erhalten ein Wehrbuch, bevor sie einberufen werden. Sobald jemand seinen Dienst aufnimmt, reicht er sein Wehrbuch und seinen zivilen Ausweis ein und erhält für die Dauer des Dienstes einen Militärausweis (vgl. Finnish Immigration Service, a. a. O.). Eine der vom finnischen Immigrationsdienst befragten Quellen gab an, dass junge Männer auch an Kontrollpunkten (check-points) rekrutiert würden, dass es aber 2013 und 2014 im Vergleich zu heute mehr solcher Stellen gegeben habe, die die Männer direkt zum Militär rekrutiert hätten. Dies sei eine Ausnahme gewesen, weil zu dieser Zeit eine militärische Notwendigkeit hierzu bestanden hätte. Trotz der Kontrollpunkte könnten die Männer noch immer bis zu einem gewissen Ausmaß in Syrien umher reisen, sofern sie in der Lage seien, den Checkpoints auszuweichen (vgl. Finnish Immigration Service, a. a. O.). Eine westliche Botschaft gab gegenüber dem Integrationsdienst an, dass die Einberufung nicht auf jeden Mann im wehrfähigen Alter abziele, denn das Regime möchte verhindern, dass alle außer Landes fliehen (vgl. wie vor). 37 Sobald jemand zur Einberufung fällig ist und nicht bei dem Rekrutierungsbüro vorspricht, wird sein Name auf eine Liste gesetzt, die vom Wehrbüro erstellt und an die Armeekontrollstellen im Land wie auch an den Landesgrenzen verteilt wird. Junge Männer müssen an den Regierungs-Checkpoints ihre Militärbücher vorzeigen, um diese passieren zu können. Ein vom Dänischen Flüchtlingsrat befragter Mitarbeiter der Organisation Human Rights Watch gab an, dass die Checkpoints unterschiedlich seien und dass die Regierung nicht an allen Kontrollstellen nach Fahnenflüchtigen suche. Eine andere Menschenrechtsorganisation teilte mit, dass vielmehr vornehmlich nach Leuten aus politischen Gründen gesucht würde und dass die Listen nur die Namen derjenigen enthielten, die in dem bestimmten Gebiet leben. Alle Informanten des Danish Refugee Council stimmten darin überein, dass auch die Möglichkeit bestehe, dass der Betreffende, dessen Name auf der Liste geführt würde, sich seinen Weg durch die Kontrollstellen durch Bestechung ebnen könne (vgl. Danish Refugee Council, a. a. O.). Den Angaben eines Mitarbeiters der Heinrich-Böll-Stiftung ist mit dem Bericht des Finish Immigration Service zu entnehmen, dass die Namen von Fahnenflüchtigen und Deserteuren für gewöhnlich auch aufgelistet werden; dies erfolge aber nur für die Dauer eines Jahres und wenn die staatlichen Stellen nichts von dem Betreffenden hören, nähmen sie an, dass dieser tot sei (vgl. Finnish Immigration Service, a. a. O.). Wenn jemand sich seiner konkreten Einberufung entzieht und er an den Kontrollstellen oder sonst von staatlichen Sicherheitskräften aufgegriffen wird, drohen ihm Haft und menschenunwürdige Behandlung bis hin zu Folter und Tod (vgl. insoweit Danish Refugee Council und Finnish Immigration Service, jeweils a. a. O.). 38 Zur Rekrutierung von Minderjährigen gibt der Dänische Flüchtlingsrat in seinem Bericht an, dass eine seiner Quellen unter Bezugnahme auf entsprechende Berichte angegeben habe, dass wegen des Bedarfs an Männern durch die syrische Armee auch Jugendliche vor dem 18. Lebensjahr rekrutiert würden. Diese Annahme wurde hingegen von einer weiteren Quelle, einem westlichen Botschafter, nicht bestätigt, welcher verneint hat, von solchen Fällen gehört zu haben, wobei sich nach seiner Ansicht junge Männer zwischen 16 und 18 Jahren freiwillig zum Wehrdienst melden könnten (vgl. Danish Refugee Council, a.a.O.), wobei diese dann in ihrem Heimatgebiet dienen würden (vgl. Finnish Immigration Service, a.a.O.). Unter Berufung auf die Untersuchungskommission des UN - Menschenrechtsrates zu Syrien berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe, dass Volkskomitees und Milizen der National Defence Forces Minderjährige rekrutieren und diese ohne militärisches Training in den Kampf schicken würden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, vom 23.03.2017). Aus dem gleichen Bericht geht hervor, dass die syrische Regierung Kinder zwischen 6 und 13 Jahren als Informanten einsetze und in den ersten Jahren des Krieges die meisten Kinder, die von bewaffneten oppositionellen Gruppen rekrutiert worden seien, im Alter zwischen 15 und 17 Jahren gewesen seien. Ebenso würden seit 2014 alle diese Gruppen immer jüngere Kinder rekrutieren, einige wären sogar erst 7 Jahre alt gewesen. Diese Angaben decken sich mit einer Auskunft des Austrian Center for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), wonach sich aus den verfügbaren Berichten übereinstimmend ergäbe, dass die syrischen Rebellengruppen, insbesondere vormals bestehende al – Nusra-Front und der IS, in der Vergangenheit und zum Teil noch heute Kinder ab einem Alter von 14 und 15 Jahren, vereinzelt auch ab 13 Jahren zwangsweise zu Kampfhandlungen oder zum Dienst an den Checkpoints heranziehen (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 25.11.2016 - 9 A 624/16 - unter Bezugnahme auf ACCORD, Anfragebeantwortung zur Rekrutierung von Minderjährigen, 22.06.2016, S. 4 f., abrufbar unter: http://www.ecoi.net/local_link/325792/465709_de.html). 39 Auch die Fact-Finding-Mission des Dänischen Flüchtlingsrates, welche im März und April 2017 durchgeführt worden war, kommt nicht zu anderen Ergebnissen (Danish Refugee Council, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017). Danach würden Minderjährige unter 18 Jahren nicht zum Militärdienst herangezogen werden, was im Einzelfall nicht ausschließe, dass Minderjährige als Freiwillige in Unterstützungseinheiten dienen würden.Nach den Erkenntnissen des Dänischen Flüchtlingsrates setze die syrische Armee in der derzeitigen Phase des Konfliktes ferner auf eine Mischung aus Eliteeinheiten, loyalen Milizen und ausländischen Einheiten (namentlich die Iranischen Revolutionsgarden, schiitische afghanische und irakische Milizen sowie die libanesische Hizbollah). Syrische Armeeeinheiten, in denen Wehrpflichtige eingesetzt werden, spielten in den aktuellen Kampfhandlungen allenfalls eine untergeordnete Rolle. Viele Wehrpflichtige werden für Verwaltungsaufgaben sowie in Versorgungseinheiten und Wachdiensten eingesetzt. 40 Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist der Kläger erst 15 Jahre alt und somit noch nicht im wehrpflichtigen Alter. Da sich aus den Erkenntnisquellen - wie dargelegt - ergibt, dass das System der Einberufung zur Wehrpflicht in Syrien weiterhin besteht, ist davon auszugehen, dass der Kläger erst nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters einberufen werden würde. Eine systematische Zwangsrekrutierung von Minderjährigen seitens der syrischen Armee lässt sich den Erkenntnismitteln hingegen nicht entnehmen so dass auch im Fall des Klägers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer solchen Zwangsrekrutierung vor Erreichen des wehrpflichtigen Alters gerechnet werden muss. 41 Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für den Kläger ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. Reflexverfolgung (Sippenhaft), da sich nach seinen Schilderungen einige seiner Cousins dem Wehrdienst in Syrien entzogen hätten und sich derzeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten würden. Zwar findet sich in einer Reihe Erkenntnismitteln die generelle Aussage, dass Berichte vorlägen, wonach Familienangehörige von Gesuchten verhaftet werden, um Druck auszuüben, dass sich die Gesuchten den Behörden stellen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 25.01.2017; Deutsche Botschaft Beirut, Auskunft vom 03.02.2016). Hier wird teilweise auch ausdrücklich ein Zusammenhang zu wehrflüchtigen Angehörigen hergestellt. Eine nachvollziehbare quantitative Beurteilung bzw. Einschätzung erfolgt aber in diesen Unterlagen nicht. Sämtliche Einzelfälle werden vielmehr dadurch charakterisiert, dass die Angehörigen in irgendeiner Weise - durchaus nicht nur in exponierter Weise - als Gegner des herrschenden Regimes in Erscheinung getreten waren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 – A 11 S 710/17 –, juris), was aber beim Kläger – wie oben ausgeführt - gerade nicht der Fall war. 42 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.