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Beschluss

8 B 455/17

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abschiebungsanordnung nach Kroatien wegen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung ist vorläufig vollziehbar; der Antrag auf Wiederherstellung aufschiebender Wirkung blieb erfolglos. • Für den vorläufigen Rechtsschutz bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel im kroatischen Asyl- oder Unterbringungssystem, die eine Überstellung unzulässig machen könnten. • Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte sowie der EuGH bestätigen die Dublin-Zuständigkeit Kroatiens in der einschlägigen Fallgruppe.
Entscheidungsgründe
Abschiebung nach Kroatien wegen Dublin-Zuständigkeit vorläufig zulässig • Die Abschiebungsanordnung nach Kroatien wegen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung ist vorläufig vollziehbar; der Antrag auf Wiederherstellung aufschiebender Wirkung blieb erfolglos. • Für den vorläufigen Rechtsschutz bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel im kroatischen Asyl- oder Unterbringungssystem, die eine Überstellung unzulässig machen könnten. • Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte sowie der EuGH bestätigen die Dublin-Zuständigkeit Kroatiens in der einschlägigen Fallgruppe. Der Antragsteller stellte einen Asylantrag, gegen den die zuständige Behörde am 26.10.2017 mit Bescheid nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Unzulässigkeit feststellte und die Abschiebung nach Kroatien anordnete, weil Kroatien nach Dublin zuständig sei. Der Antragsteller suchte im vorläufigen Rechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung. Das Gericht prüfte, ob für eine Abweisung der Überstellung wegen systemischer Mängel in Kroatien Anhaltspunkte vorlägen. Recherchen ergaben keine verwertbaren Hinweise von UNHCR, Amnesty oder anderen Organisationen zu solchen systemischen Mängeln in Kroatien. Die Gerichtsentscheidung berücksichtigt zudem einschlägige Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und ein Urteil des EuGH vom 26.07.2017, wonach Kroatien zuständig bleibt. • Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus; es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung zentraler Anforderungen des EU-Flüchtlingsrechts durch Kroatien vor. • Systemische Mängel im Asyl- oder Unterbringungssystem eines Rücküberstellungsstaates sind für eine Unzulässigkeit der Überstellung darzulegen; in concreto fanden sich keine belastbaren Informationen in einschlägigen Datenbanken oder bei internationalen Organisationen. • Die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte nimmt durchweg die EU-Konformität Kroatiens an und verneint ein deutsches Selbsteintrittsrecht; das Gericht schließt sich dieser Linie an. • Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Kroatien nach den Dublin-Vorschriften zuständig bleibt, auch in Zeiten verstärkter Migration, sodass ein generelles Durchwinken in andere Staaten nicht zulässig ist. • Soweit für die Entscheidung erforderlich, wird auf die detaillierten Ausführungen im Bescheid der Behörde (§ 77 Abs. 2 AsylG) Bezug genommen. Der Eilantrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, wurde abgelehnt. Die Abschiebung nach Kroatien bleibt vorläufig vollziehbar, weil keine konkreten Hinweise auf systemische Mängel im kroatischen Asyl- oder Unterbringungssystem vorliegen und die Interessenabwägung des vorläufigen Rechtsschutzes zulasten des Antragstellers ausfällt. Die Entscheidung stützt sich auf die einschlägige Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte und das Urteil des EuGH vom 26.07.2017 zur Zuständigkeit Kroatiens. Somit besteht kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Überstellung; die Verwaltungsbehörde durfte die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG feststellen und die Abschiebung anordnen.