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Beschluss

5 L 762/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:1029.5L762.20.00
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Leitsätze
1. Gerichtliche Auflagen an den Antragsgegner sind in Analogie zu § 80 Abs 5 S 4 VwGO auch im Falle der Ablehnung einer Aussetzungsentscheidung zulässig (h.M.).(Rn.25) 2. Zu einem Einzelfall (vulnerable Personen), in dem es gerichtlicher Maßgaben bedarf, um mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris) den gebotenen Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers an einem effektiven Rechtsschutz und dem staatlichen Vollzugsinteresse herzustellen.(Rn.25) 3. Zu der Frage, ob einer Überstellung nach Kroatien systemische Schwachstellen entgegenstehen.(Rn.36) 4. Einzelfall, in dem eine allgemeine Zusicherung nicht ausreicht, um die Rechte der Antragsteller aus Art 3 EMRK (juris: MRK) und Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) zu wahren.(Rn.55) 5. Zur Frage der gesicherten medizinischen Versorgung in Kroatien.(Rn.58) 6. Zur Frage einer Abschiebung in Corona-Riskoregionen.(Rn.60)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 761/20 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass 1. vor Durchführung der Abschiebung dem Antragsgegner eine konkret- individuelle Zusicherung Kroatiens des Inhalts vorliegen muss, dass a) Kroatien das Refoulement-Verbot ausdrücklich anerkennt und dessen effektive Gewährleistung in Bezug auf den Antragsteller ausdrücklich garantiert, b) dem Antragsteller bei der Übergabe an die kroatischen Behörden eine gesicherte angemessene Unterkunft und eine gesicherte ausreichende Verpflegung zur Verfügung steht, c) dem Antragsteller ohne Zeitverzug und unter Berücksichtigung seiner erhöhten individuellen Bedürfnisse eine gesicherte umfassende Gesundheitsversorgung zur Verfügung steht, die für den Antragsteller im Bedarfsfall namentlich auch eine gesicherte schmerztherapeutische, neurologische, neurochirurgische und neuroradiologische Versorgung einschließlich bildgebender Verfahren sowie eine psychologische und psychosoziale Versorgung umfasst, 2. der Antragsteller nicht in Landesteile Kroatiens abgeschoben wird, die im Zeitpunkt der Abschiebung vom Auswärtigen Amt hinsichtlich des Covid-19-Infekti-onsaufkommens als Risikogebiete eingestuft wurden. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gerichtliche Auflagen an den Antragsgegner sind in Analogie zu § 80 Abs 5 S 4 VwGO auch im Falle der Ablehnung einer Aussetzungsentscheidung zulässig (h.M.).(Rn.25) 2. Zu einem Einzelfall (vulnerable Personen), in dem es gerichtlicher Maßgaben bedarf, um mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris) den gebotenen Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers an einem effektiven Rechtsschutz und dem staatlichen Vollzugsinteresse herzustellen.(Rn.25) 3. Zu der Frage, ob einer Überstellung nach Kroatien systemische Schwachstellen entgegenstehen.(Rn.36) 4. Einzelfall, in dem eine allgemeine Zusicherung nicht ausreicht, um die Rechte der Antragsteller aus Art 3 EMRK (juris: MRK) und Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) zu wahren.(Rn.55) 5. Zur Frage der gesicherten medizinischen Versorgung in Kroatien.(Rn.58) 6. Zur Frage einer Abschiebung in Corona-Riskoregionen.(Rn.60) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 761/20 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass 1. vor Durchführung der Abschiebung dem Antragsgegner eine konkret- individuelle Zusicherung Kroatiens des Inhalts vorliegen muss, dass a) Kroatien das Refoulement-Verbot ausdrücklich anerkennt und dessen effektive Gewährleistung in Bezug auf den Antragsteller ausdrücklich garantiert, b) dem Antragsteller bei der Übergabe an die kroatischen Behörden eine gesicherte angemessene Unterkunft und eine gesicherte ausreichende Verpflegung zur Verfügung steht, c) dem Antragsteller ohne Zeitverzug und unter Berücksichtigung seiner erhöhten individuellen Bedürfnisse eine gesicherte umfassende Gesundheitsversorgung zur Verfügung steht, die für den Antragsteller im Bedarfsfall namentlich auch eine gesicherte schmerztherapeutische, neurologische, neurochirurgische und neuroradiologische Versorgung einschließlich bildgebender Verfahren sowie eine psychologische und psychosoziale Versorgung umfasst, 2. der Antragsteller nicht in Landesteile Kroatiens abgeschoben wird, die im Zeitpunkt der Abschiebung vom Auswärtigen Amt hinsichtlich des Covid-19-Infekti-onsaufkommens als Risikogebiete eingestuft wurden. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. I. Der ... Jahre alte und verheiratete Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste nach seinen Angaben am ...2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldete sich am gleichen Tag als Asylsuchender und stellte am ...2020 unter Vorlage eines syrischen Reisepasses einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Antragsgegnerin. Eine Eurodac-Recherche des Bundesamtes ergab, dass der Antragsteller am ...2019 in Österreich sowie am ...2020 und am ...2020 in Kroatien (...) aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am ...2020 führte das Bundesamt das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags (§ 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Dabei gab der Antragsteller u.a. an, er habe zwei Brüder in Deutschland (geb. ... bzw. ...). Er sei über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Österreich, Kroatien und Bosnien-Herzegowina nach Deutschland gereist, wo er am ...2020 eingereist sei; die Reise habe ca. 16 Monate gedauert. In die EU sei er erstmals am ...2019 über Griechenland eingereist, wo er sich zwei Monate und 10 Tage aufgehalten habe. Seitdem habe er sich in Bosnien-Herzegowina aufgehalten. Internationalen Schutz habe er am ...2019 in Österreich beantragt, wo ihm am gleichen Tag Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt habe. In einem sonstigen Drittstaat habe er sich nach Verlassen seines Heimatlandes nicht länger als drei Monate aufgehalten. Am ...2020 erfolgte die persönliche Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG). Dabei führte der Antragsteller aus, die Erkenntnisse des Bundesamtes hinsichtlich Österreich und Kroatien seien korrekt, allerdings habe er in Kroatien keinen Asylantrag gestellt. Er sei von Österreich nach Kroatien abgeschoben worden und von Kroatien nach Bosnien. Er sei in Kroatien in Quarantäne gewesen. 5 ½ Monate nachdem er in Österreich angekommen sei, habe er eine Anhörung gehabt. Man habe ihm gesagt, dass er in Kroatien Fingerabdrücke abgegeben habe und lieber freiwillig nach Kroatien gehen solle, weil er sonst abgeschoben werde. 1 ½ Monate danach sei er aus einem Hotel nach Kroatien abgeschoben worden. Er sei in ... in einem Camp gewesen. Er sei ca. sieben Monate in Österreich gewesen und am ...2020 von dort durch die Polizei nach Kroatien abgeschoben worden. Hierzu legte der Antragsteller Kopie der ersten Seite eines Bescheids des österreichischen Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) vor, wonach sein Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Kroatiens als unzulässig zurückgewiesen wurde, gegen ihn die „Außerlandesbringung“ angeordnet und seine Abschiebung nach Kroatien als zulässig erklärt wurde.1Bl. 116 der BundesamtsakteBl. 116 der Bundesamtsakte Weiter führte er aus, er habe gegen die Entscheidung in Österreich geklagt und sei von einer Organisation namens „Menschenrechte“ vertreten worden, sei aber vor dem Ergebnis abgeschoben worden. Sein österreichischer Aufenthaltstitel sei von den dortigen Behörden eingezogen worden. Seine kroatischen Dokumente seien mit seinem Rucksack am ...2020 an der bosnisch-kroatischen Grenze gestohlen worden. Nach Deutschland habe er trotz der coronabedingt geschlossenen Grenzen einreisen können, weil er in Bosnien eine Person getroffen habe, die ihn und drei weitere Personen in einem Pkw nach Deutschland gebracht habe. Während der dreitägigen Reise seien sie in einer Box versteckt gewesen und hätten nur zur Toilette rauskönnen. Er wisse nicht, wie der Fahrer das geschafft habe. Auf Nachfrage gab er an, er erzähle die Wahrheit. Es sei ein mittelgroßer Pkw gewesen und es habe Boxen gegeben. Der Fahrer habe die Tür geöffnet und sie seien von hinten eingestiegen. Der Fahrer habe die Tür zugemacht, ab und zu hätten sie rausgehen können. Von unterwegs erinnere er sich an nichts. Es habe Bäume gegeben und es sei Nacht gewesen. Er sei nicht in einer Box sondern hinter den Waren gewesen. Bei den Waren habe es sich um Boxen gehandelt; damit meine er Kartons. Den Schlepper habe er in Kladoschia in Bosnien getroffen. Es sei ein Kurde namens ... gewesen und er habe 3.000.- $ bezahlt (zum Aussehen des Schleppers machte der Antragsteller nähere Angaben). Die anderen Mitreisenden kenne er nicht; sie hätten Arabisch und Kurdisch gesprochen und gesagt, dass sie nach Deutschland wollten. Sie seien psychisch belastet gewesen. Der Schlepper habe sogar seine Nummer von seinem Handy gelöscht. Weshalb er aus Kroatien nach Bosnien abgeschoben worden sei, wisse er nicht. In Kroatien, wo er ca. zwei Monate gewesen sei, habe er in einem Camp in der Hauptstadt gelebt. Er sei am ...2020 abgeschoben worden. Auf Nachfrage gibt er an, er sei am ...2020 abgeschoben worden. Sein Rucksack sei am Tag der Abschiebung gegen Mitternacht gestohlen worden. Die Behandlung in Kroatien sei schlecht. Die Kroaten hätten ihn zwei Mal nach Bosnien abgeschoben. Auf Frage nach Erkrankungen gab der Antragsteller an, er zittere und habe eine Narbe am Kopf. In ärztlicher Behandlung sei er deswegen nicht, er sei in Syrien in Behandlung gewesen. Ärztliche Atteste lägen ihm ebenfalls nicht vor, er sei in Syrien operiert worden. Es sei kein offizielles Krankenhaus gewesen. Medikamente seien nicht erforderlich. Zur Frage einer Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots wies er darauf hin, dass er hier zwei Brüder sowie Cousins und Onkel habe. Ebenfalls am ...2020 wurde der Antragsteller zu seinen Asylgründen angehört (§ 25 AsylG). Dabei gab er im Wesentlichen an, vor seiner Ausreise aus Syrien habe er mit seiner ... geborenen Ehefrau und seinem ... geborenen Sohn in ... im Haus seiner Eltern gelebt. Nach dem Ausbruch des Krieges habe er etwa 2 ½ Jahre in ... gelebt, sei aber vor seiner Ausreise zu dem Haus zurück und habe es renoviert; seine Eltern und seine Ehefrau lebten wieder im eigenen Haus. Er habe sein Haus am ...2019 verlassen. Er sei allein und mit Hilfe von Schleppern über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Österreich, Kroatien und Bosnien-Herzegowina sowie ihm unbekannte Länder nach Deutschland gereist.2siehe auch Stammblatt Reisewege, Bl. 101 der Bundesamtsaktesiehe auch Stammblatt Reisewege, Bl. 101 der Bundesamtsakte Nach Deutschland sei er am ...2020 über Frankfurt eingereist. Vor der Flucht habe er sich nie im Ausland aufgehalten. Er habe das Abitur in Landwirtschaft und von 2006 bis 2008 an einer privaten Universität in ... Landwirtschaft studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen. Danach habe er in einer Getränkefabrik gearbeitet und sich um die Elektrik gekümmert. Zuletzt habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Wehrdienst habe er von ... bis ... als Unteroffizier in ... bei den Minenräumern geleistet. Weiterhin machte der Antragsteller ausführliche Angaben zu seinen Fluchtgründen. Dabei gab er u.a. an, er habe von Anfang an nach Deutschland gewollt, weil er hier Verwandte habe. Er habe nach Kroatien sollen, weil er dort Fingerabdrücke abgegeben habe, was aber nicht passiert sei. Zur Frage einer Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots wies er erneut darauf hin, dass er hier zwei Brüder sowie Cousins und Onkel habe. Das Bundesamt richtete am ...2020 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien (nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO). Die kroatischen Behörden lehnten mit Schreiben vom ...2020 eine Übernahme ab (gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO): Obwohl man einem österreichischen Übernahmeersuchen vom ...2019 am ...2019 zugestimmt und Österreich zweimal eine Abschiebung angekündigt habe, sei der Antragsteller niemals nach Kroatien abgeschoben worden, ohne dass man irgendeine Nachricht von Österreich über eine Aussetzung der Abschiebung auf irgendeiner Grundlage erhalten habe, so dass man Österreich als seit dem ...2020 zuständigen Mitgliedstaat ansehe. Daraufhin richtete das Bundesamt noch am gleichen Tag ein Wiederaufnahmegesuch an Österreich (ebenfalls nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO). Die österreichischen Behörden lehnten ebenfalls noch am ...2020 eine Übernahme des Antragstellers ab: Der Antragsteller habe am ...2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, der nach der Übernahmeerklärung Kroatiens vom ...2019 negativ entschieden worden und in Rechtskraft erwachsen sei, so dass eine materielle Entscheidung nicht ergangen sei; der Antragsteller sei am ...2020 erfolgreich nach Kroatien transferiert worden und seither in Österreich nicht mehr in Erscheinung getreten, weshalb Kroatien als zuständiger Mitgliedstaat zu betrachten sei. Beigefügt waren Kopien der kroatischen Übernahmeerklärung vom ...2019 sowie eines Berichts der Landespolizeidirektion Niederösterreich über eine am ...2020 erfolgte Abschiebung des Antragstellers auf dem Luftweg von ... nach ... Unter Bezugnahme hierauf richtete das Bundesamt am ...2020 eine Remonstration an Kroatien (gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin III-DVO).3 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014der Kommission vom 30. Januar 2014 - ABl. L 39/1 (Dublin III-Durchführungsverordnung)Verordnung (EG) Nr. 1560/2003mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014der Kommission vom 30. Januar 2014 - ABl. L 39/1 (Dublin III-Durchführungsverordnung) Die kroatischen Behörden stimmten nunmehr mit Schreiben vom ...2020 einer Übernahme des Antragstellers zu (auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO). Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom ...2020 den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Kroatien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Kroatien aufgrund des dort gestellten Asylantrags sowie der Zustimmungsfiktion des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Asylanträge zuständig sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor, weil insbesondere Art. 3 EMRK nicht verletzt werde, wie sich aus der näher ausgeführten Rechtsprechung des EGMR ergebe. Auch die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe rechtfertigten kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Soweit er vortrage, dass er aufgrund von familiären Bindungen von Anfang an nach Deutschland gewollt habe, könnten solche persönlichen Präferenzen nicht berücksichtigt werden, da es im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems für Asylsuchende keine Wahlmöglichkeit gebe, mit der sie selbst entscheiden könnten, in welches europäische Land sie gehen wollten, um Schutz zu suchen. Soweit der Antragsteller weiter vortrage, dass die Behandlung in Kroatien schlecht sei und die kroatischen Behörden ihn zweimal nach Bosnien abgeschoben hätten, sie festzustellen, dass in Kroatien die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens und eine adäquate Unterbringung einschließlich einer materiellen sowie medizinischen Grundversorgung gewährleistet seien und es ihm auch zuzumuten sei, dort die ihm als Asylbewerber aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden Unterbringungs- und Versorgungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Dabei sei auch nicht ansatzweise erkennbar, dass in Kroatien Asylantragstellern unmittelbar eine verfahrenswidrige Abschiebung drohe, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich Kroatien nicht an das Non-Refoulement-Gebot halte (Art. 33 GFK i.V.m. Art. 5 Rückführungsrichtlinie sowie Art. 21 Qualifizierungsrichtlinie). In Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werde davon ausgegangen, dass in Kroatien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der EuGH-Rechtsprechung vorlägen. Nach Wertung des Gesetzgebers handele es sich bei Kroatien als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union um einen sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylG). Aufgrund des dem zugrunde liegenden normativen Vergewisserungskonzepts sei davon auszugehen, dass Kroatien die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sicherstelle. Zwar werde nach den vorliegenden Erkenntnissen zum Teil von „widrigen Zuständen“ in kroatischen Aufnahmelagern berichtet und auf die dort vorkommenden Kapazitätsprobleme verwiesen. Die gerichtlichen Entscheidungen gingen aber davon aus, dass der kroatische Staat die Probleme erkannt habe und diese, zum Teil mit temporären Lösungen, angehe. Die Asylzahlen in Kroatien als Transitland hätten sich selbst während des starken Zustroms an Schutzsuchenden im Jahr 2015 auf einem niedrigen Niveau befunden, wie näher dargelegt wird. Die kroatische Regierung habe 2015 ein Flüchtlingslager nahe der serbischen Grenze und ein weiteres Lager nahe der bosnischen Grenze errichtet, die nach unabhängigen Angaben adäquat ausgestattet seien (UNHCR, Kroatisches Rotes Kreuz, USDOS). Laut UNHCR sei das kroatische Asylsystem fair und effizient. Das Recht auf Asyl werde durch die kroatische Verfassung garantiert und die kroatischen Gesetze seien mit den EU-Richtlinien effektiv harmonisiert. Das Asylverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten seien im Einzelnen geregelt, wie ausführlich dargelegt wird. Es gebe zwei Aufnahmezentren (Kutina und Zagreb) sowie ein Transitzentrum zur temporären Unterbringung in Opatovac. Asylbewerbern stehe laut Gesetz eine medizinische Notversorgung zu, vulnerable Personen hätten das Recht auf eine notwendige Behandlung entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen. In den beiden Aufnahmezentren sei eine kostenlose medizinische Versorgung gewährleistet, auch eine psychosoziale Betreuung werde gewährt. Dublin-Rückkehrer hätten prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem; wenn sie Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Asylverfahrens verlassen hätten, könnten sie erneut einen Asylantrag stellen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kroatien führten daher nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRCh. Soweit hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG der Antragsteller vortrage, dass er zittere und nach einer Operation in Syrien eine Narbe am Kopf habe, sei nicht ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr nach Kroatien aufgrund dieser Gesundheitsbeschwerden alsbald eine wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustandes drohe und er damit einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne der Vorschrift ausgesetzt werde, zumal diese Beschwerden erforderlichenfalls auch in Kroatien behandelt werden könnten. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes böten die Gesundheitsdienste in Kroatien die notwendigen ärztlichen Behandlungen und Betreuungen (auch) bei psychischen Erkrankungen an und könne davon ausgegangen werden, dass Erkrankungen in Kroatien in gleicher Weise behandelbar seien wie in Deutschland. Zudem gebe es von NGO’s bzw. kirchlichen Einrichtungen geführte Projekte die psychologische oder psychiatrische Behandlung sowie medizinische Hilfe anböten. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vortrage, dass zwei Brüder sowie Onkel und Cousins in Deutschland seien, stellten diese Beziehungen keinen außergewöhnlichen humanitären Grund dar, zumal es sich dabei nicht um Familienangehörige im Sinne des Art. 2 lit. g Dublin III-VO handele und nicht ersichtlich sei, dass er zwingend auf deren Unterstützung angewiesen sei. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse seien derzeit nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung nach Kroatien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 19 Monate sei angemessen. Zwar verfüge der Antragsteller im Bundesgebiet über familiäre Bindungen, jedoch handele es sich um keine wesentlichen Bindungen derart, dass diese im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen seien; solche Umstände seien auch sonst nicht ersichtlich. Auf den ihm am ...2020 persönlich ausgehändigten Bescheid hat der Antragsteller am ...2020 Klage erhoben (5 K 761/20) und zugleich die Anordnung deren aufschiebender Wirkung beantragt. Er trägt im Wesentlichen vor, seine Rückführung nach Kroatien sei unzulässig. Er sei von kroatischen Behörden zwei Mal nach Bosnien abgeschoben worden. Zuletzt sei er nach der Abschiebung nach Bosnien dank eines anderen Schleppers und einer neuen Route von Bosnien nach Deutschland gereist. In Kroatien sei er körperlich misshandelt worden. Seitdem hätten seine Kopfschmerzen am Hinterkopf, die aufgrund einer schweren Verletzung im Rahmen einer Bombenexplosion in .../Syrien im ... 2014 entstanden seien, zugenommen. Die Lebensbedingungen im Flüchtlingslager in Kroatien seien katastrophal gewesen. Die Reise in die Bundesrepublik habe ein Jahr und vier Monate gedauert. Zu diesem Vortrag legte der Antragsteller eine Eidesstattliche Versicherung vor.4Im Einzelnen: „Im Rahmen einer Bombenexplosion im ... 2014 in …/Syrien wurde ich am Hinterkopf verletzt und operiert. Seitdem habe ich Kopfschmerzen und nehme dagegen daher Schmerztabletten.Ich bin von kroatischen Behörden 2 Mal nach Bosnien abgeschoben worden. In Kroatien haben mich 6 Polizisten bei der 1. Einreise brutal zusammengeschlagen. Mein Mobilfunktelefon wurde mir weggenommen. Seitdem haben die Kopfschmerzen an meinem Hinterkopf zugenommen.Die Lebensbedingungen in dem Flüchtlingslager in Kroatien waren katastrophal. Das Heim war stark verschmutzt, es wurde nicht gereinigt. Asylbewerbern wurde das Gefühl vermittelt, dass sie nicht willkommen sind. Dort sagten die Beamten: „Wir wollen nicht, dass Ihr hier bleibt!“. Einige der Flüchtlinge wurden brutal zusammengeschlagen. In Kroatien (scil. wurde) ich zur Abgabe meiner Fingerabdrücke gezwungen. Niemand hat sich um die Heimbewohner gekümmert. Ich konnte (scil. es) dort nicht mehr aushalten. Ich bin nach Bosnien abgeschoben worden. Es gab nur verdorbenes Essen. Einmal bin ich auch von Österreich nach Kroatien abgeschoben worden.Ich bin zuletzt von Bosnien in die BRD gefahren, ohne dass ich dabei erwischt wurde. Über welche Länder ich gefahren bin, weiß ich nicht. Die Schlepper haben die Reise organisiert und durchgeführt. Die Reise hat von Syrien bis Deutschland ca. 1,4 Monate gedauert (...2019 – …2020). In der Türkei verbrachte ich ca. 15 Tage.“Im Einzelnen: „Im Rahmen einer Bombenexplosion im ... 2014 in …/Syrien wurde ich am Hinterkopf verletzt und operiert. Seitdem habe ich Kopfschmerzen und nehme dagegen daher Schmerztabletten.Ich bin von kroatischen Behörden 2 Mal nach Bosnien abgeschoben worden. In Kroatien haben mich 6 Polizisten bei der 1. Einreise brutal zusammengeschlagen. Mein Mobilfunktelefon wurde mir weggenommen. Seitdem haben die Kopfschmerzen an meinem Hinterkopf zugenommen.Die Lebensbedingungen in dem Flüchtlingslager in Kroatien waren katastrophal. Das Heim war stark verschmutzt, es wurde nicht gereinigt. Asylbewerbern wurde das Gefühl vermittelt, dass sie nicht willkommen sind. Dort sagten die Beamten: „Wir wollen nicht, dass Ihr hier bleibt!“. Einige der Flüchtlinge wurden brutal zusammengeschlagen. In Kroatien (scil. wurde) ich zur Abgabe meiner Fingerabdrücke gezwungen. Niemand hat sich um die Heimbewohner gekümmert. Ich konnte (scil. es) dort nicht mehr aushalten. Ich bin nach Bosnien abgeschoben worden. Es gab nur verdorbenes Essen. Einmal bin ich auch von Österreich nach Kroatien abgeschoben worden.Ich bin zuletzt von Bosnien in die BRD gefahren, ohne dass ich dabei erwischt wurde. Über welche Länder ich gefahren bin, weiß ich nicht. Die Schlepper haben die Reise organisiert und durchgeführt. Die Reise hat von Syrien bis Deutschland ca. 1,4 Monate gedauert (...2019 – …2020). In der Türkei verbrachte ich ca. 15 Tage.“ Bevor die Überstellung nach Kroatien im Rahmen des Dublin III-Verfahrens durchgeführt werde, sei durch das Bundesamt durch Einholung einer schriftlichen Zusage der für seine Aufnahme zuständigen kroatischen Behörde sicherzustellen, dass der Antragsteller nach der Überstellung menschenwürdig untergebracht, versorgt und „nicht getrennt“ werde. Da die Antragsgegnerin bisher keine schriftliche Zusage der kroatischen Behörden vorgelegt habe, sei der angefochtene Bescheid allein aus diesem Grund rechtswidrig. Unabhängig davon leide das Asylverfahren in Kroatien an systemischen Mängeln. Diese rechtfertigten die Prognose, dass er dort mit beachtlicher, d.h. überwiegender, Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG5Urteil vom 19.03.2014 - 10 B 6/14 -Urteil vom 19.03.2014 - 10 B 6/14 - ausgesetzt sein werde. Daher habe er einen Anspruch auf Selbsteintritt nach der Dublin III-VO. Auch seine Abschiebung nach Kroatien sei unzulässig. In Kroatien würden Flüchtlinge unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten, sie hätten keine Chance auf ein faires Asylverfahren und seien in Gefahr, in Länder abgeschoben zu werden, in denen ihnen Folter, Verfolgung oder der Tod drohe. Kroatien verstoße im Umgang mit Flüchtlingen sowohl gegen europäisches als auch gegen internationales Recht. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sei § 34a AsylG verfassungskonform auszulegen. Die Voraussetzungen, nach welchen die Abschiebung nach Kroatien auszusetzen sei, und Deutschland von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse, lägen vor. Das Ermessen des Bundesamtes sei auf Null reduziert, da Kroatien kein sicherer Drittstaat sei. Er habe eine unmittelbare und ernsthafte Verletzung im Sinne von Art. 4 GRCh in Form einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung zu befürchten. Es lägen ernsthafte Anhaltspunkte im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vor,6Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - dass Kroatien nicht die in der Aufnahmerichtlinie7RL 2003/9/EGRL 2003/9/EG sowie der Verfahrensrichtlinie8RL 2005/85/EGRL 2005/85/EG normierten Standards und einen effektiven Zugang zum Asylverfahren durch Einhaltung der Verfahrensgarantien gewährleiste. Zudem seien die materiellen Grundbedürfnisse und Versorgungsleistungen von Asylbewerbern nicht gewährleistet. Da er mittellos sei, drohe ihm Obdachlosigkeit und Verelendung und damit eine Verletzung von Grundrechten (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 1, 3, 4 und 18 GRCh und Art. 3 EMRK). Im Falle seiner Rückkehr hätte er in Kroatien keinen Zugang zu einem Asylverfahren, da er nicht mehr als Antragsteller behandelt werde, und müsse auf der Straße leben. Obdachlosen sei der Zugang zu Sozialleistungen verschlossen. Das Fehlen einer rechtmäßigen Anschrift bzw. eines Wohnsitzes schließe sie vom Fürsorgesystem aus. Ohne eine entsprechende Wohnsitzregistrierung werde er aber keinen Zugang zu medizinischen Leistungen erhalten. Ferner sei das Aufnahmesystem in Kroatien völlig überlastet, so dass der Zugang zu ärztlicher Versorgung und die Gewährung von menschenwürdiger Unterkunft nicht gewährleistet seien. Die Grundrechtsverletzungen lägen in einer Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Gravität strukturell bedingt, d.h. systemisch, vor. Dies sei auch offensichtlich. Außerdem seien systemische Mängel bei der Unterbringung vorhanden und würden der Mehrheit der Flüchtlinge keine ausreichende Unterstützungen und Hilfeleistungen zuteil, die ein sozial würdiges Leben in einer für sie fremden Umgebung ermöglichten. Dazu gehöre auch ein Mindestmaß an Integritätsbemühungen des Staates, um den Schutzsuchenden eine Teilnahme am Alltagsleben in Kroatien zu ermöglichen, wie etwa Sprachunterricht. Die vereinzelten Angebote deckten den Bedarf nicht annähernd ab. Des Weiteren nähmen in Kroatien die Neuinfektionen mit dem Corona-Virus stark zu, wie näher ausgeführt wird. Aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes der Dublin III-VO habe die Antragsgegnerin ihr sog. Selbsteintrittsrecht auszuüben. Überstellungen nach Kroatien könnten aufgrund von rechtlichen oder praktischen Hindernissen nicht durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund bitte er das Bundesamt ausdrücklich, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben. Ergänzend9Schriftsatz vom 18.09.2020 (Bl. 39 ff. d.A.)Schriftsatz vom 18.09.2020 (Bl. 39 ff. d.A.) hat der Antragsteller ein Ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin S. ..., B-Stadt, vom 17.09.2020 vorgelegt. Danach befindet sich der Antragsteller wegen mehrerer Diagnosen in dessen ambulanter hausärztlicher Behandlung;10Im Einzelnen: Z. n. Kriegsverletzung (anamnestisch); SHT, ICB (anamnestisch) Kopfschuss; Chronische Kopfschmerzen und Schwindel; Depression; Angststörung; Wahrnehmungsstörung; Lumboischialgie bds; Schlafstörung; Sensibilitätsstörung beide FüßeIm Einzelnen: Z. n. Kriegsverletzung (anamnestisch); SHT, ICB (anamnestisch) Kopfschuss; Chronische Kopfschmerzen und Schwindel; Depression; Angststörung; Wahrnehmungsstörung; Lumboischialgie bds; Schlafstörung; Sensibilitätsstörung beide Füße eine mögliche Abschiebung würde seinen Gesundheitszustand verschlimmern. Weiter führt der Antragsteller aus, eine Terminvergabe bei Psychologen/Neurologen gestalte sich äußerst schwierig; einen kurzfristigen Termin zu erhalten sei fast unmöglich. Er werde versuchen, weitere (fach-)ärztliche (scil. Atteste) vorzulegen, sobald sie ihm zur Verfügung stünden. Im Übrigen hätten in Kroatien seit der Grenzöffnung für Touristen die Infektionszahlen stark zugenommen und hätten die Behörden einen Rekord bei den Neuansteckungen gemeldet. Außerdem hat der Antragsteller einen Arztbericht sowie eine Fachärztliche Bescheinigung des Facharztes für Neurochirurgie M. ..., B-Stadt, jeweils vom 22.09.2020, vorgelegt.11Schriftsatz vom 22.09.2020 (Bl. 49 ff. d.A.)Schriftsatz vom 22.09.2020 (Bl. 49 ff. d.A.) In dem Arztbericht ist zusammenfassend ausgeführt, bei dem Antragsteller, der u.a. einen Zustand nach Kriegsverletzung mit Kopfschuss und intrazerebraler Blutung aufweise, bestehe keine OP-Indikation, erforderlich seien aber eine regelmäßige Vorstellung zur Schmerztherapie mittels Infiltration sowie eine physische und psychische Therapie sowie radiologische und fachärztliche Untersuchungen.12Darin ist ausgeführt: „Diagnose: SHT[Schädelhirntrauma] {S06.9} Subduralhämatom {S06.5} Zervikobrachialgie rechts {M53.1 R} Bandscheibenprotrusion {M51.2} Facettensyndrom der HWS rechts{M47.22 R} Lumboischialgie beidseits {M54.4 B} Lumbales Facettensyndrom beidseits {M47.26 B} ISG-Schmerzsyndrom beidseits {M54.17 B} Z. n. Kriegsverletzung in Syrien mit Z. n. SHT III° mit intrazerebraler Blutung Therapieresistente Chronische Kopfschmerzen und Schwindel Schlafstörung mit Angststörung Depression und Wahrnehmungsstörung Anamnese: Progrediente Cervikocephalgie mit Kribbelparästhesie und Taubheitsgefühle entlang des Schmerzverlaufes bis zum Lateralen Oberarm und Unterarm bis die Finger bds. Außerdem beklagt der Patient therapieresistente Kopfschmerzen und Konzentrationsstörung bei Z. n. Kriegsverletzung mit Kopfschuss und intrazerebrale Blutung. Dies hat zufolge, dass der Patient an Schlafstörung und resistente Depression und Angststörung geführt hat. Außerdem beklagt der Patient progrediente Lumboischialgie beidseits mit Kribbelparästhesie und Taubheitsgefühle entlang des Schmerzverlaufes bis zum Lateralen Oberschenkel und Unterschenkel bzw. Fußsohle. Blasen und Mastdarmstörungen werden verneint. Befund: Keine mainfesten Paresen. Hypästhesie am Hinterkopf bis rechts parietal bei Z. n. Kopfverletzung und Notoperation. FBA > 30 cm. Druck und Klopfschmerzen über ISG /Lumbale Facettengelenke beidseits. Druck über zervikale Facettengelenke beidseits. Das Zeichen nach Lasegue ist beidseits endgradig positiv. Die MER sind seitengleich mittelebhaft auslösbar. Kein Fußklonus. Beurteilung und Therapie: Aktuelle Untersuchungsaufnahmen liegen nicht vor. In Zusammenschau der Klinik besteht keine OP-Indikation. Regelmäßige Vorstellung zur Schmerztherapie mittels Infiltration. Außerdem Schmerzmedikation mittels NSAR (z. B. Diclofenac) und Physiotherapie. MRT-Bildgebung wurde in die Wege geleitet. Demnächst werden wir berichten.Dem Patienten ist physische und psychische Therapie notwendig. Daher sind radiologische und fachärztliche Untersuchungen notwendig.“Darin ist ausgeführt: „Diagnose: SHT[Schädelhirntrauma] {S06.9} Subduralhämatom {S06.5} Zervikobrachialgie rechts {M53.1 R} Bandscheibenprotrusion {M51.2} Facettensyndrom der HWS rechts{M47.22 R} Lumboischialgie beidseits {M54.4 B} Lumbales Facettensyndrom beidseits {M47.26 B} ISG-Schmerzsyndrom beidseits {M54.17 B} Z. n. Kriegsverletzung in Syrien mit Z. n. SHT III° mit intrazerebraler Blutung Therapieresistente Chronische Kopfschmerzen und Schwindel Schlafstörung mit Angststörung Depression und Wahrnehmungsstörung Anamnese: Progrediente Cervikocephalgie mit Kribbelparästhesie und Taubheitsgefühle entlang des Schmerzverlaufes bis zum Lateralen Oberarm und Unterarm bis die Finger bds. Außerdem beklagt der Patient therapieresistente Kopfschmerzen und Konzentrationsstörung bei Z. n. Kriegsverletzung mit Kopfschuss und intrazerebrale Blutung. Dies hat zufolge, dass der Patient an Schlafstörung und resistente Depression und Angststörung geführt hat. Außerdem beklagt der Patient progrediente Lumboischialgie beidseits mit Kribbelparästhesie und Taubheitsgefühle entlang des Schmerzverlaufes bis zum Lateralen Oberschenkel und Unterschenkel bzw. Fußsohle. Blasen und Mastdarmstörungen werden verneint. Befund: Keine mainfesten Paresen. Hypästhesie am Hinterkopf bis rechts parietal bei Z. n. Kopfverletzung und Notoperation. FBA > 30 cm. Druck und Klopfschmerzen über ISG /Lumbale Facettengelenke beidseits. Druck über zervikale Facettengelenke beidseits. Das Zeichen nach Lasegue ist beidseits endgradig positiv. Die MER sind seitengleich mittelebhaft auslösbar. Kein Fußklonus. Beurteilung und Therapie: Aktuelle Untersuchungsaufnahmen liegen nicht vor. In Zusammenschau der Klinik besteht keine OP-Indikation. Regelmäßige Vorstellung zur Schmerztherapie mittels Infiltration. Außerdem Schmerzmedikation mittels NSAR (z. B. Diclofenac) und Physiotherapie. MRT-Bildgebung wurde in die Wege geleitet. Demnächst werden wir berichten.Dem Patienten ist physische und psychische Therapie notwendig. Daher sind radiologische und fachärztliche Untersuchungen notwendig.“ In der Fachärztlichen Bescheinigung heißt es u.a., der Antragsteller befinde sich in seiner schmerztherapeutischen Behandlung; aufgrund seiner Diagnosen würde eine Abschiebung ihn „definitiv gefährden“, eine Reihe von Untersuchungen und Therapien sei notwendig. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die im Bescheid der Antrags-gegnerin vom 20.07.2020 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid macht sie im Wesentlichen geltend, im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolge eine individuelle Zusicherung erst bei Klärung der Überstellungsmodalitäten. Auf gerichtlichen Hinweis hinsichtlich einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts für Teile Kroatiens wegen der Ausbreitung von Covid-19 trägt sie ergänzend vor, aktuell seien keinerlei Aussetzungen der Vollziehung der Abschiebung aufgrund der Corona-Pandemie seitens des Bundesamts mehr vorgesehen. Angesichts der Notwendigkeit einer einheitlichen Vorgehensweise sehe sie sich nicht in der Lage, vorliegend eine individuelle Aussetzung vorzunehmen. Auf den ergänzenden Vortrag des Antragstellers hat die Antragsgegnerin erklärt,13Schriftsatz vom 29.09.2020 (Bl. 55 d.A.)Schriftsatz vom 29.09.2020 (Bl. 55 d.A.) nach Rücksprache mit dem Fachreferat komme vorliegend der Gebrauch des Selbsteintrittsrechts nicht in Frage. Die Überstellungsfrist laufe noch bis einschließlich 20.01.2021. Somit könne zum heutigen Zeitpunkt noch in keiner Weise abgesehen werden, wie sich die Lage in Bezug auf die Corona-Pandemie bis zu jenem Datum entwickeln werde. Angesichts der Schnelligkeit der Änderungen der vorherrschenden Situationen sei eine Beurteilung in die Zukunft hinein unmöglich und nicht zielführend. So könne bei einer lebensnahen Auslegung auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass über den gesamten Zeitraum rechtliche sowie praktische Hindernisse einer Überstellung nach Kroatien entgegenstünden. Hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankungen kämen bezugnehmend auf das vorgelegte Attest (wohl: des Facharztes für Allgemeinmedizin S. ..., B-Stadt, vom 17.09.2020) doch einige Fragen auf. So seien die attestierten Kriegsverletzungen, das Schädel-Hirn-Trauma sowie die intrazerebralen Blutungen laut Attest rein aufgrund der erfolgten Anamnese und somit den Schilderungen des Antragstellers aufgenommen worden. Hierzu müsse folglich durch tatsächlich erfolgte Untersuchungen belegt werden, inwieweit jene Verletzungen noch vorliegen bzw. sofern sie bereits geheilt seien, welche Folgeerscheinungen sich hieraus zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich noch ergäben. Das reine Vorhandensein solcher Verletzungen/Diagnosen in der Vergangenheit könne keinerlei Auswirkung auf die Beurteilung der aktuellen Situation haben, sofern sie nicht aktuell noch fortbestehe. Diesbezüglich würden, sofern eine Abklärung der Behandelbarkeit der vorgetragenen Erkrankungen seitens des Antragstellers gewünscht werde, aussagekräftige Atteste - im Falle der psychischen Erkrankungen mit entsprechender Diagnostik - sowie ggf. vorhandene Medikamentenpläne benötigt. Auf die vom Antragsteller vorgelegten fachärztlichen Dokumente (des Facharztes für Neurochirurgie M. ..., B-Stadt, vom 22.09.2020) hat die Antragsgegnerin die Auffassung vertreten, dass Erkrankungen des Antragstellers, die schon während seines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestanden und somit bereits bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgelegen hätten, der Abschiebung grundsätzlich nicht entgegenstünden. Vom Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG würden ausschließlich zielstaatsbezogene (hier: Kroatien) Abschiebungsverbote erfasst. Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot sei nicht festzustellen, wenn der Eintritt der Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung durch eine Behandlung, die hierfür hinreichend effektiv sei und die im Zielstaat für den Antragsteller zur Verfügung stehe, abgewendet werden könne. Es werde nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat der Abschiebung der Versorgung in Deutschland oder der Europäischen Union gleichwertig sei. Dem Antragsteller sei es insbesondere zumutbar, sich in einen bestimmten Teil des Zielstaats zu begeben, in dem für ihn eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Es komme nicht darauf an, dass alle Landesteile des Zielstaats gleichermaßen eine ausreichende Versorgung böten. In Kroatien gebe es zwei Aufnahmezentren, die vom Innenministerium geführt würden: Das Aufnahmezentrum Kutina verfüge über ca. 150 Unterbringungsplätze und gewährleiste eine gute medizinische Versorgung; in Kutina würden primär vulnerable Personen untergebracht, hier gebe es getrennte Bereiche für Frauen, Familien sowie für traumatisierte Personen und die Zimmer fassten max. zwei Personen. Das Aufnahmezentrum Zagreb diene der Unterbringung der Asylsuchenden während des gesamten Asylverfahrens und besitze etwa 600 Plätze, die Zimmer fassten max. vier Personen; die NGO’s böten neben Freizeitangeboten auch spezielle Sprachtrainings an, außerdem gebe es an zwei Tagen pro Woche eine von den NGO’s organisierte psychosoziale Unterstützung. Somit könne der Antragsteller grundsätzlich zur Behandlung seiner vorgetragenen Krankreit nach Kroatien zurück. Zu dem vorgelegten Attest vom 22.09.2020 der Praxis Neurochirurgie M. A. sei zu bemerken, dass sich aus dem Attest eine Prognose über den weiteren Verlauf der Erkrankung nachvollziehbar ergeben müsse. Angaben über die Tatsache, wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle und welche Behandlungsmöglichkeiten bzw. Medikamente mit ihrem Wirkstoff nötig seien, seien im Attest zu erwähnen. Des Weiteren seien der Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergäben, anzugeben. Diese Angaben seien jedoch aus dem Attest nicht ersichtlich, deshalb sollten diese noch nachgereicht werden. Insbesondere zur der Feststellung, dass eine physische und psychische Therapie notwendig sei, sollte diese von einem Facharzt begutachtet und belegt werden. Das vorgelegte Attest vom 22.09.2020 erfülle diese Anforderungen nicht. Somit ändere dies nach ihrer Ansicht nicht die Sach- und Rechtslage. Im Weiteren seien die dem Bundesamt vorgetragenen gesundheitlichen Probleme sowie die ärztliche Behandlung von Personen in Kroatien im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheides gewürdigt worden, auf dessen Ausführungen verwiesen werde. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 20.07.2020 ist unter Wahrung der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist indes unbegründet. Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung einer (zulässigen) Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (§ 75 AsylG) gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das antragstellerische Interesse regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Dabei sind nach herrschender Meinung und in Analogie zu § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO an den Antragsgegner zu richtende gerichtliche Auflagen (Nebenbestimmungen, Maßgaben) auch im Falle der Ablehnung einer Aussetzungsentscheidung zulässig.14vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rz. 169, m.w.N.; a.A. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rz. 105vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rz. 169, m.w.N.; a.A. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rz. 105 Ausgehend hiervon ist der vorliegende Antrag im Ergebnis zurückzuweisen, da sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.07.2020 im (insoweit) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung15vgl. dazu Funke-Kaiser, in: Bader u.a., a.a.O., § 80 Rz. 100, m.w.N.vgl. dazu Funke-Kaiser, in: Bader u.a., a.a.O., § 80 Rz. 100, m.w.N. als voraussichtlich rechtmäßig erweist. Allerdings bedarf es hier der sich aus dem Tenor ergebenden Maßgaben, um, auch mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,16Kammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, jurisKammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris den gebotenen Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers an einem effektiven Rechtsschutz und dem staatlichen Vollziehungsinteresse herzustellen.17vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rz. 169, m.w.N.vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rz. 169, m.w.N. Der Antragsteller soll nach diesem Bescheid in einen nach der Dublin III-Verordnung18Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.)Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, nämlich nach Kroatien, das bereits kraft Gesetzes als sicherer Drittstaat gilt, Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG. Kroatien ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG der für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständige Staat. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ergibt sich hier aus Art. 13 und Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist der (EU-) Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, für den auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien einschließlich - wie hier - von (Eurodac-)Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Grenze dieses Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. b, 20 Abs. 5 Dublin III-VO ist der Staat, in dem ein um internationalen Schutz Nachsuchender zuerst einen Antrag gestellt hat, verpflichtet, diesen wieder aufzunehmen; gleiches gilt gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für den Fall der Antragsablehnung durch den zuständigen Mitgliedstaat. Die oben genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für den Antragsteller ist ein Eurodac-Treffer u.a. für Kroatien festgestellt worden. Er hat überdies selbst angegeben, über Kroatien in die Europäische Union eingereist zu sein. Dementsprechend wurde ein Übernahmeersuchen an die kroatischen Behörden gerichtet. Diese haben dem Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin (im Ergebnis) zugestimmt und ihre Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erklärt. Eine Überprüfung, ob der die (Wieder-)Aufnahme erklärende Staat für die Prüfung des Asylantrags objektiv zuständig ist, kann der Asylbewerber dabei nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsregelungen der Dublin III-VO grundsätzlich an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt.19vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - Rs. C-394/12 -, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2015 - 14 A 1140/14.A -, jeweils juris, deren überzeugende Ausführungen sich das Gericht zu eigen macht; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2015 - 14 B 12.30323 -, sowie BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, beide jurisvgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - Rs. C-394/12 -, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2015 - 14 A 1140/14.A -, jeweils juris, deren überzeugende Ausführungen sich das Gericht zu eigen macht; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2015 - 14 B 12.30323 -, sowie BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, beide juris Die Frage, ob der Antragsteller tatsächlich in Kroatien einen Asylantrag gestellt hat – wofür hier freilich der Eurodac-Treffer sprechen dürfte –, ist hingegen für das vorliegende Verfahren letztlich ohne Belang, da Kroatien auch dann gemäß Art. 13 Dublin III-VO für das Verfahren des Antragstellers zuständig wäre, wenn er dort keinen Antrag gestellt hätte bzw. haben sollte. Des Weiteren ist zwischenzeitlich kein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin eingetreten. Namentlich ist die Überstellungsfrist nicht abgelaufen. Denn die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist seit der Übernahmeerklärung der kroatischen Behörden am 20.07.2020 noch nicht verstrichen, zumal diese aufgrund des vorliegenden Eilrechtsschutzantrags betroffen ist (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO). Dabei ist zunächst nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer davon auszugehen, dass der Zuständigkeit Kroatiens – jedenfalls grundsätzlich – auch nicht Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entgegensteht.20vgl. nur Beschluss der Kammer vom 09.04.2020 - 5 L 375/20 -; ebenso Beschlüsse der Kammer vom 06.12.2016 - 5 L 2521/16 -, vom 15.09.2016 - 5 L 1291/16 - und vom 26.04.2018 - 5 L 624/18 und 5 L 626/18 -; vgl. auch VG München, Beschlüsse vom 22.11.2016 - M 9 S 16.51031 - und vom 11.11.2016 - M 16.50775 -; VG Cottbus, Urteil vom 23.02.2017 - 5 K 1560/16.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2017 - 12 L 1364/17.A -; VG Magdeburg, Beschluss vom 13.11.2017 - 8 B 455/17 -; VG Greifswald, Beschluss vom 08.12.2017 - 4 B 2231/17 As HGW -; VG Aachen, Beschlüsse vom 09.03.2018 - 6 L 1943/17.A - und vom 15.08.2019 - 6 L 825/19.A -; VG Augsburg, Urteil vom 13.11.2018 - Au 6 K 18.50813 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.11.2019 - 8 B 400/19 -, jurisvgl. nur Beschluss der Kammer vom 09.04.2020 - 5 L 375/20 -; ebenso Beschlüsse der Kammer vom 06.12.2016 - 5 L 2521/16 -, vom 15.09.2016 - 5 L 1291/16 - und vom 26.04.2018 - 5 L 624/18 und 5 L 626/18 -; vgl. auch VG München, Beschlüsse vom 22.11.2016 - M 9 S 16.51031 - und vom 11.11.2016 - M 16.50775 -; VG Cottbus, Urteil vom 23.02.2017 - 5 K 1560/16.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2017 - 12 L 1364/17.A -; VG Magdeburg, Beschluss vom 13.11.2017 - 8 B 455/17 -; VG Greifswald, Beschluss vom 08.12.2017 - 4 B 2231/17 As HGW -; VG Aachen, Beschlüsse vom 09.03.2018 - 6 L 1943/17.A - und vom 15.08.2019 - 6 L 825/19.A -; VG Augsburg, Urteil vom 13.11.2018 - Au 6 K 18.50813 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.11.2019 - 8 B 400/19 -, juris Ob an dieser Rechtsprechung der Kammer, etwa vor dem Hintergrund der hier vom Antragsteller substantiiert vorgetragenen und von der Antragsgegnerin insoweit unwidersprochen gebliebenen mehrfachen (zweimaligen) sog. Push-Backs durch kroatische Behörden nach Bosnien-Herzegowina, ohne weiteres uneingeschränkt festgehalten werden kann, kann im vorliegenden Verfahren letztlich dahinstehen: Nach der genannten Vorschrift kann eine Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unmöglich sein, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen. Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund empirisch feststellbarer Defizite bei der praktischen Umsetzung ganz oder in weiten Teilen funktionslos werden lassen.21vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039, und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, InfAuslR 2014, 352vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039, und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, InfAuslR 2014, 352 Dabei ist nach dem dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem innewohnenden Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zunächst grundsätzlich zu vermuten, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 behandelt wird.22vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, InfAuslR 2012, 108vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, InfAuslR 2012, 108 Nur wenn es den Mitgliedstaaten nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in dem ursprünglich nach den Kriterien der Dublin III-VO als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh23Art. 4 GRCh bestimmt in Anlehnung an und in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.Art. 4 GRCh bestimmt in Anlehnung an und in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. ausgesetzt zu werden, ist die oben bezeichnete Vermutung als widerlegt anzusehen.24vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129 Voraussetzung für die Annahme eines Verstoßes gegen die vorbezeichneten Gewährleistungen ist, dass die in Rede stehende Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreicht, deren Ausmaß sich nach den Umständen des Einzelfalls bemisst.25vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 Solange dieses Mindestmaß an Schwere nicht erreicht ist, reicht allein der Umstand, dass der nach der Dublin III-VO zuständige Staat womöglich gegen verschiedene Regeln verstößt, die nach der Aufnahmerichtlinie26Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013, S. 96 ff.)Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013, S. 96 ff.) für die Aufnahme von Asylsuchenden gelten, nicht aus, einen Verstoß gegen die Gewährleistungen aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK anzunehmen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen (Mitglied-)Staats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender „systemischer Mängel“ mit der Folge, dass der (Mitglied-)Staat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre.27so OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 - und vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, jew. jurisso OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 - und vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, jew. juris Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK durch die Bedingungen, die einen Asylbewerber im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in dem zuständigen (Mitglied-)Staat treffen, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrere Maßstäbe aufgestellt. Zunächst kann sich danach eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aus den allgemeinen Lebensbedingungen ergeben, denen ein Asylbewerber in dem eigentlich zuständigen (Mitglied-)Staat unterworfen ist.28vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, a.a.O.vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, a.a.O. Dies gilt vor dem Hintergrund der Regeln der Aufnahmerichtlinie, die die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Unterkunft und angemessenen materiellen Lebensbedingungen für bedürftige Asylbewerber verpflichten, ungeachtet dessen, dass Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten ansonsten grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Flüchtlingen Obdach und finanzielle Unterstützung zu bieten.29vgl. EGMR, Urteile vom 27.05.2008 - Az. 26565/05 -, NVwZ 2008, 1334, und vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 -, InfAuslR 2012, 121vgl. EGMR, Urteile vom 27.05.2008 - Az. 26565/05 -, NVwZ 2008, 1334, und vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 -, InfAuslR 2012, 121 Die allgemeinen Lebensbedingungen eines Asylbewerbers in einem Land der Europäischen Union sind dann in rechtserheblicher Weise defizitär und unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK beachtlich, wenn der Betroffene in einer Situation äußerster materieller Armut vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und sich behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersieht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist.30Im entschiedenen Fall hatte der Asylsuchende in extremer Armut gelebt und seine elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen können; er war ohne Aussicht auf Verbesserung der Lage monatelang obdachlos, konnte sich nicht ernähren und waschen und musste zudem in ständiger Furcht sein, angegriffen oder bestohlen zu werden.Im entschiedenen Fall hatte der Asylsuchende in extremer Armut gelebt und seine elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen können; er war ohne Aussicht auf Verbesserung der Lage monatelang obdachlos, konnte sich nicht ernähren und waschen und musste zudem in ständiger Furcht sein, angegriffen oder bestohlen zu werden. Im Rahmen von Art. 3 EMRK relevante systemische Mängel können auch im Asylverfahren des betreffenden (Mitglied-)Staates begründet liegen. Dies ist dann der Fall, wenn es die Gefahr in sich birgt, dass ein Asylsuchender direkt oder indirekt in sein Herkunftsland zurückgeschoben wird, ohne dass ernsthaft geprüft worden ist, ob sein Asylantrag begründet ist, und ohne dass er einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen konnte. Schließlich kann sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus den einem Asylbewerber eventuell drohenden Haftbedingungen ergeben, nämlich dann, wenn sie sich nach Lage des Einzelfalls als inakzeptabel darstellen und gravierend genug sind, die Menschenwürde des Betroffenen zu verletzen.31vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, a.a.O.vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, a.a.O. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verhältnisse in Kroatien keine Mängel aufweisen, die als systemische Schwachstellen im oben beschriebenen Sinne die Gefahr einer Verletzung der Gewährleistungen aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK in sich bergen würden.32a.a.O.; siehe insoweit auch die Ausführungen im weitere einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zitierenden Bescheid der Antragsgegnerina.a.O.; siehe insoweit auch die Ausführungen im weitere einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zitierenden Bescheid der Antragsgegnerin Insbesondere wurden keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür gesehen, dass das kroatische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - leidet, wobei an die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind.33st. Rspr. des Gerichts, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94, 49, und EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, a.a.O.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 02.04.2013 - Az. 27725/10 -, juris, und BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 -, DVBl 2009, 1304st. Rspr. des Gerichts, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94, 49, und EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, a.a.O.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 02.04.2013 - Az. 27725/10 -, juris, und BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 -, DVBl 2009, 1304 Im Einzelnen hat die Kammer etwa in ihrem Beschluss vom 09.04.2020 - 5 L 375/20 - mit Blick auf den Vortrag des dortigen Antragstellers Folgendes ausgeführt: „Das Vorbringen des Antragstellers, das Asylsystem in Kroatien leide an systemischen Mängeln, Flüchtlinge würden unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten, sie hätten keine Chance auf ein faires Asylverfahren und seien in Gefahr, in Länder abgeschoben zu werden, in denen ihnen Folter, Verfolgung oder der Tod drohten, besteht ausschließlich auf Leerformeln ohne jeden Inhalt. Der Antragsteller selbst hat in Kroatien keinen Asylantrag gestellt und sich selbst dort angeblich nur einen Tag aufgehalten, auch wenn sein gesamtes Vorbringen zum Reiseweg unstimmig ist ... Seine Behauptung, in Kroatien gebe es einfach zu viele Flüchtlinge, entspricht zudem nicht den Tatsachen. Wurden in Deutschland nach Eurostat 2015 476.508 Asylerstanträge registriert, 2016 745.154, 2017 222.562, 2018 184.180 und 2019 insgesamt 165.615, waren es in Kroatien 2015 208, 2016 2.223, 2017 976, 2018 800 und 2019 insgesamt 1.400. Dass in Kroatien das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten, wird derzeit von keinem Gericht angenommen.34vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 06.12.2016 – 5 L 2521/16 -, vom 15.09.2016 – 5 L 1291/16 -, vom 26.04.2018 - 5 L 624/18 und 5 L 626/18 -; VG München, Beschlüsse vom 22.11.2016 - M 9 S 16.51031 - und vom 11.11.2016 – M 16.50775 -; VG Cottbus, Urteil vom 23.02.2017 – 5 K 1560/16.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2017 - 12 L 1364/17.A -; VG Magdeburg, Beschluss vom 13.11.2017 - 8 B 455/17 -; VG Greifswald, Beschluss vom 08.12.2017 – 4 B 2231/17 As HGW -; VG Aachen, Beschluss vom 09.03.2018 - 6 L 1943/17.A -, VG Aachen, Beschluss vom 15.08.2019 - 6 L 825/19.A -; VG Augsburg, Urteil vom 13.11.2018 - Au 6 K 18.50813 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.11.2019 - 8 B 400/19 -, jurisvgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 06.12.2016 – 5 L 2521/16 -, vom 15.09.2016 – 5 L 1291/16 -, vom 26.04.2018 - 5 L 624/18 und 5 L 626/18 -; VG München, Beschlüsse vom 22.11.2016 - M 9 S 16.51031 - und vom 11.11.2016 – M 16.50775 -; VG Cottbus, Urteil vom 23.02.2017 – 5 K 1560/16.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2017 - 12 L 1364/17.A -; VG Magdeburg, Beschluss vom 13.11.2017 - 8 B 455/17 -; VG Greifswald, Beschluss vom 08.12.2017 – 4 B 2231/17 As HGW -; VG Aachen, Beschluss vom 09.03.2018 - 6 L 1943/17.A -, VG Aachen, Beschluss vom 15.08.2019 - 6 L 825/19.A -; VG Augsburg, Urteil vom 13.11.2018 - Au 6 K 18.50813 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.11.2019 - 8 B 400/19 -, juris Es ist davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Kroatien im Allgemeinen eingehalten werden. Dem Gericht liegen keine greifbaren Erkenntnisse darüber vor, dass dort systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorhanden sind. Es gibt auch keine entsprechende Bitte des UNHCR, keine Flüchtlinge nach Kroatien zurückzuschicken. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich hat die Unterbringung und medizinische Versorgung von Schutzsuchenden in Kroatien in der Kurzinformation Kroatien vom 24.11.2016 wie folgt umschrieben: Unterbringung Mit Stand 22.11.2016 waren im Aufnahmezentrum Zagreb (dabei handelt es sich um das ehemalige Hotel Piron; Maximalkapazität: 600 Betten, 177 Zimmer) 427 Personen, im Aufnahmezentrum in Kutina (Maximalkapazität: 100 Betten, 20 Zimmer) 86 Personen untergebracht. Beide Zentren sind vollkommen und jeden Tag mit elektrischer Energie und Trinkwasser (sowie Warmwasser) versorgt. In der Einrichtung in Zagreb hat jedes Zimmer seinen eigenen Sanitärraum und in jedem Schlafraum werden höchstens vier Personen untergebracht. Das ehemalige Hotel Piron besitzt auch ein Restaurant, die Mahlzeiten werden jedoch in der Polizeiakademie zubereitet. Das Aufnahmezentrum in Kutina verfügt über ein Restaurant, eine eigene Küche, wo das Essen vorbereitet wird, aber auch über eine Teeküche. Die Asylbewerber erhalten drei Mahlzeiten. Das Mittag- und Abendessen wird in Form von gekochten Mahlzeiten serviert. Jede Mahlzeit wird mit Bedacht auf religiöse und kulturelle Lebensgewohnheiten der Antragsteller zubereitet, auch ihr Gesundheitszustand und ihr Alter werden in Betracht gezogen. Für die Bewohner werden Waschpulver, Reinigungsmittel und Waschmaschinen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden im Aufnahmezentrum in Zagreb die Bettwäsche und Handtücher alle 14 Tage oder anlassbezogen bei Verunreinigung gewechselt und gewaschen. Für die Sauberkeit des Hotelobjekts sind Reinigungskräfte zuständig, die jeden Tag alle gemeinsam genutzten Räumlichkeiten putzen, wie auch jene Zimmer, die ihre vorherigen Bewohner verlassen haben. Gemäß Hausordnung des Aufnahmezentrums in Zagreb sind die Asylbewerber selbst für ihre persönliche Hygiene und Sauberkeit der Zimmer zuständig und haben für die anderen Räumlichkeiten Sorge zu tragen. In den Unterbringungszentren sind täglich sowohl internationale (UNICEF, IOM, Save the Children) als auch nationale (Rotes Kreuz, Kroatisches Zentrum für Rechtsangelegenheiten, Zentrum für Friedensstudien, Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma, Verein für psychologische Hilfe) Organisationen anwesend und unterstützen die Asylbewerber im alltäglichen Leben. So findet zum Beispiel regelmäßig ein „Awareness-Training“ von IOM statt, da zahlreiche Personen weder mit der Verwendung von Waschmaschinen noch von Reinigungsmitteln vertraut sind. Das Rote Kreuz führt einmal wöchentlich eine Versammlung für alle Bewohner des Zentrums in Zagreb durch, um Auskünfte zu erteilen, Beschwerden zu behandeln und auf die Sorgen der Bewohner einzugehen. Die tägliche Präsenz von internationalen und nationalen Organisationen garantiert die Einhaltung der Grundversorgung und Betreuung der anwesenden Personen im Hotel Porin. Laut dem kroatischen Innenministerium erfüllt das Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb die EU-Richtlinien, in einigen Aspekten sind die Standards sogar höher. Derzeit laufen Verhandlungen für die Errichtung zwei weiterer Einrichtungen (Aufnahmezentren, keine Anhaltezentren, aber solche, wo Maßnahmen zur Verhinderung der Ausreise gesetzt werden – wie Meldepflicht etc.): Cepin (Kapazität von 200-400 Personen), Petrinje (Kapazität von 50 Personen) im Neugebäude der Spezialpolizei. Medizinische Versorgung Bei der Ankunft von Personen im Aufnahmezentrum in Zagreb findet eine sofortige medizinische Untersuchung statt. So ansteckende Krankheiten – vor allem Hautkrankheiten – festgestellt werden, kommen betroffene Personen für ca. fünf Tage in eine Isolationseinheit eines Krankenhauses und werden bis zum Abklingen der Krankheit behandelt. Deren Räume werden vom Roten Kreuz geräumt und desinfiziert. In beiden Aufnahmezentren ist jeweils eine medizinische Ambulanz organisiert, in welcher jeden Tag von Montag bis Freitag 13:30 bis 15:30 Uhr und bei Bedarf auch länger eine medizinische Versorgung der Bewohner durchgeführt wird. Die Ambulanz ist auch mit notwendigen Medikamenten, Untersuchungsmöglichkeiten etc. ausgestattet. Besteht die Notwendigkeit eines Facharztes, wird eine Überweisung an einen solchen durchgeführt. An Wochenende wird die Versorgung i9n Notfällen durch Verschaffung in Krankenhäuser geregelt. Der private Wachdienst erhielt dazu die entsprechenden Anweisungen. Anmerkungen: Die o.a. Informationen wurden vom VB in Zagreb durch direkte Kontaktaufnahme bei IOM, beim Roten Kreuz, bei Medecins du Monde Belgique und beim Aufnahmezentrum im Hotel Porin eingeholt. Auf dieser Grundlage spricht nichts für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Mängel auf, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten. Zutreffend weist deshalb die Antragsgegnerin darauf hin, dass Personen, die aufgrund der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Da der Antragsteller in Kroatien noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird er dort ganz normal behandelt.“ Der Vortrag des Antragstellers weist zu dem in Bezug genommenen Fall insoweit Parallelen auf, als dieser ebenfalls betont, in Kroatien keinen Asylantrag gestellt zu haben, sondern lediglich erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein.35siehe die am 25.06.2020 erfolgte persönliche Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantragssiehe die am 25.06.2020 erfolgte persönliche Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass der Antragsteller entgegen seinem eigenen Vortrag einen Asylantrag in Kroatien gestellt hätte bzw. er dort als früherer Asylantragsteller geführt würde, so hat die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid insoweit überzeugend ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer in Kroatien prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben und sie, wenn sie Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Asylverfahrens verlassen haben sollten, erneut einen Asylantrag stellen können; auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bundesamtsbescheid wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ähnlich liegt es, soweit der Antragsteller auch des vorliegenden Verfahrens vorträgt, das Asylsystem in Kroatien leide an systemischen Mängeln und in Kroatien würden Flüchtlinge unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten, sie hätten keine Chance auf ein faires Asylverfahren und seien in Gefahr, in Länder abgeschoben zu werden, in denen ihnen Folter, Verfolgung oder der Tod drohe. An dieser Stelle bleiben die Ausführungen namentlich in der Antragsschrift pauschal und ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Fall. Sie setzen sich insbesondere nicht näher mit den ausführlichen und unter Bezugnahme auf zahlreiche anerkannte Quellen erfolgten Darlegungen der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid auseinander, so dass auch insofern auf diese Bezug genommen werden kann (§ 77 Abs. 2 AsylG). Etwas anders verhält es sich jedoch, soweit der Antragsteller fallbezogen, durchgängig und substantiiert vorträgt, Opfer sog. Push-Backs durch die kroatischen Behörden nach Bosnien-Herzegowina geworden zu sein. Die Antragsgegnerin hat sich mit diesem vom Antragsteller auch mit näheren Details versehenen Vortrag nicht konkret auseinandergesetzt, auch nicht im angefochtenen Bundesamtsbescheid. Soweit sie darin allgemein und bausteinartig ausführt, es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich Kroatien nicht an das Non-Refoulement-Gebot halte, bleibt dies pauschal und ohne Bezug zu und Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des insoweit substantiierten antragstellerischen Vortrags. Auch vor dem Hintergrund des summarischen Charakters und der in Tatsachenfragen eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens erscheint daher eine diesbezügliche konkret-individuelle Zusicherung Kroatiens nach Maßgabe des Entscheidungstenors (Ziff. 1 lit. a) vorliegend erforderlich, aber jedenfalls fallbezogen auch hinreichend, um namentlich die Rechte des Antragstellers aus Art. 33 GFK zu wahren. Soweit der Antragsteller vorträgt und im Einzelnen ausführt,36siehe etwa die Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 29.07.2020siehe etwa die Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 29.07.2020 die Lebensbedingungen im Flüchtlingslager in Kroatien seien „katastrophal“ gewesen, kann dem hier ebenfalls durch eine entsprechende Maßgabe Rechnung getragen werden (Ziff. 1 lit. b des Entscheidungstenors). Zwar macht die Antragsgegnerin im angefochtenen Bundesamtsbescheid insofern substantiierte Ausführungen (wenn auch eher allgemeiner Natur), die die gegenteiligen Angaben des Antragstellers durchaus zweifelhaft erscheinen lassen. Im Hinblick auf die Detailliertheit der antragstellerischen Angaben und die auch insofern in Tatsachenfragen eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens erscheint aber diesbezüglich eine konkret-individuelle Zusicherung Kroatiens nach Maßgabe des Entscheidungstenors (Ziff. 1 lit. b) geboten, um namentlich die Rechte des Antragstellers aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh zu wahren; zugleich stellt diese sich jedenfalls fallbezogen hierzu auch als ausreichend dar. Die weiter tenorierte Maßgabe einer konkret-individuellen Zusicherung Kroatiens dahingehend, dass dem Antragsteller ohne Zeitverzug und unter Berücksichtigung seiner erhöhten individuellen Bedürfnisse eine gesicherte umfassende Gesundheitsversorgung zur Verfügung steht, die für ihn im Bedarfsfall namentlich auch eine gesicherte schmerztherapeutische, neurologische, neurochirurgische und neuroradiologische Versorgung einschließlich bildgebender Verfahren sowie eine psychologische und psychosoziale Versorgung umfasst (Ziff. 1 lit. c), folgt sodann daraus, dass der Antragsteller durch die unter I. ausgeführten aktuellen fachärztlichen Atteste und Bescheinigungen des Facharztes für Allgemeinmedizin S. ..., B-Stadt, und des Facharztes für Neurochirurgie M. ..., B-Stadt, insbesondere glaubhaft gemacht hat, dass er aufgrund einer in Syrien erlittenen Kopfverletzung nebst cerebraler Blutungserscheinungen, wohl aufgrund eines im syrischen Bürgerkrieg erlittenen Kopfschusses bzw. einer Explosion, dringend sowohl einer Schmerztherapie als auch einer physischen und psychischen Therapie und insbesondere auch radiologischer und fachärztlicher Untersuchungen bedarf. Dabei ist sowohl nach den Ausführungen im angefochtenen Bundesamtsbescheid als auch der zitierten Rechtsprechung der Kammer davon auszugehen, dass in Kroatien die Voraussetzungen für eine adäquate Gesundheitsversorgung des Antragstellers grundsätzlich gegeben sind. Zur Sicherung eines, insbesondere auch zeitnahen, Zugangs des Antragstellers zu diesem erscheint jedoch die insofern tenorierte Maßgabe unbedingt geboten, dann aber auch hinreichend, um namentlich den Rechten des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GRCh praktische Geltung zu verschaffen. Werden die sonach von der Antragsgegnerin zu gewährleistenden Maßgaben nach Ziff. 1 des Entscheidungstenors uneingeschränkt beachtet, bestehen indes auf der Grundlage der angeführten Rechtsprechung der Kammer und der insoweit in Bezug zu nehmenden Ausführungen im angefochtenen Bundesamtsbescheid auch mit Blick auf der Rechte des Antragstellers aus EMRK und GRCh, aber auch der angeführten aktuellen bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur, keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Kroatien. Insbesondere ist es dann auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nicht von dem in ihrem Ermessen stehenden Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch gemacht hat, d.h. von ihrem Recht, das Asylbegehren des Antragstellers selbst zu prüfen, obwohl sie nach den Bestimmungen der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Dabei ist schon davon auszugehen, dass diese Vorschrift dem betroffenen Asylbewerber grundsätzlich kein subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des den Mitgliedstaaten eingeräumten Selbsteintrittsrechts vermittelt.37vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 - 13 A 516/14.A -, zur Vorgängerregelung des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VOvgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 - 13 A 516/14.A -, zur Vorgängerregelung des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO An der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, das Selbsteintrittsrecht nicht wahrzunehmen, bestehen dann aber auch in der Sache keine durchgreifenden Zweifel. Die vorgenannte Verordnung enthält selbst keine Konkretisierungen, unter welchen Umständen das Selbsteintrittsrecht von den Mitgliedstaaten angewandt werden soll. Das Selbsteintrittsrecht wird an keine tatbestandlichen Voraussetzungen geknüpft und in das Ermessen des Mitgliedstaats gestellt. Den Mitgliedstaaten ist ein weiter Spielraum eingeräumt, der es ihnen ermöglicht, möglicherweise noch bestehenden nationalen (materiell-rechtlichen oder auch verfahrensrechtlichen) Vorgaben oder Besonderheiten Rechnung zu tragen bzw. eine Vielzahl denkbarer politischer Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Der Mitgliedstaat verfügt über ein weites Ermessen, ob er von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht oder nicht, wobei die Betroffenen aus der Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO allein kein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ableiten können. Ein subjektives Recht kann sich immer nur im Zusammenhang mit einer subjektive Rechte schützenden Rechtsnorm ergeben, wie etwa Art. 7 GRCh oder Art. 8 EMRK.38vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 27a Rz. 174, 182vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 27a Rz. 174, 182 Derartigen subjektiven Rechten des Antragstellers wird hier indes durch die aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben umfassend Rechnung getragen. Durch die genannten Maßgaben wird des Weiteren ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von vornherein ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend auch mit Blick auf die dokumentierten gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren glaubhaft gemachte Behandlungsbedürftigkeit in Kroatien jedenfalls schon deshalb nicht erfüllt, weil infolge der angeordneten konkret-individuellen Zusicherung Kroatiens einer ohne Zeitverzug erfolgenden und gesicherten umfassenden Gesundheitsversorgung des Antragstellers, die im Bedarfsfall namentlich auch eine gesicherte schmerztherapeutische, neurologische, neurochirurgische und neuroradiologische Versorgung einschließlich bildgebender Verfahren sowie eine psychologische und psychosoziale Versorgung umfassen muss, als Voraussetzung einer Abschiebung seine gesundheitliche Versorgung auch in Kroatien umfassend gesichert erscheint. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass anerkanntermaßen die medizinische Versorgung im Zielstaat der Abschiebung (zwar ausreichend, aber) der Versorgung in Deutschland nicht gleichwertig sein muss und es dem Antragsteller insbesondere (grundsätzlich) zumutbar ist, sich in einen Teil des Zielstaats zu begeben, in dem für ihn eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist; auch dem wird durch die diesbezügliche Maßgabe Rechnung getragen. Dem Antragsteller steht ferner im Ergebnis kein von der Antragsgegnerin zu prüfendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu. Zwar ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG auch für die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zuständig ist. Da Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Anordnung nach § 34a AsylG ist, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, diese also tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist, hat das Bundesamt in diesem Rahmen – anders als bei der Entscheidung nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung – nicht nur zielstaatsbezogene, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufentG (einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) umfassend zu prüfen.39OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, m.w.N.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, m.w.N. Dies gilt auch dann, wenn der Duldungsgrund erst nach dem Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden ist.40Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34a Rz. 22Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34a Rz. 22 Der Umstand, dass nach den aktuellen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts zu Kroatien41vom 22.10.2020, Stand 29.10.2020 (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kroatien-node/kroatiensicherheit/210072)vom 22.10.2020, Stand 29.10.2020 (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kroatien-node/kroatiensicherheit/210072) das dortige COVID-19-Infektionsaufkommen sich „weiterhin auf recht hohem Niveau“ bewegt und – im Übrigen nicht unähnlich der aktuellen Situation in der Bundesrepublik Deutschland – weite Landesteile zu Risikogebieten erklärt worden sind – u.a. auch die Stadt Zagreb und die Gespanschaft Sisak-Moslovina (mit der Stadt Kutina) –,42siehe www.wikipedia.de(Stichwort „Kutina“)siehe www.wikipedia.de(Stichwort „Kutina“) so dass vor „nicht notwendigen, touristischen“ Reisen dorthin gewarnt sowie auf Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und auf Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens hingewiesen wird, begründet gleichwohl kein uneingeschränktes inlandsbezogenes Abschiebungsverbot. Die Antragsgegnerin weist diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass zum heutigen Zeitpunkt noch in keiner Weise abgesehen werden kann, wie sich die Lage in Bezug auf die Corona-Pandemie bis zum Ablauf der Überstellungsfrist entwickeln wird, so dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass über den gesamten Zeitraum rechtliche sowie praktische Hindernisse einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen. Zugleich muss aber auch gesehen werden, dass nach den angeführten Hinweisen des Auswärtigen Amts ein Vollzug der Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien derzeit praktisch kaum möglich sein dürfte und zudem erheblichen epidemiologischen Bedenken begegnen müsste. Die Antragsgegnerin hat insoweit in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren selbst darauf hingewiesen, dass, bezogen auf die sog. erste Welle der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020, die Pandemie eine „außerordentliche und extreme Lage“ hervorgerufen hat, in der „Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten“ waren.43vgl. etwa den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19.10.2020 im Verfahren 5 K 2011/19 (dort S. 6 f.)vgl. etwa den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19.10.2020 im Verfahren 5 K 2011/19 (dort S. 6 f.) Dass in Bezug auf die gegenwärtig grassierende sog. zweite Welle der Corona-Pandemie und vor dem Hintergrund des aktuell verhängten erneuten (teilweisen) sog. lock-downs der Sache nach etwas anderes gelten könnte, ist nicht erkennbar. Diesem Befund trägt die entsprechende Maßgabe des Tenors (Ziff. 2) Rechnung, wonach der Antragsteller nicht in Landesteile Kroatiens abgeschoben werden darf, die im Zeitpunkt der Abschiebung vom Auswärtigen Amt hinsichtlich des COVID-19-Infektionsaufkommens als Risikogebiete eingestuft sind. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylG sind erfüllt. Durchgreifende rechtliche Bedenken hinsichtlich der von der Antragsgegnerin gemäß § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG ausgesprochenen Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen im Ergebnis ebenfalls nicht. Insoweit kann wiederum gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen werden, denen die Kammer folgt und denen der anwaltlich vertretene Antragsteller weder im vorliegenden Eilrechtsschutz- noch im parallelen Klageverfahren entgegengetreten ist. Hinzu kommt, dass sich die ausgesprochene 19-Monats-Frist im unteren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von bis zu fünf Jahren bewegt.44zu den Anforderungen an die Befristungsentscheidung vgl. allgemein auch Urteil der Kammer vom 10.10.2018 - 5 K 145/17 -, m.w.N.zu den Anforderungen an die Befristungsentscheidung vgl. allgemein auch Urteil der Kammer vom 10.10.2018 - 5 K 145/17 -, m.w.N. Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).