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Urteil

8 A 92/16

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Rücküberstellung in einen EU-Mitgliedstaat ist die Vermutung sicherer Aufnahmegrundsatz (normative Vergewisserung) anzuwenden. • Systemische Mängel im Aufnahmesystem des Zielstaates sind erforderlich, um ausnahmsweise Abschiebungshindernisse nach Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen. • Individuelle prekäre Lebensverhältnisse nach Rückkehr genügen regelmäßig nicht für ein Abschiebungsverbot, wenn keine dauerhafte existenzbedrohende Lage nachgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Keine Abschiebungshindernisse bei Rückkehr nach Italien durch normative Vergewisserung • Bei Rücküberstellung in einen EU-Mitgliedstaat ist die Vermutung sicherer Aufnahmegrundsatz (normative Vergewisserung) anzuwenden. • Systemische Mängel im Aufnahmesystem des Zielstaates sind erforderlich, um ausnahmsweise Abschiebungshindernisse nach Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen. • Individuelle prekäre Lebensverhältnisse nach Rückkehr genügen regelmäßig nicht für ein Abschiebungsverbot, wenn keine dauerhafte existenzbedrohende Lage nachgewiesen wird. Der somalische Kläger (Clan Madhiban) stellte am 18.08.2014 in Deutschland Asyl; zuvor erhielt er in Italien subsidiären Schutz. Die Behörde lehnte den Asylantrag als unzulässig wegen Vorverfahrens in Italien ab und drohte die Abschiebung nach Italien an. Der Kläger rügte unzumutbare Lebensbedingungen in Italien (Obdachlosigkeit, mangelhafte Versorgung, fehlende Sprach- und Arbeitsmöglichkeiten) und berief sich auf Berichte zur Lage in Italien. Er begehrte gerichtliche Feststellung von Abschiebungsverboten gegen die Rücküberstellung nach Italien. Das Gericht wertete Aktenlage und mündliche Angaben und prüfte, ob wegen menschenunwürdiger Behandlung nach Art. 3 EMRK oder Abschiebungshindernissen des Aufenthaltsrechts ein Verbot der Rückkehr besteht. • Klage zulässig als Verpflichtungsklage; Antrag ist dahin auszulegen, Abschiebungshindernisse für den benannten Zielstaat (Italien) festzustellen. • Anwendbares Recht: AsylG nach Integrationsgesetz; maßgeblich ist § 35 AsylG in Verbindung mit § 34 AsylG sowie § 60 AufenthG. • Für Rücküberstellungen in EU-Mitgliedstaaten gilt das Konzept der normativen Vergewisserung; EU-Mitgliedstaaten gelten grundsätzlich als sichere Drittstaaten, sodass Schutzansprüche gegenüber Deutschland ausgeschlossen sind, es sei denn, es liegen außergewöhnliche, nicht vorhersehbare tatsächliche Umstände oder Maßnahmen des Drittstaates vor, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen. • Die vom Kläger geschilderten Lebenslagen (Obdachlosigkeit, eingeschränkter Zugang zu Unterkunft, Arbeit und Hygiene) stellen keine systemischen Mängel in Italien dar, die eine Qualifizierung als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK rechtfertigen. Anerkannten Flüchtlingen stehen in Italien formell gleiche Rechte wie Staatsangehörigen zu; Unterstützungsangebote durch staatliche Stellen und NGOs bestehen. • Berichte, insbesondere der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, weil sie regional begrenzt sind und in Zusammenschau mit anderen Erkenntnismitteln keine systemische Staatsversagung aufzeigen. • Keine individuellen, zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (z. B. Reiseunfähigkeit, schwerwiegende Erkrankung) wurden substantiiert geltend gemacht oder festgestellt. • Daraus folgt: Die Abschiebungsandrohung nach Italien ist rechtmäßig; es bestehen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. Art. 3 EMRK. Die Klage ist unbegründet und abzuweisen. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach Italien, weil das Konzept der normativen Vergewisserung für EU-Mitgliedstaaten greift und der Kläger nicht dargetan hat, dass in Italien systemische oder derart gravierende individuelle Umstände bestehen, die ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK oder § 60 AufenthG begründen. Regionale Missstände und prekäre Lebensverhältnisse allein genügen nicht, solange keine dauerhafte existenzbedrohende Lage oder staatliche Praxis vorliegt, die Schutz nach Art. 3 EMRK erforderlich machen würde. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften geregelt.