Beschluss
5 B 1225/17 As HGW
VG Greifswald 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2017:0710.5B1225.17ASHGW.0A
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Leitsätze
1. Keine systemischen Mängel in Italien für überwiegend gesunde, alleinstehende und erwachsene Frau.(Rn.23)
2. Ein Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK kann auch zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bestehen.(Rn.25)
3. Für die Anerkennung eines solchen Familienlebens ist aber mindestens erforderlich, dass ein Zusammenleben stattfindet und ein zusätzliches Element der Abhängigkeit besteht, das über die üblicherweise bestehende familiäre Bindung hinausreicht.(Rn.25)
(Rn.25)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine systemischen Mängel in Italien für überwiegend gesunde, alleinstehende und erwachsene Frau.(Rn.23) 2. Ein Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK kann auch zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bestehen.(Rn.25) 3. Für die Anerkennung eines solchen Familienlebens ist aber mindestens erforderlich, dass ein Zusammenleben stattfindet und ein zusätzliches Element der Abhängigkeit besteht, das über die üblicherweise bestehende familiäre Bindung hinausreicht.(Rn.25) (Rn.25) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin. Nach eigenen Angaben reiste sie am 10.02.2017 in die Bunderepublik Deutschland ein und stellte am 21.03.2017 ihren Asylantrag. Nach Erkenntnissen der Antragsgegnerin, die sie aus dem Visuminformationssystem gewann, lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig ist. Die italienische Botschaft in Teheran stellte ihr am 23.01.2017 ein Kurzzeitvisum aus, das ihr im Zeitraum vom 09.02.2017 bis 03.03.2017 die Einreise und den Aufenthalt für 8 Tage in den Raum der Schengen Staaten erlaubte. Daraufhin stellte die Antragsgegnerin am 23.03.2017 ein Übernahmeersuchen nach der 26. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Eine Antwort hierauf erhielt sie nicht. Mit Bescheid vom 30.05.2017, der der Antragstellerin am 31.05.2017 ausgehändigt wurde, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung verwies sie darauf, dass Italien gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig und dieser demnach gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die derzeitigen humanitären Bedingungen dort zu einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) führen würden, sodass § 60 Abs. 5 AufenthG nicht einschlägig sei. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliege. Die Antragstellerin hat am 06.06.2017 Klage erhoben und um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor, dass ihre nächsten Angehörigen, nämlich ihre Mutter, Schwester und ihr Bruder in Deutschland leben würden. Wegen der durch die Flucht verursachten starken Traumatisierung sei sie auf die moralische Unterstützung ihrer Angehörigen angewiesen. Mithin ergebe sich aus Art 8 EMRK, dass die Abschiebung unzulässig sei, da ihr ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstünde. Darüber hinaus ergebe sich die Zuständigkeit der Antragsgegnerin aus Art. 11 lit. a) Dublin III-VO. Auch sei die Antragsgegnerin aus humanitären Gründen verpflichtet, die sich für die Prüfung ihres Asylverfahrens gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO für zuständig zu erklären. Schließlich sei sie wegen der Gesamtumstände und insbesondere wegen der drohenden Trennung von ihrer Familie und der möglichen Überstellung nach Italien so belastet gewesen, dass ein stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich gewesen sei. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im gegenständlichen Bescheid. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht hat der Verwaltungsvorgang (Beiakte I) der Antragsgegnerin vorgelegen. Dieser war Gegenstand der Entscheidung. II. Gem. § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) entscheidet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Einzelrichter. 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Begründetheit des sich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) richtenden Antrags ist dann gegeben, wenn - wie hier - ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage entgegen § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1, 34a Abs. 1 AsylG) und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners gegenüber überwiegt. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung, bei der auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. Ergibt die allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, überwiegt regelmäßig das behördliche Vollziehungsinteresse. Besteht dagegen die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Dann überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. Die Interessenabwägung geht hier zulasten der Antragstellerin aus. Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebungsanordnung rechtswidrig ist und sie in subjektiven Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Die Rechtsgrundlage bildet § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG. Der Norm entsprechend ordnet die Antragsgegnerin die Abschiebung in den gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, wenn der Ausländer in diesen abgeschoben werden soll und sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG bemisst sich die Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Dublin III-VO. Danach ist Italien gem. Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 i.V.m. Abs. 2 Dublin III-VO zuständig. Der Norm entsprechend ist der Mitgliedstaat, der dem Antragsteller ein Visum ausgestellt hat, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates erteilt wurde. In einem solchen Fall wäre der andere Mitgliedstaat zuständig. Vorliegend lief das durch die italienischen Behörden am 23.01.2017 ausgestellte Visum am 03.03.2017 ab, sodass es bei der Antragstellung am 21.03.2017 seit weniger als sechs Monate abgelaufen war. Es wurde auch nicht im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates erteilt. Die Antragstellerin reiste zudem unter Verwendung des Visums in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht aus Art. 11 lit. a) Dublin III-VO. Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach der Norm, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister der Mitgliedstaat zuständig ist, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist. Nach der Einlassung der Antragstellerin haben ihre Angehörigen jedoch schon einen Flüchtlingsstatus erhalten. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Anträge auf internationalen Schutz gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe gestellt worden sind, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam hätten durchgeführt werden können. Dies ist im Übrigen auch nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren des Antragstellers nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO nicht vor. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat die Prüfung der in Kapitel III Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen. Die Schwachstellen bzw. Mängel des Asylsystems müssen dabei nicht kumulativ das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen. Sie können auch alternativ vorliegen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9; VG München, Urteil vom 08. August 2016 – M 24 K 16.50486 –, Rn. 25, juris). Der Regelung des Art 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) – noch zur Dublin II-VO - entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen für die Durchbrechung der Zuständigkeitsregelungen für auf dem Gebiet der Europäischen Union gestellte Anträge auf internationalen Schutz zugrunde. Danach muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 C-411/10, juris, Rn. 80). Zu den Voraussetzungen und dem Prüfungsmaßstab eines systemischen Mangels hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: „Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus“ (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6/14, juris, Rn. 9). Ausgehend von diesen Maßstäben ist nach aktueller Erkenntnislage nicht ersichtlich, dass in Italien derartige systemische Schwachstellen im Asylsystem oder den Aufnahmebedingungen vorliegen, die eine Überstellung der Antragstellerin dorthin in ihrer individuellen Situation als überwiegend gesunde, alleinstehende, erwachsene Frau unmöglich macht (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 13 A 316/17.A –, Rn. 3, juris, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 13 A 1624/16.A –, Rn. 6, juris Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, Rn. 72, juris, m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 06. April 2017 – 8 A 92/16 –, Rn. 27, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. März 2017 – 12 L 393/17.A –, Rn. 36, juris). Lediglich bei besonders schutzbedürftigen Asylbewerbern, zu denen die Antragstellerin nicht gehört, wie z. B. Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren [vgl. EGMR (GK), U.v. 4.11.2014 – Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, Rn. 13, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 21 ZB 14.50051 –, juris] ist im Einzelfall sicherzustellen, dass diese im Falle einer Rückführung nach Italien angemessen untergebracht und versorgt werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen außergewöhnlicher humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zur Folge haben müssen, das auszuübende Ermessen also auf „Null“ reduzieren, sind nicht ersichtlich. Dass der Abschiebung Abschiebungshindernisse entgegenstehen, zeigt sich gleichfalls nicht. Dies gilt einmal für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, deren Nichtvorliegen die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides festgestellt hat. Insbesondere verletzt eine Abschiebung nach Italien nicht das Recht der Antragstellerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Zwar können auch erwachsene Eltern mit ihren Kindern eine Familie in diesem Sinn bilden. Dafür sind aber mindestens ein Zusammenleben sowie zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit, die über die üblicherweise zwischen Familienangehörigen bestehenden gefühlsmäßigen Bindungen hinausgeht, erforderlich (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 17. April 2003 – 52853/99 –, juris; Karpenstein/Mayer, EMRK, 1. Aufl., Art. 8 Rn. 45). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht ersichtlich oder vorgetragen worden. Jedenfalls lebt die Antragstellerin nicht mit ihrer Mutter zusammen. Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die die Antragsgegnerin bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gleichfalls zu prüfen hat (vgl. statt vieler m.w.N. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2015 – 10 CE 15.810 –, Rn. 4, juris), sind nicht ersichtlich. Auf die zutreffenden weiteren Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin wird ergänzend gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.