Gerichtsbescheid
8 A 101/16
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:0317.8A101.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2015, mit welchem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Schweden angeordnet wurde und beantragen sinngemäß, 2 den Bescheid vom 30.11.2015 aufzuheben. 3 Die Beklagte beantragt, 4 die Klage abzuweisen 5 und verweist auf den streitbefangenen Bescheid. 6 Der Eilantrag (8 B 100/16 MD) wurde mit Beschluss vom 07.01.2016 wegen Verfristung abgelehnt. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 8 1. Die Klage, über die nach § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter und gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. 9 Die Klagefrist ist vorliegend eingehalten. Denn anders als in der Rechtsbehelfsbellehrung mitgeteilt, beträgt die Klagefrist nicht eine, sondern zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG). 10 Gleichwohl ist die Klage unbegründet. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des sogenannten Selbsteintrittsrechts. Für entsprechende systemische Mängel des Asyl- oder Unterbringungssystems in Schweden gibt es nach Recherche des Gerichts in den einschlägigen Datenbanken keine Anhaltspunkte (so auch in jüngster Zeit: VG Ansbach, Beschluss v. 30.12.2015, AN 14 S 15.50532; juris). Dabei ist zunächst festzustellen, dass es im Internet nahezu keine verwertbaren Informationen zu den Begrifflichkeiten „ Schweden , systemische Mängel, Dublin“ auffindbar sind. Weder vom UNHCR noch von Amnesty International oder sonstigen Flüchtlingshilfeorganisationen sind überhaupt Dokumente auffindbar. Bereits diese Tatsache der fehlenden Veröffentlichungen im Internet, lässt den Schluss zu, dass die „systemischen Mängel“ gerade nicht zu verzeichnen sind. Denn ansonsten wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Informationen erhältlich. Für diesen Rückschluss spricht, dass Informationen und Dokumente zu den Ländern in denen „systemische Mängel“ zu verzeichnen sind oder waren, wie Griechenland, Italien, Malta, Bulgarien und Ungarn, massig im Netz auffindbar sind und die Rechsprechung darauf reagiert hat. Seitens der Rechtsprechung sind ausnahmslos Entscheidungen auffindbar, die die EU-Konformität Schwedens annehmen und das Selbsteintrittsrecht Deutschlands verneinen, wenngleich diese Entscheidungen eine tiefere Begründung vermissen lassen, was wegen der Offensichtlichkeit aber auch nicht notwendig ist (vgl.: oben angegebene Rechtsprechung). Schließlich tragen die Kläger selbst nichts zu den systemischen Mängeln vor. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.