Beschluss
3 T 157/24
LG Rostock 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGROSTO:2024:1119.3T157.24.00
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Leitsätze
Zulässigkeit der Beschwerde einer Behörde gemäß § 62 Abs. 3 FamFG; Systemische Mängel im schwedischen Asylsystem sind nicht ersichtlich.(Rn.7)
(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 10.06.2024, Az. 34 XIV 83/24, die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt hat.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zulässigkeit der Beschwerde einer Behörde gemäß § 62 Abs. 3 FamFG; Systemische Mängel im schwedischen Asylsystem sind nicht ersichtlich.(Rn.7) (Rn.12) 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 10.06.2024, Az. 34 XIV 83/24, die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt hat. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. I. Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste am 09.06.2024 aus Trelleborg, Schweden, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Antragstellerin beantragte am 10.06.2024 die Inhaftierung zur Sicherung der Zurückschiebung nach Schweden. Sie begründete den Antrag damit, dass der Asylantrag des Betroffenen in Schweden abgelehnt worden sei und er angegeben habe, nicht mehr freiwillig nach Schweden zurückkehren zu wollen, da ihm dort die Abschiebung nach Afghanistan drohe. Der Betroffene habe in Afghanistan Verfolgung erlitten; sein Vater sei von den Taliban getötet worden, und er selbst werde aus religiösen und politischen Gründen verfolgt. Aus Angst vor Verfolgung habe er seine Identität bei der Passausstellung verschleiert. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Inhaftierung des Betroffenen vom 10.06.2024 als unzulässig zurück. Es führte zur Begründung an, dass die Antragstellerin nicht ausreichend zu möglichen Abschiebeverboten Stellung genommen habe. Zwar liege kein Abschiebeverbot nach Schweden gemäß Art. 21 der EU-Richtlinie 2011/95/EU vor, jedoch sei im Einzelfall auch ein nationales Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK zu prüfen, da der Betroffene bei einer Rückführung nach Schweden von dort aus nach Afghanistan abgeschoben werden könnte. Aufgrund der „prekären Lage in Afghanistan“ sei in der Regel ein nationales Abschiebeverbot für Rückführungen dorthin anzunehmen, wenn der Betroffene weder über ein soziales Netzwerk noch über finanzielle Unterstützung oder Vermögen verfüge, die eine Existenzsicherung vor Ort gewährleisten könnten. Da der Betroffene angegeben habe, in Afghanistan religiös und politisch verfolgt zu werden und keine Kontakte oder Ressourcen dort zu haben, hätte die Antragstellerin dies im Antrag berücksichtigen müssen. Das Amtsgericht bemängelte außerdem die pauschale Begründung der Inhaftierungsdauer („Feiertagsregelungen“, „Postlaufzeiten“, „Rechtsmittelmöglichkeiten“) ohne konkreten Bezug zum Einzelfall. Schließlich sei die Begründung zur Fluchtgefahr unzureichend; einerseits sei eine Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG angenommen worden, andererseits sei im Antrag selbst ausgeführt, dass der Betroffene eine Niederlassung in Deutschland und den Bezug sozialer Leistungen anstrebe. Es sei daher unklar, warum mildere Maßnahmen wie Meldeauflagen oder Sicherheitsleistungen nicht in Betracht gezogen worden seien. Die Antragstellerin legte am 05.08.2024 Beschwerde ein und beantragte nach Erledigung des ursprünglichen Inhaftierungsantrages die Feststellung, dass der Beschluss sie in ihren Rechten verletzt habe. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 3, §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts sie in ihren Rechten verletzt hat, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG vorliegen. Der Gesetzgeber hat die berechtigten Interessen durch Einfügung von § 70 Abs. 3 FamFG dahingehend erweitert, dass die Zulassung einer Beschwerde auch bei grundsätzlicher Bedeutung, Fortbildungsbedarf des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung möglich ist (vgl. nur: BeckOK FamFG/Obermann, § 62 Rn. 24a, beck-online). So liegt der Fall hier. Das berechtigte Interesse der Antragstellerin ergibt sich aus § 62 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG, da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erforderlich ist. Die uneinheitliche Rechtsprechung zu Rückführungen nach Schweden gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ist zu klären. Die Bewertung des Amtsgerichts bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung weicht von der veröffentlichten jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Augsburg, Schleswig, Trier und Magdeburg ab. So erkennen die genannten Verwaltungsgerichte gerade in jüngeren Entscheidungen keine systemischen Mängel im schwedischen Asylsystem und halten Rückführungen zur dortigen Asylprüfung für zulässig (VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2024 – Au 9 K 23.50418 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 22. Februar 2024 – Au 9 K 23.50438 –, juris [„keine systemischen Schwachstellen im schwedischen Asylverfahren“; Abschiebungsverbote in den Irak verneint], VG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2024 - 5 B 4/24 [Afghanistan: Dublin: keine systemischen Mängel in Schweden] und VG Magdeburg, Beschluss vom 25. September 2024 – 3 B 164/24 MD –, juris [„Systemische Mängel im Sinne der oben bezeichneten Anforderungen liegen in Bezug auf Schweden nicht vor“ - Rn 5 - juris; dort mit weiteren Nachweisen zu Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen, Minden und Schleswig], ferner VG Magdeburg vom 17. März 2016 – 8 A 101/16 - juris). und VG Trier, Beschluss vom 21.07.2021 – 7 L 2460/21.TR - juris). Vor diesem Hintergrund ist eine Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung zur Dublin III-Verordnung geboten. In der Sache ist festzustellen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Eine Verletzung der Behörde in eigenen Rechten liegt jedenfalls dann vor, wenn sogar ein besonderes Interesse im Sinne von § 70 Abs. 2 FamFG bejaht wird (vgl. BeckOK FamFG/Obermann, 51. Ed. 1.8.2024, FamFG § 62 Rn. 24a, beck-online). Es gilt grundsätzlich die Annahme, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) einhalten (Grundsätze der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) sowie des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris)). Allerdings obliegt es den nationalen Gerichten in jedem Einzelfall zu prüfen, ob systematische Defizite im Asylsystem oder bei den Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat vorliegen, die eine reale Gefahr begründen, dass eine Rückführung zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.). Es müssen substanzielle, strukturelle Mängel festgestellt werden. Solche liegen nur vor, wenn das Asylverfahren, die Bedingungen für Asylbewerber oder die Behandlung von abgelehnten Asylbewerbern derart defizitär ausgestaltet sind, dass Betroffene im konkreten Einzelfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten, die als unmenschlich oder erniedrigend einzustufen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 – 10 B 6.14 – juris). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Schweden unterliegt als EU-Mitgliedstaat den bindenden Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 51 Abs. 1 GRCh) sowie der EMRK. Aufgrund des Vertrauensprinzips ist davon auszugehen, dass Schweden diese Verpflichtungen einhält und die Rückführung dorthin grundsätzlich zulässig ist. Im vorliegenden Fall sieht das Gericht nach Abwägung der verfügbaren Informationen und unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitpunktes der Entscheidung keine Anhaltspunkte für systemische Schwächen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Schweden, die eine Rückführung des Betroffenen als unzulässig erscheinen ließen. Diese Einschätzung stützt sich auf die aktuelle Auskunftslage, darunter den „Country Report: Sweden, last update 10.07.2024“ [asylumineurope.org/reports/country/sweden/] der Asylum Information Database (AIDA). Das Gericht schließt sich den Ausführungen sowie der detaillierten und fundierten Rechtsprechung zahlreicher Verwaltungsgerichte an, dass weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen in Schweden systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh befürchten lassen (vgl. die Nachweise oben sowie ferner VG Minden, Beschl. v. 29.10.2021 – 12 L 683/21.A; VG Ansbach, Beschl. v. 10.03.2021 – AN 14 S 21.50032; VG München, Beschl. v. 08.02.2021 – M 30 S 21.50078 – juris). Der Betroffene hat keine substanziellen Umstände vorgelegt, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnte. Auch individuelle Umstände, die einer Überstellung nach Schweden entgegenstehen oder die Anwendung des Selbsteintrittsrechts (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Es reicht nicht aus, schlicht auszuführen, aufgrund der „prekären Lage in Afghanistan“ sei in der Regel ein nationales Abschiebeverbot für Rückführungen dorthin anzunehmen, wenn der Betroffene weder über ein soziales Netzwerk noch über finanzielle Unterstützung oder Vermögen verfüge, die eine Existenzsicherung dort gewährleisten könnten. Auch die Angaben des Betroffenen, in Afghanistan „religiös und politisch verfolgt“ zu werden und „keine Kontakte oder Ressourcen“ dort zu haben, ist abschließend von den schwedischen Behörden und Gerichten zu beurteilen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen.