Beschluss
9 B 671/15
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:1007.9B671.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Eil-Rechtsschutzantrag des Antragstellers hat Erfolg. 2 Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung stellt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar, welche nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 8 des AG VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. 3 Der Antrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage anordnen. Ein solcher Antrag hat nur Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung bestehen kann oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs an der sofortigen Vollziehung überwiegt. 4 Vorliegend begegnet die Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Kontopfändung) rechtlichen Bedenken. Denn die zugrunde liegende Forderung aus dem bestandkräftigen Bescheid vom 18.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2008 dürfte wegen Verjährung erloschen sein. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnisverhältnis verjähren nach § 228 Abgabenordnung (AO) nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 AO). Demnach läuft die Frist vom Ende des Jahres 2008 bis Ende 2013. Die vom Antragsgegner geltend gemachte Verjährungsunterbrechung liegt nicht vor. Mag man auch das Amtshilfeersuchen vom 25.11.2009 als solche nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO ansehen, würde die Verjährung Ende 2014 eintreten. Das vom Antragsgegner als Vollstreckungsversuch gesehene Schreiben vom 23.10.2014 ist nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Denn dieses Schreiben ist nicht an den Antragsteller als Vollstreckungsschuldner gerichtet. Bereits im Adressatenfeld heißt es: 5 „Frau Johanna A. / für A. A-Straße A-Stadt“. 6 In der Anrede: 7 „Sehr geehrte Frau A. für Herrn A., Sie haben die bis heute nachstehenden Zahlungsrückstände trotz Mahnung nicht beglichen.“ (Hervorhebung vom Gericht) 8 Nach § 122 AO, § 41 VwVfG LSA ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 124 Abs. 1 AO, § 43 Abs. 1 VwVfG LSA bestimmt, dass ein Verwaltungsakt demjenigen gegenüber für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Dazu ist grundsätzlich eine förmliche Adressierung an den Betroffenen erforderlich. Deshalb genügt es nicht, dass der Betroffene aus einen formell an eine andere Person adressierten Verwaltungsakt, z. B. dem Ehepartner, Kenntnis über einen an ihn gerichteten Verwaltungsakt erlangt (vgl. zusammenfassend nur: Kopp/Ramsauer; VwVfG, 12. Auflage 2011, § 41 Rz. 28). Dabei obliegt es der Behörde durch geeignete Maßnahmen für die verlässliche Übermittlung von Bescheiden zu sorgen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 02.08.2001, 1 M 24/00; OLG Köln, Beschluss v. 09.06.2009, 83 Ss 40/09, Sächs. OVG, Beschluss v. 12.08.2014, 3 B 498/13; alle juris). In den Fällen, in denen derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt inhaltlich richtet (Inhaltsadressat) und derjenige, dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wird (Bekanntgabeadressat), ausnahmsweise nicht identisch sind, muss der Bescheid jedoch zweifelsfrei erkennen lassen, wer eigentlich die Abgabe aus der Sicht der den Bescheid erlassenen Behörde schuldet; ansonsten ist er nichtig (VG Magdeburg, Beschluss v. 13.11.2012, 9 B 201/12 n. v. mit Verweis auf: OVG Weimar, Beschluss v. 29.11.1999, 4 ZEO 545/99; juris). Ist der Bescheid an einen Vertreter/Bevollmächtigten gerichtet, muss deutlich werden dass dieser nur Bekanntgabeadressat ist und dass der Vertreter die Abgabe schuldet (Rüsken in Klein, AO, 11. Auflage 2012, § 157 Rz 8). Dies ist vorliegend bereits durch die im Text benutzte persönliche Anrede "Sie" nicht der Fall. Durch die persönliche Anrede ist nicht hinlänglich erkennbar, ob der Antragsteller oder nunmehr seine Ehefrau gemeint sind. So hätte formuliert werden müssen: "Herr S. A. hat bis heute nachstehende Zahlungsrückstände nicht beglichen" oder "Ihr Mann hat ….". 9 Darüber hinaus gab es bereits keinen Anlass, den Bescheid bzw. die Mahnung und Vollstreckungsankündigung nicht direkt an den Antragsteller zu adressieren. Zwar hat sich dieser in Canada aufgehalten; es ist aber nicht bekannt, dass er gerade nicht postalisch in Deutschland erreichbar gewesen sei. Es sind nicht einmal Zustellversuche an ihn unternommen worden und die Adressenermittlung wurde nur für die Ehefrau vorgenommen. 10 Unter diesen Umständen kann auch nicht von einer Bevollmächtigung oder Stellvertretung der Ehefrau nach § 164 Abs. 1 BGB ausgegangen werden. Daran ändert auch nichts, dass ausweislich eines undatierten Vermerks im Verwaltungsvorgang festgehalten ist, dass Frau J. A. „Ansprechpartner für das Grundstück“ sei und Frau A. dies „in einem soeben geführten Telefonat“ bestätigt habe. Denn dies wird bereits von der zwischenzeitlich vom Antragsteller geschiedenen Ehefrau bestritten und es gab keinerlei Schriftverkehr oder sonstiges Auftreten der Ehefrau für den Antragsteller. 11 Andere Unterbrechungshandlungen sind nicht erkennbar. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziff. 1.6.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Verfolgung seines Begehrens mit einem Achtel des Betrages, dessen Vollstreckung droht (VG Magdeburg, B. v. 06.12.2006, 9 B 307/06; juris; mit Verweis auf OVG LSA, B. v. 05.05.2003, 1 M 123/03; n.v.).