Beschluss
83 Ss 40/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2009:0609.83SS40.09.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten mit Urteil vom 30. September 2008 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt und eine Sperre von neun Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Die Berufung des Angeklagten hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln mit Urteil vom 3. Februar 2009 unter Aufrechterhaltung des Urteilsausspruchs im Übrigen mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen der Strafkammer führte der Angeklagte am 5. und 13. April 2008 auf öffentlichen Straßen in Köln ein Kraftfahrzeug, obwohl ihm zuvor durch eine für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung der Straßenverkehrsbehörde vom 28. März 2008 die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Dem vorausgegangen war unter dem 17. Oktober 2007 die Aufforderung der Behörde an ihn, wegen seines "Punktekontos" an einem allgemeinen Aufbauseminar teilzunehmen. Beide Verfügungen waren unter seiner Meldeanschrift in T. zugestellt worden, wo er seit seinem Wegzug im Mai/Juni 2007 nach B. nicht mehr wohnte. Das Landgericht ist zu Gunsten des Angeklagten zwar davon ausgegangen, dass er bei den Fahrten keine positive Kenntnis von der Entziehung der Fahrerlaubnis gehabt habe. Er müsse sich aber nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Verfügung vom 28. März 2008 zugegangen. Denn er habe sich schuldhaft nicht innerhalb der Wochenfrist des § 13 Abs. 1 und 3 Meldegesetz NW an seinem neuen Wohnsitz angemeldet. Dabei habe er aber aufgrund vorangegangener Verfahren bei der Straßenverkehrsbehörde mit weiteren Zustellungen rechnen müssen. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Februar 2009 Revision eingelegt, die nach Zustellung des Urteils am 12. März 2009 mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 2. April 2009, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet worden ist. Er rügt darin die Verletzung sachlichen Rechts. II. Das Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln führt. 1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht. Es fehlt nämlich eine tragfähige Grundlage für die Annahme der Strafkammer, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei bereits vor den beiden verfahrensgegenständlichen Fahrten wirksam geworden, weil der Angeklagte sich so behandeln lassen müsse, als wäre ihm die Ordnungsverfügung der Straßenverkehrsbehörde vom 28. März 2008 zuvor zugegangen. Der Vorwurf eines pflichtwidrig und vorwerfbar verursachten Scheiterns der Bekanntgabe des Bescheids ist nicht in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt. a) Nach § 43 VwVfG wird ein Verwaltungsakt mit seiner Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG). Diese Zugangsfiktion gilt aber nicht, wenn die Sendung überhaupt nicht zugegangen ist (§ 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG). Sie greift daher auch im vorliegenden Fall nicht, weil der Bescheid der Straßenverkehrsbehörde nicht an den tatsächlichen Wohnsitz des Angeklagten verschickt wurde, durch die Postzustellung somit nicht in seinen Zugangsbereich gelangt ist und ihn - nach seiner unwiderlegten Einlassung - auch sonst nicht erreicht hat. b) Allerdings kann unter Heranziehung des auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgedankens aus §§ 162, 242 BGB in Fällen, in denen die ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch die Verletzung einer Obliegenheit des Empfängers vereitelt worden ist, dieser so zu behandeln sein, als ob der Verwaltungsakt so zugegangen wäre, wie dies unter einwandfreien Verhältnissen der Fall gewesen wäre (vgl. BVerwG, B. v. 22.06.2004 - 6 B 8/04 - m.w.N., bei juris ). (aa) In dieser Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, wonach im Allgemeinen niemand besondere Vorkehrungen dafür treffen muss, dass ihn behördliche Bescheide tatsächlich erreichen. Es obliegt vielmehr der Behörde, durch geeignete Maßnahmen - sei es durch Wahl einer sicheren Bekanntgabeform, sei es durch entsprechende Ermittlungen im Vorfeld der Übersendung - für die verlässliche Übermittlung von Bescheiden zu sorgen (vgl. OVG Schleswig-Holstein B.v. 02.08.2001 - 1 M 24/00 - bei juris ). Dem Berufungsgericht kann auch darin gefolgt werden, dass der Angeklagte mit Rücksicht auf die Umstände des Falles geeignete Maßnahmen hätte treffen müssen, um den Zugang weiterer Sendungen der Straßenverkehrsbehörde auch nach seinem Umzug nach B. zu gewährleisten Er stand unter seiner Adresse in T. wegen zahlreicher verkehrsrechtlicher Verstöße bereits seit Anfang 2006 in ständigem Kontakt mit der Behörde. Sie hatte ihm die Fahrerlaubnis mit Verfügung vom 14. November 2006 erstmals entzogen. Nachdem diese Maßnahme mit Bescheid vom 27. Dezember 2006 für erledigt erklärt worden war, hat der Angeklagte im Mai 2007 - also im Zeitraum seines Umzuges - weitere, teils erhebliche Verkehrsverstöße begangen, die im August 2007 mit Bußgeldbescheiden geahndet worden sind. Ungeachtet dessen, ob ihm diese Bescheide zugegangen sind, musste der Angeklagte angesichts seiner Vorgeschichte schon aufgrund der neuerlichen Ordnungswidrigkeiten mit weiteren fahrerlaubnisrelevanten Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde rechnen. (bb) Dass der Angeklagte es vorliegend in vorwerfbarer Weise unterlassen hat, geeignete Empfangsvorkehrungen zu treffen, belegen die Urteilsgründe allerdings nicht. Es wird lediglich festgestellt, dass sich der Angeklagte nach seinem Auszug aus der Wohnung seiner Schwester in T. und dem (Wieder-)Einzug bei seinen Eltern in B. dort entgegen § 13 Abs. 1, 3 MeldeG NW nicht angemeldet hat. Allein dieser, obgleich schuldhaft begangene melderechtliche Verstoß rechtfertigt es aber bereits aus Rechtsgründen noch nicht, ihn so zu behandeln, als wäre ihm der Bescheid vom 28. März 2008 vor Antritt der Fahrten im April zugegangen. Das Melderegister verringert nämlich die Verantwortlichkeit der Behörde nicht, für den Zugang von Bescheiden Sorge zu tragen (vgl. OVG Schleswig-Holstein a.a.O.), und zwar auch dann nicht, wenn diese anstelle der durch § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW eröffneten Möglichkeit der Übersendung per Post unter der unzutreffenden Anschrift zugestellt worden ist. Eine falsche Adressierung infolge eines unrichtigen Melderegisters verhindert demzufolge die wirksame Bekanntgabe (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 41 Rdnr. 35). Abgesehen davon bleibt nach den Urteilsfeststellungen offen, ob nicht der Angeklagte zwar die Ummeldung versäumt, aber andere Vorkehrungen getroffen hatte, die er für geeignet erachten konnte, ihm zeitnah Kenntnis von eingehenden behördlichen Sendungen zu verschaffen. So war es ihm unbenommen, bei dem für seine frühere Anschrift in T. zuständigen Postamt einen Nachsendeauftrag zu stellen, die Nachsendung durch seine Schwester oder deren Lebensgefährten zu veranlassen, bei ihnen in kurzen Zeitabständen nachzufragen, ob Postsendungen für ihn eingegangen waren, oder sie zu bitten, ihn in einem solchen Fall umgehend zu benachrichtigen. Der Umstand, dass er - nach seiner bislang unwiderlegten Einlassung - tatsächlich keine Kenntnis von dem Bescheid erlangt hatte, besagt ohne weiteres weder, dass er keinerlei Vorsorge getroffen hatte, noch dass sich zum Zeitpunkt der Postzustellung des Bescheids vom 28. März 2008 seine Maßnahme(n) bereits als ungeeignet oder unzuverlässig erwiesen hatte(n). (cc) Soweit das Landgericht den Angeklagten für verpflichtet gehalten haben sollte, seinen Umzug nach B. der Straßenverkehrsbehörde anzuzeigen - darauf deutet die Formulierung (UA S. 12) hin, es hätte für ihn Veranlassung bestanden, "für eine rechtzeitige Korrektur der Wohnschrift zu sorgen" -, wären damit die Sorgfaltsanforderungen überspannt. 2. Das angefochtene Urteil unterliegt danach der Aufhebung und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Ein Freispruch des Angeklagten durch den Senat kommt in der gegenwärtigen Verfahrenssituation nicht in Betracht. Es bestehen nämlich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute Hauptverhandlung zu - bisher nicht getroffenen - Feststellungen führen kann, die den Schuldspruch wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtfertigen. Feststellungen zur Vereitelung des Zugangs der Entziehungsverfügung durch Versäumung geeigneter und zumutbarer Empfangsvorkehrungen könnten insbesondere etwa durch Vernehmung der genannten Personen aus dem persönlichen Umfeld des Angeklagten getroffen werden. 3. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin: a) Das Landgericht wird im Falle der Feststellung einer vorwerfbaren Vereitelung des Zugangs der Entziehungsverfügung auch zu prüfen haben, ob die pflichtwidrige Versäumung von Zugangsvorkehrungen ursächlich dafür geworden ist, dass dem Angeklagten bei seinen Fahrten der Verlust der Fahrerlaubnis noch nicht bekannt war. Soweit es die versäumte meldebehördliche Ummeldung betrifft, ist das Landgericht im angefochtenen Urteil selbst nicht davon ausgegangen, dass die Meldebehörde das Straßenverkehrsamt hiervon verständigt hätte. Zu einer entsprechenden Annahme besteht auch in der Tat kein Anlass. Eine meldbehördliche Ummeldung des Angeklagten hätte somit nicht dazu geführt, dass die Bescheide vom 17. Oktober 2007 und 28. März 2008 an die neue Anschrift des Angeklagten in B. gerichtet worden und den Angeklagten vor den Fahrten vom 5. April 2008 und 13. April 2008 erreicht hätten. Es wird im angefochtenen Urteil vielmehr unterstellt, dass die Verfügungen in einen "etwaigen" (UA S. 13) Postrücklauf gelangt wären. Das aber würde voraussetzen, dass die Meldebehörde dem zuständigen Postamt eine Benachrichtigung vom Umzug des Angeklagten hätte zukommen lassen und im Anschluss eine Postzustellung unter der alten Adresse nicht mehr erfolgt wäre. Dafür fehlt aber bislang ebenfalls jeder Anhaltspunkt. b) Im Falle der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist der Tatrichter gehalten, über die Individualisierung der Taten und die für den äußeren und inneren Tatbestand notwendigen Feststellungen hinaus Feststellungen zu Umständen zu treffen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen. Wichtige Kriterien sind dabei Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und noch beabsichtigten Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße sowie der Anlass der Fahrt (SenE v. 20.04.2007 - 81 Ss 52/07 -; SenE v. 27.04.2007 - 82 Ss 32/07 -). Das Fehlen solcher Feststellungen zum Schuldumfang ist nur dann nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie nicht möglich sind, weil der Angekl. zu den Tatumständen schweigt und Beweismittel dafür entweder nicht zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen wären (SenE v. 19.07.2005 - 82 Ss 16/05 -; SenE v. 24.11.2006 - 83 Ss 80/06 -).