Urteil
4 A 317/15
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:0930.4A317.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten hinsichtlich der Kosten aus einem Widerspruchsverfahren. 2 Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 03.05.2004 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der erfolglos blieb. Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28.06.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 05.12.2005 (Az. 2 A 20/05 MD) abgewiesen. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt durch Beschluss vom 18.01.2006 (Az. 3 L 14/06) ab. 3 Während seines weiteren Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland stellte der Kläger drei Asylfolgeanträge, welche durch das Bundesamt jeweils abgelehnt wurden. Die letzte Ablehnung erfolgte am 15.04.2013. Die hiergegen gerichtete Klage ist noch am Verwaltungsgericht Magdeburg (Az. 2 A 159/13 D) anhängig. 4 Unter dem 25.08.2014 erteilte die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Er sei zur Zeit nicht reisefähig. Die Aufenthaltserlaubnis wurde zunächst bis zum 24.02.2015 befristet. Die Verlängerung erfolgte am 24.02.2015. 5 Am 28.08.2014 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass das Verfahren am Verwaltungsgericht Magdeburg hinsichtlich seines dritten Asylfolgeantrages zunächst hätte abgewartet werden müssen. Letztlich sei er gesund und reisefähig, könne aber aus politischen Gründen nicht ausreisen. 6 Unter dem 09.02.2015 wurde der Widerspruch durch den Beklagten zurückgewiesen. Da der Asylantrag des Klägers unanfechtbar abgelehnt worden sei, könne ihm vor seiner Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnittes 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Hierbei komme lediglich ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. 7 Am gleichen Tage erließ der Beklagte einen Kostenfestsetzungsbescheid i. H. v. 55,00 Euro hinsichtlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens. 8 Am 13.02.2015 hat der Kläger Klage erhoben. 9 Zur Begründung führt er aus, dass der Widerspruch rechtswidrig zurückgewiesen worden sei. Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, könne abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG (a. F.) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis solle erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Der Kläger sei seit elf Jahren in Deutschland. Die Abschiebung sei seit elf Jahren ausgesetzt, weil diese rechtlich und tatsächlich nicht möglich sei. Sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid seien daher rechtswidrig. Da der Kläger die Aufenthaltserlaubnis nicht beantragt habe, habe er auch nicht die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 09.02.2015 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 17 Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides beurteilt sich nach § 69 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV. Danach bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und –ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. 18 Von diesem Recht hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25.11.2004, in der derzeit gültigen Fassung, Gebrauch gemacht. Rechtsgrundlage für die vom Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Kosten ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV. Danach sind an Gebühren zu erheben für den Widerspruch gegen die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr. Der Kläger hat sich mit seinem Widerspruch gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr gewandt. Dies entspricht nach § 45 Nr. 1 b) AufenthV einer Ausgangsgebühr i. H. v. 110 Euro. Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid für das Widerspruchsverfahren eine Gebühr i. H. v. 55 Euro festgesetzt. Dies begegnet nach dem Vorstehenden keinen Bedenken. 19 Der Kläger hält den auf §§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 45 Nr. 1 b AufenthV gestützten Kostenbescheid deshalb für rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Amtshandlung, nämlich die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen die Versagung der von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis, rechtswidrig sei. Auf die Rechtmäßigkeit dieser Versagung, gegen die der Kläger in einem gesonderten Klageverfahren vorgeht, kommt es hier jedoch nicht an. Streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides, unterliegt die die Gebührenpflicht auslösende Amtshandlung grundsätzlich nur dann einer inzidenten gerichtlichen Kontrolle, wenn sie nicht selbstständig angegriffen werden kann (OVG C-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 02.09.2009 – OVG 12 M 57.09 –, juris). Ist die Amtshandlung hingegen - wie hier die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine versagte Aufenthaltserlaubnis - als selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt ergangen, ist dessen zusätzliche Überprüfung im Gebührenrechtsstreit nicht angezeigt (vgl. OVG C-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 18.12.2007 - OVG 12 S 141.07 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.12.2006 - 12 LA 426/05 -, NJW 2007, 454). 20 Zwar kann der Kostenbescheid nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung letztlich nur dann Bestand haben, wenn auch die Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig von dem Ausgang eines gegen sie gerichteten Verwaltungsverfahrens oder Verwaltungsstreitverfahrens inzident im Gebührenrechtsstreit überprüft werden müsste. Eine inzidente Kontrolle widerspräche dem Grundsatz der Prozessökonomie und würde dem Gebührenschuldner eine doppelte Überprüfung derselben Amtshandlung in unterschiedlichen Verfahren ermöglichen (so auch: OVG C-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 02.09.2009 – OVG 12 M 57.09 –, juris). 21 Eine inzidente Kontrolle ist schließlich auch nicht im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG geboten. Es ist dem Gebührenschuldner vielmehr grundsätzlich zuzumuten, dass er in dem gegen den Gebührenbescheid gerichteten Verfahren auf rein gebührenrechtliche Einwendungen beschränkt bleibt und die errechneten Gebühren vorläufig entrichten muss. 22 Auch hat der Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht deshalb nicht zu tragen, weil er die erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht beantragt hat. Zum einen hat er die hier geltend gemachten Kosten aus dem Widerspruchsverfahren durch seinen Widerspruch vom 28.08.2014 selbst ausgelöst. Zum anderen setzt zwar § 81 Abs. 1 AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Antrag voraus. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht bei einem wie hier vorliegenden Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Reiseunfähigkeit zu fordern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.04.2002 – 2 BvR 553/02 –, juris). Denn die Ausländerbehörde ist von Amts wegen verpflichtet, aus dem Gesundheitszustand des Ausländers folgende Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten und hat gegebenenfalls durch ein vorübergehendes Absehen von der Abschiebung oder durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die Landeshauptstadt A-Stadt war vorliegend daher berechtigt und ggf. auch verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 23 Schließlich ist der streitgegenständliche Bescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte keine Billigkeitsentscheidung nach § 53 Abs. 2 AufenthV getroffen hat. Diese setzt nach der insoweit einheitlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Sachsen-Anhalt einen vorherigen Antrag voraus (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 24.04.2012 – 9 B 290/11 –, juris, m. w. N.). Dieser ergibt sich aus dem Widerspruch des Klägers nicht. 24 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 VwGO.