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Beschluss

12 LA 426/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verwaltungsgebühr für die Anordnung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens nach § 6a StVG und Gebührentarifnummer 208 ist nach Maßgabe der Gebührenvorschriften anfechtbar. • Die Anordnung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens ist eine vorbereitende Maßnahme nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 FeV und kann im Regelfall nicht selbständig mit Anfechtungsklage angegriffen werden; ihre Rechtmäßigkeit wird im Verfahren über die späteren abschließenden Entscheidungen überprüfbar. • Ein Zulassungsantrag zum Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 124a VwGO frist- und formgebunden; Einreichung bei einem anderen Gericht wahrt die Frist nicht. • Ein nicht rechtzeitig gestellter Zulassungsantrag ist nicht ohne weiteres wieder einzusetzen, wenn das Fristversäumnis der Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist und keine offensichtliche Fehlleitung vorlag.
Entscheidungsgründe
Gebührenfestsetzung für Gutachtenanforderung bei Zweifeln an Fahreignung: Zulassungsantrag unzulässig • Eine Verwaltungsgebühr für die Anordnung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens nach § 6a StVG und Gebührentarifnummer 208 ist nach Maßgabe der Gebührenvorschriften anfechtbar. • Die Anordnung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens ist eine vorbereitende Maßnahme nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 FeV und kann im Regelfall nicht selbständig mit Anfechtungsklage angegriffen werden; ihre Rechtmäßigkeit wird im Verfahren über die späteren abschließenden Entscheidungen überprüfbar. • Ein Zulassungsantrag zum Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 124a VwGO frist- und formgebunden; Einreichung bei einem anderen Gericht wahrt die Frist nicht. • Ein nicht rechtzeitig gestellter Zulassungsantrag ist nicht ohne weiteres wieder einzusetzen, wenn das Fristversäumnis der Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist und keine offensichtliche Fehlleitung vorlag. Der Beklagte forderte den Kläger am 25.01.2005 zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens (Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzausbildung) über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf und setzte hierfür eine Verwaltungsgebühr von 25,60 EUR fest. Grundlage bildeten zuvor erstellte Gutachten, wonach beim Kläger eine psychische Störung mit Neigung zu aggressivem Verhalten nicht auszuschließen sei. Der Kläger klagte gegen die Gebührenfestsetzung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und bestätigte sowohl die Gebührenberechtigung nach Gebührenrecht als auch die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung nach § 46 Abs.3 i.V.m. § 11 FeV. Gegen das Urteil stellte der Kläger einen Zulassungsantrag zum Oberverwaltungsgericht, der aber nicht fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht wurde, sondern beim Oberverwaltungsgericht selbst. Das Oberverwaltungsgericht prüfte daraufhin Zulässigkeit und Begründetheit des Zulassungsantrags. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht bei dem zuständigen Verwaltungsgericht nach § 124a Abs.4 VwGO gestellt wurde; Eingang beim Oberverwaltungsgericht wahrt die Frist nicht. • Wiedereinsetzung: Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, da das Fristversäumnis dem anwaltlich vertretenen Kläger gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen ist und keine unverschuldete Fehlleitung vorlag. • Weiterleitungspflicht des Gerichts: Das Oberverwaltungsgericht war nicht verpflichtet, den fehlgeleiteten Schriftsatz an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten, weil der Schriftsatz ausdrücklich an das Oberverwaltungsgericht adressiert war und keine offensichtlich fehlgeleitete Eingabe vorlag. • Materiell: Die Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens ist eine vorbereitende Maßnahme; ihre Rechtmäßigkeit ist grundsätzlich im Rahmen einer späteren abschließenden Entscheidung (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis) zu überprüfen (§ 46 Abs.3 FeV). • Gebührenfestsetzung: Die Gebührenfestsetzung ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt; ihre Rechtmäßigkeit kann aber beschränkt geprüft werden, sofern bereits eine anfechtbare abschließende Sachentscheidung ergangen ist (§ 44a VwGO-Grundgedanke). Hier hat das Verwaltungsgericht hinreichend dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Anordnung konkrete Tatsachen (fachärztliche Gutachten) Bedenken an der Fahreignung begründeten. • Beweiswürdigung und Gegengutachten: Die vom Kläger vorgelegten Gegengutachten und Stellungnahmen, teils nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt, konnten zum relevanten Zeitpunkt die bestehenden Bedenken nicht ausräumen; frühere Gegenäußerungen wurden vom Verwaltungsgericht geprüft und als nicht überzeugend gewertet. • Darlegung der Zulassungsgründe: Der Zulassungsantrag nennt keine konkret dargelegten Zulassungsgründe nach § 124 Abs.2 VwGO; pauschale Angriffe auf Tatsachen- und Beweiswürdigung genügen nicht. • Verfahrensrechtliche Folgen: Da der Zulassungsantrag unzulässig und die materiellen Einwendungen nicht tragfähig dargelegt sind, bleibt der angefochtene Beschluss bzw. die angegriffene Gebührenfestsetzung bestehen. Der Zulassungsantrag des Klägers zum Oberverwaltungsgericht ist unzulässig und insoweit erfolglos; eine Wiedereinsetzung wird versagt, da das Fristversäumnis den Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist. Materiell besteht ebenfalls kein Erfolg für den Kläger: Die Gebührenfestsetzung für die Anordnung zur Vorlage des fachärztlichen Gutachtens entspricht den gebührenrechtlichen Vorschriften, und die Gutachtenanforderung war zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig, weil konkrete fachärztliche Befunde hinreichende Bedenken an der Fahreignung begründeten. Die vom Kläger vorgelegten Gegengutachten und späteren Stellungnahmen beseitigen diese Bedenken nicht in entscheidungserheblicher Weise. Damit bleibt die Gebührenfestsetzung und die der Anordnung zugrunde liegende Einschätzung der Behörde bestehen; der Kläger gewinnt den Rechtsstreit nicht.