OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

1 A 247/13

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:0803.1A247.13.0A
8Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Unzulässigkeit seines Asylantrags und die Anordnung seiner Abschiebung nach Ungarn. 2 Er ist nigrischer Staatsangehöriger und über Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 11.04.2013 stellte er in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. 3 Mit Bescheid vom 25.06.2013 stellte die Beklagte fest, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Am 25.04.2013 sei ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung an Ungarn gerichtet worden. Mit Schreiben vom 02.05.2013 hätten die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß der Dublin-Verordnung erklärt. 4 Am 09.07.2013 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung seines Begehrens führt er aus: Die Beklagte hätte ihr Selbsteintrittsrecht ausüben und das Asylverfahren durchführen müssen. Denn in Ungarn leide das Asylverfahren derzeit an systemischen Mängeln. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, 6 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides der vom 25.06.2013 zu verpflichten, das Asylverfahren fortzusetzen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Klageerwiderung trägt sie vor: Es sei nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asylfolgeverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Mängel aufwiesen. Die bislang angenommen Mängel in der Anwendung des einschlägigen ungarischen Asyl- und Ausländerrechts, insbesondere hinsichtlich der Behandlung sog. Dublin-Rückkehrer, seien durch die im November 2012 erfolgte Verabschiedung umfangreicher Gesetzesänderungen in hinreichender Weise abgestellt worden. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen – UNHCR – führe in seinem Bericht vom Dezember 2012 aus, dass Dublin-Rückkehrer nicht inhaftiert würden und die Möglichkeit erhielten, ein in der Sache noch nicht geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 11 Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Voraussetzungen hierfür gem. § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen. 12 Das Begehren des Klägers ist gemäß § 88 VwGO dahingehend sachdienlich auszulegen, dass er die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 25.06.2013 begehrt. Bereits die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides reicht aus, um das Ziel einer Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland zu erreichen (vgl. etwa BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, U. v. 27.6.2014 - 13 K 654/14.A - juris, Rn. 22 ff. m. w. N.; VG Regensburg, U. v. 29.4.2014 - RO 4 K 14.50022 - juris, Rn. 25; U. v. 18.7.2013 - RN 5 K 13.30027 - juris, Rn. 19 ff.). Denn die Durchführung des Verfahrens, d.h. die inhaltliche Prüfung des Schutzbegehrens durch das Bundesamt, ist die zwangsläufige Folge der gerichtlichen Aufhebung des auf §§ 27a, 34a AsylVfG gestützten Bescheids (vgl. VG Freiburg, B. v. 2.2.2012 – A 4 K 2203/11 – juris, Rn. 3 m. w. N.). 13 Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet. 14 Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland, denn ihm kann die Durchführung des Asylverfahrens in Ungarn nicht zugemutet werden. Der insoweit ergangene Bescheid der Beklagten vom 25.06.2013 ist rechtswidrig. 15 Die Zuständigkeit des Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrages des Klägers beurteilt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin-II-VO) und nicht nach der späteren Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (Dublin-III-VO), weil die Bundesrepublik Deutschland das Wiederaufnahmegesuch bereits vor dem 01.01.2014 an Ungarn gestellt hat. Gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. Dublin-III-VO ist die Dublin-III-VO ungeachtet des Zeitpunktes der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erst ab dem 01.01.2014 auf alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern anwendbar. 16 Der Kläger hat einen aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003) folgenden Anspruch darauf, dass die Beklagte ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchführt. Nach der Zuständigkeitsregelung in Art. 16 Abs. 1c Dublin-II-VO wäre an sich Ungarn der für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständige Mitgliedstaat. Die Zuständigkeit Ungarns ist jedoch entfallen. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ist die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über den Asylantrag im Wege des Selbsteintritts, zu dessen Ausübung die Beklagte verpflichtet ist (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO), begründet. Hierauf kann sich der Kläger im Sinne eines subjektives Rechts aufgrund seiner Asylantragstellung (§§ 14, 24 und 31 AsylVfG) auch berufen. 17 Dem Kläger droht im Falle seiner Überstellung nach Ungarn in seinem Asylverfahren systemisch die Verletzung eines in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) oder der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) normierten Grundrechts. Ihm droht die systemische Verletzung seines Rechts auf Freiheit aus Art. 6 GRCh und Art. 5 EMRK. 18 Dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) sowie der EMRK behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und EMRK zukommt. Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ ( EuGH, Urt. v. 21. 12. 2011 - C-411/10 u. C-493/10 -; ders.: U. v. 14. November 2013 - C-4/11 -, beide juris) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ ( BVerfG, Urt. v. 14.05. 1996 - 2 BvR 1938/93 u. 2315/93 -, BVerfGE 94, S. 49 , juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem zuständigen Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a. a. O.; ders.: U. v. 14.11. 2013, a. a. O.). In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, ob anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrages zuständig bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedstaat den Asylantrag selbst prüfen (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a. a. O.; ders.: Urteil vom 14.11. 2013, a. a. O.). 19 Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182 ; OVG Rheinland-Platz, U. v. 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -, juris), wobei nicht jede Verletzung eines Grundrechts und jeder geringe Verstoß gegen gemeinsame Vorschriften geeignet ist, das Dublin-System in Frage zu stellen (vgl. VG Oldenburg, B. v. 21.01.2014 - 3 B 6802/13 -, juris). Beurteilungsgrundlage bilden die Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a. a. O., Rdnr.90 ff.). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse geboten, wobei bei der unterschiedlichen Behandlung von bestimmten Personengruppen vorrangig auf die Verhältnisse für diejenige Gruppe abzustellen ist, der der Asylbewerber angehört; gleichwohl sind auch die Umstände, die andere Gruppenangehörige betreffen, mittelbar für die Beurteilung systemischer Mängel geeignet (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.2014 - 1 A 21/12 -, juris). 20 Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verletzung eines Grundrechts der GRCh oder der EMRK droht. Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. zur drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK: VG Magdeburg, B. v. 30.06.2015 – 9 B 565/15 MD -, S. 5 f. d. BA. m. w. N.). 21 Es kann dahinstehen, ob dem Kläger bei einer Überstellung nach Ungarn die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht i. S. v. Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK droht. Ihm droht jedenfalls bei einer Fortsetzung seines Asylverfahrens in Ungarn die systemische Verletzung seines Rechts auf Freiheit aus Art. 6 GRCh und Art. 5 EMRK. Bereits die drohende systemische Verletzung eines Menschenrechts der Grundrechtscharta oder der Europäischen Menschenrechtskonvention führt zu Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Ausübung seines Selbsteintritts. Das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und die damit verbundene Selbsteintrittspflicht schützt den Asylbewerber nicht nur vor einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung. Weil der Mitgliedstaat bei der Prüfung des Selbsteintrittsrechts Unionsrecht durchführt, hat er nach Art. 51 Abs. 1 GRCh die Unionsgrundrechte zu beachten (EuGH, U. v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 -, juris, Rdnr. 69 ff.). Dem Unionsrecht lässt sich nicht entnehmen, dass das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, wonach die Mitgliedstaaten die Grundrechte grundsätzlich achten, nur für eine Verletzung des Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK widerlegt werden könne, noch ließe sich eine derartige Ausnahme auf der Grundlage des Unionsrechts überzeugend begründen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert. Bei der Prüfung des Selbsteintritts ist der Mitgliedstaat aufgrund der unmittelbaren Bindung an die - primärrechtliche – GRCh daher auch verpflichtet, weitere Grundrechtsverletzungen zu prüfen. Ihre inhaltliche Schranke findet diese Prüfung allerdings zum einen in der tatbestandlichen Beschränkung auf „systemische“ Mängel des „Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen“ und zum anderen in den hohen Anforderungen an die Widerlegung der grundsätzlichen Vermutung der Wahrung der GRCh durch die Mitgliedstaaten (vgl. VG Berlin, B. v. 15.01.2015 – 23 L 899.14 A -, a. a. O., Rdnr. 9 m. w. N.). Eine Grundrechtsverletzung in diesem Sinne droht – wie bereits ausgeführt - dem Kläger. 22 Nach Art. 6 GRCh, für dessen Auslegung der Maßstab des Art. 5 EMRK heranzuziehen ist (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh), hat jeder Mensch das Recht auf Freiheit. Die Freiheit darf nur bei rechtmäßiger Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist, und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Buchst. b und f EMRK). Jeder festgenommenen Person muss innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden (Abs. 2). Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist (Abs. 4). Die Haft muss in verhältnismäßiger Weise ihrem Zweck entsprechen. Sie muss den Umständen nach notwendig sein. Dies gilt sowohl für die Haftbedingungen als auch die Bemessung des Zeitintervalls für die Überprüfung der Haftanordnung. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die inhaftierte Person eine Straftat begangen hat oder aber – etwa wie ein Asylantragsteller – in Angst um ihr Leben ihr Heimatland verlassen hat (VG Berlin, B. v. 15.01.2015 – 23 L 899. 14 A -, juris, Rdnr. 10 m. w. N.). 23 Gemessen an diesem Maßstab ist die Vermutung, dass Ungarn im Asylverfahren das Recht auf Freiheit nach Art. 6 EU-GR-Charta achtet, auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse zur tatsächlichen Inhaftierung von Asylantragstellern als widerlegt anzusehen. Es besteht die ernstliche Befürchtung der systematisch willkürlichen und unverhältnismäßigen Inhaftierung von alleinstehenden und volljährigen Dublin-Rückkehrern, zu denen auch der Kläger zählt. Der Auskunft des UNHCR an das VG Düsseldorf vom 30.09.2014 (im Folgenden: UNHCR vom 30.09.2014) zufolge werden praktisch alle Dublin-Rückkehrer mit Ausnahme von Familien und besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden in Haft genommen (UNHCR vom 30.09.2014, S. 2). Zwar verbietet Art. 5 Abs. 1 EMRK nicht grundsätzlich, auch Asylantragsteller zu inhaftieren (VG Berlin, B. v. 15.01.2015 a. a. O, Rdnr. 11 m. w. N.). Es bestehen allerdings tatsächliche Anhaltspunkte für eine willkürliche und unverhältnismäßige Anwendungspraxis in Ungarn. Der nur begrenzte Zweck der Asylhaft findet bei deren Ausgestaltung keine hinreichende Berücksichtigung. So lässt sich die ausnahmslose Inhaftierung aller Dublin-Rückkehrer schon als solche durch die in Art. 31/A Abs. 1 des ungarischen Asylgesetzes geregelten Haftgründe kaum rechtfertigen. Auch gibt es Hinweise auf gesetzlich überhaupt nicht vorgesehene Begründungen der Haft (vgl. Pro Asyl vom 31.10.2014 an VG Düsseldorf (im Folgenden Pro Asyl), S. 8). Hinzukommt, dass den Inhaftierten unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 EMRK eine (verständliche) individuelle Begründung der Haftanordnung vorenthalten wird (UNHCR vom 30.09.2014, S. 2; Pro Asyl, S. 8). Dies wie auch die geschilderte tatsächliche Entscheidungspraxis wecken den Verdacht einer willkürlichen und damit gesetzeswidrigen Handhabung der gesetzlich geregelten Haftgründe durch die Behörden. In Ungarn verstehen weder die Fachleute noch die betroffenen Ausländer die Gründe für eine Haftanordnung (UNHCR an VG Düsseldorf vom 09.05.2014 (im Folgenden: UNHCR vom 09.05.2014), S. 2). Die durchschnittliche Dauer der Inhaftierung über mehrere Monate (Pro Asyl, S. 1; UNHCR vom 30.09.2014, S. 2) erscheint zumindest bei bestimmten Haftgründen (Identitätsfeststellung) sowie Staatsangehörigen aus anerkennungsträchtigen Herkunftsstaaten unverhältnismäßig. Jedenfalls erweisen sich der zeitliche Abstand der richterlichen Überprüfung der Haft wie auch die Ausgestaltung dieses Verfahrens als nicht effektiv und damit unverhältnismäßig. Gegen die Anordnung der Haft oder von Sicherungsmaßnahmen gegen einen Asylantragsteller existiert kein individuelles Rechtmittel (UNHCR vom 30.09.2014, S. 7; Pro Asyl, S. 9 f.). Die Entscheidungen, mit denen gegen Asylsuchende Asylhaft verhängt wird, sind nicht anfechtbar (s. §31/C(2) Asylgesetz). Es kann lediglich ein sogenannter Widerspruch eingelegt werden; es finden sich jedoch keine Angaben, in welchem Zeitraum dieser zu erheben und an wen er zu richten ist. Dieses Instrument ist den Asylsuchenden praktisch nicht bekannt. Rechtsvertreter berichteten, OIN-Mitarbeiter hätten ihnen nahelegt, dieses Instrument sei in keinem Fall geeignet, die Rechtsgrundlage einer Haftanordnung in Frage zu stellen (UNHCR vom 09.05.2014, S. 6). Auch die automatische gerichtliche Haftprüfung genügt den Anforderungen nicht. Eine solche Prüfung findet wegen der pauschalen Verlängerung der Haft um den maximal zulässigen Zeitraum erst nach zwei Monaten statt und beschränkt sich auf eine durchschnittlich dreiminütige Anhörung des Betroffenen (UNHCR vom 30.09.2014, a. a. O.; Pro Asyl, a. a. O.). 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.