Urteil
8 A 14/13
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beamter begeht ein Dienstvergehen nach § 47 Abs.1 BeamtStG, wenn er schuldhaft Dienstpflichten verletzt; außerdienstliches Fehlverhalten kann dienstlich relevant sein, wenn es das dienstliche Vertrauen in besonderem Maße beeinträchtigt (§ 47 Abs.1 Satz 2 BeamtStG).
• Wiederholtes und über lange Zeit praktiziertes Führen von Dienst- und Privatfahrzeugen ohne erforderliche Fahrerlaubnis stellt sowohl ein innerdienstliches als auch außerdienstliches Dienstvergehen dar und kann eine schwere Vertrauensbeeinträchtigung begründen.
• Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme sind Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild und Milderungsgründe abzuwägen; entlastende Umstände können die Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) verhindern, wenn sie das verloren gegangene Vertrauen nicht endgültig erscheinen lassen.
Entscheidungsgründe
Zurückstufung wegen jahrelangem Fahrens ohne Fahrerlaubnis • Ein Beamter begeht ein Dienstvergehen nach § 47 Abs.1 BeamtStG, wenn er schuldhaft Dienstpflichten verletzt; außerdienstliches Fehlverhalten kann dienstlich relevant sein, wenn es das dienstliche Vertrauen in besonderem Maße beeinträchtigt (§ 47 Abs.1 Satz 2 BeamtStG). • Wiederholtes und über lange Zeit praktiziertes Führen von Dienst- und Privatfahrzeugen ohne erforderliche Fahrerlaubnis stellt sowohl ein innerdienstliches als auch außerdienstliches Dienstvergehen dar und kann eine schwere Vertrauensbeeinträchtigung begründen. • Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme sind Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild und Milderungsgründe abzuwägen; entlastende Umstände können die Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) verhindern, wenn sie das verloren gegangene Vertrauen nicht endgültig erscheinen lassen. Die Klägerin erhob Disziplinarklage gegen einen Polizeiobermeister, der seit 1989 ohne erforderliche Fahrerlaubnis Dienst- und Privatfahrzeuge geführt hatte. Der Beamte gab dies in einer Selbstanzeige an; strafrechtlich wurde er wegen 62 Fahrten ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Behörde beanstandete zudem, dass er Aufforderungen, Führerscheinkopien vorzulegen, wiederholt ausweichend beantwortete. Das Disziplinarverfahren wurde ergänzt und konkretisiert; der Beklagte räumte das Dienstvergehen vollständig ein und holte im Laufe des Verfahrens die Fahrerlaubnis nach. Die Dienststelle machte Vertrauensverlust und negative Presseberichte geltend; der Beamte soll mit Ablauf März 2015 in den Ruhestand treten. • Die Klage war formgerecht; zuvor gerügte Mängel der Klageschrift wurden behoben. • Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs.1 BeamtStG begangen, weil er schuldhaft über Jahre gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen hat. • Sowohl die dienstlichen Fahrten mit dem Dienstfahrzeug als auch die außerdienstlichen Privatfahrten ohne Fahrerlaubnis begründen Diensterheblichkeit und Dienstbezogenheit; es handelt sich nicht um Bagatelldelikte wegen der Dauer und Zahl der Taten. • Bei der Maßnahmeabwägung sind Schwere des Verstoßes, Persönlichkeitsbild und mögliche Milderungsgründe zu berücksichtigen. Trotz der Schwere des Vergehens sprechen das umfassende Eingeständnis, die Reue des Beklagten, sein bislang unbeanstandeter Dienstverlauf und die nachträgliche Erlangung der Fahrerlaubnis gegen die Höchstmaßnahme. • Aufgrund der Gesamtwürdigung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt ist, wohl aber eine erhebliche Disziplinarmaßnahme geboten ist; daher ist die Zurückstufung nach § 9 DG LSA angemessen. Die Disziplinarklage war erfolgreich: Das Gericht verurteilte den Beamten wegen eines schweren Dienstvergehens nach § 47 Abs.1 BeamtStG und ordnete die Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A 7 BBesO) an. Die Entscheidung stützt sich auf das lang andauernde, wiederholte Führen von Dienst- und Privatfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis und das damit verbundene erhebliche Vertrauenverlustrisiko gegenüber Dienstherr und Öffentlichkeit. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wurde trotz der Schwere des Vergehens nicht angeordnet, weil erhebliche mildernde Umstände vorlagen, namentlich das vollständige Eingeständnis, die erkennbar aufrichtige Reue, die nachträgliche Erlangung der Fahrerlaubnis und das bislang dienstlich unauffällige Verhalten. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Ergebnis entsprechend geregelt und das Verfahren als gebührenfrei erklärt.