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Urteil

1 A 70/11

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer kann nach § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und unverschuldet ist und die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. • Besteht eine familiäre Lebensgemeinschaft mit minderjährigen deutschen Kindern, sind die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflichten bei der Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen; dies kann einwanderungspolitische Belange zurücktreten lassen. • Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 3 VwVfG; räumliche Beschränkungen aus dem Asylverfahrensrecht beeinflussen die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts und somit die Verbandskompetenz.
Entscheidungsgründe
Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG wegen familiärer Bindungen zu deutschen Kindern • Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer kann nach § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und unverschuldet ist und die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. • Besteht eine familiäre Lebensgemeinschaft mit minderjährigen deutschen Kindern, sind die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflichten bei der Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen; dies kann einwanderungspolitische Belange zurücktreten lassen. • Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 3 VwVfG; räumliche Beschränkungen aus dem Asylverfahrensrecht beeinflussen die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts und somit die Verbandskompetenz. Der Kläger, beninischer Staatsangehöriger und bestandskräftig abgelehnter Asylbewerber mit Ausreisepflicht, lebt faktisch in familiärer Verbindung zu der deutschen Mutter und ihren beiden in Deutschland geborenen Kindern (Geburten 13.06.2008 und 11.05.2009). Er hatte die Vaterschaft für das erste Kind notariell anerkannt und ist als Vater der Tochter in das Geburtsregister eingetragen. Die Ausländerbehörde lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, u. a. wegen bestehender Wirkungen einer Ausweisung und örtlicher Zuständigkeitsfragen. Das Jugendamt bestätigte eine familiäre Beziehung und Beteiligung des Klägers an Betreuung und Versorgung. Der Kläger beantragt die Aufenthaltserlaubnis und die Feststellung der Notwendigkeit eines Bevollmächtigten; er wurde strafrechtlich verurteilt, die Tilgungsfristen sind jedoch abgelaufen und die Ausweisungswirkung befristet worden. Die Abschiebung war länger als 18 Monate ausgesetzt. • Klage ist zulässig und begründet; der Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Ein Anspruch nach § 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG scheidet aus, da § 10 Abs.3 Satz1 AufenthG bei unanfechtbar abgelehntem Asylantrag die Erteilung vor der Ausreise nur nach Abschnitt 5 erlaubt; ein bloßes behördliches Ermessen reicht nicht als gesetzlicher Anspruch. • Die Erteilung nach § 28 Abs.1 Nr.3 fällt hier ohnehin in das Ermessen nach § 5 Abs.2 Satz2 i. V. m. §5 Abs.2 Satz1 Nr.1 AufenthG, weil der Kläger ohne Visum eingereist ist. • Der Kläger hat Anspruch nach § 25 Abs.5 AufenthG: die Abschiebung ist seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt, die Ausreise ist unverschuldet unmöglich und Gründe stehen dem Verlassen des Bundesgebiets entgegen. • Rechtliche Ausreisehindernisse liegen vor, weil die familiäre Lebensgemeinschaft mit den deutschen Kindern in Deutschland verwirklicht werden muss; Verfassungs- und völkerrechtliche Abschiebungsverbote (Art.6 GG, Art.8 EMRK) können die Unzumutbarkeit einer Rückkehr begründen. • Die Vaterschaftsanerkennungen und Eintragungen sind rechtswirksam bzw. nicht in Zweifel gezogen; das Jugendamt bestätigte tatsächliche familiäre Bindungen und Betreuungsbeteiligung. • Die Interessenabwägung gewichtet den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie (Art.6 GG) und das Kindeswohl (§§1626 ff. BGB, §1684 BGB) schwerer als ein allgemeines Einwanderungsinteresse; insbesondere wegen des Alters der Kinder wäre eine Trennung unzumutbar. • Strafrechtliche Verurteilungen stehen einer Erteilung nicht entgegen: die Ausweisungswirkung wurde befristet und Tilgungsfristen sind abgelaufen, sodass Regelversagungsgründe nicht durchschlagen. • Örtliche Zuständigkeit: Die Ausländerbehörden von Sachsen-Anhalt sind sachlich und örtlich zuständig nach entsprechender Anwendung von §3 VwVfG; räumliche Beschränkungen nach AsylVfG sprechen gegen Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Land. Die Klage wird stattgegeben; der Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, da die Voraussetzungen des §25 Abs.5 AufenthG vorliegen. Die Entscheidung des Beklagten vom 20.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Ausweisungseinwirkungen wurden beschränkt und die strafrechtlichen Verurteilungen stehen der Erteilung nicht entgegen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten war notwendig; die Kostenentscheidung erfolgt zugunsten des Klägers.