Urteil
8 A 13/11
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zucht eines einzelnen Wurfs durch eine Beamtin kann als private Freizeitbetätigung (Liebhaberei) und nicht als anzeige- und genehmigungspflichtige Nebentätigkeit im Sinne des § 99 BBG einzustufen sein, wenn sie nicht auf Dauer, nicht in Erwerbsabsicht und nicht mit professionellem Auftreten betrieben wird.
• Fehlt ein objektiv relevantes Verhalten, kann selbst bei Annahme einer relevanten Nebentätigkeit der subjektive Tatbestand der Fahrlässigkeit entfallen, wenn die Beamtin aufgrund eigener Prüfung und übereinstimmender Einschätzung von Vorgesetzten keinen Anlass zur Nachfrage bei der Personalstelle hatte.
• Selbst bei einem Dienstpflichtverstoß kann die Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach § 60 Abs. 3 BDG aufgehoben werden, wenn der Verstoß geringfügig ist und mildere Maßnahmen (Hinweis, missbilligende Äußerung) ausreichen.
Entscheidungsgründe
Hundezucht als private Liebhaberei kann keine dienstliche Nebentätigkeit nach § 99 BBG sein • Die Zucht eines einzelnen Wurfs durch eine Beamtin kann als private Freizeitbetätigung (Liebhaberei) und nicht als anzeige- und genehmigungspflichtige Nebentätigkeit im Sinne des § 99 BBG einzustufen sein, wenn sie nicht auf Dauer, nicht in Erwerbsabsicht und nicht mit professionellem Auftreten betrieben wird. • Fehlt ein objektiv relevantes Verhalten, kann selbst bei Annahme einer relevanten Nebentätigkeit der subjektive Tatbestand der Fahrlässigkeit entfallen, wenn die Beamtin aufgrund eigener Prüfung und übereinstimmender Einschätzung von Vorgesetzten keinen Anlass zur Nachfrage bei der Personalstelle hatte. • Selbst bei einem Dienstpflichtverstoß kann die Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach § 60 Abs. 3 BDG aufgehoben werden, wenn der Verstoß geringfügig ist und mildere Maßnahmen (Hinweis, missbilligende Äußerung) ausreichen. Die Klägerin, Zollobersekretärin beim Beklagten, züchtete seit März 2010 mit ihrer Hündin einen Wurf von sechs Welpen und erzielte hieraus Erlöse von 6.300 Euro. Der Beklagte erließ am 16.03.2011 einen Verweis mit der Begründung, die Klägerin habe eine anzeigepflichtige und genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gemäß § 99 BBG ausgeübt sowie Mitwirkungs- und Informationspflichten nach § 62 BBG verletzt. Die Klägerin widersprach und erklärte, es handele sich um eine einmalige Freizeitbeschäftigung ohne Erwerbszweck; Vorgesetzte hätten keine dienstlichen Beeinträchtigungen festgestellt. Die Behörde bestätigte den Verweis im Widerspruchsbescheid. Die Klägerin klagte auf Aufhebung der Disziplinarmaßnahme mit der Begründung, es liege keine dienstrechtlich relevante Nebentätigkeit und keine fahrlässige Pflichtverletzung vor. • Rechtsgrundlagen: §§ 97, 98, 99, 100 BBG; §§ 3, 60 Abs. 3 BDG; § 113 Abs. 1 VwGO; §§ 5, 6, 13 BDG. • Begriff und Abgrenzung: Nebentätigkeit i.S.v. § 99 BBG setzt typischerweise Dauer, Erwerbsorientierung oder wirtschaftliche Bedeutsamkeit voraus; Freizeitgestaltung / Liebhaberei fehlt diese Parallelität zum Beamtendienst. • Sachliche Würdigung: Die Klägerin hielt eine Hündin und erzielte aus einem einmaligen Wurf Einnahmen; es fehlten Anzeichen einer dauerhaften, erwerbsorientierten bzw. professionalisierten Tätigkeit (kein Aufbau eines Zweitberufs, kein professionelles Auftreten, Unterstützung durch Familie, Geburt während Urlaub, Telearbeit). • Vereinsmitgliedschaft und Nutzung der Vereinsmittel/Website für den Verkauf sind keine aus sich schließenden Indizien für Gewerblichkeit; marktübliche Erlöse bei Rassehunden sind kein alleiniges Indiz für Gewinnerzielungsabsicht. • Subjektive Seite: Selbst wenn man eine relevante Nebentätigkeit annähme, fehlt die Fahrlässigkeit, weil die Klägerin sich mit der Rechtslage auseinandersetzte und auch Vorgesetzte die Tätigkeit nicht als anzeige- oder genehmigungspflichtig einstuften; daher bestand kein erkennbarer Anlass, vorab die Personalstelle zu konsultieren. • Verfahrensrechtliche Mängel: Disziplinarverfügung und Widerspruchsbescheid blieben unklar, ob ein Verstoß in Nichtanzeige oder fehlender Genehmigung gesehen werde; später erfolgte sogar eine nachträgliche Genehmigung, was den schuldhaften Charakter mindert. • Zweckmäßigkeitsprüfung: Nach § 60 Abs. 3 BDG überprüfte das Gericht die Maßnahme eigenständig und kam zum Schluss, dass selbst bei einem geringfügigen Verstoß eine mildere Maßnahme genügt hätte; deshalb ist die Verweisung nicht verhältnismäßig. Die Klage ist erfolgreich; die Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist aufzuheben. Das Gericht stellt fest, dass die Hundezucht der Klägerin unter den gegebenen Umständen eine private Freizeitbetätigung (Liebhaberei) darstellt und keine anzeige- und genehmigungspflichtige Nebentätigkeit im Sinne des § 99 BBG begründet. Selbst für den Fall einer relevanten Nebentätigkeit fehlt die erforderliche Fahrlässigkeit, da die Klägerin die Rechtslage geprüft und auch Vorgesetzte keine Pflichtverletzung erkannt hatten. Schließlich ist die Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht angezeigt; eine bloße Hinweis- oder Missbilligungsäußerung wäre angemessener gewesen. Die Kostenentscheidung und Regelungen zur Vollstreckbarkeit wurden gemäß den einschlägigen Vorschriften getroffen.