Beschluss
2 B 250/23 MD
VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0930.2B250.23MD.00
15Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2500,- € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Deutschland abzuschieben, bleibt ohne Erfolg. I. Der Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung und Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 123 Abs. Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Kläger hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Weder folgt ein solcher daraus, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat noch daraus, dass seine Abschiebung aus anderen Gründen rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. 1. Der Antragsteller hat nach der gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, und zwar weder nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG noch nach § 25 Abs. 5 AufenthG, glaubhaft gemacht, sodass ihm gegen den Antragsgegner keine verfahrenssichernde Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG bis zur Entscheidung in der Hauptsache zusteht. a) Ein Anspruch nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist bereits nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen, da der Antragsteller seinen Asylantrag zurückgenommen hat und ihm daher ein Aufenthaltstitel nur nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden darf. § 28 AufenthG ist indes im 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Von § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann nur abgesehen werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Ein solcher liegt nicht vor. § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gibt nur dann einen Anspruch, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG eingehalten werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es fehlt an der Identitätsklärung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG) und an der Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Hiervon kann auch nicht abgewichen werden, weil § 28 Abs. 1 Sätze 2 ff AufenthG dies nicht vorsehen. Vielmehr kann in diesem Rahmen nur von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen werden. Vorliegend ist die Identität des Antragstellers nicht geklärt und nicht im Ansatz glaubhaft gemacht. Der Antragsteller gab von der Einreise in die Bundesrepublik im Januar 2016 bis zum „Auftauchen“ einer Geburtsurkunde im November 2022 seinen Namen mit … an. In einem in Italien ausgestellten „Tessera Sanitaria“ gab er sein Geburtsland mit Mali an. In der Bundesrepublik benannte er sein Geburtsland mit Niger. Nunmehr hat er die Kopie eines Reisepasses vorgelegt, die den Namen aus der „aufgetauchten“ Geburtsurkunde und die entsprechenden Geburtsdaten enthält, aber bereits im März 2023 ausgestellt worden sein soll. Er hat nicht erklärt, weshalb eine Vorlage nicht früher erfolgen konnte als im November 2023. Er hat auch nur Kopien von zwei Seiten des Passes vorgelegt und sich geweigert, das Original dem Antragsgegner zu übergeben. Der Antragsteller hat nicht angegeben, wie der Reisepass seinen Weg zu ihm gefunden hat, insbesondere wo er ausgestellt wurde - in Deutschland oder im Niger -, wer die Ausstellung wie veranlasst hat – der Antragsteller oder ein Verwandter auf Veranlassung des Antragstellers. b) Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt voraus, dass die Identität des Antragstellers gesichert ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG. Hiervon kann im Falle von § 25 Abs. 5 AufenthG nur im Ermessenswege abgesehen werden, vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Somit ist auch insoweit ein Anspruch, den § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG voraussetzt, nicht gegeben. Selbst wenn man dies anders bewerten wollte, würde sich das im Ergebnis nicht auswirken, denn es liegt bei summarischer Prüfung auch der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor, weil der Kläger ohne das erforderliche Visum eingereist ist. Auch das fehlende Visum nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG kann gleichfalls nur unberücksichtigt bleiben, wenn ein strikter Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17.09; BVerwG, Urteil vom 10.12.2014, 1 C 15.14; beide juris) oder aber es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. aa) Ein solcher strikter Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Im Fall des Antragstellers ist ein strikter Rechtsanspruch auch deshalb zu verneinen, weil dem Anspruch ein Ausweisungsinteresse entgegensteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Hier liegt ein schweres Ausweisungsinteresse vor. Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG liegt ein schweres Ausweisungsinteresse vor, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Im Fall von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG ist ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also andererseits immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1996, 1 C 9/94, juris Rn. 19). Ausreichend für einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften sind Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verstoßes. Auf ein schuldhaftes Handeln des Ausländers kommt es – auch im strafrechtlichen Bereich – nicht an. Eine (rechtskräftige) Verurteilung ist nicht erforderlich (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 20.04.2020, 2 B 120/20 MD), liegt hier aber vor. Der Antragsteller hat unstreitig mehrfach den Straftatbestand des vorsätzlichen, unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllt. Insgesamt erfolgten zwischen 2018 und 2022 acht Verurteilungen. Insoweit wird auf die Anhörung zur Ausweisung Bl. 278 ff des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Die dem Antragsteller zur Last gelegten Rechtsverstöße sind unfraglich auch nicht geringfügig. Vorsätzliche Straftaten sind im Regelfall nicht als geringfügig i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG zu qualifizieren (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 24.09.1996, 1 C 9/94; BVerwG, Urteil vom 18.11.2004, 1 C 23/03; juris). Es besteht jedenfalls ein aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse, was ausreichend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018, 1 C 16.17, juris). Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018, a. a. O., Rn. 23) für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 S. 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Die Verjährungsfrist für den letzten Verstoß gegen das BtMG beginnt mit der Tat am 02.04.2022 und beträgt gemäß § 78 Abs. 3 StGB drei Jahre. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist mithin weiter aktuell und durfte vom Antragsgegner zulässigerweise herangezogen werden. Einer Abwägung zwischen öffentlichem Ausweisungsinteresse und privatem Bleibeinteresse des Ausländers bedarf es im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 07.01.2014, 2 L 206/12, juris Rn. 8). bb) Es sind auch keine besonderen Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die es als unzumutbar erscheinen lassen, das Visumverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG). Insbesondere stehen weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK der Abschiebung des Antragstellers entgegen. Familiäre Bindungen in rechtlich relevanter Weise zu seinem Kind hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Art 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und angemessen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 17.05.2011, 2 BvR 2625/10, juris Rn. 13). Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (BVerfG, a.a.O. Rn. 14). Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, a.a.O.). Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die vorherige Durchführung eines Visumverfahrens wichtigen öffentlichen Interessen dient und daher die (nachträgliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug auch nicht als bloße Förmlichkeit anzusehen ist (BayVGH, Beschluss vom 16.03.2020, 10 CE 20.326, juris Rn. 20). Auch ein minderjähriges Kind ist regelmäßig nicht als besonderer Umstand des Einzelfalls zu werten, der die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar macht, da es im Verantwortungsbereich des Ausländers liegt, die Ausreisemodalitäten und den Ausreisezeitpunkt in Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde so familienverträglich wie möglich zu gestalten (BayVGH, a.a.O.). Daher ist im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit des Kindes zu seinen Eltern besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BayVGH, Beschluss vom 30.08.2018, 10 C 18.1497, juris Rn. 26). Die familiäre Trennung wird im Hinblick darauf regelmäßig als zumutbar anzusehen sein, wenn sie eine gewisse Dauer nicht überschreitet und keine besonderen Umstände (z.B. Pflegebedürftigkeit) in Bezug auf das Kind vorliegen (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 27). Dabei muss insbesondere die Dauer des Visumverfahrens absehbar sein (BayVGH, Beschluss vom 16.03.2020, 10 CE 20.326, juris Rn. 20). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt führt zu den allgemeinen Voraussetzungen in seinem, auch vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 05.12.2022 – 2 M 71/22 –, juris, aus: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird. Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer endgültigen oder vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14 ff.; Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 2. Februar 2022 - 2 M 154/21 - juris). Gemessen daran ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass eine Abschiebung des Antragstellers die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG nicht hinreichend beachten würde. Nach summarischer Prüfung geht die Kammer vorliegend zum einen nicht davon aus, dass zwischen dem Antragsteller und dem am 16.12.2022 geborenen Kind eine emotionale Vater-Kind-Bindung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des OVG LSA besteht. Zwar besteht nach der vorgelegten Urkunde ein gemeinsames Sorgerecht. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht worden, dass eine entsprechende emotionale Bindung zu dem Sohn besteht. Nach der formelhaften eidesstattlichen Versicherung bleibt offen, wieso er sich im Wesentlichen in C-Stadt aufhält, obgleich sein Aufenthaltsort in B-Stadt ist. Ebenso bleibt offen, wie diese Wohnortwechsel organisiert werden und wie oft dies geschieht. Ebenso ist ungeklärt, wie der Antragsteller und die Kindsmutter die Zeit der Inhaftierung des Antragstellers von November 2023 bis Mai 2023 überbrückt haben. Auf diese Lücken ist der Antragsteller gerichtlich hingewiesen worden. Es bleibt offen, ob das Kind auch in dieser Zeit Kontakt zu seinem Vater hatte. Gleiches gilt im Übrigen in Bezug auf die Zeit vor der Inhaftierung. 2) Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG besteht auch nicht aus anderen Gründen. Die Abschiebung ist insbesondere nicht wegen Art. 6 GG rechtlich unmöglich. Dessen Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, wie oben ausgeführt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013. Die Summe des demzufolge anzunehmenden Streitwertes in Höhe von 5000,- € ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.