Urteil
2 A 285/22 MD
VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Der Bescheid vom 14.10.2022 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Der Bescheid vom 14.10.2022 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn sie war ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihm die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz gemäß §§ 3, 4 AsylG zuzuerkennen. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Aus dem klägerischen Vortrag ergeben sich keine Anknüpfungspunkte für eine gemäß § 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Klägers, der in Deutschland ge-boren wurde und sich noch nie in Algerien aufgehalten hat. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-schaft oder subsidiären Schutzstatus aufgrund des Familienasyls nach § 26 Abs. 2, 5 AsylG. Zwar ist der syrische Vater des Klägers unstreitig in Griechenland als international schutzberechtigt anerkannt worden. Hieraus kann der Kläger jedoch keinen eigenen Flüchtlingsschutz ableiten. Denn § 26 AsylG setzt eine Schutzgewährung durch das Bundesamt selbst voraus. Die Anerkennung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat hat weder völkerrechtlich noch unionsrechtlich bzw. nationalrechtlich eine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland und ist mit einer Sta-tusentscheidung durch deutsche Behörden nicht vergleichbar. Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 legt einheitliche Kriterien für die Qua-lifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertrags-staats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1979, 1 BvR 654/79, juris Rn. 20 ff.). Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Dieses er-mächtigt zwar nach Art. 78 Abs. 2 lit. a und b AEUV zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen sub-sidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige regeln. Die maßgebliche Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 „über Nor-men für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewäh-renden Schutzes“ (Qualifikations-RL) sieht eine in der ganzen Union gültige Statusent-scheidung jedoch nicht vor. Durch die Durchführung eines neuen nationalen Verfahrens werden auch nicht die eu-roparechtlichen Vorgaben zum Erlöschen von Zuerkennungen internationalen Schutzes aus Art. 11 und 16 Qualifikations-RL unterlaufen. Denn die Schutzgewährung durch ei-nen anderen Mitgliedstaat wirkt – wie soeben dargestellt – nicht wie eine Schutzgewäh-rung durch nationale Behörden. Gerade weil sie keine Bindungswirkung entfaltet, muss sie vor einer Entscheidung im Rahmen eines neuen nationalen Asylverfahrens nicht auf-gehoben werden. In der Bundesrepublik Deutschland genießen die im Ausland anerkannten Flüchtlinge lediglich den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten Flüchtlinge, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Eine begrenzte Bin-dungswirkung, die auf den Abschiebungsschutz gerichtet ist, wird insoweit durch § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG gesetzlich angeordnet. Es besteht danach jedoch gerade kein An-spruch auf eine neue Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung sub-sidiären Schutzes (§ 60 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 AufenthG) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Wenn aber schon keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Sta-tusentscheidung eines anderen Staates nachzuvollziehen, so gibt es erst recht keine Verpflichtung, den Familienangehörigen der Ausländer, die außerhalb des Bundesge-biets als ausländische Flüchtlinge anerkannt worden sind, einen internationalen Schutz-status zu gewähren (VG Karlsruhe, Urteil vom 06.08.2020, A 4 K 1897/20, juris Rn. 45). Es bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, wie sie z.B. in § 60 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 S. 2 AufenthG erfolgt ist, damit ausländische Entscheidungen im Inland bindend sind. An einer solchen fehlt es. Ausländische Zuerkennungen internationalen Schutzes außerhalb des § 60 Abs. 1 S. AufenthG, also auch im Rahmen des § 26 AsylG, bleiben somit unbeachtlich. Gegen die Anwendung des § 26 AsylG auf ausländische Zuerkennungen spricht ferner der Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn der Sinn und Zweck des § 26 AsylG ist eine gleichsam automatische Erstreckung des Status des Stammberechtigten auf die Fami-lienangehörigen. Die Neufassung durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3474) diente der Umsetzung von Artikel 23 Abs. 2 dieser Richtlinie. Nach § 23 Abs. 1 der Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Daran anknüpfend heißt es in der Gesetzesbegründung: „Die Richtlinienvorschrift sieht vor, dass Familien-angehörige eines international Schutzberechtigten Anspruch auf die gleichen Rechte ha-ben wie der Schutzberechtigte selbst (Stammberechtigte), wenn sie sich in Zusammen-hang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten“ (BT-Drs. 17/13063 S. 21). Daraus folgt, dass nur derjenige Staat, der über die Stammberechti-gung befunden hat, auch für die akzessorischen Ansprüche zuständig ist. Im Rahmen des familiären Flüchtlingsschutzes an Statusentscheidungen anderer Mitgliedsstaaten anzuknüpfen, widerspräche weiter dem Zweck der durch § 26 AsylG angestrebten Ver-fahrensvereinfachung und der damit einhergehenden Entlastungswirkung. Dem liefe es zuwider, wenn die Gerichte gehalten wären, generell die – meist schwierigeren – Wider-rufsvoraussetzungen bei dem Stammberechtigten zu prüfen (VG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2022, 17 K 6760/20.A, juris Rn. 29 m.w.N.). Auch wäre es mit erheblichem Auf-wand verbunden, die Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten zu ermitteln und ob diese gegebenenfalls bestandskräftig oder rechtskräftig geworden sind, was ebenfalls dafür-spricht, dass für die Umsetzung der Rechte aus Art. 23 Abs. 2 Qualifikations-RL nur der für die Grundentscheidung zuständige Mitgliedstaat verantwortlich ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 18.08.2021, 5 K 243/21.A, juris Rn. 31; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 15.11.2017, 33 K 275.14 A -, juris Rn. 14). Dies hat zur Folge, dass der Kläger eine abgeleitete Rechtsstellung als Flüchtling nach dem Familienasyl nur in Griechenland er-langen kann. 3. Für den Kläger ist jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 8 EMRK. Denn unter Berücksichtigung des Beschlusses des EuGH vom 15.02.2023 (Az.: C-484/22) ist § 60 Abs. 5 AufenthG unionsrechtskonform dahin-gehend auszulegen, dass auch die im Inland bestehenden familiären Beziehungen des Klägers und sein Wohl als Kind durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind. Der EuGH hat im Rahmen des Beschlusses festgestellt, dass Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 „über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger“ (Rück-führungsrichtlinie) dahingehend auszulegen ist, dass die Vorschrift verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung de-ren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, C-484/22, juris, Rn. 28.). Es gilt insoweit Folgendes: Das durch das Bundesamt geführte Asylverfahren führt zum Erlass einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie. Gem. § 34 Abs. 2 S. 1 AsylG soll die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Die Abschiebungsandrohung stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 Rückführungsrichtlinie dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2022, 1 C 24/21, juris Rn. 18) und hat somit unionsrecht-lichen Anforderungen zu genügen. Indem der EuGH jedoch nicht allein die Rückkehrent-scheidung als solche, sondern das gesamte zu dieser Entscheidung führende Verfahren in den Blick nimmt und festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat, der den Erlass einer Rück-kehrentscheidung gegen einen Minderjährigen in Betracht zieht, in allen Stadien des Verfahrens zwingend das Wohl des Kindes zu berücksichtigen hat, wird deutlich, dass nicht nur im Rahmen der Entscheidung über die Abschiebungsandrohung, sondern wäh-rend des zu dieser Entscheidung führenden gesamten Asylverfahrens vor dem Bundes-amt auch im Rahmen weiterer Entscheidungen die Garantien der Rückführungsrichtlinie zu berücksichtigen sind. Insoweit hat das Bundesamt nunmehr die Aufgabe, auch inländische Sachverhalte ent-sprechend zu würdigen und über diese zu entscheiden. Das Bundesamt darf daher Ge-sichtspunkte des Familienschutzes nicht unberücksichtigt lassen. Dagegen spricht auch nicht die Gewährung eines mitgliedstaatlichen Spielraums zur Ausgestaltung des Ver-fahrens nach Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie, der es ausdrücklich zulässt „mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Be-endigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.“ Dieser verfahrensrechtliche Spielraum bleibt bestehen, jedoch haben die Mitgliedstaaten bei dessen Ausgestaltung das materielle Unionsrecht zu beachten. Das Bundesamt ist nicht gehindert, sein Entscheidungsprogramm nach § 34 Abs. 2 AsylG aufrechtzuerhalten und die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag zu verbinden, jedoch hat es dabei – bereits vor dem Erlass der Rückkehrentscheidung – eine umfas-sende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzuneh-men und dabei das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen. Nach geltendem Unionsrecht ist es nicht zulässig, Belange des Kindeswohls und famili-äre Bindungen erst in einem gesonderten Verfahren gegen die für den Vollzug der Ab-schiebung zuständige Ausländerbehörde zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass neben zielstaatsbezogenen Gründen, die einer Abschiebung entgegenstehen, nunmehr auch inlandsbezogene Sachverhalte, durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind. Ergibt die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 lit a und b der Rückführungsrichtlinie, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Kindeswohl o-der seinem Recht auf Schutz der familiären Bindungen widerspricht, ist das Bundesamt verpflichtet, für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Im Fall des minderjährigen Klägers sind demnach die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der minder-jährige Kläger lebt in einer nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK schützenswerten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit seinen Eltern, insbesondere auch mit seinem Vater. Der Vater des Klägers verfügt – wie oben ausgeführt – über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Eine Ausreise des Vaters ist nicht absehbar. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Ein-ordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Er-ziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsge-meinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternver-antwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK steht. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vor-liegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird. Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutz-zweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsäch-lich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist davon auszuge-hen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrenntlebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mut-ter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und sei-nem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Auf-wachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Eltern-teils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen-des Gewicht haben die Folgen einer endgültigen oder vorübergehenden Trennung ins-besondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.12.2022, 2 M 71/22, juris). Ein derartiges Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vater ist vorliegend gege-ben. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass er ein enges Verhältnis zu seinem Vater innehat. Er verbringt sehr viel Zeit mit ihm und leistet einen erheblichen Beitrag zu seiner Entwicklung. Von diesem Beitrag konnte sich das Gericht auch selbst einen Eindruck verschaffen, da der Vater des Klägers diesen zum Gericht begleitet und im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf diesen aufgepasst hat. Dabei war ohne Zweifel zu erken-nen, dass der Kläger ein inniges Verhältnis zum Vater hat. Insoweit ist das Gericht davon überzeugt, dass im Fall der Abschiebung des Klägers und der damit einhergehenden Trennung zu seinem Vater dieser einen endgültigen Verlust erleiden würde, der entsprechende nachteilige Folgen für seine Entwicklung darstellen würde. Dabei ist auch das sehr junge Alter des Klägers (1 Jahr alt) besonders zu be-rücksichtigen. Eine bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung würde den unionsrechtlichen Anfor-derungen nach Art. 5 lit. a und b der Rückführungsrichtlinie nicht gerecht. Entfiele ge-genüber dem Kläger lediglich die Abschiebungsandrohung (und damit unionsrechtlich die Rückkehrentscheidung), ohne dass ein Aufenthaltsrecht für ihn besteht, stünde dies nicht nur der oben ausgeführten Pflicht entgegen, in jedem Stadium des Verfahrens – und damit auch bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote – das Wohl des Kindes und den Schutz seiner familiären Bindungen und somit auch die innerstaatlichen famili-ären Bindungen zu berücksichtigen, sondern es läge zusätzlich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zum Schutz des Kindswohls und der familiären Bindungen nach Art. 5 lit. a und b der Rückführungsrichtlinie dadurch vor, dass der Kläger in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich seiner Rechtsstellung und seiner Zukunft versetzt würde, ins-besondere in Bezug auf seine (Schul-)Ausbildung, seine Verbindung zu seiner Familie oder die Möglichkeit, im Bundesgebiet zu bleiben (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.06.2023, 9a K 250/21.A, juris Rn. 53). Die reine Aufhebung der Abschiebungsandro-hung würde den Kläger in einen Schwebezustand bringen, weil er weder ein Recht zu bleiben hätte, noch verpflichtet wäre, das Bundesgebiet zu verlassen. 4. Die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 S. 1 AufenthG liegen aufgrund des Abschie-bungsverbotes auch nicht vor, sodass die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist. Da-mit sind auch der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechts-widrig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der minderjährige Kläger ist algerischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörig-keit. Er wurde in der Bundesrepublik Deutschland am …. . Seine gesetzliche Vertreterin ist seine Mutter Frau S. Der Kläger stellte am 13.09.2022 einen Asylantrag, wobei keine eigenen individuellen Fluchtgründe mitgeteilt wurden. Der Asylantrag der Mutter des Klägers wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bun-desamtes (im Folgenden: Bundesamt) vom 30.12.2021 abgelehnt. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde dem Kläger schriftlich gewährt. Mit Bescheid vom 14.10.2022 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Algerien angedroht, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne der Definition sei. Es sei kein asylrelevanter Sachvortrag dargelegt worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.11.2022 Klage beim Verwaltungsgericht Magde-burg erhoben. Er trägt vor, dass der Vater des Klägers, Herr B., syrischer Staatsange-höriger sei und über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG verfüge. Die griechischen Behörden hätten Herrn B. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Kläger ist der Ansicht, dass er daher einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-schaft nach § 26 Abs. 2 und 5 AsylG habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzstatus, zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, und den Bescheid vom 14.10.2022 insoweit aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ferner ist sie der Ansicht, dass ein Anspruch nach § 26 Abs. 2, 5 AsylG nicht vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbingens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.