Urteil
A 4 K 1897/20
VG Karlsruhe 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2020:0806.A4K1897.20.00
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Leitsätze
1. In den Fällen des § 60 Abs 1 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), also unter anderem bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung, besteht ein Abschiebungsverbot, wie § 60 Abs 1 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) belegt, von Gesetzes wegen. Hieraus folgt, dass das Bundesamt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zur Feststellung von subsidiärem Schutz berechtigt und schon gar nicht verpflichtet ist.(Rn.31)
2. § 26 Abs 2 und 5 AsylG (juris AsylVfG 1992) knüpft an eine Zuerkennung internationalen Schutzes durch das Bundesamt an. Eine analoge Anwendung auf Ausländer als Stammberechtigte, denen außerhalb des Bundesgebiets internationaler Schutz zuerkannt worden ist, scheidet aus. Die Wahrung der nach Art 6 Abs 1 GG bzw. Art 8 EMRK (juris: MRK) gebotenen Familieneinheit wird vollständig durch das Bestehen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses sichergestellt.(Rn.45)
Tenor
1. Im Hinblick auf die Kläger zu 1 bis 3 wird Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.04.2020 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht wird. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
2. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 bis 3 trägt die Beklagte je zu 1/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1 bis 3 je zu 4/25tel, die Klägerinnen zu 4 und 5 je zu 1/5. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In den Fällen des § 60 Abs 1 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), also unter anderem bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung, besteht ein Abschiebungsverbot, wie § 60 Abs 1 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) belegt, von Gesetzes wegen. Hieraus folgt, dass das Bundesamt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zur Feststellung von subsidiärem Schutz berechtigt und schon gar nicht verpflichtet ist.(Rn.31) 2. § 26 Abs 2 und 5 AsylG (juris AsylVfG 1992) knüpft an eine Zuerkennung internationalen Schutzes durch das Bundesamt an. Eine analoge Anwendung auf Ausländer als Stammberechtigte, denen außerhalb des Bundesgebiets internationaler Schutz zuerkannt worden ist, scheidet aus. Die Wahrung der nach Art 6 Abs 1 GG bzw. Art 8 EMRK (juris: MRK) gebotenen Familieneinheit wird vollständig durch das Bestehen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses sichergestellt.(Rn.45) 1. Im Hinblick auf die Kläger zu 1 bis 3 wird Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.04.2020 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht wird. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 2. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 bis 3 trägt die Beklagte je zu 1/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1 bis 3 je zu 4/25tel, die Klägerinnen zu 4 und 5 je zu 1/5. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Klagen haben teilweise Erfolg. Sie sind nur teilweise zulässig und - soweit sie zulässig sind - nur teilweise begründet. I. Die Klagen sind zulässig und begründet, soweit den Klägern zu 1 bis 3 in Ziffer 5 des Bescheids vom 03.04.2020 die Abschiebung angedroht wird. Die Abschiebungsandrohung verstößt insoweit gegen § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG (i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Wie § 60 Abs. 10 AufenthG, auf den § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausdrücklich verweist, bestätigt, ist es zwar zulässig, dass auch einem Ausländer, bei dem die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, die Abschiebung angedroht wird. Vorliegend ist mit Blick auf die Kläger zu 1 bis 3 ein Fall des § 60 Abs. 1 Satz 2 Alternative 3 AufenthG gegeben (Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind). Den Klägern zu 1 bis 3 ist in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Dies ergibt sich in Deutlichkeit aus dem Schreiben der griechischen Behörden vom 04.02.2016 (AS 106 f. der Bundesamtsakte). Allerdings müssen nach § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG in der Androhung die Staaten bezeichnet werden, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Dies ist aufgrund des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Alternative 3 AufenthG Nigeria. Die Kläger zu 1 bis 3 dürfen aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Griechenland und dem damit verbundenen gesetzlichen Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 Satz 2 Alternative 3 AufenthG gerade nicht nach Nigeria abschoben werden. Da Nigeria in der Abschiebungsandrohung nicht als Staat bezeichnet wird, in den die Kläger zu 1 bis 3 nicht abgeschoben werden dürfen, entfällt auch die Grundlage für die Androhung, die Kläger zu 1 bis 3 in einen anderen Staat abzuschieben, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Etwas Anderes ergibt sich lediglich in dem Fall, dass den Klägern zu 1 bis 3 in Griechenland der Flüchtlingsschutz entzogen wird, wofür das Gericht allerdings derzeit trotz Zuerkennung bereits im Jahr 2015 keine Hinweise hat. Die Prüfung und Überwachung des Bestehens internationalen Schutzes durch einen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland obliegt dem Bundesamt. II. Soweit die Kläger begehren, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 Alternative 3 AufenthG vorliegt, ist die Klage mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig. Die Beklagte ist unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Alternative 3 AufenthG gegeben ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Alternative 3 AufenthG besteht ein Abschiebungsverbot auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Diese an die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Land anknüpfende gesetzliche Fiktion begründet jedoch keinen Anspruch auf Feststellung eines entsprechenden Abschiebungsverbots gegen das Bundesamt. Dieses ergibt sich im Umkehrschluss aus § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach stellt das Bundesamt fest, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots vorliegen, „außer in den Fällen des Satzes 2“. Es fehlt somit an einem Feststellungsanspruch gegenüber der Beklagten. Das Bundesamt ist (gar) nicht verpflichtet, in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG noch tätig zu werden; denn es bedarf nicht (mehr) der besonderen Sachkunde des Bundesamtes dazu, ob politische Verfolgung vorliegt, weil dieses bereits in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG feststeht. Die formale Rechtsstellung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist (erst) gemäß § 60 Abs. 10 AufenthG im Rahmen der Abschiebungsandrohung (vom Bundesamt oder auch von der Ausländerbehörde) zu beachten (vgl. I.; vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 29 ; Urt. v. 28.04.1998 - 9 C 54.97 - juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Urt. v. 07.12.2005 - 11 LB 193/04 - juris Rn. 38; VG Freiburg, Urt. v. 07.05.2002 - 7 K 10114/00 - juris Rn. 19; OVG Münster, Beschl. v. 04.02.1999 - 21 A 4014/98 - juris; Treiber in GK-AufenthG, § 60 AufenthG Rn. 205.3 ). In allen Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gilt das Abschiebungsverbot mithin gemäß Satz 3 von Gesetzes wegen, ohne dass es eines (erneuten) Anerkennungsverfahrens oder sonstiger behördlicher Feststellungsverfahren bedarf (vgl. Möller in NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 60 Rn. 7). III. Soweit die Kläger zu 1 bis 3 begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen, ist die Klage unbegründet. Die Kläger zu 1 bis 3 haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. von subsidiärem Schutz (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 (i.V.m. Abs. 2 Satz 2) AufenthG stellt das Bundesamt in den Fällen des Satzes 2, also unter anderem bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung, wie im Falle der Kläger zu 1 bis 3, gerade nicht in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen für internationalen Schutz vorliegen. Aus den genannten Vorschriften folgt, dass das Bundesamt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zur Feststellung von subsidiärem Schutz berechtigt und schon gar nicht verpflichtet ist. Es besteht also von vornherein kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes. Das Bundesamt war mit Blick auf die Kläger zu 1 bis 3 - auch wenn der Gerichtsbescheid der 1. Kammer in der Sache A 1 K 5845/18 vom 13.02.2020 in diese Richtung womöglich verstanden werden konnte - nicht berechtigt, im nationalen Verfahren die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz zu prüfen. Die ursprüngliche Entscheidung des Bundesamts mit Bescheid vom 18.05.2018, die Asylanträge der Kläger zu 1 bis 3 als unzulässig abzulehnen, war zumindest im Ergebnis rechtmäßig. Die Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist jedenfalls bei Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat mit Unionsrecht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie 2013 - eröffnet dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d.h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Art. 2 Buchstabe i der Richtlinie; zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 29). IV. Der von den Klägern zu 1 bis 3 hilfsweise geltend gemachte Antrag, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein (nationaler) Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Nigeria gegeben ist, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn ihnen steht kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf Nigeria bereits aufgrund ihrer ausländischen Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu (siehe oben). Sie genießen schon den begehrten Abschiebungsschutz in Deutschland. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehlt den Klägern zu 1 bis 3 das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 32 f.). V. Im Übrigen sind die Klagen zulässig, aber unbegründet. 1. Die Ausreiseaufforderung mit Bescheid vom 03.04.2020 ist mit Blick auf die Kläger zu 1 bis 3 rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt diese daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2. Die Klägerinnen zu 4 und 5 haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG liegen ebenso wenig vor wie nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamts im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig und verletzt sie deshalb nicht in seinen Rechten. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). a) Bezüglich der Flüchtlingseigenschaft wie auch des subsidiären Schutzes ist ergänzend anzumerken: Von einer Gefährdung der Klägerinnen zu 4 und 5 durch die Menschenhändler kann nicht ausgegangen werden. Die Klägerin zu 1, die eine Gefahr auch für ihre Kinder durch die Menschenhändler behauptet hat, wusste lediglich von Bedrohungen gegenüber Familienangehörigen bis 2015 zu berichten (obwohl sie zumindest mit ihrem Bruder in regelmäßigem Kontakt steht). Entgegen der Auffassung der Kläger findet im Bescheid vom 03.04.2020 eine Auseinandersetzung mit der Bedrohungslage in Nigeria, insbesondere auch durch die Menschenhändler statt. Darüber hinaus ist - unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu 1 - eine landesweite Verfolgung nicht schlüssig. Nach § 3e Abs. 1 AsylG (i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG) wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft (bzw. subsidiärer Schutz) nicht zuerkannt, wenn er erstens in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (bzw. keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht) und zweitens sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dass die Menschenhändler in der Lage wären, die Klägerinnen zu 4 und 5 schon in Benin-Stadt oder im Bundesstaat Edo zu finden, ist nicht ersichtlich. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerinnen zu 4 und 5 (mit Unterstützung durch die Klägerin zu 1, die Mutter der Klägerin zu 1 oder den Bruder der Klägerin zu 1) nicht sicher und legal in einen sicheren Landesteil reisen können, dort aufgenommen werden oder nicht erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlassen. b) Den Klägerinnen zu 4 und 5 steht ebenfalls kein Anspruch nach § 26 Abs. 2 und 5 AsylG auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zu. § 26 Abs. 2 und 5 AsylG knüpft an eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt an. Da die Kläger zu 1 bis 3 keine Anerkennung durch das Bundesamt erfahren haben, findet § 26 Abs. 2 und 5 AsylG daher bei den Klägerinnen zu 4 und 5 keine Anwendung. § 60 Abs. 1 Satz 2 AsylG unterscheidet unter anderem zwischen Asylberechtigten bzw. Ausländern, denen die „Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar“ zuerkannt wurde, einerseits und Ausländern, die - wie hier - „außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge“ anerkannt sind, andererseits. Diese Unterscheidung gilt auch für § 26 Abs. 2 (i.V.m. Abs. 5) AsylG, der darauf abstellt, dass die Anerkennung des Ausländers als schutzberechtigt „unanfechtbar“ ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. c) Eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 2 und 5 AsylG auf Ausländer als Stammberechtigte, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge anerkannt sind, scheidet aus. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke als methodischer Voraussetzung einer Analogie. Es gibt keinen rechtlichen Grund, minderjährigen ledigen Kindern von Ausländern, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge anerkannt sind, das Privileg des § 26 Abs. 2 AsylG (mit der Folge eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) zukommen zu lassen. Dies gebietet auch nicht die Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (im Folgenden: Familienzusammenführungsrichtlinie), insbesondere nicht deren Art. 4. Auch wenn diese Richtlinie auf die Familienzusammenführung von Flüchtlingen Anwendung findet, die „von den Mitgliedstaaten anerkannt worden sind“ (Art. 9 Abs. 1 Familienzusammenführungsrichtlinie), regelt die Richtlinie lediglich das Recht auf „Einreise und Aufenthalt“ (vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 13 ff. Familienzusammenführungsrichtlinie) und lässt Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörigen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, unberührt (vgl. Art. 9 Abs. 3 Familienzusammenführungsrichtlinie). Darüber hinaus spricht gegen eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 2 und 5 AsylG, dass es schon keine unions- oder völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Anerkennungsentscheidung anderer Staaten gibt. Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 legt lediglich einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor. Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Dieses ermächtigt zwar nach Art. 78 Abs. 2 Buchstaben a und b AEUV zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen, die maßgebliche Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 sieht eine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung jedoch nicht vor. Soweit in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG geregelt wird, dass Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind, nicht abgeschoben werden dürfen, hat die Bundesrepublik Deutschland lediglich von der nach Völker- und Unionsrecht fortbestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 29 mwN). Wenn aber schon keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anerkennungsentscheidung eines anderen Staates nachzuvollziehen, so gibt es erst recht keine Verpflichtung, den Familienangehörigen der Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge anerkannt worden sind, einen internationalen Schutzstatus zu gewähren. Im Übrigen gebieten auch Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK keine analoge Anwendung des § 26 AsylG. Die Wahrung der gebotenen Familieneinheit wird vollständig durch das Bestehen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses sichergestellt (hierzu BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13/96 - juris Rn. 14 f.). d) Vor dem Hintergrund des Ausgeführten begegnen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 03.04.2020 mit Blick auf die Klägerinnen zu 4 und 5 keinen rechtlichen Bedenken. Ob eine Abschiebung der Klägerinnen zu 4 und 5 aufgrund einer Familieneinheit mit der Klägerin zu 1 durchgeführt werden darf, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das Bundesamt entscheidet lediglich über alle zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung zuständig, insbesondere für die Entscheidung, ob die Abschiebung aus persönlichen Gründen - wie hier - nicht, noch nicht oder so nicht durchgeführt werden kann. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse sind daher nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (BVerwG, aaO, Rn. 13 ff.; zum Schutz der Familie, in den durch die Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird, als von Ausländerbehörde zu beachtendes sog. inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nach Art. 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vgl. Haedicke in HTK-AuslR, § 60a AufenthG, zu Abs. 2 Satz 1 - familiäre Gründe, Rn. 33 ff. mwN ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die 19… geborene Klägerin zu 1 ist - nach eigenen Angaben - eine Staatsangehörige Nigerias. Ebenfalls nach ihren Angaben reiste sie im Jahr 2003 nach Griechenland ein. Bei den Klägern zu 2 bis 5 (ihren Kindern) soll es sich ebenfalls um nigerianische Staatsangehörige handeln. Die Kläger zu 2 und 3 wurden 2013 bzw. 2015 in Griechenland geboren. Am 30.03.2015 stellte die Klägerin zu 1 in Griechenland einen Asylantrag. Am 09.09.2015 gewährte Griechenland den Klägern zu 1 bis 3 internationalen Schutz. Am 10.09.2015 stellte die Klägerin zu 1 in Ungarn einen Asylantrag und am 15.09.2015 in Schweden einen Asylantrag. Im Jahr 2016 wurde die Klägerin zu 4 in Schweden geboren. Die Kläger zu 1 bis 4 reisten - nach Angabe der Klägerin zu 1 - im Jahr 2017 von Schweden kommend über Dänemark in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 14.07.2017 Asylanträge stellten. Am 14.07.2017 erklärte die Klägerin zu 1, sie habe in Ungarn Fingerabdrücke abgegeben und in Schweden und Griechenland internationalen Schutz beantragt gehabt. Auf die Frage - „Haben Sie neue Gründe und Beweismittel, die nicht in dem früheren Verfahren geltend gemacht wurden und die ein neues Asylverfahren rechtfertigen sollen?“ - antwortete sie: „Ja“. Bezüglich des Sachstands des Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kreuzte sie die Antwort - „Ich habe meinen Antrag zurückgenommen oder das Verfahren nicht weiter betrieben.“ - an und erklärte mit Blick auf die Gründe, die einer Rückkehr in ihr Herkunftsland entgegenstünden: „Ich kann nicht zurück nach Nigeria, da die Familie meines Menschenhändlers mich sucht, da er ins Gefängnis kam. Damals habe ich Nigeria verlassen(,) da mein Vater Moslem war und ich mich für das Christentum entschieden habe. Dies wollte er nicht akzeptieren und wollte mich zwangsverheiraten.“ Am 20.07.2017 erklärte die Klägerin zu 1 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), dass ihr Asylersuchen in Schweden abgelehnt worden sei. Mit Schreiben vom 26.07.2017 lehnte Ungarn ein Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts ab. Mit Schreiben vom 09.08.2017 lehnte Schweden ein Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts ebenfalls ab. Mit Schreiben vom 11.12.2017 zeigte die Klägerin zu 1 die Geburt der Klägerin zu 5 am 04.12.2017 dem Bundesamt an. Am 22.01.2019 hörte das Bundesamt die Klägerin zu 1 nach § 25 AsylG an. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Niederschrift des Bundesamts verwiesen (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Mit Bescheid vom 18.05.2018 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Darüber hinaus wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Weiter wurde die Abschiebung nach Griechenland oder einen anderen Staat angedroht, in den die Kläger einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, die Asylanträge der Kläger seien nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da Griechenland bereits internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Mit Gerichtsbescheid vom 13.02.2020 hob das Gericht den Bescheid vom 18.05.2018 auf (A 1 K 5845/18). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Asylanträge der Kläger seien nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, sondern seien in der Bundesrepublik im nationalen Asylverfahren zu prüfen. Den Klägerinnen zu 4 und 5 sei in Griechenland kein internationaler Schutz gewährt worden. Zwar sei den Klägern zu 1 bis 3 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden, allerdings sei es der Beklagten verwehrt, die Asylanträge ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig abzulehnen, da in Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Mit Bescheid vom 03.04.2020 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Asylanerkennung ab, erkannte ihnen keine Flüchtlingseigenschaft und keinen subsidiären Schutzstatus zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Der Bescheid enthält darüber hinaus die Aufforderung, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, sowie eine Abschiebungsandrohung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Der Bescheid wurde am 20.04.2020 als Einschreiben gemäß § 4 Abs. 2 VwZG zur Post gegeben. Die Kläger haben am 22.04.2020 Klage erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Beklagte setze sich mit dem streitgegenständlichen Bescheid über den durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten internationalen Schutz hinweg. Sie habe nicht dargelegt, dass die Umstände, die zur Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland geführt hätten, im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe f EU-Qualifikationsrichtlinie weggefallen seien. Sie stütze ihre Entscheidung alleinig auf die Unglaubwürdigkeit der Klägerin zu 1, die auf die minderjährigen Kinder durchschlage. Das alleine begründe keinen Wegfall der schutzbegründenden Tatsachen. Eine Auseinandersetzung mit der Bedrohungslage in Nigeria, etwa durch die Menschenhändler, lasse der angegriffene Bescheid nicht erkennen. Die Klägerinnen zu 4 und 5 seien in Schweden bzw. Deutschland geboren, so dass grundsätzlich der EU-Mitgliedstaat zuständig sei, der dem Elternteil internationalen Schutz gewährt gehabt habe; hier Griechenland. Da das Gericht aber die Abschiebung nach Griechenland wegen drohender Verletzung des Art. 3 EMRK für rechtswidrig erachtet habe, könnten sich die Klägerinnen zu 4 und 5 auf § 26 Abs. 2 AsylG in analoger Anwendung berufen. Sie beantragen sinngemäß, den Bescheid des Bundesamts vom 03.04.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt, und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 Alternative 3 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (Schriftsatz der Kläger vom 22.04.2020 und allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 27.06.2017) einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegende Akte des Bundesamts verwiesen.