Urteil
2 A 216/11
VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0223.2A216.11.0A
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Leitsätze
Kein Anspruch auf Abänderung in einen Straßenausbaubeitragsbescheid, wenn keine besonderen Umstände vorliegen(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch auf Abänderung in einen Straßenausbaubeitragsbescheid, wenn keine besonderen Umstände vorliegen(Rn.24) Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Wiederaufgreifen des Verfahrens den Erschließungsbeitragsbescheid vom 06.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2007 in einen Straßenausbaubeitragsbescheid in Höhe von 8.026,64 Euro abändert (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Grundlage des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs auf teilweise Rücknahme bzw. Abänderung des bestandskräftigen Beitragsbescheids ist § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG-LSA i. V. m. § 130 Abs. 1 AO (vgl. OVG, B. v. 01.02.2011 – 4 L 158/10 -). Nach dieser Bestimmung hat die Beklagte als Gläubiger des Beitragsanspruchs nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob sie einen unanfechtbar gewordenen, belastenden Verwaltungsakt, dessen Fehlerhaftigkeit sich nachträglich herausgestellt hat, zurücknimmt oder nicht. Ein Anspruch auf Rücknahme besteht danach ausnahmsweise nur, wenn das Ermessen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles auf Null reduziert ist, woran es vorliegend fehlt. Bei der Anwendung des § 130 Abs. 1 AO über die Rücknahme eines (teilweise) rechtswidrigen bestandskräftigen Beitragsbescheides ist zunächst davon auszugehen, dass die materielle Gerechtigkeit grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen ist. Ist die Rechtsbehelfsfrist mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs abgelaufen, schließt der Grundsatz der Rechtssicherheit einen Rechtsanspruch auf Beseitigung einer unanfechtbaren behördlichen Entscheidung grundsätzlich aus. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit kann allerdings ausnahmsweise ein Anspruch auf teilweise Rücknahme bzw. Abänderung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts dann entstehen, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist (BVerwG vom 17.1.2007 Az. 6 C 32.06 NVwZ 2007, 709/710). Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Gemeinde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Solche Umstände sind u. a. dann gegeben, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat, ggf. auch dann, wenn der Betroffene durch ein Verhalten der Gemeinde „veranlasst“ worden ist, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen, oder wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinn als intendiert erweist (BVerwG, U. v. 17.1.2007 – 6 C 32/06 -; BayVGH, U. b. 15.07.2010 – 6 BV 08.1087 m. w. N.). In besonders gelagerten Fällen kann ausnahmsweise schließlich ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens auch nach den in § 51 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehen (vgl. VG MD, U. v. 19.01.2012 – 2 A 108/11 MD -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 25 Rn. 8 m. w. N.). Gemessen daran liegen hier die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vor. a. Soweit sich die Ablehnung eines Wiederaufgreifens dann als treuwidrig bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten erweisen kann, wenn der Betroffene durch ein Verhalten der Gemeinde „veranlasst“ worden ist, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen, reicht es nicht aus, dass diese ihn nur in einer falschen Rechtsansicht bestärkt hat (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 24.01.07 – 9 LA 252/03 -; Rüsken in: Klein, AO, 7. Aufl., § 130 Rn. 29). Dies berücksichtigend sind greifbare Anhaltspunkte für eine treuwidrige Einflussnahme auf den Willensentschluss des Klägers hier weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Kläger war es unbenommen, den Erschließungsbeitragsbescheid aus dem Jahr 2007 – entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid - gerichtlich anzufechten. Wenn er vor dem Hintergrund der rechtlichen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid und mit Rücksicht auf das eigene Prozess- und Kostenrisiko (ohne weitere anwaltliche Beratung) von einer Klageerhebung Abstand genommen hat, ist diese Vorgehensweise grundsätzlich seiner eigener Risikosphäre zuzuordnen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die hier entscheidungserhebliche Frage, ob im Hinblick auf die K.-Straße Erschließungs- oder Ausbaubeitragrecht Anwendung findet, maßgeblich davon abhängt, welche Ausdehnung der Anlage der Betrachtung nach § 242 Abs. 9 BauGB zugrunde zulegen ist. Letzteres ist eine Rechtsfrage, so dass es sich bei den von der Klägerseite beanstandeten Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 nicht um eine unzutreffende Darstellung von tatsächlichen Gegebenheiten, sondern um eine Rechtsauffassung der Beklagten handelt, nämlich die, dass die maßgeblich Anlage, die der Betrachtung nach § 242 Abs. 9 BauGB zugrunde zulegen sei, von der Deichstraße bis zur Einmündung in den E.-Weg verlaufe. Hiervon ausgehend kam es aus Sicht der Beklagten auf den Ausbauzustand der einzelnen Teileinrichtungen allein auf der Teilstrecke zwischen Deichstraße und Einmündung Hauptstraße nicht entscheidungserheblich an. Soweit die rechtlichen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid den Kläger darin bestärkt haben sollten, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen und den Beitrag zu zahlen, genügt dies für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens des Beklagten – nach den o. g. Grundsätzen - gerade nicht. Gleiches gilt im Ergebnis für das nach Erlass des Widerspruchsbescheids zwischen dem Kläger und Frau K. aus Anlass der im Widerspruchsbescheid getroffenen Kostenentscheidung offenbar geführte Gespräch, bei dem die Sachbearbeiterin - so der Kläger – ihn nochmals darauf verwiesen habe, dass die rechtliche Argumentation der Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend sei und eine Klage deshalb wohl keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Denn auch darin liegt allenfalls ein Bestärken in einer falschen Rechtsansicht, was nach den o. g. Grundsätzen für die Annahme einer treuwidrigen Einflussnahme nicht genügt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte darüber hinaus versucht hätte, auf seinen Willensentschluss einzuwirken und ihn von der Klageerhebung abzuhalten, hat der Kläger nicht dargelegt. Aus dem angeblichen Verhalten der Beklagten in einem anderen Verwaltungsrechtsverhältnis, nämlich der Sache Eschner./.Stadt A-Stadt, – dieses als wahr unterstellt - vermag der Kläger für sich nichts herzuleiten. Ob der behauptete Geschehensablauf in dem dortigen Verfahren zutrifft, mag deshalb dahinstehen. Dem insoweit vom Kläger gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Herrn E. war nicht weiter nachzugehen. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, die Beklagte habe in einem weiteren Fall – dem Verfahren N./.Stadt A-Stadt (betreffend die Marientränke) - dem Gericht bewusst entscheidungserhebliche Archivunterlagen betreffend den Zustand der Straße vor dem 03.10.1990 vorenthalten, ist dies schon nicht zutreffend, denn vor dem Hintergrund des dort schriftlich nachgewiesenen technischen Ausbauprogramms und der zum Zeitpunkt der dortigen Heranziehung bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung kam es auf diese Unterlagen – auch aus Sicht des Gerichts - rechtlich nicht an (vgl. VG MD, U. 19.01.2012 – 2 A 108/11 MD; UA S.11). b. Ebenso fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den bestandskräftigen Erschließungsbeitragsbescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat. Vielmehr zeigen der Erlass des ablehnenden Widerspruchsbescheides und ihr Verhalten u. a. im Verfahren D. / Stadt A-Stadt, wo sie sich auf ein Klageverfahren eingelassen und damit ein Prozess- und Kostenrisiko eingegangen ist und erst in der mündlichen Verhandlung nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage und rechtlichen Hinweis durch das Gericht den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid in einen Straßenausbaubeitragsbescheid abgeändert hat, dass ihr im Zeitpunkt der Heranziehung des Klägers die Rechtswidrigkeit ihres Handelns nicht bewusst war. Abgesehen davon ist der von ihr vertretene Rechtsstandpunkt hinsichtlich der Ausdehnung der Anlage und damit der Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts nicht von vornherein unvertretbar. c. Daraus folgt des Weiteren, dass der in Rede stehende Erschließungsbeitragsbescheid nicht offenkundig fehlerhaft ist. Denn eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist nur anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, ist in der Regel der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts. Die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts möglicherweise gebietende Offensichtlichkeit fehlt, wenn die Evidenz des Rechtsfehlers erst später ersichtlich wird (vgl. BVerwG, U. v. 17.01.2007 – 6 C 32.06 -). Daran gemessen können eventuelle Fehler bei der Beurteilung der Frage, ob eine Anlage nach § 242 Abs. 9 BauGB bereits aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen ist, ebenso wenig wie Fehler bei der Bestimmung der Ausdehnung der Anlage zu einer offenkundige Fehlerhaftigkeit des Beitragsbescheids führen. Denn derartige Fehler ergeben sich gewöhnlich erst durch Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und einer umfassenden rechtlichen Wertung der tatsächlichen Gegebenheiten und sind somit nicht offensichtlich. d. Dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen das Verfahren trotz der Bestandskraft der Heranziehungsbescheide regelmäßig wiederaufgreift, hat der Kläger nicht dargelegt. Der Hinweis auf den von der Beklagten im Verfahren Drobek geschlossen Vergleich verfängt insoweit nicht. Denn anders als der Kläger hat Letztgenannter ein gerichtliches Verfahren gegen die Beitragsfestsetzung betrieben, in dessen Rahmen statt eines Urteils ein Vergleich geschlossen worden ist. Ein solcher im Festsetzungsverfahren getroffener Vergleich vermag jedoch die Beklagte bei ihrer Entscheidung über das Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Beitragsverfahrens nicht zu binden. Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit der Kläger geltend macht, der Bürgermeister der Beklagten habe im Rahmen einer - in anderer Sache durchgeführten - Besprechung in seinen Räumlichkeiten am 02.11.2010 gegenüber Herrn Rechtsanwalt B. erklärt, dass die Beklagte definitiv nicht an rechtswidrige Straßenausbaubeitragsbescheide festhalte und deshalb auch bestandskräftig gewordene Bescheide abändere. Denn einer solchen Äußerung – deren Richtigkeit unterstellt – käme als Zusicherung nach § 38 VwVfG eine Bindungswirkung schon deshalb nicht zu, weil diese zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, an der es vorliegend fehlt. Darüber hinaus war die Äußerung nicht an den Kläger gerichtet. Sie widerspricht ihrem Inhalt nach zudem der von der Beklagten ständig – auch im Nachgang dazu - geübten, im Bescheid vom 09.11.2010 und Widerspruchsbescheid vom 12.09.2011 beschriebenen und dem Gericht sowie dem Prozessbevollmächtigten aus anderen Wiederaufnahmeverfahren bekannten Ermessenspraxis, wonach die Stadt A-Stadt in vergleichbaren Fällen regelmäßig, d. h. wenn besondere Umstände nicht vorliegen, eben kein Verfahren wieder aufgreift. Maßgeblich für die über Art 3 Abs. 1 GG eintretende Selbstbindung der Verwaltung ist jedoch eben diese tatsächlich geübte Ermessenspraxis, in der die angebliche Äußerung des Bürgermeisters einen Niederschlag nicht gefunden hat. Entspricht danach die im Falle des Klägers getroffene Entscheidung der Beklagten ihrer maßgeblichen Ermessenspraxis lässt die angebliche Äußerung des Bürgermeisters, zumal diese nicht an den Kläger gerichtet war und für diesen eine Bindungswirkung nicht entfaltet, die Ablehnung des Wiederaufgreifensantrags des Klägers und die Berufung der Beklagten auf die Unanfechtbarkeit des Erschließungsbeitragsbescheids auch nicht als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen. Kommt es mithin für das vorliegende Verfahren auf Äußerung des Bürgermeisters entscheidungserheblich nicht an, war auch dem Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung des Zeugen D. zu Einzelheiten der Besprechung am 02.11.2010 nicht weiter nachzugehen. 2. Liegen nach alledem die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vor und bleibt somit das Begehren des Klägers auf teilweise Aufhebung der bestandskräftigen Erschließungsbeitragsbescheids vom 06.07.2007 erfolglos, muss auch sein Antrag auf Erlass eines Erstattungsbescheids bzw. auf Rückzahlung des angeblich zuviel gezahlten Differenzbetrages in Höhe von 7.538,59 Euro scheitern, da der Heranziehungsbescheid als Rechtsgrund für die Zahlung des Beitrags unberührt bleibt. 3. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, denn diese hat ermessensfehlerfrei ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. eine Abänderung des Heranziehungsbescheides abgelehnt (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Grundsätze hinsichtlich des von der Behörde nach § 130 Abs. 1 AO auszuübenden Ermessens und unter Berücksichtigung der nach § 114 VwGO nur in eingeschränktem Umfang zulässigen gerichtlichen Überprüfung dieser Ermessensentscheidung bestehen an dem von der Beklagten getroffenen und begründeten Ermessensentscheidung keine durchgreifenden Bedenken. Denn grundsätzlich handelt eine Behörde nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie ein Wiederaufgreifen des Verfahrens aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens – also unter Hinweis auf die Bestandskraft des Heranziehungsbescheids – ablehnt. Insoweit bedarf es regelmäßig auch keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenerwägungen der Behörde (BVerwG, U. v. 27.01.1994 – 2 C 12.92 -; OVG LSA, U. v. 16.12.2004 – 3 L 403/01 – u. B. v. 06.07.2004 – 2 O 305/04 -). Gleiches gilt für eine weitergehende Interessenabwägung, die die Klägerseite fordert. Soweit der Kläger im Hinblick auf die von der Beklagten getroffenen Ermessenentscheidung geltend macht, die Beklagte habe das Wiederaufgreifen des Verfahrens lediglich deshalb abgelehnt, weil derartigen Anträgen grundsätzlich nie stattgegeben werde, gibt dies die Begründung der Bescheide stark verkürzt und im Ergebnis sinnentstellt wieder. Die Beklagte verweist zur Begründung vielmehr auf das ihr nach § 130 AO grundsätzlich eröffnete Ermessen sowie darauf, dass besondere Gründe für ein Ermessenreduzierung hier nicht vorlägen, da es sich weder um einen einzelnen, atypischen Fall handle, noch die Stadt A-Stadt in vergleichbaren Fällen ein Verfahren regelmäßig wieder aufgreife. Diese Begründung ist gemessen an den o. g. Grundsätzen nicht zu beanstanden und lässt insbesondere einen Ermessenausfall nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GKG. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO abzulehnen, da schon keine dem Kläger günstige Kostenentscheidung getroffen wurde (BVerwG, U. v. 10.06.1981 – 8 C 29.80 -; OVG LSA, B. v. 27.07.2011 – 4 O 76/11 -). Der Kläger begehrt von der Beklagten im Hinblick auf einen Erschließungsbeitragsbescheid (betreffend die erstmalige Herstellung der K.-Straße im Ortsteil N.) das Wiederaufgreifen des Verfahrens und dessen Abänderung in einen Straßenausbaubeitragsbescheid. Der Kläger ist Eigentümer des 3.477 m² großen Grundstücks K.-Straße 8, Flurstück … der Flur .. in der Gemarkung N., das an die K.-Straße unmittelbar angrenzt. Letztere verläuft von der Deichstraße im Süden in nördlicher Richtung, knickt nach ungefähr 180 m zum Einen nach Osten hin ab, wo sie nach weiteren ungefähr 20 m in der Hauptstraße mündet und setzt sich zum Anderen nach Norden hin auf einer Länge von ungefähr 80 m bis zur Einmündung in den E.-Weg fort. Nachdem die Beklagte in den Jahren 2003 bis 2005 die K.-Straße in ihrem Verlauf von der D.-Straße bis zur Einmündung in den E.-Weg grundhaft ausgebaut hatte, zog sie den Kläger mit Bescheid vom 06.07.2007 für die erstmalige Herstellung der Teileinrichtungen „Fahrbahn“, „einseitiger Gehweg“, „Begrünung“, „Straßenentwässerung“, „Straßenbeleuchtung“ und „Parkflächen“ zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 18.058,71 Euro heran und zwar für die Flurstücke .. und .. . Unter Hinweis darauf, dass sich nur das Flurstück … in seinem Eigentum befinde und die K.-Straße schon vor dem streitbefangenen Ausbau eine gepflasterte Fahrbahn, eine ausgebaute Regenrinne und eine Straßenbeleuchtung aufgewiesen habe, legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 hob die Beklagte den das Flurstück … betreffenden Teil der Festsetzung auf, änderte den Erschließungsbeitrag auf 15.565,23 Euro ab und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Maßgebliche Erschließungsanlage – so die Beklagte zur Begründung – sei nach natürlicher Betrachtungsweise die K.-Straße in ihrem Verlauf von der Deichstraße bis zur Einmündung in den E.-Weg. Bezogen auf diese Ausdehnung seien am 03.10.1990 die Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehweg nur teilweise befestigt und die Teileinrichtungen Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung nur auf Teilstrecken vorhanden gewesen, so dass es an einem ortsüblichen Ausbau der vorhandenen Teileinrichtungen auf ganzer Länge der Anlage gefehlt habe und damit auch die Anlage insgesamt noch nicht aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen sei. Nachdem dem Kläger der Widerspruchsbescheid am 13.11.2007 per Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist, hat dieser aus Anlass der in dem Bescheid getroffenen Kostenentscheidung bei der Beklagten angerufen. Im Rahmen des Telefonats mit Frau K. habe diese – so der Kläger – ihn auch darauf verwiesen, dass die rechtliche Argumentation der Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend sei und eine Klage deshalb wohl keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Eine entsprechende Klage hat der Kläger gegen die Beitragsfestsetzung nicht erhoben. In zwei beim Verwaltungsgericht Magdeburg anhängig gemachten Verfahren betreffend die Beitragsfestsetzung K.-Straße wies das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.07.2009 darauf hin, dass es nach vorläufiger Einschätzung davon ausgehe, dass die abgerechnete Erschließungsanlage an der Deichstraße beginne und (lediglich) bis zur Einmündung in die Hauptstraße verlaufe und dass die darüber hinausreichende bis zum 03.10.1990 unbefestigte Teillänge nicht Bestandteil der Verkehrsanlage sei. Maßgeblich hierfür sei die gebotene natürliche Betrachtungsweise im Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung derselben vor dem 03.10.1990. Durch die spätere erstmalige Befestigung der hierüber hinausreichenden Teillänge könne die gesamte Anlage nicht nachträglich in den Zustand der Unfertigkeit versetzt werden (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 23.07.2009 in den Verfahren: 2 A 335/07 MD und 2 A 336/07 MD, dort S. 3). Daraufhin beendeten die Beteiligten die Verfahren jeweils durch Vergleich und zwar in der Weise, dass die Beklagte die angefochtenen Bescheide lediglich als Straßenausbaubescheide für Teileinrichtungen „Fahrbahn“, „einseitiger Gehweg“, „Straßenbegleitgrün“, „Straßenentwässerung“ und „Straßenbeleuchtung“ aufrecht hielt und im Übrigen (Differenz Erschließungsbeitrag, Beitrag für Teileinrichtung Parkflächen) aufhob. Unter Verweis hierauf beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger am 08.09.2009 bei der Beklagten die teilweise Aufhebung des an ihn ergangenen Erschließungsbeitragsbescheids und dessen Abänderung in einen Straßenausbaubeitragsbescheid in Höhe von nur noch 8.026,64 Euro sowie die Rückerstattung des bereits gezahlten Differenzbetrages in Höhe von 7.538,59 Euro. Den von der Beklagten am 22.03.2010 erlassenen Ablehnungsbescheid hob diese am 15.09.2010 wieder auf, nachdem das Gericht die Beklagte in einem bei Gericht anhängigen ähnlichen Verfahren darauf hingewiesen hatte, dass Grundlage für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht § 51 VwVfG, sondern nur der über die § 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG-LSA anwendbare § 130 Abs. 1 AO sein könne, und die Beklagte demzufolge das ihr danach zustehende pflichtgemäßem Ermessen bislang nicht ausgeübt habe, da § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, auf den sie ihre Prüfung ausschließlich gestützt habe, anders als § 130 AO ein Ermessen nicht eröffne. Mit Bescheid vom 09.11.2010 lehnte die Beklagte den Wiederaufgreifensantrag des Klägers erneut, nunmehr gestützt auf § 130 AO ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2011 zurück. Der Grundsatz der Rechtssicherheit – so die Begründung der Beklagten in den Bescheiden – schließe einen Anspruch auf Aufhebung oder Abänderung eines bereits bestandskräftigen Beitragsbescheids grundsätzlich aus. Soweit anderes gelte, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheids schlechthin unerträglich sei bzw. gegen die Guten Sitten und Treu und Glauben verstoße, sei ein solcher Ausnahmefall hier nicht gegeben. Zunächst handle es sich nicht um einen einzelnen, atypischen Fall, sondern – soweit es die Erschließungsanlage K.-Straße betreffe - um eine Vielzahl von Fällen, nämlich 21 weitere beitragspflichtige Anlieger. Darüber hinaus müsste dann, wenn sämtliche Bescheide abgemindert würden, der Beitragsausfall durch die Gemeinde fremdfinanziert werden, wodurch zusätzliche Kosten entstehen würden. Soweit (nach der Rechtsprechung) die Aufrechterhaltung eines (bestandskräftigen) Beitragsbescheids auch dann schlechthin unerträglich sei, wenn die Gemeinde in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Rücknahmebefugnis Gebrauch mache, hiervon jedoch in einzelnen Fällen ohne sachlichen Grund absehe, sei zu berücksichtigen, dass die Stadt A-Stadt in vergleichbaren Fällen regelmäßig kein Verfahren wieder aufgreife. Die im Rahmen zweier gerichtlicher Verfahren (betreffend die Beitragsfestsetzung) getroffenen Vergleiche würden die Beklagte nicht binden, da diesen keine präjudizielle Wirkung für andere Verwaltungsverfahren zukomme. Soweit der Kläger schließlich behaupte, die Beklagte habe ihm gegenüber deutlich gemacht, dass der Erschließungsbeitragsbescheid korrekt sei und eine Klage dagegen keinen Erfolg haben würde, worauf er vertraut habe, sei anzumerken, dass sie im Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 ihre Rechtsauffassung dargelegt und begründet habe. Eine darüber hinausgehende Äußerung (betreffend die Erfolgsaussicht einer Klage) habe sie in dem Widerspruchsbescheid nicht getätigt. Mit der hiergegen am 19.10.2011 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, es bestünde ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Abänderung des bestandskräftigen Erschließungsbeitragsbescheides in einen Straßenausbaubeitragsbescheid, weil dieser offensichtlich rechtswidrig sei. Denn „bei einem Rückblick mehrerer Jahrzehnte vor der streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme“ hätte die Beklagte erkennen können und müssen, dass die Teilstrecke der K.-Straße von der Deichstraße bis zur Einmündung in die Hauptstraße bereits vor dem 03.10.1990 endgültig hergestellt gewesen sei. Insofern habe für jedermann ganz offensichtlich eine erstmalige Herstellung durch die in Rede stehende Ausbaumaßnahme der Beklagten nicht stattgefunden. Darüber hinaus habe die Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßen, indem sie die nicht endgültige Herstellung der Straße offenbar einfach ins Blaue hinein behauptet habe. Denn ausweislich eines Schreibens des Stadtarchivs vom 08.02.2011 seien Unterlagen hinsichtlich der ursprünglichen Bepflasterung der K.-Straße in den dortigen Beständen nicht archiviert. Dies hätte die Beklagte, die zur Aufklärung des tatsächlichen Zustands der Straße vor dem 03.10.1990 rechtlich verpflichtet sei, im Widerspruchsbescheid offenlegen müssen, zumal er, der Kläger, darauf vertraut habe, dass die Beklagte vor Bescheidung den Zustand der Straße vor dem 03.10.1990 anhand ihrer Unterlagen sorgfältig geprüft habe. Hinzu trete, dass die Beklagte in einem vergleichbaren Fall (N./.Stadt A-Stadt - Marientränke) dem Gericht eigene Archivunterlagen vorenthalten habe, aus denen sich eindeutig ergeben habe, dass die Straße schon vor dem 03.10.1990 erstmals und endgültig hergestellt gewesen sei. Zudem habe sie einen anderen Anlieger der K.-Straße in einem Gespräch am 05.11.2009 – und damit zeitlich nach dem im Verfahren D. ./.Stadt A-Stadt am 23.07.2009 geschlossenen Vergleich – gedrängt, den Widerspruch gegen den Erschließungsbeitragsbescheid zurückzunehmen und erst nachdem dieser erklärt habe, an diesem festzuhalten, eine bereits vorformulierte Erklärung über die vergleichsweise Abänderung des Bescheids in einen Ausbaubeitragsbescheid vorgelegt. Hieran zeige sich die Absicht der Beklagten, wider besseres Wissen grundsätzlich Erschließungsbeiträge erheben zu wollen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege auch deshalb vor, weil der Bürgermeister der Beklagten im Rahmen einer in anderer Sache durchgeführten Besprechung in seinen Räumlichkeiten am 02.11.2010 gegenüber Herrn Rechtsanwalt B. erklärt habe, dass die Beklagte definitiv nicht an rechtswidrige Straßenausbaubeitragsbescheide festhalte und deshalb auch bestandskräftig gewordene Bescheide abändere. Dies sei zwar keine schriftliche Zusicherung. Die Beklagte verstoße jedoch gegen Treu und Glauben, wenn sie sich hieran nicht festhalten lasse. Des Weiteren habe die Beklagte in vergleichbaren Fällen (u. a. Verfahren D. ./. Stadt A-Stadt) im Wege des Vergleichs den Erschließungsbeitragsbescheid in einen Straßenausbaubeitragsbescheid abgeändert. Insofern verstoße sie gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie mit dem Kläger eine derartige Vereinbarung nicht abschließe. Die Entscheidung der Beklagten sei schließlich ermessenfehlerhaft, weswegen der Kläger jedenfalls einen Anspruch auf Neubescheidung habe. Denn indem die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 12.09.2011 - dort Seite 5 - nur darauf abstelle, dass sie regelmäßig keine unanfechtbaren Bescheide mehr aufhebe oder abändere, zeige dies, dass sie die erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen und somit das ihr zustehende Ermessen nicht erkannt und ausgeübt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 09.11.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2011 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren betreffend den Erschließungsbeitragsbescheid vom 06.07.2007 für das Grundstück Flurstück … wieder aufzunehmen und den Bescheid vom 06.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2007 in einen Straßenausbaubeitragsbescheid in Höhe von 8.026,64 Euro abzuändern, 2. die Beklagte zu verurteilen, den aufgrund des Bescheids zuviel gezahlten Differenzbetrages in Höhe von 7.538,59 Euro an den Kläger zu erstatten bzw. zurückzuzahlen sowie 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Argumentation des Klägers entgegen und verteidigt die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sitzungsniederschrift sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren 2 A 336/07 MD verwiesen.