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Beschluss

15 B 10/21

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0708.15B10.21.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer disziplinarrechtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung (Rn.4)
Tenor
1.) Die Durchsuchung der Wohnungen B-Straße, B-Stadt und M. Str., B.-Stadt mit allen Nebenräumen und des sonstigen befriedeten Besitztums der Antragsgegnerin, eventuell vorhandenen Geschäftsräumen, jeweils einschließlich der dazu gehörenden Briefkästen der Antragsgegnerin, des Arbeitsplatzes der Antragsgegnerin im Revierkommissariat B. des Polizeireviers A. der Polizeiinspektion A, D., B., des von der Antragsgegnerin als Halterin genutzten Kraftfahrzeuges sowie der Antragsgegnerin selbst und der von ihr mitgeführten Sachen wird angeordnet. 2.) Die Beschlagnahme und Sicherstellung des kompletten Schriftverkehrs der Antragsgegnerin mit dem als Gefährder eingestuften und rechtskräftig als Mörder verurteilten S. B., dem sogenannten H.-Attentäter, sowie sonstiger sämtlicher Beweismittel, die den Schluss darauf zulassen, dass ihr Verhalten der freiheitlich demokratischen Grundordnung zuwiderläuft, insbesondere Rechneranlagen, Smartphones, Mobiltelefone, Tablets, Speichermedien wie z. B. DVD`s, CD`s, USB-Sticks bzw. Festplatten etc., auf denen entsprechende Dateien abgespeichert sein könnten, und Bücher, Zeitschriften und anderes schriftliches Material wird angeordnet. 3.) Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3.) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer disziplinarrechtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung (Rn.4) 1.) Die Durchsuchung der Wohnungen B-Straße, B-Stadt und M. Str., B.-Stadt mit allen Nebenräumen und des sonstigen befriedeten Besitztums der Antragsgegnerin, eventuell vorhandenen Geschäftsräumen, jeweils einschließlich der dazu gehörenden Briefkästen der Antragsgegnerin, des Arbeitsplatzes der Antragsgegnerin im Revierkommissariat B. des Polizeireviers A. der Polizeiinspektion A, D., B., des von der Antragsgegnerin als Halterin genutzten Kraftfahrzeuges sowie der Antragsgegnerin selbst und der von ihr mitgeführten Sachen wird angeordnet. 2.) Die Beschlagnahme und Sicherstellung des kompletten Schriftverkehrs der Antragsgegnerin mit dem als Gefährder eingestuften und rechtskräftig als Mörder verurteilten S. B., dem sogenannten H.-Attentäter, sowie sonstiger sämtlicher Beweismittel, die den Schluss darauf zulassen, dass ihr Verhalten der freiheitlich demokratischen Grundordnung zuwiderläuft, insbesondere Rechneranlagen, Smartphones, Mobiltelefone, Tablets, Speichermedien wie z. B. DVD`s, CD`s, USB-Sticks bzw. Festplatten etc., auf denen entsprechende Dateien abgespeichert sein könnten, und Bücher, Zeitschriften und anderes schriftliches Material wird angeordnet. 3.) Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3.) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im Umfang des Tenors ist dem durch das beschließende Gericht gemäß § 3 DG LSA i. V. m. § 88 VwGO sachdienlich ausgelegten Antrag des Antragstellers vom 07.07.2021 stattzugeben. Das Gericht geht davon aus, dass mit der Formulierung „der Antragsgegnerin selbst und der ihr gehörenden Sachen“ die Durchsuchung der von der Antragsgegnerin mitgeführten Sachen gemeint ist. Danach liegen die rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 27 DG LSA vor. Das Disziplinargericht muss beim Erlass des Durchsuchungsbeschlusses aufgrund des Richtervorbehaltes die beabsichtige Maßnahme eigenverantwortlich prüfen. Ausgehend von dem Tatvorwurf eines schweren Dienstvergehens muss der diesbezügliche dringende Tatverdacht bestehen, und der Grundrechtseingriff darf in Bezug auf die Bedeutung des Tatvorwurfs und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme nicht unverhältnismäßig erscheinen. Die zu durchsuchenden Objekte sowie Art und Inhalt der Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, müssen nach Lage der Dinge hinreichend bestimmt genug beschrieben werden. Dies versetzt den Betroffenen zugleich in die Lage, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen entgegenzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 21.06.2006, 2 BvR 1780/04; SächsVerfGH, Beschluss v. 31.03.2005, VF.120-IV-04; Sächs.OVG, Beschluss v. 10.08.2011, D 6 F 6/10; insgesamt: VG Magdeburg, Beschluss v. 16.04.2015 – 8 B 6/15 MD; Beschluss v. 04.08.2020 - 15 B 4/20 MD; Beschluss v. 19.06.2018 - 15 B 16/18 MD; alle juris). Der Antrag ist von dem Antragsteller als Direktor der Polizeiinspektion und damit als Dienstvorgesetzter der Beamtin gestellt worden (§ 27 Abs. 1, 2. HS i. V. m. § 25 Abs. 3 DG LSA). Auf eine vorherige Anhörung der Antragsgegnerin durfte aus den Gründen der Gefahr der Vereitelung der Maßnahme verzichtet werden (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 DG LSA i. V. m. § 33 Abs. 4 StPO; so auch: Sächs. OVG, Beschluss v. 10.08.2011, D 6 F 6/10; BayVGH, Beschluss v. 19.10.2009, 16b DC 09.2188; beide juris). Die Beamtin ist des ihr zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig und die Maßnahme steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis (§ 27 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Der tatbestandlich notwendige „dringende Tatverdacht“ besteht. Ein dringender insoweit disziplinarrechtlicher Tatverdacht ist anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat und die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie seine Schuld nicht konkret ausgeschlossen sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 10.11.2010, 10 O 92/10; VGH München, Beschluss v. 19.10.2009, 16b DC 09.2188; OVG Koblenz, Beschluss v. 04.10.2002, 3 B 11273/02; alle juris; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 7. Auflage 2020, § 27 Rdnr. 8). Die erforderliche Eingriffsschwelle des dringenden Tatverdachts ist vorliegend erreicht. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beamtin per Brief und auf andere Weise mit dem als Gefährder eingestuften und rechtskräftig verurteilten Mörder S. B., dem sog. H.-Attentäter, Kontakt aufgenommen hat und mit den rassistischen/antisemitischen Motiven der vom Attentäter begangenen Verbrechen sympathisiert. Hierfür sprechen die beim Attentäter in der JVA B. bei einer Zellendurchsuchung vorgefundenen und an den Attentäter gerichteten Briefe der Antragsgegnerin, insbesondere derjenige vom 19.08.2020. In diesem Brief hat sich die Antragsgegnerin wie folgt geäußert: „Zu dem Kontakt zu Feinden – da kann ich sagen, dass ich grundsätzlich die gleiche Einstellung habe, wie Du – ich habe festgestellt die Ansichten sind generell auch was anderen Themen betrifft ziemlich identisch. Und zu den Waffen: Solange Du mir damit niemals etwas tun würdest und da würde ich Dir ein Versprechen abverlangen, habe ich damit auch kein Problem.“ Durch dieses Verhalten, dessen die Antragsgegnerin dringend verdächtig ist, hat sie jedenfalls ihre allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt, wobei dahinstehen kann, ob sie hierdurch auch ihre Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verletzt hat. Die beantragte Anordnung erscheint demnach auch nicht unverhältnismäßig. Sie steht zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis. Denn wie dargelegt ist Ausgangspunkt der Zumessungsbewertung vorliegend die Begehung einer schweren dienstlichen Verfehlung, die grundsätzlich die Ahndung durch die sogenannten disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen, wie Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. Daran gemessen erscheint die disziplinarrechtliche Ahndung durch die dem Dienstherrn zustehenden Disziplinarmaßnahmen des Verweises, der Geldbuße oder der Gehaltskürzung ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass bereits jetzt Milderungs- oder Entlastungsgründe vorliegen, die das Tatgeschehen unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beamtin (§ 13 DG LSA) in einem wesentlich milderen Licht erscheinen ließen (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v 10.11.2010, 10 O 92/10; juris) oder von vornherein das Delikt disziplinarrechtlich nur mit unterschwelligen Disziplinarmaßnahmen zu beantworten wäre (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss v. 21.06.2006, 2 BvR 1780/04; juris), sind nicht erkennbar. Ob und inwieweit Anhaltspunkte für eine Milderung bzw. Entlastung des schwerwiegenden Tatvorwurfs vorliegen, muss im Laufe des Disziplinarverfahrens geprüft werden. Jedenfalls sind diese augenblicklich nicht zu erkennen und es besteht zum jetzigen und entscheidenden Zeitpunkt kein Anlass, am bestehenden dringenden Tatverdacht und der Verhältnismäßigkeit der Anordnung zu zweifeln. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses (OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss v. 12.01.2007, 3 B 11367/06; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.03.2009, DB 16 S 57/09; beide juris). Denn naturgemäß stehen die disziplinarrechtlichen Ermittlungen erst am Anfang, deren Fortschritt die Anordnung rechtfertigt. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller den mit der Anordnung bezweckten Ermittlungserfolg auf anderem Wege einfacher oder effizienter erreichen könnte. Denn die Antragsgegnerin ist bereits zur freiwilligen Herausgabe des Briefverkehrs aufgefordert worden, ohne dass sie dem umfänglich nachgekommen ist. Aus diesem Grunde und weil eine Beweisvereitelung durch die Beamtin zu befürchten ist, kann gemäß § 27 DG LSA verfahren werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.03.2009, DB 16 S 57/09; juris; mit Verweis auf: GKÖD Bd. II M § 26 Rz. 5; Gansen, DiszR, § 26 BDG Rz. 10). Diese Gefahr sieht das Disziplinargericht vorliegend. Denn es ist zu befürchten, dass die Antragsgegnerin die bei sich befindlichen Beweismittel beiseiteschafft. Schließlich kann und darf die Antragsgegnerin die Durchsuchung durch die freiwillige Herausgabe der begehrten Unterlagen stets abwenden. Dabei sind die Unterlagen, die der Antragsteller suchen und beschlagnahmen will, auch notwendig, um die Ermittlungen voranzutreiben. Denn nur mittels dieser Unterlagen lässt sich feststellen, in welchem Umfang die Antragsgegnerin mit den Motiven des H.-Attentäters sympathisiert. Soweit der Antragsteller die Anordnung der Durchsuchung aller von der Antragsgegnerin genutzten Kraftfahrzeuge, also auch von solchen, die von Dritten gehalten werden, beantragt hat, war der Antrag abzulehnen, weil bislang keine Anhaltpunkte dafür ersichtlich sind, dass sich in Kraftfahrzeugen Dritter, welche die Antragsgegnerin eventuell nutzt, solche Unterlagen befinden, nach denen der Antragsteller suchen will. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.