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Beschluss

15 B 8/20

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Anordnung der Herausgabe von Unterlagen in einem disziplinarischen Ermittlungsverfahren
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Anordnung der Herausgabe von Unterlagen in einem disziplinarischen Ermittlungsverfahren Der durch den Antragsteller auf § 26 Abs. 1 DG LSA gestützte Antrag auf Herausgabe der folgenden Prüfungsarbeiten, 1010 Einführung in die BWL (39 Studierende), 4116 Betriebswirtschaftslehre (12 Studierende), 6540 Einführung Tourismusmarketing (24 Studierende), 6571 Interkulturelle Kompetenz (19 Studierende), 6571 Intercultural Competence (16 Studierende) ist abzulehnen, da er unbegründet ist. Gemäß §§ 26 S. 2 i. V. m. 25 Abs. 3 DG LSA kann das Disziplinargericht gegenüber einem Beamten auf Antrag eines Dienstvorgesetzten, seines allgemeinen Vertreters oder eines beauftragten Beschäftigten die Herausgabe von Schriftstücken, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, anordnen, wenn der Beamte die Unterlagen nicht auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung stellt. Erfasst werden von der Regelung nicht nur Unterlagen, die im Eigentum des Beamten stehen, sondern auch private Unterlagen, die Dritten gehören. Voraussetzung für die Herausgabepflicht ist, dass die Unterlagen, deren Herausgabe verlangt wird, einen dienstlichen Bezug aufweisen. Diese Vorschrift ist allerdings dahingehend zu verstehen, dass nicht jeder dienstliche Bezug genügt, sondern dass ein Zusammenhang mit den disziplinarischen Ermittlungen bestehen muss. Der Antragsteller hat den Zusammenhang der verlangten Unterlangen zu den disziplinarischen Ermittlungen darzulegen (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des BDG: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 6. Aufl. 2016, § 26, Rdnr. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antrag vom 22.06.2020 nicht. Aus dem Antrag und dem ihm als Anlage K 5 beigefügten Schreiben der Hochschule ... an den Antragsgegner vom 21.04.2020 ergibt sich, dass der Antragsteller die Herausgabe der Prüfungsarbeiten begehrt, um die Bewertung und Benotung für die Studierenden zu garantieren. Dieses durchaus berechtigte Interesse an der Herausgabe der Prüfungsarbeiten hat der Antragsteller bereits durch die Überschrift ihres Eilantrages: „EILT! Bitte sofort vorlegen! Gravierende Nachteile für Studierende drohen“ überdeutlich zum Ausdruck gebracht. In der Begründung seines Antrages führt er aus, er sei gehalten, die Klausuren möglichst schnell zurückzuverlangen, um Nachteile und Schäden von den Studenten abzuwenden. Im Zusammenhang mit dem Schreiben der Hochschule ... vom 21.04.2020 sind die Begründung und die Überschrift des Eilantrages dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Herausgabe der Prüfungsarbeiten begehrt, um deren Bewertung und Benotung für die Studenten sicherzustellen und den Studierenden dadurch weitere gravierende Nachteile zu ersparen. Das Verlangen der Herausgabe der Prüfungsarbeiten zur Sicherstellung ihrer Bewertung und Benotung steht aber in keinen hinreichenden Zusammenhang mit den disziplinarischen Ermittlungen gegen den Antragsteller, dem vorgeworfen wird, die Prüfungsarbeiten nicht fristgerecht bewertet zu haben. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass die Herausgabe für die Feststellung des Tatbestandes des Dienstverstoßes und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme für das Vergehen erforderlich ist. Der Tatbestand ist auch ohne die Vorlage der Prüfungsarbeiten ersichtlich. Denn der Antragsgegner hat die Prüfungsleistungen bislang nicht bewertet und die Bewertungen nicht an die zuständige Stelle gemeldet. Dass die Vorlage der Prüfungsarbeiten für die Bemessung einer etwaigen Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, hat der Antragsteller ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Denn es ist weder ersichtlich, dass der Antragsgegner in einem nennenswerten Umfang mit der Korrektur der Prüfungsarbeiten begonnen hat noch bestehen derzeit greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner nicht mehr im Besitz der Klausuren ist. Darüber hinaus ist unklar, inwiefern ein etwaiger Beginn mit den Korrekturen für den Antragsgegner mildernd berücksichtigt werden kann und die Hochschule ... tatsächlich eine solche mildernde Berücksichtigung beabsichtigt.