Urteil
4 A 36/17
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein durch Bürgerkrieg bedingte Gefährdungssituation begründet nicht automatisch Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG; subsidiärer Schutz kann ausreichend sein.
• Der Schutzsuchende trägt die materielle Beweislast für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, wenn die nötige Überzeugung nicht erreicht wird.
• Alleinige Angaben zur heimlich gelebten Homosexualität oder zur Zugehörigkeit zu einer Familie mit getöteten Angehörigen begründen ohne belastbare konkrete Verfolgungshandlungen keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit.
• Die abstrakte Strafandrohung gleichgeschlechtlicher Handlungen in Syrien genügt ohne Nachweis tatsächlicher Verurteilungen nicht für die Annahme von Verfolgung nach § 3a AsylG.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft bei unzureichender Verfolgungsprognose; subsidiärer Schutz ausreichend • Ein durch Bürgerkrieg bedingte Gefährdungssituation begründet nicht automatisch Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG; subsidiärer Schutz kann ausreichend sein. • Der Schutzsuchende trägt die materielle Beweislast für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, wenn die nötige Überzeugung nicht erreicht wird. • Alleinige Angaben zur heimlich gelebten Homosexualität oder zur Zugehörigkeit zu einer Familie mit getöteten Angehörigen begründen ohne belastbare konkrete Verfolgungshandlungen keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit. • Die abstrakte Strafandrohung gleichgeschlechtlicher Handlungen in Syrien genügt ohne Nachweis tatsächlicher Verurteilungen nicht für die Annahme von Verfolgung nach § 3a AsylG. Der Kläger, ein 1983 in Damaskus geborener syrischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das BAMF erkannte ihm subsidiären Schutz zu, lehnte jedoch Anerkennung als Flüchtling ab. Der Kläger berichtete, zwei Brüder seien getötet worden; ein Bruder sei von einem Scharfschützen erschossen worden, der andere angeblich vom Regime unter Folter getötet. Vor der Ausreise soll die Freie Syrische Armee ihn bedroht haben, weil er sich nicht anschließen wollte; seine Homosexualität hat er heimlich gelebt und gegenüber Behörden nie offenbart. Er trägt vor, das Regime suche ihn; weitere Familienangehörige seien jedoch nicht verfolgt worden. Der Kläger beantragt Aufhebung des Bescheids und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; die Behörde beantragt Klageabweisung. • Rechtsgrundlage ist § 3 AsylG (Definition Flüchtling) in Verbindung mit den Anforderungen an die Verfolgungsprognose und § 3a/3b AsylG (Verfolgungshandlungen, bestimmte soziale Gruppe). • Der Kläger konnte die zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Überzeugung nicht erbringen; die materielle Beweislast trägt er, wenn das Gericht nicht überzeugt ist. Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei Rückkehr. • Die unklare, mosaikartige Erkenntnislage zu Syrien und die Rechtsprechung des OVG Lüneburg führen dazu, dass allgemeine Konfliktfolgen wie Ausreise, ehemals längerer Auslandsaufenthalt oder Wehrdienstentziehung regelmäßig keine Flüchtlingseigenschaft begründen; hierfür reicht subsidiärer Schutz (§ 4 Abs.1 AsylG). • Ein individuelles Vorverfolgungsgeschehen nach Art.4 Abs.4 Qualifikationsrichtlinie hat der Kläger nicht schlüssig dargestellt; konkrete erlittene Verfolgungshandlungen oder ernsthafte Schäden sind nicht belegt. • Zur sexuellen Orientierung: Zwar kann Homosexualität eine bestimmte soziale Gruppe nach § 3b Abs.1 Nr.4 AsylG begründen, jedoch fehlt hier der Nachweis, dass in Syrien tatsächlich Freiheitsstrafen wegen gleichgeschlechtlicher Handlungen verhängt werden und dass die sexuelle Orientierung des Klägers den Behörden bekannt ist; die bloße Strafandrohung genügt nicht. • Behauptete Drohungen durch nichtstaatliche Akteure (Freie Syrische Armee, islamistische Gruppen) sind nicht räumlich-zeitlich unmittelbar oder ausreichend belegt; zudem würde eine Rückführung voraussichtlich über vom Regime kontrollierte Flughäfen erfolgen. • Sippenhaft aufgrund der Tötung der Brüder ist nicht plausibel belegt, zumal identisch benannte Verwandte (Onkel, Eltern) nicht verfolgt wurden; damit fehlt die Plausibilität einer gezielten Verfolgung des Klägers. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid des BAMF vom 18.01.2017, der subsidiären Schutz gewährt, ist rechtmäßig und bleibt in Kraft. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass ihm bei einer Rückkehr in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs.1 AsylG droht, weder wegen politischer Verfolgung, Herkunftsort, Religion noch wegen Homosexualität oder Sippenhaft. Damit fehlt die Voraussetzung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; subsidiärer Schutz ist dagegen nach § 4 Abs.1 AsylG angemessen. Die Kostenentscheidung und die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften.