Leitsatz: 1. Die Türkei ist für syrische Staatsangehörige kein sonstiger (sicherer) Drittstaat gemäß § 27 AsylG.2. Homosexuellen syrischen Männern droht für den Fall einer (fiktiven) Rückkehr in ihr Heimatland landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal ihrer sexuellen Orientierung. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides vom 3. August 2017 (Az. 0000000-000) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in B. (Syrien) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Der Kläger verließ Syrien nach eigenen Angaben am 10. März 2013 und hielt sich zunächst für etwa zweieinhalb Jahre in der Türkei auf. Dort habe er keinen richtigen Aufenthaltsstatus gehabt, sondern lediglich eine Identitätskarte und in einer Firma gearbeitet, die den Verwandten der Ehefrau seines Bruders gehört habe. Sodann reiste er u.a. über Griechenland und die sog. Balkanroute auf dem Landweg am 16. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27. April 2016 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag, der auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 29. April 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben und aus Sicherheitsgründen aus der Türkei nach Deutschland weitergereist zu sein. Sein Jahrgang sei im Jahr 2011 einberufen worden. Er habe sich aber verweigert, den Wehrdienst zu leisten und die von der Regierung kontrollierten Gebiete verlassen. Die Niederschrift der Anhörung wurde dem Kläger rückübersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Wahrheit der Angaben. Ferner wurde ihm eine Kopie des Anhörungsprotokolls ausgehändigt. Am 17. Mai 2016 nahm der Kläger seinen Asylantrag gegenüber der Stadtverwaltung der Stadt F. zurück. Am 20. Juni 2016 ging bei dem Bundesamt ein Schreiben des Diakoniewerk F. ein, mit dem um Rückgabe des Reisepasses des Klägers zum Zwecke der freiwilligen Ausreise in die Türkei gebeten wurde. Der Kläger habe vor der Asylantragstellung bereits drei Jahre lang in der Türkei gelebt und sei auch in Besitz eines türkischen Ausweises. Da sein Vater vor kurzem verstorben sei, benötigten seine Mutter und sein Bruder in der Türkei dringend seine Unterstützung. Am 13. Juli 2016 stellte der Kläger schriftlich einen Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung vorgetragen wurde, der Kläger habe von seinen Ausreiseplänen Abstand genommen, weil er in Erfahrung gebracht habe, dass seine Familie aus der Türkei nach Syrien abgeschoben worden sei. Ferner gab er auf Nachfrage an, in der Türkei lediglich einen Ausweis für Ausländer gehabt zu haben, jedoch nicht Inhaber eines türkischen Nationalpasses zu sein. Das Bundesamt wertete den Folgeantrag als Rücknahme der Rücknahme des Asylantrags, erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 3. August 2017 den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den weitergehenden Asylantrag ab (Nr. 2) mit der Begründung, der Kläger habe keine ihn individuell betreffende Verfolgungsgefahr dargelegt. Der Bescheid wurde am 7. August 2017 als Einschreiben zur Post aufgegeben. Gegen den Bescheid ist fristgerecht Klage erhoben worden. Zur Begründung trägt der Kläger vor, für den Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm Verfolgung wegen seiner homosexuellen Orientierung. LSBTI-Personen würden in Syrien sowohl vom Staat als auch von sehr großen Teilen der Gesellschaft massiv verfolgt. Er habe dort keine Möglichkeit, entsprechend seiner sexuellen Orientierung zu leben, sondern wäre wegen der drohenden Verfolgungsgefahr gezwungen, diese zu verheimlichen. Im Vorverfahren sei er noch nicht in der Lage gewesen, über seine Homosexualität zu sprechen, da er diese sein Leben lang habe geheim halten müssen. Er sei erst kürzlich in der Lage gewesen, hierüber mit Gleichgesinnten zu sprechen, offen damit umzugehen und eine Beziehung mit einem anderen Mann einzugehen. Zum Beleg beruft er sich auf eine Bestätigung der Aidshilfe E. e.V.. Diese bestätigt dem Kläger, am 8. September 2017 an einem Gruppentreffen für schwule und bisexuelle Migranten und geflüchtete Männer teilgenommen zu haben. Im persönlichen Gespräch habe er berichtet, während des Aufenthalts in der Türkei seinen ersten Freund über eine Facebook-Gruppe kennengelernt zu haben und etwa sechs Monate lang in einer Beziehung mit diesem gewesen zu sein. Seine Mutter habe ständig Druck auf ihn ausgeübt, damit er heiraten werde. Deshalb habe er sich letztlich entschieden, nach Westeuropa zu fliehen. Zudem könne er sich nach der neuen Rechtsprechung des EuGH auch auf seine Wehrdienstentziehung berufen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Nr. 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 3. August 2017 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Hinsichtlich der Entziehung des Klägers vom syrischen Militärdienst fehle es auch weiterhin an der erforderlichen Verknüpfung einer etwaigen Verfolgungshandlung mit einem gesetzlichen Verfolgungsgrund. Hinsichtlich der Berufung auf seine Homosexualität sei zunächst deren Glaubhaftigkeit zu hinterfragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Der Asylantrag des Klägers ist nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. § 27 AsylG betrifft die Sicherheit vor Verfolgung in einem „sonstigen Drittstaat“, womit in der Terminologie des Asylgesetzes ein Staat außerhalb der Europäischen Union gemeint ist. Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war, es sei denn, er macht glaubhaft, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (§ 27 Abs. 3 AsylG). Der Prüfung dieses Unzulässigkeitsgrundes im gerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen in der Sache beschieden hat. Ein Verwaltungsgericht darf im Gegenteil auch in einem solchen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt. Da diese zwingendes Recht sind, sind ihre Voraussetzungen vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15.18 –, Asylmagazin 2019, 113 ff., juris Rn. 40. Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist zum einen, dass es sich bei dem in Betracht gezogenen Staat überhaupt um einen Drittstaat handelt. Drittstaat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4, § 27 AsylG bzw. „erster Asylstaat“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU kann nur ein Staat sein, der sich vom Herkunftsland des Betroffenen unterscheidet. Herkunftsland ist bei Staatenlosen das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts. Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein solcher keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt. Es genügt vielmehr, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten. In materieller Hinsicht muss der Drittstaat bereit sein, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Dafür genügt nicht allein die in § 27 AsylG erwähnte Sicherheit vor politischer Verfolgung; diese Regelung ist vielmehr in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU an einen „ersten Asylstaat“ gestellten Anforderungen in der Auslegung des EuGH zu ergänzen. Nach dieser Vorschrift ist neben der Wiederaufnahmebereitschaft des betreffenden Staates erforderlich, dass der Antragsteller dort als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder dass ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird. Danach muss der Betroffene nicht nur die Garantie haben, dass er in dem Drittstaat wieder aufgenommen wird. Ihm dürfen dort auch weder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch Gefahren drohen, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen bzw. die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Er muss sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten können, wie es die im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, NVwZ 2019, 1360 ff., juris Rn. 14f. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Nach dem vorstehend dargelegten Maßstab ist die Türkei für den Kläger kein sonstiger (sicherer) Drittstaat gemäß § 27 AsylG. Im Rahmen der Folgeantragstellung vom 13. Juni 2016 wurde glaubhaft vorgetragen, der Kläger habe in Erfahrung gebracht, dass seine Familie von der Türkei aus nach Syrien abgeschoben worden sei. Diese ohne erkennbare Berücksichtigung von §§ 27 AsylG vorgetragene Abschiebung ist ohne weiteres plausibel. Es entspricht der Auskunftslage, dass zahlreiche Syrer zwangsweise aus der Türkei nach Syrien abgeschoben wurden. Nach Erkenntnissen des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhalten syrische Staatsangehörige in der Türkei einen sog. „temporären Schutzstatus“, der speziell für diese Personengruppe eingeführt wurde. Allerdings bietet dieser keinen hinreichend sicheren Schutz vor zwangsweiser Abschiebung nach Syrien, die zum Teil als vermeintlich freiwillige Rückkehr verschleiert wurde, die auch im Jahr 2019 ein wichtiges Thema bzw. Problem im System des vorübergehenden Schutzes syrischer Flüchtlinge war. Der Justizminister gab an, dass im Jahr 2019 373.592 syrische Staatsangehörige die Türkei verlassen haben, um in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Das Verteidigungsministerium gab sogar an, dass im Jahr 2019 rund 580.000 Syrer in die drei von der Türkei kontrollierten Gebiete Syriens zurückkehrten. 2019 gab es zahlreiche Augenzeugenberichte von syrischen Flüchtlingen, die festgenommen und zwangsweise, mitunter unter Gewaltanwendung, nach Syrien abgeschoben wurden. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), berichtete, dass 2019 innerhalb weniger Wochen über 6.200 Syrer nach Syrien deportiert wurden. Auch syrische Journalisten im türkischen Exil wurden nach Syrien abgeschoben. Laut anderen Quellen sollen syrische Flüchtlinge, ungeachtet, ob sie eine Registrierungsnummer (Kimlik) besaßen oder nicht, von den türkischen Behörden zwangsweise nach Syrien deportiert worden sein. Die türkischen Behörden verhafteten und zwangen Syrer, auch unter Gewaltanwendung, zur Unterzeichnung von Formularen, in denen diese bekunden, freiwillig nach Syrien zurückkehren zu wollen. Sodann erfolgt die zwangsweise Rückführung. Syrische Flüchtlinge wurden auch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen seitens der türkischen Behörden zur Unterschrift des Formulars für die freiwillige Rückkehr gedrängt, etwa unter dem Vorwand, dass es sich um eine Vollmacht oder eine Entlassungsbestätigung der Polizei oder eine Willensbekundung zum Verbleib in der Türkei oder dergleichen handle. Wenn auch in geringerem Ausmaß, so berichteten auch 2020 NGOs von Deportationen syrischer Flüchtlinge aus der Türkei nach Syrien. So sollen laut dem Syria Justice and Accountability Centre bis Anfang Oktober 16.000 Syrer in die Provinz Idlib verbracht worden sein. Amnesty International berichtete Ende Mai 2020 über die Zwangsabschiebung von sechs Syrern in den Norden Syriens. Zuvor sollen sie verbal unter Druck gesetzt und gezwungen worden sein, ein Dokument zu unterschreiben, das besagt, dass sie nach Syrien zurückkehren wollten und eingestehen, eine „Bedrohung“ für die Sicherheit und die öffentliche Gesundheit darzustellen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Türkei, Stand 27. Januar 2021, S. 102f. 2. Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 3. August 2017 ist, soweit angefochten, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gem. § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG). Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Das ist dann der Fall, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Flüchtlingsschutzrichtlinie). Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihm droht bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (§ 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 AsylG) aus einem der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Gründe. Im vorliegenden Einzelfall kann dahinstehen, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist ist. Denn unabhängig hiervon droht dem Kläger für den Fall einer (fiktiven) Rückkehr nach Syrien Verfolgung in Anknüpfung an seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der homosexuellen Männer. Der Einzelrichter ist im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der homosexuellen Orientierung des Klägers überzeugt. Der Kläger hat diese in seiner ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung detailreich, aber zugleich ohne Übertreibungstendenz, sachlich, detailliert und so anschaulich dargestellt, dass der Einzelrichter die erforderliche Überzeugung von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben gewinnen konnte. Verfolgungsgrund ist wegen der homosexuellen Orientierung des Klägers dessen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach §§ 3 Abs.1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG . Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AsylG durch zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, definiert. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Ohne Zweifel ist die sexuelle Ausrichtung einer Person für deren Identität so bedeutsam, dass sie nicht gezwungen werden sollte, hierauf zu verzichten. So bestimmt § 3b Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AsylG, dass als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine solche gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Sofern strafrechtliche Bestimmungen vorhanden sind, die spezifisch Homosexuelle bzw. homosexuelle Handlungen betreffen, erlaubt dies die Feststellung, dass solche Personen in dem Herkunftsland vom Rest der Gesellschaft deutlich abgegrenzt werden. Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 12. Februar 2018– 4 A 36/17 –, juris Rn. 32. Dies ist in Syrien der Fall, denn nach dem Wortlaut von § 520 des syrischen Strafgesetzbuches von 1949 wird jede wider(un-)natürliche sexuelle Tätigkeit mit Gefängnis bestraft. Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 12. Februar 2018 – 4 A 36/17 –, juris Rn. 32; AA Auskünfte vom 22. Juni 2020 an das VG Berlin, Gz. 508-516.80/53973 und vom 15. Januar 2021 an das OVG NRW, Gz. 508-516.80/54903. Dass die Vorschrift nach der nachstehend wiedergegebenen Auskunftslage in der Praxis kaum angewendet wird, steht der Bewertung, dass allein der Bestand der Norm die Schlussfolgerung zulässt, dass solche Personen in dem Herkunftsland vom Rest der Gesellschaft deutlich abgegrenzt werden. Diese wird zudem auch durch die nachstehend dargestellte Verfolgungsintensität bestätigt. Dem Kläger drohen auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen. Der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen deshalb verneint hat, weil nach der Auskunftslage tatsächliche keine Verurteilungen Homosexueller bekannt sind, Vgl. OVG ‚NRW, Beschluss vom 23. Mai 2019– 14 A 1720/19.A –, juris Rn. 11 ff., folgt der Einzelrichter nicht (mehr). Denn nach aktueller Auskunftslage drohen dem Kläger aufgrund seiner Homosexualität unabhängig davon, dass die einschlägige Strafnorm auch weiterhin nicht nachweislich angewandt wird, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche anderweitige Verfolgungshandlungen, insbesondere Folter. Aus Sicht des Auswärtigen Amtes kann die Verfolgung und Folter von Homosexuellen in Syrien als gängige Praxis bezeichnet werden, auch wenn § 520 des syrischen Strafgesetzbuches dabei gemäß der zur Verfügung stehenden Informationslage zuletzt eine deutlich geringere Rolle gespielt hat. In diesem Zusammenhang ist auch nicht ohne Bedeutung, dass die syrische Polizei Gründe für Verhaftungen nur sehr unregelmäßig dokumentiert. Zudem weisen nach diesen Auskünften Quellen des Auswärtigen Amtes in Syrien auf den grundsätzlichen Umstand hin, dass Homosexualität in nahezu allen Volks- und Religionszugehörigkeiten geächtet wird, nicht frei gelebt werden kann und teils sogar menschenverachtend geahndet wird – im eigenen Umfeld, durch nicht-staatliche Organe, aber teils auch unter anderslautenden Vorwänden durch staatliche Organe wie Geheimdienste. Vgl. AA Auskünfte vom 22. Juni 2020 an das VG Berlin, Gz. 508-516.80/53973 und vom 15. Januar 2021 an das OVG NRW, Gz. 508-516.80/54903. Auch nach Erkenntnissen von UNHCR wurden Berichten zufolge Personen mit einer nicht den traditionellen Vorstellungen entsprechenden sexuellen Orientierung und/oder geschlechtlichen Identität unter Zugrundelegung einer willkürlichen und diskriminierenden Auslegung von Straftaten – wie z.B. Handlungen gegen den öffentlichen Anstand oder Verkauf, Kauf oder Konsum illegaler Drogen – von der Polizei festgenommen. Berichten zufolge hat sich die Situation von Personen, deren sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität tatsächlich oder vermeintlich nicht den traditionellen Vorstellungen entsprechen, aufgrund des Bürgerkriegs verschlimmert. Homosexuelle und bisexuelle Männer sowie transgeschlechtliche Frauen sind laut Meldungen besonders gefährdet, Opfer körperlicher und sexueller Gewalt zu werden, die sowohl von staatlichen als auch nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, u.a. insbesondere an Kontrollstellen, in Haftanstalten und Gefängnissen und im Militär. Für Personen, deren sexuelle Orientierung nicht den traditionellen Vorstellungen entspricht, besteht Meldungen zufolge die Gefahr, dass sie von Regierungstruppen und regierungsnahen Gruppen sowie bewaffneten oppositionellen Gruppen willkürlich verhaftet, gefoltert und getötet werden. Bei diesen Personen besteht laut Meldungen die Gefahr, dass sie von der Gesellschaft ausgeschlossen, schikaniert, mit dem Tod bedroht, eingeschüchtert, zu einer „Konversionstherapie“ gezwungen sowie körperlicher und sexueller Gewalt durch Mitglieder ihrer eigenen Familie ausgesetzt werden. Überlebende haben beschrieben, wie Familienangehörige in einigen Fällen ihre Identität absichtlich den Regierungstruppen oder bewaffneten Akteuren preisgegeben haben, damit sie „umgepolt oder getötet“ werden. Die meisten Personen, deren sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität nicht den traditionellen Vorstellungen entsprechen, stehen unter Druck, ihre sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität geheim zu halten. Sie schrecken auch davor zurück, der Polizei oder anderen staatlichen Stellen Fälle von Diskriminierung, Bedrohung oder Gewalt zu melden, da sie befürchten, dass von den Behörden oder anderen Akteuren weitere Gefahren ausgehen, u.a. Offenlegung ihrer sexuellen Orientierung und/oder geschlechtlichen Identität und willkürliche Festnahme, Inhaftierung und potentielle Strafverfolgung. Vgl. UNHCR: Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, Seite 191 ff. Da die Verfolgungsgefahr in allen syrischen Regionen gleichermaßen besteht, steht dem Kläger auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Die vorgetragene Wehrdienstentziehung des Klägers ist vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidungserheblich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.