Beschluss
2 B 37/09
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Haltung von Pferden, mehreren Ziegen oder Gänsen ist in einem durch Bebauungsplan als reines Wohngebiet festgesetzten Gebiet regelmäßig unzulässig.
• Die Zulässigkeit von Kleintierhaltung nach § 14 BauNVO setzt Unterordnung in Funktion, Erscheinungsbild und Üblichkeit im jeweiligen Wohngebiet voraus.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gerechtfertigt, wenn ein öffentliches Interesse am Vollzug besteht und das Verhalten der Betroffenen bereits Kenntnis von der Rechtswidrigkeit begründet hat.
• Auch bei längerer Kenntnis der Behörde von einem rechtswidrigen Zustand schließt dies ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht aus; Verwirkung hoheitlicher Befugnisse im Bereich der Gefahrenabwehr ist ausgeschlossen.
• Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 70 Nds. SOG ist verhältnismäßig, wenn Frist und Höhe angemessen sind.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Pferde-, Ziegen- und Gänsehaltung im reinen Wohngebiet wegen Unvereinbarkeit mit Baugebietseinordnung • Die Haltung von Pferden, mehreren Ziegen oder Gänsen ist in einem durch Bebauungsplan als reines Wohngebiet festgesetzten Gebiet regelmäßig unzulässig. • Die Zulässigkeit von Kleintierhaltung nach § 14 BauNVO setzt Unterordnung in Funktion, Erscheinungsbild und Üblichkeit im jeweiligen Wohngebiet voraus. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gerechtfertigt, wenn ein öffentliches Interesse am Vollzug besteht und das Verhalten der Betroffenen bereits Kenntnis von der Rechtswidrigkeit begründet hat. • Auch bei längerer Kenntnis der Behörde von einem rechtswidrigen Zustand schließt dies ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht aus; Verwirkung hoheitlicher Befugnisse im Bereich der Gefahrenabwehr ist ausgeschlossen. • Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 70 Nds. SOG ist verhältnismäßig, wenn Frist und Höhe angemessen sind. Die Antragstellerin hält auf einem Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein reines Wohngebiet festsetzt, drei Ziegen, vier Gänse und zwei Ponys. Nach einer Nachbarbeschwerde stellte die Bauaufsichtsbehörde Tiere auf einer ca. 150 qm großen Fläche fest, auf der Vegetation fehlte und Geruchs- sowie Verschmutzungsbeeinträchtigungen möglich erschienen. Die Antragstellerin erklärte, es handele sich um Zwergziegen und Mini-Ponys, die teils saisonal gehalten würden, und verwies auf vergleichbare Haltungen in der Umgebung. Die Behörde untersagte mit Verfügung die Tierhaltung und drohte Zwangsgeld an; Widersprüche und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wurden abgelehnt. Die Antragstellerin wandte sich mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Gericht und rügte u.a. fehlerhafte Grundstücksangabe und Ortsüblichkeit der Haltung. • Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 89 Abs.1 NBauO i.V.m. § 14 BauNVO; die Bauaufsichtsbehörde kann die Benutzung untersagen, wenn eine Nutzung dem öffentlichen Baurecht widerspricht oder dies zu befürchten ist. • Nach § 14 BauNVO sind Anlagen für Kleintierhaltung nur zulässig, wenn sie der primären Nutzung des Wohngebiets in Funktion und Erscheinungsbild untergeordnet sind und dem Verkehrsbild bzw. der Üblichkeit im Gebiet entsprechen. • Die Haltung von Pferden passt regelmäßig nicht zur Eigenart eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets; ein "Wohnen mit Pferden" setzt regelmäßig ein Sondergebiet (§ 11 BauNVO) voraus. • Mehrere Ziegen sind in einem überwiegend von Wohnnutzung geprägten Gebiet regelmäßig ungeeignet wegen spezifischer Geruchsbelastung, Ausbringung von Mist und dadurch entstehender Hygieneprobleme; vier Gänse sind unüblich und können durch laute Geräusche die Wohnruhe stören. • Andere örtliche Lärmeinflüsse (z. B. Sportplatz, Hubschraubereinsätze) ändern die bauplanerische Einordnung nicht; maßgeblich bleibt die Festsetzung als reines Wohngebiet. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war zulässig: Die Behörde hat ihr öffentliches Vollzugsinteresse hinreichend begründet und auf die Kenntnis der Antragstellerin seit Juni 2008 verwiesen. • Die Gleichbehandlung mit offenbar geringfügig abweichenden Einzelfällen rechtfertigt keine Aufhebung, weil dort andere Umstände (anderer Bebauungsplan, geringerer Umfang, keine Nachbarbeschwerden) vorlagen. • Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes entsprach den Anforderungen des § 70 Nds. SOG und war in Höhe und Frist nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet; die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Untersagung der Haltung von drei Ziegen, vier Gänsen und zwei Ponys in dem als reines Wohngebiet festgesetzten Gebiet bleiben bestehen. Die Klage in der Hauptsache wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die Tierhaltung der Eigenart des Baugebiets widerspricht und nicht als untergeordnete, übliche Kleintierhaltung anzusehen ist. Die Bauaufsichtsbehörde durfte zudem Zwangsmittel androhen und festsetzen; die Verhältnismäßigkeit, die Ermessensausübung und die Gleichbehandlung wurden nicht verletzt. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts erfolgten nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften.