Urteil
8 K 2762/12
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:0909.8K2762.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M.--- Flur 19 Flurstück 567 mit einer Größe vom 1168 m² (C.---straße 12). Dieses wird allein über die von der C.---straße nach Südosten abzweigenden Wegeparzellen 286 und 285 erschlossen, die ebenso im Eigentum der Beigeladenen stehen, wie das südlich davon und südöstlich an das Grundstück des Klägers angrenzende Flurstück Gemarkung M.--- Flur 19 Flurstück 17 (C.---straße 14), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. 3 Das Flurstück 567 des Klägers ist mit einem großzügig geschnittenen Wohnhaus bebaut, dessen südlicher Gebäudeteil westlich der gemeinsamen Grundstücksgrenze gelegen ist. Das Grundstück ist darüber hinaus zur nördlich gelegenen C.---straße mit einer Garage für drei Fahrzeuge bebaut. Sowohl bei dem Wohnhaus der Klägerin als auch bei dem der Beigeladenen handelt es sich um ursprünglich älteren Baubestand, an dem in der Vergangenheit An- und Umbauten vorgenommen wurden. An das Flurstück 567 grenzt im Süden das Flurstück 566 mit einer Größe von 566 m² an, das bislang als Garten genutzt wurde und ebenfalls im Eigentum der Kläger steht. Der östliche Grenzpunkt des Flurstücks 567 bildet den nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 16, auf dem sich ein von der Beigeladenen errichteter Ziegenstall befindet. 4 Die Grundstücke liegen im Bereich des Durchführungsplans Nr. 1 C – D der Gemeinde M.--- vom 29. Mai 1962 „Bauzonen und Baugestaltung“, der aufgrund des Aufbaugesetzes in der Fassung vom 29. April 1952 (GS NW S 454) erlassen wurde. Dieser Plan weist für das Gebiet, in dem die Grundstücke gelegen sind, ein B I 0-Gebiet aus. Nach der auf dem Plan enthaltenen Beschreibung handelt es sich dabei um ein reines Wohngebiet. Entlang der C.---straße , der von ihr etwa in Höhe des Grundstücks der Klägerin nach Osten abzweigenden U.-----straße und der südwestlich verlaufenden T2.----straße sind ausschließlich freistehende Wohnhäuser sowie Reihenwohnhäuser gelegen. 5 Die Beklagte erteilte der Beigeladenen am 5. August 1998 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Ziegenstalls auf dem Flurstück 16. In dem mit Grünstempel als zur Baugenehmigung zugehörig erklärten Anlage zum Bauantrag führte die Klägerin aus: Auf dem Grundstück wolle sie einen Stall für ihre fünf Ziegen errichten (keine gewerbliche Tierhaltung). In einer Erklärung zum Bauantrag hatte die Beigeladene ausgeführt, unter schweren Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten zu leiden. Auf den dringenden Rat ihrer Ärzte bestünden ihre Lebensmittel zum wesentlichen Teil aus Ziegenmilchprodukten. Der zur Baugenehmigung gehörende Grundriss des Stalls weist eine größere Box mit der Eintragung „ 2 Zwergziegen + 1 Burenziege“, zwei kleinere Boxen mit der Eintragung „1 Toggenburger Milchziege“ und eine Box mit der Eintragung „Lämmerbox“ auf. In der ebenfalls mit Grünstempel zur Baugenehmigung zugehörig gekennzeichneten 6 „Erklärung zur Nachbarschaftsbefragung“ heißt es: „Nach Einsicht in den Lageplan und den Zeichnungen des Architekten erkläre ich mich mit der geplanten Bebauung auf dem oben genannten Grundstück (bezeichnet war zuvor die Flurstücke 16 und 17) einverstanden.“ 7 Diese Erklärung wurde vom Kläger am 2. Juli 1998 als Eigentümer des Flurstücks 567 unterschrieben. 8 Auf die Klage der Beigeladenen hob das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 19. April 2010 – 14 K 2954/09 – eine dem Kläger durch die Beklagte am 8. August 2008 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einstellplatzes für Pkw-Anhänger und Minibagger und Änderung der Nutzung einer Garage in gewerbliche Nutzung auf seinem Grundstück auf, weil die damit genehmigte Nutzung in dem Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sei. 9 Bereits im Jahr 2006 hatte sich der Kläger an die Beklagte gewandt und auf seiner Ansicht nach unzulässigen baulichen Anlagen (zwei Gewächshäuser, ein Ziegenstall, eine als Futtermittellager dienende Garage) auf dem Grundstück der Beigeladenen hingewiesen. Mit Schreiben vom 4. August 2006 wies die Beklagte den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers auf die Genehmigung des Ziegenstalles und ein ihrer Ansicht nach fehlendes Genehmigungsbedürfnis für die Gewächshäuser mit. Zudem sei der Kläger kein „Liniennachbar“ des Grundstücks. 10 Am 9. Februar 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Erlass einer Bauordnungsverfügung gegen die Beigeladene, durch die dieser die Haltung von Ziegen untersagt wird. Zur Begründung führte er aus: Bei der seinerzeit abgegebenen Einverständniserklärung sei er davon ausgegangen, dass der Ziegenstall ohnehin zulässig sei, weil in der Nachbarschaft weiteres Kleingewerbe ansässig gewesen sei und er von dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes ausgegangen sei. Nunmehr habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. April 2010 festgestellt, dass es sich um ein reines Wohngebiet handele. Zudem halte die Beigeladene nicht nur Ziegen für den Eigenbedarf, sondern betreibe eine Ziegenzucht. Dies werde schon dadurch belegt, dass sie Mitglied im „Landesverband der Ziegenzüchter X2. -M1. “ sei. Nach seinen Schätzungen halte diese derzeit 9 – 10 Ziegen im Stall. Dadurch würden Ziegenprodukte produziert, die den Eigenbedarf der Beigeladenen bei weitem überstiegen. Durch die erhebliche Anzahl an Ziegen sei zudem eine Geruchsbelästigung entstanden, die eine im reinen Wohngebiet zulässige Nutzung bei Weitem übersteige und in diesem Gebiet nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung nicht erlaubt sei. 11 Mit Schreiben vom 1. März 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine Beeinträchtigung nachbarrechtlicher Belange nicht erkennen zu können, zumal der unmittelbar betroffene Nachbar I. nach Aktenlage nie eine Belästigung vorgebracht habe. Eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnene Erkenntnis "reines Wohngebiet" führe daher wegen der gleichen Beurteilung der Art der baulichen Nutzung bereits im Genehmigungszeitraum zu keiner neuen Sichtweise. Obwohl sich kein veränderter Sachstand ergeben habe, werde der Tierbestand im Bezug auf die beantragte Anzahl der Tiere hin noch von ihr zu überprüfen und gegebenenfalls auf die genehmigte Anzahl zu reduzieren sein. Ein weiteres bauaufsichtliches Einschreiten sei nicht erforderlich. 12 Bei der daraufhin durch eine Bedienstete der Beklagten im Mai 2012 durchgeführten Kontrolle des Tierbestandes fand diese auf dem Grundstück der Beigeladenen sechs Tiere vor, von denen eine Ziege aus Altersgründen im gewohnten Stall ihr "Gnadenbrot" erhielt. 13 Mit formlosen Schreiben vom 25. Mai 2012 teilte die Beklagte dies dem Kläger mit und wies darauf hin, dass ein weiteres bauaufsichtliches Einschreiten nicht erfolgen werde. 14 Am 4. Oktober 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er ein Einschreiten der Beklagten gegen die Ziegenhaltung der Beigeladenen begehrt. Zur Begründung macht er ergänzend zu seinem vorprozessualen Ausführungen geltend: Die Klage sei fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben, weil der Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2012 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte. Die Klage sei auch begründet, weil ihm ein Anspruch auf Einschreiten gegen die Ziegenhaltung der Beigeladenen gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zustehe. Er richte sich nicht gegen das bestandskräftig genehmigte Bauvorhaben, sondern gegen die Zucht und Haltung von Ziegen auf dem Nachbargrundstück. Diese seien unzulässig. Dies ergebe sich aus der drittschützenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 BauNVO unterfalle Kleintierhaltung den Nebenanlagen. Diese seien nur dann zulässig, wenn sie dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke selbst dienten und seiner Eigenart nicht widersprächen. Die Ziegenhaltung und Ziegenzucht widerspreche der Eigenart des reinen Wohngebietes. Insofern werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Lüneburg im Beschluss vom 21. April 2009 – 2 B 37/09 –verwiesen. Darin stelle das Gericht insbesondere darauf ab, dass der spezifische Geruch von Ziegen sowie deren Verursachung von Mist im Freien mit der Eigenart eines reinen Wohngebietes unvereinbar seien. Die Beklagte handele ermessensfehlerhaft, wenn sie der Beigeladenen die Ziegenhaltung nicht untersage. Diese habe das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. April 2010 zum Anlass genommen, gegen die kleineren Gewerbebetriebe in der Umgebung einzuschreiten, deren Zulässigkeit sie zuvor selbst noch angenommen habe. Diesen sei kein Bestandsschutz zuerkannt worden, auch wenn sie schon länger ansässig gewesen und von ihnen keinerlei Störungen ausgegangen seien. Daher stelle das erwähnte Urteil aus Sicht der Beklagten eine Zäsur dar, nach der alle bislang aus ihrer Sicht zulässigen Nutzungen einer Überprüfung zu unterziehen gewesen seien. Mit einer Nutzungsuntersagung werde auch nicht unangemessen in die Rechte der Beigeladenen eingegriffen, weil es ihr aufgrund der landwirtschaftlichen Prägung der Umgebung N1. ohne weiteres möglich sei, ihre Ziegen ortsnah im Außenbereich zu halten. Die Beigeladene könne dann nach wie vor Produkte für den eigenen Bedarf herstellen und den Überschuss veräußern. Dies sei auch aus Gleichheitsgesichtspunkten geboten, weil andere Eigentümer der Nachbarschaft bestimmte Gegenstände und Tätigkeiten auf andere Grundstücke hätten verlagern müssen. Warum die Beigeladene privilegiert sein solle, erschließe sich nicht und werde von der Beklagten auch an keiner Stelle erklärt. Diese sei vielmehr verpflichtet, der Beigeladenen die Ziegenhaltung auf ihrem Grundstück zu untersagen. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. Mai 2012 zu verpflichten, der Beigeladenen die Haltung und Aufzucht von Ziegen auf dem Grundstück Gemarkung N1. Flur 19 Flurstücke 16 und 17 (C.---straße 14) in N1. zu untersagen, 17 hilfsweise, 18 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 2012 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einschreiten vom 9. Februar 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung erwidert sie: Zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchführungsplanes C-D der ehemaligen Gemeinde M.--- sei nicht zwischen reinen und allgemeinen Wohngebieten unterschieden worden. Sie – die Beklagte ‑ habe den Charakter des Gebietes zum Zeitpunkt der Bauantragstellung durch die Beigeladene als allgemeines Wohngebiet eingestuft. Der Beigeladenen sei daher aufgegeben worden, vorrangig von dem in voller Breite an das Grundstück mit dem Ziegenstall angrenzenden Nachbarn das Einverständnis beizubringen, das diese auch vorgelegt habe. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Einschreiten nicht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dürfe die Beseitigung einer genehmigungsbedürftigen baulichen Anlage nur im Fall ihrer formellen und materiellen Illegalität angeordnet werden. Verlange ein Nachbar die Beseitigung einer baulichen Anlage im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens, reiche deren bloße Rechtswidrigkeit nicht aus. Es müsse darüber hinaus ein zu seinen Lasten gehender Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche nachbarschützende Vorschrift vorliegen. Zwar könne sich bei § 14 Abs. 1 S. 2 Bau NVO um eine solche Vorschrift handeln; der Ziegenstall der Beigeladenen sei jedoch wegen der bestandskräftigen Baugenehmigung formell und materiell legal. Der Kläger habe sein Recht auf Einschreiten im Übrigen verwirkt. Dies folge daraus, dass er über Jahre gegen die bereits seit 1998 genehmigte Anlage keine Einwendungen erhoben und mit der Errichtung des Ziegenstalles zusätzlich sein Einverständnis erklärt habe. Der vom Kläger in Bezug genommene Beschluss des VG Lüneburg sei nicht einschlägig. Da in einem Wohngebiet nach der Kommentierung sogar ein Stall für ein Großtier, z.B. ein privates Reitpferd, zulässig sei, gelte dies erst recht für die Gegenwart deutlich kleinerer und weniger Umweltauswirkungen aufweisender Ziegen. Eine Kontrolle des Tierbestandes am 29. November 2012 habe ergeben, dass die Beigeladene sieben Ziegen halte, von denen vier ein Alter erreicht hätten, in dem sie nur noch das Gnadenbrot erhielten. Damit sei allerdings keine Nutzungsänderung gegenüber der Baugenehmigung verbunden, weil grundsätzlich ein Ziegenstall zur Haltung von Ziegen genehmigt worden und die Ausweitung der Anzahl der Tiere nicht auf Dauer angelegt sei. Bedingt durch die durchschnittliche Lebenserwartung der Tiere sei eine kurzfristige Verringerung des Bestandes zu erwarten. Im Übrigen lasse die Entfernung des Standes zum Hause des Klägers mit mehr als 27 m Luftlinie eine Belästigung nicht erwarten. Diese habe er im Übrigen auch selbst nicht vorgetragen. Dies alles führe dazu, dass die Ablehnung des bauaufsichtlichen Einschreitens nicht ermessensfehlerhaft erfolgt sei. 22 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 23 Sie macht geltend, die Ziegen ausschließlich zur Deckung des eigenen Bedarfs an Ziegenmilchprodukten zu halten. Von der Ziegenhaltung gingen für den Kläger keinerlei Störungen aus. 24 Die Berichterstatterin hat am 20. Juni 2013 an Ort und Stelle einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Erörterungen wird auf die Terminsniederschrift sowie die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Zur Zeit des Erörterungstermins hielt die Beigeladene sieben Ziegen auf dem Grundstück. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 27 Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 28 Mit dem Hauptantrag ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Kläger begehrt von der Beklagten den Erlass eines Verwaltungsaktes, mit dem die Beklagte der Beigeladenen die Ziegenhaltung auf dem Grundstück Gemarkung M.--- Flur 19 Flurstücke 16 und 17 untersagt. Der Kläger weist auch das für die Klage erforderliche Rechtsschutzinteresse auf. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beklagte sein Begehren nicht durch förmlichen Verwaltungsakt abgelehnt hatte. Auch wenn dem Schreiben vom 25. Mai 2012 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, ist dieses im Sinne des § 35 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) als konkrete Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach Außen zu werten. Denn darin hat die Beklagte dem Kläger gegenüber geregelt, kein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ziegenhaltung der Beigeladenen auf den Antrag des Klägers durchzuführen. 29 Die Klage ist jedoch mit dem Hauptantrag unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Einschreiten im Sinne einer Untersagung der Ziegenhaltung gegen die Beklagte zu. Die Ablehnung der Beklagten im Bescheid vom 25. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 30 Die Voraussetzungen der für den geltend gemachten Anspruch allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 61 Abs. 1 S. 1 und 2 BauO NRW liegen nicht vor. Die Bauaufsichtsbehörden haben danach bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Beseitigung einer genehmigungsbedürftigen baulichen Anlage nur im Fall ihrer formellen und materiellen Illegalität angeordnet werden darf, wenn also die bauliche Anlage weder genehmigt worden noch zu irgend einem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen ist. Verlangt – wie hier – ein Nachbar die Beseitigung einer baulichen Anlage im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens, reicht die bloße Rechtswidrigkeit der baulichen Anlage nicht aus. Es muss zudem ein zu seinen Lasten gehender Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift des öffentlichen Rechts festzustellen sein. 31 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen(OVG NRW), Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 214/10 –, juris. 32 Darüber hinaus darf der Nachbar sein Recht auf Einschreiten nicht verwirkt haben. So liegt der Fall aber hier. Jede Verwirkung setzt – erstens – das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts und 33 – zweitens – besondere Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Allein durch bloßen Zeitablauf können Abwehrrechte nicht verwirkt werden. Besondere Umstände werden sich regelmäßig aus einem aktiven Tun des Nachbarn ergeben, beispielsweise aus Erklärungen, die der Bauherr als Einverständnis werten kann. Sie können aber auch in einem „Nichtstun" des Nachbarn liegen, nämlich dann, wenn der Nachbar zu positivem Tun verpflichtet war. Nachbarn stehen regelmäßig in einem besonderen „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis" zueinander und sind deshalb nach Treu und Glauben verpflichtet, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Besondere Umstände können sich daher daraus ergeben, dass der Nachbar diese Pflicht zum Handeln verletzt hat, indem er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch die Baumaßnahme nicht ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend gemacht und seine Rechte erst wahrgenommen hat, als der Bauherr die – kostenaufwändigen – Bauarbeiten bereits beendet hatte. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 214/10 –, juris; 35 Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 2 B 1090/12 –, juris. 36 Vorliegend sind sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment für die Verwirkung der Rechte des Klägers – jedenfalls gegen die genehmigte Ziegenhaltung – erfüllt. Zunächst wurde der Stall bereits im Jahre 1998 errichtet und der Kläger hat sich gegen die seinerzeit erteilte Baugenehmigung nicht gewandt. Diese war ihm auch bekannt, weil er bereits im Vorfeld in das Genehmigungsverfahren eingebunden war. Darüber hinaus ist hier auch das Umstandsmoment erfüllt, weil der Kläger vor Errichtung des Ziegenstalls mit seiner Unterschrift ausdrücklich sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Dies betrifft jedenfalls einen Ziegenstall für fünf Ziegen. Diese Anzahl ergibt sich insbesondere auch aus der Grundrisszeichnung. Mit seiner Einverständniserklärung hat der Kläger aber eindeutig erklärt, zuvor Einsicht in die Zeichnungen des Architekten, also auch die Grundrisszeichnung, genommen zu haben. Wenn er sich jetzt darauf beruft, dies sei nicht geschehen, steht dies in inhaltlichem Widerspruch zu der von ihm handschriftlich unterzeichneten Erklärung aus dem Jahr 1998 und ist daher nicht entscheidungserheblich. 37 Die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung des Klägers, ihm sei eine anders formulierte Erklärung zur Unterschrift vorgelegt worden als dem weiteren Nachbarn, trifft nicht zu. Der vorformulierte Text der beiden Blättern, die aufgrund des Grünstempels der Bauaufsichtsbehörde zur Baugenehmigung für den Ziegenstall gehören, ist identisch; der Nachbar hat seiner Erklärung allerdings bestimmte „Voraussetzung(en) für meine Einverständniserklärung“ beigefügt, ein Vorgehen, das auch der Kläger hätte wählen können. 38 Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage hat sich nicht dadurch ergeben, dass das erkennende Gericht die seinerzeit für das Grundstück des Klägers erteilte Baugenehmigung für gewerbliche Zwecke auf Betreiben der Beigeladenen aufgehoben hat. Dadurch hat sich insbesondere am vorliegenden Gebietscharakter nichts geändert. Ebenso unerheblich ist es, ob die Ziegenhaltung in dem genehmigten Umfang – wofür Einiges spricht – sowohl in reinen als auch allgemeinen Wohngebieten bauplanungsrechtlich unzulässig sein dürfte. Denn darauf kann der Kläger sich aus den zuvor ausgeführten Gründen angesichts der mit seinem Einverständnis erteilten bestandskräftigen Baugenehmigung nicht mehr berufen. 39 Mit dem Hilfsantrag ist die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Die Beklagte hat ein Einschreiten gegen die Ziegenhaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen in ermessensfehlerfreier Weise abgelehnt. Zwar stellt sich die Ziegenhaltung in der konkret von der Beigeladenen praktizierten Art und Weise als nicht im Einklang mit der Baugenehmigung stehend dar. Denn die Beigeladene hält auf dem Grundstück mehr als fünf Ziegen, derzeit sind es sieben Tiere. Gleichwohl ist die Beklagte derzeit aus folgenden Gründen nicht verpflichtet, deshalb gegen die Beigeladene bauordnungsrechtlich vorzugehen: 40 Auf seinen Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters kann sich der Kläger nicht mehr berufen, nachdem er sich schriftlich mit einer Ziegenhaltung auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen einverstanden erklärt hat. Somit kommt ein Anspruch auf Einschreiten für ihn nur noch im Betracht, sofern von der den genehmigten Umfang übersteigenden Ziegenhaltung für ihn unzumutbare, gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßende Umwelteinwirkungen ausgehen. Das hat der Kläger aber selbst nicht behauptet. Vielmehr beruft er sich allein auf die vermeintliche Änderung der Sach- und Rechtslage durch das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 19. April 2010 – 14 K 2954/10 –. Im Übrigen hat die Beigeladene erklärt, den Tierbestand reduzieren zu wollen, so dass die Beklagte ein Einschreiten derzeit ermessensfehlerfrei ablehnen durfte. Allerdings ist die Beigeladene nach dem Inhalt der Baugenehmigung, auf deren Rechtmäßigkeit es infolge ihrer Bestandskraft im vorliegenden Verfahren nicht ankommt, nur berechtigt, 5 Ziegen auf ihrem Grundstück zu halten. Sollte eine Reduzierung des Bestandes innerhalb absehbarer Zeit nicht erfolgen, hat die Beklagte ein Einschreiten gegen die Beigeladene erneut zu prüfen. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 42 Das Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung gegen das vorliegende Urteil ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO).