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Beschluss

1 B 1/08

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verpflichtung zur Mitwirkung beim Mikrozensus beruht auf gesetzlichen Grundlagen und ist verfassungsgemäß. • Die Informations- und Schutzregelungen des BStatG und MZG genügen den Anforderungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere durch Anonymisierung, Trennung und Löschung personenbezogener Merkmale. • Ein Heranziehungsbescheid ist insoweit rechtmäßig, als Auskunftserteilung sowohl schriftlich als auch mündlich möglich ist und Haushaltsmitglieder in der Regel eigenständig herangezogen werden können.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung zur Auskunft beim Mikrozensus rechtmäßig (Auskunftspflicht, Schutzvorkehrungen) • Die Verpflichtung zur Mitwirkung beim Mikrozensus beruht auf gesetzlichen Grundlagen und ist verfassungsgemäß. • Die Informations- und Schutzregelungen des BStatG und MZG genügen den Anforderungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere durch Anonymisierung, Trennung und Löschung personenbezogener Merkmale. • Ein Heranziehungsbescheid ist insoweit rechtmäßig, als Auskunftserteilung sowohl schriftlich als auch mündlich möglich ist und Haushaltsmitglieder in der Regel eigenständig herangezogen werden können. Der Antragsteller wohnt in einem zufällig ausgewählten Auswahlbezirk, in dem Haushalte vier Jahre lang zum Mikrozensus (1% Stichprobe) befragt werden. Er war bereits 2006 als Selbstausfüller beteiligt und hatte die Auskünfte erteilt. 2007 erhielt er eine Besuchsankündigung mit Gesetzestexten und Informationsblättern; er bat den Interviewer, von weiteren Anfragen abzusehen. Nach Ausbleiben einer Rücksendung forderte das Landesamt ihn mit Bescheid vom 28.11.2007 zur Auskunftserteilung innerhalb von zwei Wochen auf und drohte bei Verweigerung ein Zwangsgeld an. Der Antragsteller rief die aufschiebende Wirkung seiner Klage wegen Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts und des Gleichheitsgrundsatzes an; hilfsweise verlangte er Einschränkungen hinsichtlich Auskünften über Dritte. Die Behörde lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab und hielt den Bescheid für rechtmäßig. • Rechtsgrundlage der Auskunftspflicht sind §§ 7 MZG und 17 BStatG; der Bescheid setzt diese gesetzliche Pflicht um und ist deshalb nicht zu beanstanden. • Das Bundesverfassungsgericht gestattet gesetzlich geregelte Auskunftspflichten für amtliche Befragungen, wenn der Schutz der Privatsphäre durch organisatorische und rechtliche Maßnahmen gewährleistet ist; MZG und BStatG enthalten hierfür konkrete Regelungen. • § 16 BStatG und § 9 MZG sichern Anonymisierung, Trennung und Löschung personenbezogener Merkmale, § 1 MZG sowie §§ 20, 21 BStatG verbieten die Zusammenführung mit anderen Daten, sodass ein Missbrauch zum Zwecke der Personenbeziehbarkeit unterbunden ist. • Der Antragsteller wurde gemäß § 17 BStatG ausreichend unterrichtet; die überlassenen Informationen sind verständlich und erfüllen die gesetzlichen Anforderungen. • Die Erhebungsform entspricht § 8 Abs.1,2 MZG; Auskunft ist sowohl schriftlich als auch mündlich möglich und eine stellvertretende Beantwortung durch Haushaltsmitglieder ist organisatorisch vorgesehen, aber nicht zwingend; Ehefrau des Antragstellers wurde gesondert herangezogen, sodass der Antragsteller nicht für Dritte Auskünfte geben muss. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Heranziehungsbescheid vom 28.11.2007 blieb ohne Erfolg. Die Auskunftspflicht des Antragstellers nach §§ 7 MZG, 17 BStatG ist verfassungsgemäß und durch ausreichende Datenschutz- und Informationsvorkehrungen gedeckt. Die Art der Auskunftserteilung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, und eine Pflicht, für Mitbewohner Angaben zu machen, besteht nicht, soweit diese gesondert herangezogen werden können. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden gemäß VwGO und GKG getroffen. Das Gericht hat damit die Rechtmäßigkeit der behördlichen Heranziehung bestätigt und den Antragsteller in der Hauptsache abgewiesen.